IV.2005.01032

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 23. Oktober 2006
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       F.___, geboren 1955, Mutter einer Tochter (geboren 1988), arbeitete seit 1990 als Mitarbeiterin Reinigung im Pflegezentrum A.___, "___" (Urk. 8/31). Aufgrund einer Daumenverletzung bezieht sie seit 1. September 2003 eine Rente der Unfallversicherung der Stadt "___" basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % (Verfügung vom 3. Dezember 2003, Urk. 8/37/5) sowie eine Invalidenpension der Pensionskasse der Stadt "___" basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 8/37/20). Am 12. Januar 2004 meldete sie sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/34). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Arztberichte (Urk. 8/20/1-3) und einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 8/31) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/32) bei und traf berufliche Abklärungen (Urk. 8/28). Mit Verfügung vom 7. Juni 2004 verneinte sie einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad 19 % betrage (Urk. 8/16). Nachdem die Versicherte dagegen Einsprache erhoben hatte (Urk. 8/14, Urk. 8/12), veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 8/9, Urk. 8/19, Urk. 8/26) und gab der Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme (Urk. 8/7), welche diese unter Einreichung diverser ärztlicher Berichte wahrnahm (Urk. 8/4, Urk. 8/18/1-3). Mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2005 (Urk. 8/3 = Urk. 2) wurde die Einsprache der Versicherten vom 6. Juli 2004 (Urk. 8/14), ergänzt am 20. August 2004 (Urk. 8/12) abgewiesen.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Zusprache einer Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung; eventualiter die Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 18. November 2005 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002, und Art. 16 ATSG), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 IVG), den Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit (Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fachleute in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2     Dr. med. B.___, Oberarzt, Universitätsspital Zürich (USZ), Klinik für Wiederherstellungschirurgie, in der die Beschwerdeführerin notfallmässig operiert worden war, nachdem sie sich vier Tage zuvor in ihrem Heimatland eine Schnittverletzung am linken Daumen zugezogen hatte, nannte in seinem Bericht vom 21. Mai 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/20/3 S. 1):
         Restbeschwerden am Daumen links bei:
-        Status nach Beugesehnennaht Zone II der Flexor pollicis longus Sehne am 5. August 2002 bei vier Tage alter, primär nicht versorgter Schnittverletzung
-        Status nach postoperativ aufgetretenem Morbus Sudeck
-        Status nach myofaszialem Schmerzsyndrom der Halswirbelsäule und des Schultergürtels links.
         Dr. B.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Berufstätigkeit im Reinigungsdienst zu 50 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie ganztags arbeitsfähig (Urk. 8/20/2 S. 2). Wegen Schmerzen am linken Daumen sei eine Arbeitssteigerung als Putzfrau nicht möglich. Es bestünden ruhe- und belastungsabhängige Schmerzen am linken Daumen (Urk. 8/20/3 S. 1).
2.3     Die behandelnden Ärztinnen am USZ, Departement für Innere Medizin, Medizinische Poliklinik, nannten in ihrem Bericht vom 18. März 2005 folgende Diagnosen (Urk. 8/18/1 S. 1):
-  Arterielle Hypertonie
-  Mittelgradig depressives Zustandsbild
-  Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
-      mit chronischen Spannungskopfschmerzen, Differentialdiagnose: Zervikozephales Syndrom
-      Myofasziales Schmerzsyndrom der Halswirbelsäule und Schultergürtel
-      Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
-  Epikondylitis humeri radialis rechts (sog. Tennisellenbogen)
-  Status nach Schnittverletzung am Daumen links mit Durchtrennung der Flexorsehnen am 8. August 2002
-  Adipositas.
         Sie berichteten, nach wie vor stünden die muskuloskelettalen Beschwerden im Vordergrund, weshalb die Beschwerdeführerin einmalig den Notfall konsultiert habe. Rheumatologisch sei die Symptomatik im Jahre 2003 als myofasziales Schmerzsyndrom der Halswirbelsäule und des Schultergürtels beurteilt worden. Daneben sei in der Psychosomatik eine somatoforme Schmerzstörung und auch eine Depression diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 50 % arbeitsfähig gewesen (Urk. 8/18/1 S. 2).
         Die Konsiliarärzte Psychosomatik, USZ, Departement für Innere Medizin, Medizinische Poliklinik, hatten am 3. März 2004 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie ein mittelgradig depressives Zustandsbild (ICD-10: F32.1) diagnostiziert (Urk. 8/18/2 S. 1) und eine begleitende psychiatrische Therapie empfohlen (Urk. 8/18/2 S. 2).
2.4     Am 7. April 2005 erstatteten lic. phil. C.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ihr im Auftrage der Beschwerdegegnerin erstelltes Gutachten (Urk. 8/19). Sie nannten als Diagnose eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) und attestierten der Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Putzfrau eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/19 S. 4). Sie berichteten, es bestehe eine gegenwärtige, leichte depressive Verstimmung, die sie im Zusammenhang mit den psychosozialen Belastungen am Arbeitsplatz interpretierten. Auch nach mehrmaligem Nachfragen habe die Beschwerdeführerin keine weiteren Beschwerden angeben können, die die Diagnose einer schweren invalidisierenden Depression, einer schweren Angststörung oder einer anderen schweren psychiatrischen Erkrankung erlaubt hätten (Urk. 8/19 S. 4). Die Beschwerdeführerin sei nie in psychiatrischer Behandlung gewesen. Es sei ihr eine psychiatrische Begleitung empfohlen worden, damit sie sich mit ihrer Situation auseinandersetzen könne (Urk. 8/19 S. 5).
2.5     In ihrem Schreiben vom 13. Juni 2005 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nannte Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, als Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie ein mittelgradig depressives Zustandsbild (ICD-10: F32.1). Sie attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Zudem gab sie an, die Beschwerdeführerin habe sie aufgrund des durchgeführten Konsiliums Psychosomatik am USZ während sieben Konsultationen zwischen dem 31. März 2004 und 22. Juni 2004 aufgesucht. Aufgrund der für eine psychotherapeutische Behandlung mangelnden Deutschkenntnisse habe eine Überweisung an die serbokroatisch sprechende Dr. med. G.___, Psychotherapeutin SPV/ASP, stattgefunden (Urk. 8/18/3).
2.6     Weitere medizinische Berichte finden sich in den Akten der Unfallversicherung (Urk. 8/37/1-69), so insbesondere die Berichte des USZ, Departement Chirurgie, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, vom 10. Januar 2003 (Urk. 8/37/6) und 18. Juli 2003 (Urk. 8/37/9), die vertrauensärztlichen Gutachten von Dr. med. H.___, FMH Innere Medizin, vom 4. Februar 2003 (Urk. 8/37/7-8) und 7. Juli 2003 (Urk. 8/37/39-40) sowie das Gutachten von Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie (Urk. 8/37/10), vom 7. Oktober 2003, die sich jedoch allesamt nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit äussern, sondern sich lediglich auf die Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit beziehen.

3.
3.1     Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt ein genügend klares Bild bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. In Bezug auf die somatische Seite kann auf die Beurteilung durch Dr. B.___ abgestellt werden, der der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestiert.
         Was die psychische Seite anbelangt, ist auf das Gutachten von lic. phil. C.___ und Dr. D.___ abzustellen. Das psychiatrische Gutachten ist - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) - für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 8/19 S. 3 f.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 8/19 S. 3) und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Schliesslich wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 8/19 S. 2). Sodann leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.2) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Demnach ist die Beschwerdeführerin auch aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/19 S. 4).
3.2     Die psychiatrische Beurteilung durch die behandelnde Ärztin Dr. E.___ vermag die Erkenntnisse aus dem psychiatrischen Gutachten nicht in Frage zu stellen, da die Beurteilung einerseits keinerlei Begründung enthält, weshalb die Grundlagen für die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit unklar bleiben, und andererseits die Beschwerdeführerin aufgrund von sprachlichen Verständigungsproblemen an eine Psychotherapeutin überwiesen werden musste, was die Beweiskraft der Beurteilung ebenfalls mindert.
         Zudem ist festzuhalten, dass - wie Dr. med. J.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt hatte (Urk. 8/2 S. 3) - bereits im Psychosomatischen Konsilium des USZ (Urk. 8/18/2) eigentlich nur eine leichte depressive Störung beschrieben worden war, indem die Beschwerdeführerin als deprimiert-agitiert, nervös und angespannt, jedoch ohne psychomotorische Hemmung beziehungsweise Antriebshemmung bezeichnet worden war. Zudem sei sie offen und zugewandt und der affektive Rapport sei gut. Aus diesen Befunden sei eine mittelgradige Störung und damit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % aus psychischen Gründen nicht ableitbar. Aus dem im psychiatrischen Gutachten von lic. phil. C.___ und Dr. D.___ eingehend beschriebenen, anamnestischen und pathologischen Befund, der weitgehend mit demjenigen im psychosomatischen Konsilium übereinstimme, lasse sich schlüssig höchstens ein leichter Schweregrad der depressiven Störung ableiten, welcher keine signifikante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöge (Urk. 8/2 S. 3). Schliesslich bleibt anzufügen, dass die behandelnden Ärztinnen der Medizinischen Poliklinik, USZ, in ihrem Bericht vom 18. März 2005 angegeben hatten, die Beschwerdeführerin leide seit zwei bis drei Jahren an einer Depression, wobei die Traurigkeit jetzt eher besser sei (Urk. 8/18/1 S. 1). Dies stützt wiederum das psychiatrische Gutachten von lic. phil. C.___ und Dr. D.___ (Urk. 8/19), welches ebenfalls aus dem Jahre 2005 stammt, wohingegen die Besuche bei Dr. E.___ während März und Juni 2004 stattfanden, weshalb wohl davon ausgegangen werden kann, dass in psychiatrischer Hinsicht eher eine Verbesserung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat.
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.

4.
4.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.2     Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2003 (vgl. Urk. 8/17 S. 2), abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
         Auszugehen ist deshalb vom letzten Verdienst der Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin Reinigung im Pflegezentrum A.___. Somit ging die Beschwerdegegnerin zu Recht und unbestrittenermassen von einem Valideneinkommen von Fr. 53'967.-- pro Jahr aus (Urk. 8/31 S. 2 Ziff. 16 und 20, Urk. 8/17 S. 3, Urk. 8/16 S. 1).
4.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
4.4     Die Beschwerdegegnerin zog für die Ermittlung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne bei und ging vom mittleren Lohn für Frauen, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten (Zentralwert), aus (Urk. 8/28). Dieser belief sich 2002 auf monatlich Fr. 3’820.- (LSE 2002, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2004, TA1, Total). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1,4 % für das Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft, 9/2006, Tab. B10.2, Total) und einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2003 von 41,7 Stunden, ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2003 von Fr. 4'038.-- pro Monat (Fr. 3’820.- x 1,014 : 40 x 41,7), mithin Fr. 48’456.-- pro Jahr (Fr. 4'038.-- x 12). Das derart ermittelte Invalideneinkommen ist im Übrigen unbestritten (Urk. 1 S. 8).
4.5     Gemäss Rechtsprechung soll bei der Ermittlung des Invalideneinkommens anhand von statistischen Durchschnittswerten mit Hilfe eines allfälligen Abzuges der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der (Rest-) Arbeitsfähigkeit am besten entsprochen werden. Ein Abzug soll somit nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen die Lohnhöhe allenfalls negativ beeinflussender persönlicher und beruflicher Umstände wie leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad ihre (Rest-) Arbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa). Es rechtfertigt sich jedoch nicht, für jedes Merkmal, das ein unter den Durchschnittswerten liegendes Einkommen erwarten lässt, separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen; vielmehr ist ganz allgemein der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb). Dabei hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass der Abzug vom statistischen Lohn auf insgesamt höchstens 25 % begrenzt ist (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc). Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzuges, der eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begründen ist, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 81 Erw. 6).
         Die Beschwerdegegnerin ging von einem Abzug von 10 % vom Tabellenlohn aus, da die Behinderung der Beschwerdeführerin nur noch das Heben von leichten Gewichten möglich mache (Urk. 8/28). Die Beschwerdeführerin verlangte beschwerdeweise ebenfalls einen Abzug von 10 % vom Tabellenlohn (Urk. 1 S. 8). Dieser unbestrittene Abzug von 10 % trägt den Gegebenheiten des vorliegenden Falles angemessen Rechnung.
4.6     Damit ergibt sich unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 43’610.-- (vgl. vorstehend Erw. 4.4; Fr. 48’456.--  x 0,9), mithin bei einem Valideneinkommen von Fr. 53'967.-- (vgl. vorstehend Erw. 4.2) eine Einkommenseinbusse von Fr. 10’357.--, was einem Invaliditätsgrad von 19,19 % entspricht und damit deutlich unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegt.
         Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juli 2005 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).