IV.2005.01035

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 5. September 2006
in Sachen
B.___
Sonnenbergstrasse 53, 8610 Uster
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
Dahliastrasse 5, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     B.___, geboren 1961, ist geschieden und Mutter von vier Kindern (geboren 1986, 1989, 1991 und 1993; vgl. Urk. 9/70 Ziff. 3.1). Zuletzt war sie vom 1. März 2000 bis zum 28. Februar 2003 als Kassiererin bei der A.___ AG, C.___, teilzeitig erwerbstätig (Urk. 9/63 Ziff. 1). Die Versicherte nahm in der Nacht vom 8. auf den 9. Mai 2002 an einem 50-km-Marathon teil (Urk. 9/76/2-50); dabei strauchelte sie zweimal und zog sich eine Verletzung des Kniescheibengelenkes links zu, woraufhin ein posttraumatisches Logensyndrom auftrat (Urk. 9/76/2-51); gegenwärtig besteht noch ein neuropathisches Schmerzbild am Unterschenkel links (Urk. 9/21/2 S. 2).
         Die Versicherte meldete sich am 19. Dezember 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 9/70 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte (Urk. 9/21-31), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/63) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/66) ein und veranlasste eine Haushaltabklärung (Urk. 9/54 = Urk. 3/16). Weiter zog sie die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 9/76).
1.2     Mit drei Verfügungen vom 26. November 2004 wurde der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 63 % eine halbe (Urk. 9/14), beziehungsweise nach Einführung der 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) per 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente samt entsprechenden Kinderrenten zugesprochen (Urk. 9/12-13). Mit der Verfügung vom 26. November 2004, mit welcher die Rentenleistungen ab 1. Oktober 2004 festgesetzt wurden, wurde die Kinderrente zugunsten der ältesten Tochter D.___ eingestellt (Urk. 9/12). Gegen sämtliche Verfügungen vom 26. November 2004 erhob die Versicherte am 3. Januar 2005 Einsprache (Urk. 9/11 = Urk. 9/16). Mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2005 wurde diese abgewiesen (Urk. 9/6 = Urk. 2).
 
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juli 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13. September 2005 Beschwerde mit dem Begehren um Ausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 2); die Einstellung der Kinderrente von D.___ wurde mit Verfügung vom 3. November 2005 aufgehoben (Urk. 9/1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 7. Dezember 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29 - 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), zum Abklärungsbericht im Haushalt sowie zur ärztlichen Aufgabe sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.3     In Bezug auf die Invalidität im Haushaltsbereich, die sich nach dem Betätigungsvergleich ermittelt, kommt den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt kein genereller Vorrang zu. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (KSIH Rz 3090 ff.) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 232 ff.). Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der Versicherten, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen.
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
         Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt demnach auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Für die Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind die bestimmenden Elemente ("Teilaspekte") des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses. Dazu zählen bei der Zusprechung von Versicherungsleistungen unter anderem die für die Anspruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte, wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen, ferner die einzelnen Faktoren für die (massliche und zeitliche) Festsetzung der Leistung, bei Invalidenrenten insbesondere der Invaliditätsgrad, die Rentenberechnung und der Rentenbeginn. Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar.
2.2     Nachdem mit Verfügung vom 3. November 2005 über die Kinderrente für die Tochter D.___ neu verfügt wurde (Urk. 9/1) und sich die Beschwerde nunmehr einzig gegen die Bemessung der Rente der Beschwerdeführerin richtet, bildet nur diese Frage den vorliegend zu beurteilenden Streitgegenstand (vgl. Urk. 2 S. 4 in Verbindung mit Urk. 1 S. 2).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin nahm an, die Beschwerdeführerin sei als Teilzeiterwerbstätige zu 48 % erwerblich und zu 52 % im Haushalt tätig. Im Erwerbsbereich sei sie zu 100 % eingeschränkt und im Haushaltbereich zu 28,35 %. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 63 % (Anteil Erwerbsbereich 48 % und Anteil Haushaltbereich 14,74 %), was einen Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 9/4), beziehungsweise seit dem 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 9/12-14) begründe.
3.2     Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, dass sie im Haushaltbereich wesentlich mehr eingeschränkt sei, als aus dem Abklärungsbericht ersichtlich sei. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass der Bericht in einer Zeit erstellt worden sei, in der sie in einer relativ guten Verfassung gewesen sei, da seit der vorangegangenen Operation bereits drei Monate vergangen gewesen seien (Urk. 1 S. 8 ff.). Es sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, wie lange sie sich jeweils in den Kliniken aufgehalten und wie viel Zeit sie für medizinische Untersuche sowie für Therapien aufgewendet habe (Urk. 1 S. 10 Ziff. 12). Ausserdem gehe aus dem Haushaltbericht nicht hervor, inwieweit sie in ihrer zumutbaren Belastbarkeit eingeschränkt sei, weswegen für die Einschränkungen im Haushaltbereich eine Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit notwendig sei (Urk. 1 S. 11). Die im Haushaltbericht festgestellten Einschränkungen seien zu gering eingeschätzt worden (Urk. 1 S. 12 Ziff. 15). Schliesslich führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen mindestens zu 60 % arbeitstätig wäre; dies führe zu einem Invaliditätsgrad von mehr als 70 % und demzufolge zum Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7; Urk. 1 S. 14 Ziff. 16 ff.).
3.3     Strittig und zu prüfen sind demnach die Statusfrage sowie die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt- und im Erwerbsbereich.

4.
4.1     Vorab stellt sich die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsbeeinträchtigung einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachginge.
         Massgebend für die Beurteilung der strittigen Verhältnisse ist der Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), vorliegend also der Juli 2005.
         Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde 1998 geschieden (Urk. 3/19). Der Beschwerdeführerin wurde das Sorgerecht über die vier Kinder zugesprochen (Urk. 3/19 S. 3 Ziff. 2a); der 1991 geborene Sohn E.___ ist behindert und besucht eine Tagesschule (Urk. 9/54 S. 1). Die Tochter D.___ absolviert seit August 2003 im Engadin eine dreijährige Kochlehre (Urk. 3/17).
         Die Beschwerdeführerin nahm im März 2000 eine Teilzeitstelle als Kassiererin mit einem durchschnittlichen Pensum von 30 bis 40 % auf (vgl. Urk. 3/18; Urk. 9/63 Ziff. 1 und Ziff. 9). Sie machte in ihrer Beschwerde geltend, dass sie im Gesundheitsfall mindestens zu 60 % erwerbstätig wäre.
4.2     Anlässlich der Haushaltabklärung vom 29. September 2004 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen im gleichen Rahmen als Kassiererin in der Sportanlage tätig wäre (Urk. 9/54 Ziff. 2.5). Gleichzeitig äusserte sie sich dahingehend, dass sie ihre Tätigkeit im Gesundheitsfalle bis auf 80 % gesteigert hätte; andererseits führte sie aus, dass sie mit der Betreuung von E.___ und mit dem Umfang der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit an die Grenzen ihrer Belastbarkeit gekommen sei (Urk. 9/54 S. 2 Ziff. 2.5; Urk. 9/8). In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin sodann vor, dass sie im Sommer 2001 Kurse zur Ausbildung als Gehörlosenübersetzerin besucht habe, weswegen nicht von einer Belastungsgrenze gesprochen werden könne (Urk. 1 S. 16 Mitte). Weiter machte die Beschwerdeführerin finanzielle Gründe im Zusammenhang mit dem Scheidungsurteil und der Reduktion der Unterhaltsrente (Urk. 1 S. 16 ff. Ziff. 19) für eine Erhöhung der Erwerbstätigkeit zumindest auf 60 % geltend (Urk. 1 S. 18). Diese Annahme erweise sich deswegen als nachvollziehbar, da sie bereits im Jahr 2001 zu 50 % erwerbstätig gewesen sei (Urk. 1 S. 18).
4.3     Die erwähnten Aussagen erweisen sich als widersprüchlich.
         Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
         Somit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit nachginge (Urk. 9/54 S. 2 Ziff. 2.5). Die Berechnung der Beschwerdeführerin, wonach die Jahresarbeitszeit im Jahr 2001 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden weniger als 1950 Arbeitsstunden betragen habe (vgl. Urk. 1 S. 15 Mitte), ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin ging bei ihrer Berechnung von einer Jahresarbeitszeit von 2'016 Stunden (42 x 48) aus (vgl. Urk. 9/18) und kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2001 bei einer geleisteten Stundenzahl von 959 einem durchschnittlichen Pensum von 48 % nachgegangen sei. 
         In der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom Dezember 2003 hatte die Beschwerdeführerin ein Arbeitspensum von 30 bis 40 % angegeben (Urk. 9/70 Ziff. 6.5).
         Aus dem individuellen Kontoauszug ist erkennbar, dass die Beschwerdeführerin auch vor der Geburt ihrer vier Kinder nie Jahreseinkommen von über Fr. 28'000.-- erzielte (Urk. 9/66). Entgegen ihrer Ansicht kann somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer über 48 % liegenden ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge.
         Ebenso wenig zu überzeugen vermag die Begründung der Beschwerdeführerin, sie hätte aus finanziellen Gründen ihr Arbeitspensum im Gesundheitsfalle erhöht (Urk. 1 S. 16 Ziff. 19). Denn obwohl der Beschwerdeführerin die Reduktion ihres Unterhaltsbeitrages um Fr. 300.-- per Juli 2005 bekannt war, ist sie mit ihren Kindern im Juni 2004 in eine teurere Mietwohnung gezogen, deren Zins monatlich rund Fr. 3'000.-- beträgt (Urk. 3/21). Selbst wenn ihr Lebenspartner lediglich tageweise bei ihr wohnen würde und die Hälfte der Mietkosten trägt, kann auch daraus nicht geschlossen werden, sie hätte ihr bisheriges Arbeitspensum erhöht. Auch der Umstand, dass für die im September 2004 volljährig gewordene Tochter D.___ keine Unterhaltszahlungen ausgerichtet werden (Urk. 3/19 S. 3 lit. 2c), vermag nicht darzutun, weshalb eine Pensumserhöhung erfolgt wäre, zumal die Tochter im Engadin eine Lehre absolviert, dabei ein Entgelt erzielt (vgl. Urk. 9/15) und abgesehen von den Ferien sowie vereinzelten Wochenenden nicht mehr zu Hause wohnt (Urk. 9/54 Ziff. 1 und Ziff. 4).
4.4     In Bezug auf die Statusfrage erweist sich der Sachverhalt als genügend abgeklärt. Eine Würdigung aller Umstände ergibt, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall mindestens zu 60 % oder gar zu 80 % erwerbstätig. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, gemäss welcher die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im zuletzt ausgeübten Umfang erwerbstätig wäre, als rechtens erweist. Es ist somit anzunehmen, dass sie zu 52 % im Haushalt tätig und zu 48 % erwerbstätig wäre.

5.
5.1     Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass bei der Bemessung ihrer Einschränkung im Haushaltbereich nicht auf die Abklärung der Beschwerdegegnerin abgestellt werden könne. Ihre Einschränkungen seien nicht nur funktionell, sondern auch belastungsmässig (Urk. 1 S. 10 Ziff. 13). Zudem sei unberücksichtigt geblieben, wie viel Zeit sie für Therapien sowie für die anschliessenden Erholungsphasen aufzuwenden habe und dass sie während zahlreichen Klinikaufenthalten vollständig unfähig gewesen sei, den Haushalt zu erledigen (Urk. 1 S. 9 Ziff. 11). Schliesslich seien ihre Einschränkungen für drei Perioden zu schätzen, da ihre Leistungsfähigkeit variiert habe (Urk. 1 S. 7 oben).
5.2     Die Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Haushaltabklärung) durch die IV-Stelle ergab eine behinderungsbedingte Einschränkung im Haushaltbereich von 28,35 % beziehungsweise einen Invaliditätsgrad von 14,74 % (Urk. 9/54 S. 7 Ziff. 6.7 und Ziff. 8).
5.3     Die in Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle beziehungsweise im Haushalt nach den Verwaltungsanweisungen des BSV (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit, KSIH, gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil des EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, Erw. 4a). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltabklärungsberichte (vgl. Urteil des EVG in Sachen H. vom 22. Februar 2001, I 511/00, Erw. 3b).
         Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie der fachlichen Qualifikation der Abklärungsperson, ihrer Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteile des EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, Erw. 4a und in Sachen B. vom 29. November 2002, I 572/01, Erw. 3.2.5).
5.4     Der Bericht der Abklärungsstelle der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2004 (Urk. 9/54) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis wurden darin die im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten in sieben Aufgaben aufgeteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Kinderbetreuung, Verschiedenes) und anschliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge klärte die Abklärungsperson für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab und ermittelte auf diese Weise eine Beeinträchtigung in der Haushaltführung von gesamthaft 28,35 %. Die Aussagen der Beschwerdeführerin wurden dabei erwähnt und berücksichtigt (vgl. Urk. 9/54).
         Die angenommenen Anteile der einzelnen Aufgabenbereiche liegen durchwegs im Rahmen der in Rz 3095 KSIH vorgesehenen Prozentbereiche. Gemäss Abklärungsbericht wohnt die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern in einer 5 ½ Zimmer-Maisonettewohnung (Urk. 9/54 S. Ziff. 1 und Ziff. 5).
         Die Abklärungsperson nahm innerhalb der massgebenden Prozentbereiche folgende Gewichtung vor: „Haushaltführung“ mit 5 % (von bis zu 5 %), "Ernährung" mit 33 % (von bis zu 50 %), "Wäsche, Kleiderpflege“ mit 15 % (von bis zu 20 %), „Wohnungspflege“ mit 16 % (von bis zu 20 %), „Einkauf“ mit 8 % (von bis zu 10 %), „Betreuung von Kindern und anderen“ mit 15 % (von bis zu 30 %) und „Verschiedenes“ mit 8 % (von bis zu 50%).
         Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass die Erledigung der „Wäsche und Kleiderpflege“ und die „Wohnungspflege“ einer Familie mit mehreren Kindern weit mehr als das Dreifache des Aufwandes beanspruchten, als der Bereich „Haushaltführung“. Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin die Haushaltführung für eine vierköpfige Familie und nicht nur für einen Einpersonenhaushalt zu organisieren hat. Deswegen wurde die Tätigkeit „Haushaltführung“ im Verhältnis zu den anderen Aufgabenbereichen zu Recht mit 5 % gewichtet.
         Die Gewichtung der Bereiche „Wäsche und Kleiderpflege“ sowie „Wohnungsreinigung“ liegt in der im Kreisschreiben vorgegebenen Bandbreite. Selbst wenn jedoch für die mehrköpfige Familie der Beschwerdeführerin viel Wäsche anfällt, kann Kindern im Teenageralter eine diesbezügliche Mithilfe zugemutet werden. Es ist nicht aktenkundig, dass neben der Menge an Wäsche eine speziell aufwendige Pflege für bestimmte Kleidungsstücke erforderlich wäre. Zusammenfassend rechtfertigt es sich somit nicht, diese Tätigkeit höher als mit 15 % zu gewichten.
         Hinsichtlich der „Wohnungspflege“ ist darauf hinzuweisen, dass die Wohnung über einen hohen Ausbaustandard sowie pflegeleichte Böden verfügt (vgl. Urk. 9/54 Ziff. 5). Zudem ist auch in diesem Bereich eine Unterstützung seitens der Kinder zu erwarten, dies unabhängig vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Die vorgenommene Gewichtung von 16 % ist demzufolge nicht zu beanstanden.
         Zusammenfassend erweisen sich die durch die Abklärungsperson vorgenommenen prozentualen Gewichtungen als nachvollziehbar, weswegen darauf abgestellt werden kann.
5.5     Was die Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen betrifft, ist vorab festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht trifft, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und die ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe der Familienangehörigen in Anspruch nehmen (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Der Mehraufwand ist für die Invaliditätsbemessung nur relevant, wenn die versicherte Person während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe angewiesen ist (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, S. 223).
         Im Bereich "Haushaltführung" hat die Abklärungsperson keine Behinderung angenommen, was seitens der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet wurde.
         Im Bereich "Ernährung" machte die Beschwerdeführerin geltend, die angenommene Einschränkung von 30 % sei zu tief ausgefallen, zumal ihr Küchenreinigungsarbeiten praktisch völlig verunmöglicht seien (Urk. 1 S. 12 Ziff. 15).
         Die Beschwerdeführerin muss aufgrund der Schadenminderungspflicht von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung ihrer Arbeitsfähigkeit beitragen (z.B. zweckmässige Arbeitsweise, Anschaffung geeigneter Hauhaltseinrichtungen und -maschinen; vgl. Meyer-Blaser, a.a.O., S. 222). Der Umstand, dass die Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, begründet nicht ohne weiteres eine Invalidität (vgl. Erw. 5.5.1 vorstehend). Die Beschwerdeführerin ist nicht mehr erwerbstätig und es steht ihr demnach auch mehr Zeit für die Speisevorbereitung und die Reinigung der Küche zur Verfügung. Auch ist es den beiden älteren, noch zuhause lebenden Kindern durchaus zumutbar, bei der Reinigung behilflich zu sein. Mit der Annahme einer 30%igen Einschränkung der Beschwerdeführerin in diesem Bereich wurde ihrer Behinderung angemessen Rechnung getragen, zumal sich diese Einschränkung überwiegend auf die eingeschränkte Fähigkeit zur Küchenreinigung bezieht (Urk. 9/54 S. 5 Ziff. 6.2).
         Im Bereich "Wohnungspflege" ist der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben gegenüber der Abklärungsperson das Staubsaugen sowie die Grob- und die Fensterreinigung nicht mehr möglich (Urk. 9/54 S. 5 Ziff. 6.3). In der Beschwerdeschrift führte sie aus, dass ihr nur noch leichte Aufräum- und Abstaubarbeiten zumutbar seien. Die Einschränkung im Bereich der Wohnungspflege sei deswegen mit 80 % zu veranschlagen (Urk. 1 S. 12 Ziff. 15).
         Die Beschwerdeführerin wird von ihren Kindern bei der Reinigung und beim Aufräumen derer Zimmer unterstützt und sie kann die Zeit für die verbleibenden Aufgaben im Rahmen Wohnungspflege relativ frei einteilen. Für die nicht durchführbare Grobreinigung der Nasszellen, das Staubsaugen und die Fensterreinigung erweist sich die Einschränkung von 40 % als angemessen. 
5.6     Zum Bereich "Einkauf und weitere Besorgungen" gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson an, dass sie jeweils am Mittwoch oder nach der Schule mit den Kindern einkaufe. Diese würden ihr auch beim Hinauftragen der Einkäufe von der Garage in den dritten Stock helfen. Bei der Erledigung administrativer Arbeiten sei sie nicht eingeschränkt (Urk. 9/54 S. 6 Ziff. 6.4). Laut Beschwerdeschrift sei sie für längere Gänge auf Gehhilfen und bei schweren Einkäufen vollständig auf Dritthilfe angewiesen (Urk. 1 S. 13 oben).
         Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über ein Auto verfügt und damit rund vier Mal wöchentlich zur Therapie fährt (vgl. Urk. 9/54 S. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit 4 Ziff. 5), und weil sich zum anderen öffentliche Verkehrsmittel vor dem Haus befinden, ist eine Einschränkung von 15 % für das Tragen der Einkäufe in die Wohnung durch Dritte oder durch die Kinder gerechtfertigt. Ebenfalls zu erwähnen ist die Möglichkeit, Einkäufe mittels Hauslieferdienste per Telefon oder Internet zu erledigen. Deswegen lassen sich aus den Einwänden der Beschwerdeführerin keine weiteren Einschränkungen ableiten. 
         Zum Bereich "Wäsche und Kleiderpflege" hat sich die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson dahingehend geäussert, dass das Tragen der Wäsche zur Waschmaschine und nach dem Trocknen wieder zu den Schränken von den Kinder übernommen werde. Das Aufhängen von Kleinwäsche, die nicht im Tumbler getrocknet werden könne, werde von den Kindern besorgt; der Grossteil der Wäsche werde jedoch im Tumbler getrocknet. Die Beschwerdeführerin könne maximal 20 Minuten bügeln, müsse sich danach jedoch eine Stunde lang erholen. Sitzend könne sie flicken und Schuhe putzen (Urk. 9/54 S. 6 Ziff. 6.5). In der Beschwerdeschrift wurde unter diesem Titel erwähnt, dass ihr das Verstauen der Wäsche und die Reinigung der Maschinen nicht möglich seien (Urk. 1 S. 13 Mitte).
         Offenbar kann die Beschwerdeführerin noch selber waschen. Für den Grossteil der Wäsche benutzt sie den Tumbler, wodurch sich der Aufwand für das Bügeln der Kleider verringert. Der Aufwand zum Bügeln wird ihr durch die Verringerung von Bügelwäsche reduziert; möglich wäre ausserdem, das Bügeln sitzend zu erledigen. Unter Berücksichtigung der Mithilfe der Kinder beim Heruntertragen und beim nachfolgenden Verstauen der Wäsche (vgl. Urk. 9/54 Ziff. 6.5) erscheint eine Einschränkung von 20 % angemessen, zumal auch hier ein höherer Zeitaufwand nicht speziell zu berücksichtigen ist. Angesichts der Tatsache, dass die Reinigung von Waschmaschine und Tumbler heutzutage kaum als Mehraufwand zu qualifizieren sind, ist eine weitergehende Einschränkung nicht zu berücksichtigen. Dies um so mehr, als nicht ersichtlich ist, weswegen eine solche Reinigung der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte.
         Im Bereich "Verschiedenes" wurde von der Abklärungsperson eine Einschränkung von 70 % veranschlagt, da behinderungsbedingt zwei Katzen und ein Hund hätten weggegeben werden müssen. Nicht berücksichtigt wurde die Pflege von Terrassenpflanzen, da die Beschwerdeführerin in der früheren Wohnung keine Blumen zu pflegen hatte und in der neuen Wohnung die Pflege eines 60 m2 grossen Terrassengartens übernommen habe (Urk. 9/54 S. 7 Ziff. 6.7). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 13) ist aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht keine zusätzliche Einschränkung für die Pflege des Terassengartens zu veranschlagen. Ausserdem wurde die Weggabe der Haustiere mit einer Einschränkung von 70 % grosszügig bemessen.
5.7     Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der von der Abklärungsperson verfasste Bericht umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung befasste und die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellte Einschränkung in diesen Bereichen umschrieb. Er ist hinsichtlich des festgestellten Tatbestandes schlüssig und nachvollziehbar, entspricht den an ihn gestellten Anforderungen, weswegen darauf abgestellt werden kann. Der Abklärungsbericht vom 5. Oktober 2004 bildet demnach eine hinreichende Entscheidungsgrundlage, zumal die Einschätzungen der Abklärungsperson auf einer konkreten Umschreibung der Behinderung in der Erledigung der einzelnen Aufgaben beruhen. Auf die Einholung eines Berichts zur funktionellen Leistungseinschränkung im Haushaltbereich kann verzichtet werden, da gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung der Abklärungsbericht eine genügende Grundlage darstellt (vgl. vorstehend Erw. 1.3; Erw. 5.3).
         Nach dem Gesagten ist daher im Haushaltsbereich vom Invaliditätsgrad gemäss Abklärungsbericht von 28,35 % auszugehen, was bei einem Haushaltsanteil von 52 % einem gewichteten Invaliditätsgrad von 14,74 % entspricht.
 
6.
6.1     Die Beschwerdegegnerin ging bei der Bemessung des Gesamtinvaliditätsgrades davon aus, dass die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig sei.
         Dies ist anhand der vorliegenden Arztberichte zu überprüfen (vgl. vorstehend Erw. 1.4 und Erw. 1.5):
6.2     Dr. med. F.___, Facharzt Neurologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 20. Juni 2002 die Diagnose einer linksseitigen Fussheber- und Fusssenkerparese bei Status nach Kompartment-Syndrom des linken Unterschenkels (Urk. 9/76/2-49). Die nadelelektromyographische Untersuchung der einschlägigen Muskeln habe nur vereinzelt pathologische Spontanaktivität bei reduziertem Interferenzmuster ergeben, jedoch noch eine normale Rekrutierung motorischer Einheitspotentiale, was für eine vorwiegend demyelinisiernde Läsion spreche. Die Prognose für eine Erholung sei bei dieser Sachlage eher gut (Urk. 9/76/2-48).
6.3     Dr. med. G.___, Facharzt Neurologie FMH, Privatklinik H.___, führte in seinem Bericht vom 28. August 2002 aus, die Beschwerdeführerin habe sich vom 31. Juli bis zum 31. August 2002 zur stationären Neurorehabilitation in der Klinik aufgehalten (Urk. 9/76/2-39). Als Diagnose nannte er:
- multifaktorielle Gangstörung mit/bei
- Status nach Kniegelenksdistorsion links am 8. Mai 2002
- anamnestisch sekundärem Kompartment-Syndrom des linken Unterschenkels
- anamnestisch klinischen und elektrodiagnostischen Hinweisen über eine leichte Peronaeus- und Tibialiläsion links
- sekundäre funktionelle Fussfehlhaltung links; differenzialdiagnostisch schmerzbedingt, klinisch ohne Hinweise für eine Muskelkontraktur oder Einschränkung der Fussgelenksbeweglichkeit
- Cervicocephales Syndrom bei chronischer Fehlhaltung/-belastung
         Zur Arbeitsunfähigkeit führte Dr. G.___ aus, am 16. September 2002 sei die Wiederaufnahme der Tätigkeit möglich, vorzugsweise mit einem vorerst reduzierten Pensum von 30 %, danach mit einer Steigerung auf das vorherige Niveau (Urk. 9/76/2-40).
         Bei Eintritt habe eine erhebliche Gangstörung bei ausgeprägter funktioneller Fussfehlhaltung links mit deutlicher Inversionsstellung und ausschliesslicher Belastung im Vorfuss-Zehenbereich bestanden. Unter intensiver Physiotherapie sei es zu einer deutlichen Verbesserung des Gangbildes gekommen. Bei Austritt habe die Beschwerdeführerin auch ohne Gehstöcke einen nahezu normalisierten Gang mit flüssigem Bewegungsablauf und vollständigem Aufsetzen des linken Fusses gezeigt (Urk. 9/76/2-39 unten).
6.4     Dr. med. I.___, Facharzt Chirurgie FMH, führte in seinem Operationsbericht vom 30. April 2003 aus, er habe eine Achillessehnenverlängerung links vorgenommen (Urk. 9/76/2-28). Nach dem Belassen eines Fixateur externe für vier Wochen und nach weiteren vier Wochen mit einem Unterschenkelgehgips könne nach einer Teilbelastung von 15 kg während zwei Wochen zur vollen Belastung übergegangen werden (Urk. 9/76/2-29).
6.5     Dr. med. J.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, führte in seinem Gutachten vom 9. Dezember 2003 aus, die Beschwerdeführerin weise eine klassische Anamnese mit Überlastung durch einen Nachtmarathon und die Angabe von zwei Luxationen im Kniegelenk auf (Urk. 9/76/2-23 unten). Ein MRI sei erst nach vier Tagen durchgeführt worden; es sei ein Logensyndrom diagnostiziert worden. Aufgrund des Verlaufes und der Untersuchung stellte er die Diagnose eines CRPS I (Komplexes Regionales Schmerzsyndrom Typ 1) am linken Unterschenkel bei Status nach Kompartment-Syndrom (Urk. 9/76/2-24 oben). Hinsichtlich einer Prognose führte Dr. J.___ aus, dass es dafür noch zu früh sei, da der Beschwerdeführerin noch weitere operative Behandlungen zur Verbesserung des linken Unterschenkels bevorstünden. Er schlage deswegen eine definitive Beurteilung Ende Dezember 2004 vor (Urk. 9/76/2-25).
6.6     Dr. med. Partick K.___, Teamleiter Fusschirurgie, Universitätsklinik L.___, führte in seinem Schreiben vom 2. August 2004 aus, bei der Beschwerdeführerin sei am 26. April 2004 eine OSG-Arthrodese links durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin befinde sich noch in der ersten Rehabilitationsphase, weswegen eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit noch nicht möglich sei. Bis zur erneuten Beurteilung sei sie vollständig arbeitsunfähig (Urk. 9/27).
6.7     In seinem Bericht vom 25. Februar 2005 führte Dr. K.___ aus, die Beschwerdeführerin sei vom 7. bis zum 25. Februar 2005 zur Physiotherapie und Poplitealblock bei stationärer Behandlung hospitalisiert gewesen (Urk. 9/24 S. 1). Trotz eines postoperativ deutlich verzögerten Verlaufs habe eine selbständige Mobilisation im Therapieschuh mit einem Gehstock unter erlaubter Vollbelastung erzielt werden können. Eine Neutralstellung des linken Fusses sei jedoch nicht erreicht worden (Urk. 9/24 S. 1). Da weiterhin ein Morbus Sudeck nicht ganz auszuschliessen sei, bestände die Möglichkeit, Grenzstrangganglien zu infiltrieren. Dr. K.___ attestierte der Beschwerdeführerin bis zur Entfernung der Kirschnerdrähte am 29. März 2005 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/24 S. 2).
6.8     Dr. med. M.___, Oberarzt, Universitätsklinik L.___, ___, führte in seinem Bericht vom 26. Juli 2005 aus, die Beschwerdeführerin sei vom 21. Juni bis zum 22. Juli 2005 in der Klinik hospitalisiert gewesen (Urk. 9/21/2 S. 1). Als Diagnosen nannte er
Neuropathisches Schmerzbild Unterschenkel links
- anamnestisch Status nach Patellaluxation links mit spontaner Reposition am 8. Mai 2002
- Status nach Kompartment-Sydrom am linken Unterschenkel mit ischämischer Beschädigung der Fussheber
- Status nach muskulärer Ersatzoperation Unterschenkel links am 30. April 2003 (Tibialis posterior-Transfer auf Tivalis anterior, Extensor digitorum longus, Extensor hallucis longus sowie Peronaeus longus-Sehne links), Status nach Achillessehnenverlängerung und Anbringen eines Fixateur externe am 30. April 2003
- Status nach OSG-Arthrodese links, Transfer FHL auf Os cuneiforme I, Tenodese Peronaeus longus auf brevis, Transfer Peronaeus longus auf brevis, Transfer Peronaeus longus auf Os cuboid links am 26. April 2004
- Status nach Tenotomie FDL und Transfer auf Achillessehne, percutane Tenotomie FDB und Transfixation Dig. II-V, Revision Peronaeus longus Fuss links am 14. Februar 2005
         In der Anamnese hielt Dr. M.___ fest, nach einem Fehltritt bei einem Marathon sei es am 8. Mai 2002 zu einer Patellaluxation links mit spontaner Reposition gekommen. Im Verlauf habe sich gemäss den Akten ein Logensyndrom des linken Unterschenkels entwickelt. Aufgrund eines protrahierten Verlaufs seien obgenannte Eingriffe durchgeführt worden. Nach der ersten Operation habe die Beschwerdeführerin über eine rezidivierende livide Verfärbung des linken Unterschenkels und Fusses mit gesteigerter Sudorimotorik und vermehrter Behaarung berichtet. Eine Algodystrophie habe jedoch ausgeschlossen werden können. Seit einem Jahr beständen nun zunehmende Schmerzen mit Funktionseinbusse. Aktuell klage die Beschwerdeführerin über Dauerschmerzen im linken Fuss, welche nach längerem Stehen und Gehen exazerbierten, daneben bestehe eine Allodynie am gesamten linken Fuss und am distalen Drittel des linken Unterschenkels. Der Schmerzcharakter sei elektrisierend und ziehend. Die Beschwerdeführerin erwache mehrmals in der Nacht aufgrund der Schmerzen (Urk. 9/21/2 S. 1). Trotz intensiver physikalischer Massnahmen mit Einzeltherapien hätten die Beschwerden nicht substanziell gelindert beziehungsweise die Funktion verbessert werden können. Neben dem chronischen Schmerzzustand sei eine zunehmende Schlaflosigkeit eines der Hauptprobleme. Diese sei nach einem traumatischen Erlebnis am Ende der letzten Operation aufgetreten und habe sich während der letzten Monate akzentuiert. Dr. M.___ attestierte der Beschwerdeführerin vom 21. Juni bis zum 10. August 2005 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/21/2 S. 3).

7.
7.1     Keiner der Ärzte in den aktenkundigen medizinischen Beurteilungen hat Stellung dazu genommen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig ist und welche Arbeitsleistungen ihr noch zugemutet werden können (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Eine zuverlässige Schlussfolgerung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich ist nicht möglich. Die vorhandenen Beurteilungen lassen wohl die Annahme zu, dass stehend oder gehend zu verrichtende Tätigkeiten nicht mehr in Frage kommen dürften. Wie es sich mit sitzenden Tätigkeiten verhält, lässt sich hingegen nicht beurteilen, so dass die von der Beschwerdegegnerin getroffene Annahme einer vollständigen Einschränkung auch in leidensangepasster Tätigkeit nicht durch entsprechende medizinische Beurteilungen gestützt ist.
7.2     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
 7.3    In Anbetracht dieser Aktenlage ist eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und somit des Invaliditätsgrades nicht möglich. Es ist deswegen angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine aussagekräftige medizinische Beurteilung einhole und hernach neu verfüge.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.

8.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist in Würdigung der Bedeutung der Streitsache, nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'650.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 13. Juli 2005 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'650.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).