IV.2005.01034
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 26. September 2006
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
Leuch & Sieger
Kuttelgasse 8, Postfach 2555, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1958 geborene A.___ war von November 1991 an als Buschauffeurin bei den B.___ angestellt (Urk. 8/95). 1996 erlitt die Versicherte ein OSG-Distorsionstrauma rechts (Urk. 8/105/14) mit einer persistierenden leichten Instabilität. Seit 1999 leidet sie zudem an chronischen Rückenbeschwerden (Diskushernie L4/5; Urk. 8/27 S. 3). Nach Zunahme der Fussbeschwerden seit November 2000 gab die Versicherte ihre Tätigkeit als Buschauffeurin auf (letzter effektiver Arbeitstag als Buschauffeurin: 19. Januar 2001, Urk. 8/95). Danach verrichtete sie aushilfsweise Büroarbeiten und war von Januar bis Dezember 2002 im Sinne eines Arbeitsversuches in der Abteilung Informatik der B.___ tätig (Urk. 8/95 S. 2 f.). Am 11. Dezember 2002 meldete sich die Versicherte bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/104 S. 6 f.). In der Folge verfügte diese eine Kostengutsprache für eine Umschulung zum Bürofachdiplom VSH (Verfügung vom 28. Oktober 2003, Urk. 8/23), welche im Juni 2004 abgebrochen wurde (Urk. 8/16). Mit Verfügung vom 19. August 2004 lehnte die IV-Stelle den Rentenanspruch der Versicherten ausgehend von einer Invalidität von 19 % ab (Urk. 8/13). Nach weiteren medizinischen Abklärungen (rheumatologisches Gutachten vom 16. Februar 2005, Urk. 8/27) sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätgrad von 48 % ab Juli 2004 eine Viertelsrente zu (Urk. 2; undatierter Einspracheentscheid).
2. Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 13. September 2005 Beschwerde mit dem Hauptantrag, es sei der Beschwerdeführerin für die Zeit von 1. Juli 2004 bis 31. Januar 2005 eine ganze und von Februar 2005 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Nachdem die Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. November 2005 auf eine Replik verzichtete (Urk. 11), wurden der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. November 2005 geschlossen (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des vor dem 22. Juli 2005 ergangenen Einspracheentscheides (Urk. 2), welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne, so dass ihr die Erzielung eines Einkommens von Fr. 31'299.-- möglich sei. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 60'000.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 48 % (Urk. 2 S. 3).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass auch in einer leidensangepassten Tätigkeit von Juli bis Dezember 2004 von einer 100%igen und für Januar 2005 noch von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Generell sei das Invalideneinkommen nicht korrekt ermittelt worden, und bei der Berechnung der massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen seien die Erziehungsgutschriften anzurechnen (Urk. 1 S. 4 ff.).
2.3
2.3.1 Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 18. Juni 2004 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Lumbovertebralsyndrom bei Status nach Diskushernie L4/5 1999, eine leichte OSG-Arthrose rechts, Überforderungsgefühl mit depressiver Verstimmung sowie Schlafstörungen. Als Buschauffeuse sei seit 2001 keine Tätigkeit mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine halbtägige Arbeitsfähigkeit ab Juni 2004. Ihrer Meinung nach sollte die Patientin nach dem Abbruch der Schule noch einmal untersucht werden, da sich dann der psychische Zustand sicherlich wieder stark verbessern werde (Urk. 8/30 f.).
2.3.2 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin, und Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, stellten in ihrem Gutachten vom 16. Februar 2005 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen:
1. Chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- mittelschwere bis schwere degenerative Veränderungen der LWS ossär wie distal
- ungünstige Rückenstatik bei Flachrücken und leichter s-förmiger Skoliose
- muskuläre Dysbalance, Haltungsinsuffizienz
- vermehrte Belastung des Achsenskelettes bei Adipositas (BMI 35,6 kg/m2)
- Status nach konservativer Therapie einer Diskushernie LWK 4/5 linksseitig nach kaudal luxiert 1999
2. Cervicocephales Schmerzsyndrom
- muskuläre Dysbalance der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur
3. Intermittierende Restbeschwerden nach OSG-Supinationstrauma 11/1996
- persistierende leichte Instabilität
- Status nach arthroskopischer Gelenkstoilette 7/2003
4. Hinweise auf inadäquate Schmerzverarbeitung
- DD: im Rahmen der aktuellen Depression, somatoforme Schmerzstörung
Für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin aufgrund der mittelschweren und teilweise schweren degenerativen Veränderungen im Bereiche der LWS nicht mehr arbeitsfähig. Für körperlich leichte Tätigkeiten in vorwiegend sitzender Position, mit regelmässigem Unterbruch durch kurzes Stehen und Gehen, mit nur gelegentlichem Heben und Tragen von Gewichten von maximal 5 kg, ohne Kälteexposition, ohne Haltungsmonotonien oder Bewegungsstereotypien sei sie noch zu 60 % arbeitsfähig. Die gemachten Angaben würden ab Winter 1999 gelten (Urk. 8/27).
2.3.3 Das vorliegende Gutachten von Dr. D.___ und Dr. E.___ genügt den Beweisanforderungen, weshalb auf dessen Ergebnisse grundsätzlich abgestellt werden kann. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wurde von der Vertreterin der Beschwerdeführerin denn auch nicht generell bestritten, lediglich für die Zeit von Juni 2004 bis Januar 2005 sei gestützt auf die Angaben von Dr. C.___ von einer höheren Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Dazu ist anzumerken, dass Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 18. Juni 2004 in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgeht, allerdings unter dem klaren Hinweis, dass nach Abbruch der Schule die Lage neu zu beurteilen sei (allfällige Verbesserung nach der schulischen Stresssituation). Da im vorliegenden Verfahren aber vor allem die Arbeitsfähigkeit nach Abbruch der Schule von Interesse ist, erscheint der genannte Bericht keine geeignete Grundlage für die sich im vorliegenden Fall stellenden Sachverhaltsfragen. Bezüglich der eingereichten ärztlichen Zeugnisse von Dr. C.___, die Zeit zwischen 10. Juli 2004 und 31. Januar 2005 betreffend (Urk. 3/5), ist anzumerken, dass diese alle unbegründet sind und auch nicht ersichtlich ist, ob die gemachten Angaben die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder auch einer behinderungsangepassten Tätigkeit betreffen, so dass auf die genannten Zeugnisse nicht abgestellt werden kann.
Auch wenn die rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stets mit einer gewissen Unsicherheit verbunden ist, erscheint es im vorliegenden Fall dennoch angezeigt, auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten von Dr. D.___ und Dr. E.___ vom 16. Februar 2005 abzustellen und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ab Winter 1999 auszugehen.
2.4 Hinsichtlich des Valideneinkommen ist entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 19. August 2004 per 2000 von einem Einkommen von Fr. 51'582.-- auszugehen (Urk. 8/13). Dies entspricht sowohl den Angaben des ehemaligen Arbeitgebers als auch dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) der Beschwerdeführerin (Urk. 8/95, Urk. 8/103). Entgegen den Ausführungen der Vertreterin der Beschwerdeführerin sind dabei allfällige Erziehungsgutschriften nicht zu berücksichtigen, da grundsätzlich an die AHV-Beitragspflicht angeknüpft wird und somit auf die Angaben im IK-Auszug abzustellen ist. Per 2004 (frühstmöglicher Rentenbeginn) ergibt sich somit ein Einkommen von rund Fr. 55'586.-- (Die Volkswirtschaft 7/8 2006, S. 91, Stand 2000: 2190, Stand 2004: 2360).
Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2005; LSE) zu ermitteln. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2004 im Gesamtdurchschnitt Fr. 3'893.-- (LSE 2004 erste Ergebnisse, S. 13, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche ergibt sich ein Einkommen von Fr. 4'048.72 (Die Volkswirtschaft, 7/8 2006, S. 90), was einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 48'584.65 entspricht. Bei einer zumutbaren Restleistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 60 % ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 29'150.80. Davon ist aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nur noch leichte Tätigkeiten ausüben kann, welche in diesem Sektor erfahrungsgemäss schlechter entlöhnt werden, ein Abzug von 10 % vorzunehmen, was zu einem Invalideneinkommen von rund Fr. 26'235.70 und einer Invalidität von rund 53 % führt ([Fr. 55'586.-- - Fr. 26'235.70] x 100 / Fr. 55'586.-- = 52.80).
2.5 Zum Rentenbeginn ist anzumerken, dass die Verfügung betreffend Abbruch der Umschulung bereits am 21. Juni 2004 festhielt, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass aufgrund der gesundheitlichen Situation keine berufliche Massnahmen durchgeführt werden könnten. So erscheint es auch wahrscheinlich, dass Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 18. Juni 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab dem 10. Juni 2004 attestieren wollte und nicht erst ab dem 10. Juli 2004. Die Rente ist somit bereits ab 1. Juni 2004 auszurichten.
3. Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2004 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
4. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene undatierte Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2004 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse der Stadt Zürich, Postfach, 8090 Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).