IV.2005.01033
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 2. Februar 2006
in Sachen
J.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Geschäftsstelle Zürich Advokatin Stéphanie Moser
Genferstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. J.___, geboren 1955, ist seit 29. Januar 1990 als Hilfsarbeiterin bei der A.___ AG tätig (Urk. 10/29). Nach einem Unterbruch vom 11. August 2003 bis Ende 2004 arbeitet sie seit 1. Januar 2005 an dieser Stelle wieder mit einem Pensum von 40 % (siehe Urk. 10/22 S. 5 f., Urk. 10/29 S. 2 Ziff. 21). Am 10. März 2003 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 10/31).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/13-15) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/29) ein, veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 10/30) und liess die beruflichen Möglichkeiten abklären (Urk. 10/22).
Mit Verfügung vom 22. April 2005 hielt die IV-Stelle den Abschluss der Arbeitsvermittlung fest (Urk. 10/9) und mit Verfügung vom 25. April 2005 verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 10/8). Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. Mai 2005 (Urk. 10/7) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 18. Juli 2005 (Urk. 10/3 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, die Zusprache einer Invalidenrente sowie die Rückweisung zur rheumatologischen Begutachtung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2005 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Bestimmungen massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1).
Nachdem das Verfahren mit Gesuch vom 10. März 2003 eingeleitet worden (Urk. 10/31) und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin am 18. Juli 2005 (Urk. 2) ergangen ist, finden bei der Beurteilung des geltend gemachten Rentenanspruches die Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und der dazu gehörenden Verordnung - einschliesslich der damit verbundenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - Anwendung, wobei zu präzisieren ist, dass die Prüfung eines allfälligen schon vor dem In-Kraft-Treten des ATSG auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen erfolgt (BGE 130 V 445).
Aus den gleichen intertemporalrechtlichen Überlegungen sind für eine allfällige Rentenberechtigung ab 1. Januar 2004 die in diesem Zeitpunkt im Rahmen der 4. IV-Revision in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG zu berücksichtigen.
2. Im angefochtenen Einspracheentscheid sind die für eine allfällige Rentenberechtigung vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 massgebenden Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG, in der seit Anfang 2003 geltenden Fassung, in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1, in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG, in der seit Anfang 2003 geltenden Fassung, in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter IVV) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 2 f.). Darauf kann verwiesen werden.
Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Hinsichtlich einer Rentenberechtigung bis 31. Dezember 2002 hat es mit dem Hinweis sein Bewenden, dass die dafür massgebenden altrechtlichen Grundsätze inhaltlich im Wesentlichen der dargelegten neurechtlichen Ordnung entsprechen und auch die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht unter der Herrschaft des früheren Rechts entwickelten Regeln weiterhin anwendbar bleiben (BGE 130 V 343, auch zum Folgenden). Es betrifft dies namentlich auch die im Einspracheentscheid richtig wiedergegebene Rechtsprechung über die Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen).
Mit Blick auf eine Rentenberechtigung ab 1. Januar 2004 zu erwähnen ist, dass Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit diesem Zeitpunkt geltenden Fassung eine geänderte Rentenabstufung vorsieht, was im Einspracheentscheid ebenfalls richtig dargelegt wurde (Urk. 2 S. 2).
3.
3.1 Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente. Zu prüfen ist zunächst, ob die vorhandenen medizinischen Akten eine Beurteilung dieser Rechtsfrage zulassen oder ob es weiterer Abklärungen des rechtserheblichen Sachverhalts bedarf.
3.2 Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 20. September 2002 in Behandlung steht, stellte in seinem Bericht vom 21. April 2004 folgende Diagnosen (Urk. 10/15/3 S. 1):
„- Chronisches therapieresistentes Lumbovertebralsyndrom mit intermittierend radikulärer Symptomatik bei
- Discopathie L3/4 und mehrsegmentalen Diskusprotrusionen der LWS mit Kontakt zu den Nervenwurzeln L5 re und L4 bds
- degenerative Veränderungen
- muskuläre Dysbalance und Insuffizienz
- Wirbelsäulenfehlform
- Ausweitungstendenz, DD: Fibromyalgie“.
Er attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Metallfabrik eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres (Urk. 10/15/3 S. 1).
3.3 Vom 27. Januar bis 14. Februar 2004 war die Beschwerdeführerin infolge ihrer chronischen lumbalen Rückenschmerzen im Universitätsspital C.___ (C.___), Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, hospitalisiert. Aus medizinisch therapeutischen Gründen attestierten die Ärzte des C.___ der Beschwerdeführerin in ihrem Austrittsbericht vom 17. Februar 2004 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, halbtags und in wechselbelastender Tätigkeit mit einer Gewichtslimite von 5 kg mit sukzessiver Steigerung auf eine 100%ige Tätigkeit. Sie empfahlen die Fortsetzung einer ambulanten Physiotherapie und medizinische Trainingstherapie zur Stabilisierung der Rumpfmuskulatur (Urk. 10/14/2 S. 2).
In ihrem Bericht vom 13. Mai 2004 stellten sie folgende Diagnosen (Urk. 10/14/1 S. 1):
„- Chron. lumbospondylogenes Syndrom li
- residuelles sensomotor. radikuläres Ausfall-Syndrom L5 li
- Beinlängen-Differenz li -1 cm, kompensatorische Skoliose
- MRI LWS 2/04: mehrsegmentale Diskusprotrusionen mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 re und L4 bds.
- Verd. auf beginnende Symptomausweitung
- Chron.- cervicocephales Schmerz-Syndrom
- Wirbelsäulen-Fehlform
- muskuläre Dysbalance der Nacken- und Schultergürtel-Muskulatur“.
Die Ärzte des C.___ legten dar, dass der Beschwerdeführerin durch ihren Hausarzt seit 11. August 2003 eine 100%ige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Aus rheumatologischer Sicht sei die Fähigkeit, Arbeiten in stehenden und sitzenden Dauerpositionen auszuführen, eingeschränkt. Auch die Fähigkeit, Arbeiten mit protrahiertem Oberkörper sowie Arbeiten über Kopf auszuführen, sei eingeschränkt, ebenso Tätigkeiten mit Heben und Tragen von mittelschweren bis schweren Gewichten. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Fabrikarbeiterin, einer Tätigkeit in stehender Dauerposition mit maximal Heben von 5 kg schweren Werkstücken halbtags zumutbar. Der Beschwerdeführerin sollten vermehrte Pausen zum Durchführen von Positionswechseln gegeben werden. Der Arbeitsplatz sollte mittels einer Stehhilfe eingerichtet werden. Die Ärzte des C.___ attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 27. Oktober bis 18. November 2003, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 27. Januar bis 14. Februar 2004 sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 15. Februar 2004 (Urk. 10/14/1 S. 1).
3.4 Dr. med. D.___, Psychiater und Psychotherapeut FMH, Dipl. Gesprächspsychotherapeut SGGT, Zert. Hypnotherapeut GHypS/SMSH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. September 2004 ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links mehr als rechts, differentialdiagnostisch eine intermittierende radikuläre Reizsymptomatik, chronische Spannungskopfschmerzen, Adipositas, eine allgemeine Dekonditionierung und eine Aggravation sowie eine Gefahr der Entwicklung zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Er legte dar, dass er ein eigentliches psychiatrisches Leiden nicht diagnostizieren könne. Die Biographie und die Erscheinung der Beschwerdeführerin würden insgesamt einen psychisch gesunden Eindruck machen. Eine Tendenz zur Somatisierung sei aber sicher vorhanden, dafür spreche schon ihr chronischer Spannungskopfschmerz. Gründe, warum sie seit vergangenem Jahr nicht mehr aus den - ihr seit Jahrzehnten wohlbekannten - Rückenschmerzen herauskomme, sehe er einesteils in ihrer katastrophisierenden Selbsteinschätzung, Selbstlimitierung, Schonhaltung und im Passiverhalten und andernteils in der familiären Umgebung, die in dieser Verhaltensweise mitmache. Die Familie scheine ihr jede Belastung abzunehmen. Die Angaben einer konstanten höchsten Schmerzintensität stehe in Diskrepanz zur Abwesenheit jeder Schmerzmedikation seit Monaten. Die Schonhaltung der Beschwerdeführerin habe nicht nur zu einer muskulären Dysbalance geführt, sondern auch zu einer allgemeinen, auch kreislaufmässigen Dekonditionierung. Es sei nicht der Schmerz, der das Treppensteigen zu seiner Praxis im 4. Stock zum Problem mache, sondern die Dekonditionierung. Seit der Hospitalisation im C.___ im Februar 2004 habe sie überhaupt nichts von der empfohlenen aktiven Physiotherapie, Rückenschule, medizinische Trainingstherapie gemacht. Es bestünde kein psychisches Leiden, das die Arbeitsfähigkeit einschränke (Urk. 10/13 S. 5-6).
3.5 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin legte in seinem Bericht vom 9. Juni 2005 dar, dass sich am Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nichts wesentliches verändert habe. Seit August 2003 leide sie an chronischen Rückenschmerzen, hauptsächlich den Lendenwirbelbereich betreffend, teilweise mit Schmerzausstrahlung ins linke Bein und Gefühlsstörungen im linken Bein. Die Beschwerden würden sich bei körperlicher Belastung, insbesondere beim Heben und Tragen von Lasten, längerem Stehen und häufigem Bücken verstärken. Neben dem chronischen Grundschmerz komme es immer wieder zu Verschlechterungsphasen. Trotz verschiedener Therapieversuche hätten diese Beschwerden nicht verbessert werden können. Aus diesem Grunde bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit betrage 60 %. Seit die Beschwerdeführerin die Arbeit wieder aufgenommen habe, hätten sich die Rückenschmerzen eher verschlechtert. Aus diesem Grunde habe die Arbeitsfähigkeit noch nicht auf 50 % gesteigert werden können. Im Laufe der Zeit sollte es möglich sein, eine leidensangepasste Tätigkeit zu 50 % auszuüben. Eine volle Arbeitsfähigkeit werde nicht erreicht werden. Mehr als 50 % werde die Beschwerdeführerin aber auch in Zukunft nicht arbeiten können (Urk. 3/9).
3.6 Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit nur ungenügend beurteilen.
Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 12. September 2004 fest, dass kein psychisches Leiden bestünde, das die Arbeitsfähigkeit einschränke. Er wies auf die krankmachende Selbstlimitierung, Schonhaltung und Passivierung der Beschwerdeführerin hin (Urk. 10/13 S. 6). Weder die Ärzte des C.___ noch der Hausarzt attestierten aber eine Arbeitsfähigkeit von über 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit. Gleichwohl äusserten die Ärzte des C.___ den Verdacht auf eine beginnende Symptomausweitung (Urk. 10/14/1).
Zudem nahmen die Ärzte des C.___ am 17. Februar 2004 zum Zeitpunkt und zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht konkret und eingehend Stellung (Urk. 10/14/2 S. 2). In ihrem Bericht vom 13. Mai 2004 fehlen Angaben zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gänzlich (Urk. 10/14/1).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann somit nicht davon ausgegangen werden, die Arbeit am bisherigen Arbeitsplatz sei leicht und optimal angepasst, so dass eine 100%igen Arbeitsfähigkeit gegeben sei (Urk. 10 S. 2). Eine solche Annahme rechtfertigt sich nicht ohne weitere medizinische Abklärung, zumal sich den Akten nicht entnehmen lässt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Funktionseinschränkungen limitierend wirken. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur eingehenden rheumatologischen Begutachtung zurückzuweisen.
3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juli 2005 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Anzufügen ist, dass damit nicht nur die Verfügung vom 25. April 2005 betreffend den Rentenanspruch aufgehoben ist, sondern auch die Verfügung vom 22. April 2005, mit welcher die Arbeitsvermittlung als abgeschlossen erklärt worden war. Je nach Ergebnis der vorzunehmenden Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin deshalb noch zu prüfen haben, ob ergänzende berufliche Massnahmen auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung angezeigt sind.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
In Anwendung dieser Grundsätze erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, unter Beilage einer Kopie der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2005 (Beschwerdeantwort, Urk. 9)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).