Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 31. Januar 2006
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Georg Biedermann
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Ruhtalstrasse 14, 8400 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 F.___, geboren 1970, arbeitete ab Juli 1990 vollzeitlich bei der X.___ in der Konditorei. Nachdem er sich bereits im Dezember 1990 eine Kontusion der linken Schulter zugezogen hatte (vgl. die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA] zum Unfall vom Dezember 1990 in Urk. 14/54/1-3), fiel er im Mai 1992 erneut auf die linke Schulter und erlitt eine so genannte SLAP-Läsion, eine Rissbildung im Limbus. In der Folge wurde am 5. April 1993 in der Klinik D.___ eine diagnostische Arthroskopie durchgeführt, und am 30. Juli 1993 fand dort die operative Limbusrefixation statt. Ab dem 6. Dezember 1993 wurde dem Versicherten, der seine Stelle bei der X.___ unterdessen verloren hatte, wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert, und im April 1994 wurde die Behandlung in der Klinik D.___ abgeschlossen (vgl. die Akten der SUVA zum Unfall vom Mai 1992 in Urk. 14/54/4-72 und die ausführlichere Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Prozesses Nr. UV.2004.00215). Die SUVA hatte die gesetzlichen Leistungen (Heilungskosten und Taggelder) erbracht; die Ausgleichskasse des Kantons S.___, wo der Versicherte damals gewohnt hatte, hatte mit Verfügung vom 7. Dezember 1993 invalidenversicherungsrechtliche Ansprüche mangels Vorliegens der versicherungsmässigen Voraussetzungen verneint (Urk. 14/54/63).
1.2 Anfang 1996 trat F.___ bei der Y.___ eine Vollzeitstelle in der Produktion von Backwaren an (vgl. die Angaben der Y.___ vom 27. Januar 1999 im Fragebogen für den Arbeitgeber zuhanden der Invalidenversicherung, Urk. 10/62).
Am 9. Oktober 1997 rutschte er bei der Arbeit aus und verdrehte dabei den linken Arm, worauf wieder Schmerzen in der linken Schulter auftraten (Unfallmeldung UVG vom 6. November 1997, Urk. 14/54/74; Protokoll vom 29. Juni 1998 über eine Besprechung eines SUVA-Inspektors mit dem Versicherten am Arbeitsplatz vom 25. Juni 1998, Urk. 14/54/83). Die Klinik D.___ stellte eine erneute Instabilitätssymptomatik mit komplettem Abriss des anterioren Labrums fest und behandelte den Versicherten konservativ (vgl. die von Dr. med. E.___ erstellten Auszüge aus der Krankengeschichte aus der Zeit von Oktober 1997 bis Januar 1998, Urk. 14/54/75, Urk. 14/54/77 und Urk. 14/54/79).
Am 9. April 1998 stürzte F.___ am Arbeitsplatz und fiel auf den linken Arm, und es traten abermals starke Schmerzen in der linken Schulter auf (vgl. die Angaben im bereits erwähnten Protokoll vom 29. Juni 1998, Urk. 14/54/83, sowie auch die Unfallmeldung UVG vom 6. Juli 1998, Urk. 14/54/87). Die Klinik D.___ machte dafür die bekannte Instabilitätsproblematik verantwortlich (Krankengeschichte-Eintrag von Dr. E.___ vom 11. Mai 1998, Urk. 14/54/90) und nahm am 1. Juli 1998 eine operative Schulterstabilisierung vor (Operationsbericht vom 1. Juli 1998, Urk. 14/54/94; Austrittsbericht vom 4. Juli 1998, Urk. 14/54/96). Nach verschiedenen Kontrolluntersuchungen in der Klinik D.___ (vgl. die Krankengeschichte-Einträge von Dr. E.___ aus der Zeit von August 1998 bis April 1999, Urk. 14/54/98, Urk. 14/54/100, Urk. 14/54/107, Urk. 15/1 und Urk. 15/2) führte Dr. med. G.___ am 6. Mai 1999 eine kreisärztliche Untersuchung durch und nahm die Beurteilung des Integritätsschadens vor (Urk. 15/4 und Urk. 15/3). Gestützt darauf sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Juli 1999 ab dem 1. Juli 1999 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 10 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 12,5 % zu (Urk. 10/65/1). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.3 Am 9. November 1998 hatte sich F.___ auch bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 10/63). Die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte bei der Klinik D.___ den Bericht vom 23. Dezember 1998, verfasst von Dr. E.___, ein (Urk. 10/24), beschaffte die bereits erwähnten Angaben der Arbeitgeberin, bei welcher der Versicherte ab Januar 1999 halbtags leichtere Arbeiten verrichtete (Urk. 10/62; vgl. auch die Telefonnotiz der SVA, IV-Stelle, vom 20. August 1999 im Feststellungsblatt vom 20. August 1999, Urk. 10/18), und führte berufliche Abklärungen durch (vgl. die Unterlagen in Urk. 10/60 und Urk. 10/61). Mit Vorbescheid vom 1. September 1999 teilte sie dem Versicherten daraufhin mit, dass er bei einem Invaliditätsgrad von 11 % keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente habe (Urk. 10/17). Ende September 1999 endigte das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ infolge Kündigung durch die Arbeitgeberin (vgl. das Kündigungsschreiben vom 25. Januar 1999 [richtig wohl 25. Juni 1999], Urk. 10/60 S. 4).
1.4 Am 6. September 1999 sprach F.___ persönlich bei der SUVA vor und meldete eine Zunahme der Beschwerden in der linken Schulter (vgl. die Telefonnotiz in Urk. 15/5); ausserdem gelangte auch Dr. med. C.___, der nach mehrjährigem Unterbruch erneut die hausärztliche Betreuung des Versicherten übernommen hatte, mit Schreiben vom 21. September 1999 an die SUVA (Urk. 15/6). Dr. G.___ nahm daraufhin am 23. September 1999 und am 11. Januar 2000 kreisärztliche Kontrollen vor (Urk. 15/7 und 14/54/112) und liess zudem durch Dr. med. H.___, Spezialarzt für Neurologie, eine spezialärztliche Abklärung treffen (Bericht von Dr. H.___ vom 29. Oktober 1999, Urk. 10/23). Aufgrund von Empfehlungen der Klinik D.___ (vgl. die Krankengeschichte-Einträge von Dr. E.___ vom 28. Oktober und vom 9. Dezember 1999 sowie vom 27. Januar 2000, Urk. 14/54/108, Urk. 14/54/111 und Urk. 14/54/115; vgl. auch den Bericht des Röntgeninstitutes J.___ vom 27. Januar 2000 über eine Arthro-MRI-Untersuchung der linken Schulter, Urk. 14/54/114), denen sich Dr. G.___ anschloss (Kurzbericht vom 7. März 2000, Urk. 14/54/117), wurde am 9. Juni 2000 eine nochmalige Schulteroperation mit diagnostischer Arthroskopie und intraartikulärem Gelenk-Débridement ausgeführt (vgl. den Operationsbericht der Klinik D.___ in Urk. 14/54/120, den Austrittsbericht vom 11. Juni 2000, Urk. 14/54/119, und die Krankengeschichte-Einträge von Dr. med. K.___ vom 3. Juli und vom 14. August 2000, Urk. 14/54/126 und Urk. 14/54/129). Gestützt auf den Bericht von Dr. G.___ über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 26. Oktober 2000 (Urk. 14/54/132) und eine Stellungnahme hierzu von Dr. K.___ vom 2. November 2000 (Urk. 14/54/133) eröffnete die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 14. November 2000, dass die erneut geleisteten Taggeldzahlungen per Ende November 2000 eingestellt würden und ihm weiterhin die 10%ige Invalidenrente gewährt werde (Urk. 10/65/7).
1.5 Aufgrund der erneuten Behandlungsaufnahme hatte die SVA, IV-Stelle, auf Ersuchen des Versicherten hin (vgl. das Schreiben von dessen Ehefrau vom 9. September 1999, Urk. 14/19, und die Eingaben von dessen Rechtsvertreter T.___ vom 25. Januar und vom 4. Mai 2000, Urk. 14/28 und Urk. 14/29) mit der Fortsetzung des Vorbescheidverfahrens zugewartet. In der Folge liess der Versicherte, nunmehr vertreten durch lic. iur. Georg Biedermann, Praxis für Sozialversicherungsrecht, mit Eingabe vom 28. Februar 2001 Einwendungen zum Vorbescheid vom 1. September 1999 erheben (Urk. 10/16). Gleichentags liess er auch seine Einsprache gegen die Verfügung der SUVA vom 14. November 2000 ergänzen, die er am 14. Dezember 2000 eingereicht hatte, und liess dabei geltend machen, er habe Anspruch auf eine höhere als eine 10%ige Invalidenrente (Urk. 14/17).
Die SVA, IV-Stelle, holte in der Folge bei Dr. med. M.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Versicherten seit Oktober 2001 behandelte, den Bericht vom 3. November 2001 ein (Urk. 10/64 S. 5 f.) und verneinte daraufhin mit Verfügung vom 8. Januar 2002 den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung wegen gesundheitlich bedingter Undurchführbarkeit (Urk. 10/13; vgl. auch das Verlaufsprotokoll der Berufsberatungsstelle vom 13. November 2001, Urk. 10/55). Der Versicherte akzeptierte diesen Entscheid (vgl. den Vorbescheid vom 14. November 2001, Urk. 14/2, und das Schreiben des Versicherten vom 18. Dezember 2001, Urk. 14/1).
1.6 Die SUVA hatte unterdessen einen Bericht von Dr. C.___ vom 24. Februar 2001 (Urk. 15/8) und einen von Dr. E.___ verfassten Krankengeschichte-Auszug der Klinik D.___ vom 19. März 2001 (Urk. 10/22) zu den Akten genommen und hatte durch den Kreisarzt Dr. med. L.___ anhand dieses neuesten Berichts der Klinik D.___ ein Profil der zumutbaren Arbeiten erstellen lassen (Notizen vom 2. April 2001, Urk. 15/9). Daraufhin bot sie dem Versicherten mit Schreiben vom 20. Februar 2002 Vergleichsgespräche hinsichtlich der Frage einer Rentenrevision an (Urk. 15/10). Dieser sprach sich mit Eingabe vom 19. Juni 2002 (Urk. 10/53) gegen solche Gespräche aus und regte stattdessen eine umfassende medizinische Begutachtung an; dabei berief er sich unter anderem auf einen neu eingereichten Bericht der Klinik D.___ vom 19. Juni 2001 über eine Untersuchung in der rheumatologischen Sprechstunde (Urk. 10/65/6 S. 5 ff.). Die SUVA holte daraufhin bei Dr. C.___ noch einen Bericht vom 26. August 2002 ein (Urk. 10/65/6 S. 4).
1.7 In der Folge gab die SVA, IV-Stelle, bei der MEDAS N.___ eine multidisziplinäre Begutachtung des Versicherten in Auftrag, an der sich die SUVA mit Zusatzfragen beteiligte. Die MEDAS erstattete dieses Gutachten am 16. Februar 2004 (Gesamtgutachten des fallverantwortlichen Arztes Dr. med. O.___, Urk. 10/21/1 einschliesslich des Laborberichts in Urk. 10/21/2; rheumatologisches Fachgutachten von Dr. med. P.___ vom 24. November 2003, Urk. 10/21/3; psychiatrisches Fachgutachten von Dr. med. Q.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. November 2003, Urk. 10/21/4; orthopädisches Teilgutachten von Dr. med. R.___ vom 28. Januar 2004, Urk. 10/21/5).
1.8 Mit Entscheid vom 7. Mai 2004 wies die SUVA daraufhin die Einsprache des Versicherten gegen die Verfügung vom 14. November 2000 ab (Urk. 10/65/4); jener Einspracheentscheid ist Gegenstand des Prozesses Nr. UV.2004.00215, der ebenfalls mit Urteil von heute entschieden wird.
Die SVA, IV-Stelle, liess nach Vorliegen des MEDAS-Gutachtens nochmals ein Berufsberatungsgespräch mit dem Versicherten führen (Verlaufsprotokoll vom 3. Mai 2004, Urk. 10/39). Mit Verfügung vom 28. April 2004 wies sie daraufhin den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen ein weiteres Mal ab (Urk. 10/9) und verneinte mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 auch dessen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/6; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 3. Dezember 2004, Urk. 10/7). Gegen letztere Verfügung liess der Versicherte durch lic. iur. Georg Biedermann mit Eingabe vom 19. Januar 2005 Einsprache erheben (Urk. 10/5) und liess der SVA, IV-Stelle, in der Folge mit ergänzender Eingabe vom 9. März 2005 (Urk. 10/25) einen neuen, von Dr. E.___ verfassten Krankengeschichte-Eintrag der Klinik D.___ vom 10. Januar 2005 (Urk. 10/3/1) und einen bei Dr. M.___ eingeholten Bericht vom 21. Februar 2005 (Urk. 10/3/2) zukommen. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme von Dr. med. U.___ vom 15. Juli 2005, Urk. 10/2) wies die SVA, IV-Stelle, die Einsprache mit Entscheid vom 18. Juli 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 10/1).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2005 liess F.___, wiederum vertreten durch lic. iur. Georg Biedermann, mit Eingabe vom 14. September 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Verfügung vom 3. Dezember 2004 und der Einsprache-Entscheid vom 18. Juli 2005 seien aufzuheben.
2. Herrn F.___ sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
3. Ev. sei eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen und anschliessend der Invaliditätsgrad neu zu bestimmen.
4. Die Beschwerdegegnerin habe eine Parteientschädigung auszurichten."
Die SVA, IV-Stelle, liess in der Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2005 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 9), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. Januar 2006 geschlossen wurde (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (so genanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes Valideneinkommen).
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b). Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Höhe des Einkommens massgebend ist, das im Sinne der vorstehenden Definition der Erwerbsunfähigkeit auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist, beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (vgl. ab Januar 2003 Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 105 V 159 Erw. 2a, 97 V 231 Erw. 2).
1.3 Mit dem Inkrafttreten des ATSG sind die vorstehend definierten Begriffe der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und des Invaliditätsgrades, die in den verschiedenen Zweigen des Sozialversicherungsrechts eine Rolle spielen, einheitlich umschrieben worden. Inhaltlich hat sich aber gegenüber den Definitionen, wie sie vorher galten, nichts geändert. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat dementsprechend auch die bisherige Rechtsprechung hierzu als weiterhin anwendbar erklärt (vgl. BGE 130 V 343).
Das intertemporalrechtliche Prinzip, wonach grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten, und wonach somit der Rentenanspruch als Dauerleistung nach den im Zeitverlauf jeweils gültigen Normen zu prüfen ist (vgl. BGE 130 V 445), ist daher im vorliegenden Zusammenhang nur in Bezug auf die per 1. Januar 2004 geänderten Rentenstufen von massgeblicher Bedeutung (vgl. hierzu auch lit. d-f der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003).
1.4 Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zugrunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fachpersonen, namentlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist nach höchstrichterlicher Praxis entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.2 Das Gericht hat im Urteil des Prozesses Nr. UV.2004.00215 heutigen Datums zu prüfen gehabt, ob seit der Zusprechung der 10%igen Invalidenrente der Unfallversicherung mit unangefochten gebliebener Verfügung der SUVA vom 15. Juli 1999 (Urk. 10/65/1) eine Veränderung in den Verhältnissen eingetreten ist, welche die Erhöhung der 10%igen Rente des Beschwerdeführers rechtfertigt. Es ist dabei zum Schluss gelangt, dass sich der körperliche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Taggeldeinstellung durch die SUVA per Ende November 2000 mit Verfügung vom 14. November 2000 (Urk. 10/65/7) gegenüber dem Zustand im Zeitpunkt der Verfügung vom 15. Juli 1999 insoweit verändert habe, als eine Chronifizierung der Schulterproblematik eingetreten sei, die eine Belastung im Rahmen des kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofils im kreisärztlichen Bericht von Dr. G.___ vom 6. Mai 1999 (Urk. 15/4) nicht mehr erlaube, sondern die Umstellung auf noch leichtere Tätigkeiten erfordere, wie sie im MEDAS-Gutachten vom 16. Februar 2004 als zumutbar erachtet (vgl. die Gesamtbeurteilung in Urk. 10/21/1 S. 15 und S. 17 und die Beurteilung im orthopädischen Teilgutachten in Urk. 10/21/5 S. 5) und im Jahr 2001 schon von Dr. E.___ (Krankengeschichte-Eintrag der Klinik D.___ vom 19. März 2001, Urk. 10/22) und Dr. L.___ (Notizen vom 2. April 2001, Urk. 15/9) beschrieben worden seien (Urteil des Prozesses Nr. UV.2004.000215, Erw. 2.3.3). Für die nähere Begründung kann auf jenes Urteil verwiesen werden (Urteil des Prozesses Nr. UV.2004.000215, Erw. 2.3.2), das der Beschwerdegegnerin ebenfalls zugestellt wird. Damit hat das Gericht implizit auch die vorangegangene Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. G.___ vom 6. Mai 1999, auf der die Rentenverfügung der SUVA vom 15. Juli 1999 basiert hatte, als schlüssig gewürdigt; sie stimmt denn im Wesentlichen auch überein mit derjenigen im Bericht der Klinik D.___ vom 23. Dezember 1998 (Urk. 10/24) und mit dem Krankengeschichte-Eintrag der Klinik D.___ vom 26. April 1999 (Urk. 15/2; vgl. Urteil des Prozesses Nr. UV.2004.000215, Erw. 2.2).
2.3
2.3.1 Da die MEDAS-Gutachter sämtliche festgestellten körperlichen Befunde, so neben der diagnostizierten chronischen Periathropathia humeroscapularis tendopathica links (Urk. 10/21/1 S. 14) auch das chronische cervicothoracospondylogene bis -cephale Schmerzsyndrom (Urk. 10/21/1 S. 13, Urk. 10/21/3 S. 4), in einen Zusammenhang mit dem Schulterleiden und damit mit den erlittenen Unfällen brachten und in ihre Zumutbarkeitsbeurteilung einbezogen (Urk. 10/21/1 S. 14 ff.), ist die aufgrund dieser Beurteilung ermittelte Beeinträchtigung in der Erwerbsfähigkeit von 20 % (vgl. Urteil des Prozesses Nr. UV.2004.000215, Erw. 2.5) in Bezug auf die körperlichen Einschränkungen auch im vorliegenden Verfahren massgebend.
2.3.2 Dieser Invaliditätsgrad wurde im Unfallverfahren zwar erst für die Zeit ab Dezember 2000 relevant. Dennoch führt er zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer schon in der Zeit davor allein aufgrund der körperlichen Befunde keine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen werden kann.
So ist zunächst festzuhalten, dass der Invaliditätsgrad zur Zeit, als dem Beschwerdeführer noch körperlich strengere Tätigkeiten im Rahmen des Profils von Dr. G.___ vom Mai 1999 zugemutet werden konnten, auf jeden Fall nicht höher gewesen sein konnte als die nach dem Umstellungserfordernis ermittelten 20 %.
Sodann ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die rentenausschliessende Erwerbsfähigkeit bereits bei Ablauf des Wartejahres im April 1999 - es steht fest, dass ihm die angestammte Tätigkeit, die Überkopfarbeiten umfasst hatte, nach dem Unfall vom April 1998 nicht mehr zugemutet werden konnte, wogegen er diese Tätigkeit nach dem Unfall vom Oktober 1997 mit einer gewissen Rücksichtnahme bei der Zuteilung schwerer Arbeiten wieder vollumfänglich hatte aufnehmen können (vgl. die Angaben im Protokoll über die Besprechung am Arbeitsplatz vom 25. Juni 1998, Urk. 14/54/83), so dass das Wartejahr nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG mit dem Unfall vom April 1998 seinen Anfang genommen hatte - wieder erreicht hatte. Denn die Klinik D.___ hatte dem Beschwerdeführer bei der Untersuchung vom April 1999 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten attestiert (Urk. 15/2) und hatte ihn grundsätzlich schon im Krankengeschichte-Eintrag vom 18. Januar 1999 (Urk. 15/1) als arbeitsfähig für solche Tätigkeiten erachtet.
Schliesslich muss der Beschwerdeführer auch im Laufe des nachfolgenden Chronifizierungsprozesses abgesehen von der Zeit um die Operation vom Juni 2000 aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht grundsätzlich als körperlich fähig betrachtet werden, die nunmehr noch zugemuteten noch leichteren Arbeiten zu verrichten. Daran ändert nichts, dass ihm die SUVA von September 1999 bis Ende November 2000 wieder Taggelder auf der Basis einer 100%igen beziehungsweise 50%igen Arbeitsunfähigkeit gewährt hatte (vgl. die Ausführungen in der Verfügung vom 14. November 2000, Urk. 10/65/7). Denn da die Taggelder der Unfallversicherung grundsätzlich nach der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bemessen werden und solange gewährt werden, als die Heilbehandlung im Gang ist, muss die Invaliditätsbemessung nicht mit der Taggeldbemessung übereinstimmen. Im Übrigen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, wiederum abgesehen von der Zeit um die Operation vom Juni 2000, vorübergehend in einem noch höheren Masse körperlich eingeschränkt gewesen wäre, als es der Zumutbarkeitsbeurteilung im MEDAS-Gutachten und derjenigen von Dr. E.___ und Dr. L.___ im Jahr 2001 entspricht. Vielmehr hatte die Operation vom Juni 2000 gemäss den Ausführungen von Dr. G.___ im Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 26. Oktober 2000 (Urk. 14/54/132) zu keiner massgeblichen Veränderung des Beschwerdebildes geführt, so dass das nach dieser Operation erstellte Zumutbarkeitsprofil im Wesentlichen schon für die Verhältnisse vor der Operation verbindlich gewesen sein muss.
2.4
2.4.1 Mit dem Bericht von Dr. M.___ vom 3. November 2001 (Urk. 10/64 S. 5 f.) ergaben sich erstmals Hinweise darauf, dass sich zusätzlich zum körperlichen Gesundheitsschaden auch eine psychische Problematik manifestiert haben könnte. Im Hinblick darauf war im Rahmen der MEDAS-Begutachtung eine psychiatrische Abklärung erfolgt. Während im Urteil des Prozesses Nr. UV.2004.00215 auf die entsprechenden Abklärungsergebnisse mangels Unfalladäquanz eines allfälligen psychischen Leidens nicht einzugehen war, sind Bestand und Auswirkungen eines solchen Leidens für den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung von Bedeutung.
2.4.2 Dr. Q.___ diagnostizierte im psychiatrischen Fachgutachten der MEDAS vom 24. November 2003 eine leichte depressive Episode (Code F32.0 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/21/4 S. 5). In der Gesamtbeurteilung folgten die Gutachter dieser Einschätzung und hielten fest, dass der Beschwerdeführer trotz der leichten depressiven Episoden aus psychiatrischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt sei (Urk. 10/21/1 S. 14).
Der Beschwerdeführer hatte gegen diese Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes bereits in einer zuhanden der SUVA verfassten und der Beschwerdegegnerin ebenfalls zugestellten Stellungnahme vom 7. April 2004 (Urk. 10/65/5; vgl. auch das Schreiben des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2004, Urk. 10/34) Einwendungen erheben lassen. Diese Einwendungen hatte er in der Einspracheschrift vom 19. Januar 2005 wiederholt (Urk. 10/5 S. 2), und auch im vorliegenden Verfahren liess der Beschwerdeführer auf Mängel in der psychiatrischen Beurteilung durch die MEDAS hinweisen (Urk. 1 S. 3 f.).
2.4.3 Solche Mängel sind tatsächlich entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 4) auszumachen.
Zunächst präsentiert sich das psychiatrische Fachgutachten von Dr. Q.___ rein äusserlich nicht als fertiggestelltes Dokument, sondern lediglich als Entwurf. So blieb im Kapitel "Anamnese" der Abschnitt "Psychiatrische Vorgeschichte einschliesslich psychosozialer Rehabilitationsmassnahmen" unbearbeitet; es figurieren dort lediglich die Platzhalter "Bericht" (Urk. 10/21/4 S. 2). Ferner sind im Kapitel "Untersuchung" im Titel b) verschiedene psychiatrische Zusatzuntersuchungen aufgezählt (Urk. 10/21/4 S. 5); wie der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 7. April 2004 richtig bemerken liess (vgl. Urk. 10/65/5 S. 2), sind die Ergebnisse jedoch nicht eingetragen, und es wird nicht klar, ob diese Zusatzuntersuchungen überhaupt durchgeführt worden sind. Die Natur eines noch nicht in der definitiven Fassung vorliegenden Berichts zeigt sich schliesslich auch in der stehen gebliebenen Anweisung, einen bestimmten Abschnitt in ein anderes Kapitel zu verschieben (Urk. 10/21/4 S. 4: "Bitte diesen Teil in Kapitel 'Psychopathologische Befunde'!").
In inhaltlicher Hinsicht vermisste der Beschwerdeführer zu Recht eine Kontaktaufnahme mit dem behandelnden Psychiater Dr. M.___, der die Diagnose einer chronischen Depression bei chronischen Schulterschmerzen gestellt und dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab der Behandlungsaufnahme zu Anfang Oktober 2001 attestiert hatte (Urk. 10/64 S. 5). Entsprechend den zutreffenden Bemerkungen in der Stellungnahme vom 7. April 2004 (Urk. 10/65/5 S. 1 f.) waren nämlich im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung bereits gut zwei Jahre seit der Erstellung des Berichts von Dr. M.___ vom 3. November 2001 verstrichen, und die psychiatrische Krankengeschichte in diesem Zeitraum ist nirgendwo dokumentiert. Sie ist indessen für die Beurteilung eines Rentenanspruches als Dauerleistung zweifellos von Interesse. Hinzu kommt, dass Dr. Q.___ auch auf die Angaben von Dr. M.___ aus dem Jahr 2001 nicht einging. Der Bericht als solcher wurde zwar im Gesamtgutachten zusammengefasst (Urk. 10/21/1 S. 7), hingegen ist er im Fachgutachten von Dr. Q.___ nicht erwähnt; Dr. Q.___ gab die Feststellungen von Dr. M.___ (Antriebslosigkeit, Suizidimpulse, zeitweiliger Realitätsverlust, Konzentrationsstörungen, mnestische Störungen und eine deutliche Verwahrungslosungstendenz; Urk. 10/64 S. 5 und S. 6), die in einem deutlichen Gegensatz zu seinen eigenen Beobachtungen stehen (ordentliche affektive Schwingungsfähigkeit, keine psychomotorische Verlangsamung oder Antriebslosigkeit, keinerlei erheblichen kognitiven Einbussen; Urk. 10/21/4 S. 4 und S. 5), an keiner Stelle wieder und diskutierte sie dementsprechend auch nicht. Wenn Dr. Q.___ unter diesen Umständen seine Beurteilung allein aufgrund seiner eigenen Erhebungen am Abklärungstag, der geringen Frequenz der psychotherapeutischen Termine (alle zwei bis drei Monate) und der Ergebnisse der labortechnischen Messungen zur Medikamenteneinnahme abgab, so erscheint dies tatsächlich als unzureichend und zu wenig schlüssig.
2.4.4 Abgesehen davon, dass das psychiatrische Fachgutachten von Dr. Q.___ im dargelegten Sinne mangelhaft ist, waren im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids seit dessen Erstellung auch bereits wieder eineinhalb Jahre vergangen. Über den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in neuerer Zeit äusserte sich nun erneut Dr. M.___ im während des Einspracheverfahrens eingereichten Bericht vom 21. Februar 2005 (Urk. 10/3/2). Dessen Beobachtungen stehen hier in einem noch augenfälligeren Gegensatz zu denjenigen, die Dr. Q.___ im psychiatrischen Fachgutachten der MEDAS festgehalten hatte. So führte Dr. M.___ aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers schleichend verschlechtert habe und diese Verschlechterung auf jeden Fall ab August 2004 definitiv feststellbar sei. Ab diesem Datum habe die Besuchskadenz merklich zugenommen; derzeit finde die psychotherapeutische Behandlung einmal wöchentlich statt. Aufgrund der Erkrankung des Beschwerdeführers sei es auch zur Trennung von der Ehefrau gekommen, und die Fähigkeiten des Beschwerdeführers, sich selber zu versorgen, nähmen zusehends ab, seine mnestischen Fähigkeiten seien wesentlicher schwächer geworden, das Kurzzeitgedächtnis habe sich verschlechtert und der Beschwerdeführer bleibe tagsüber oft stundenlang im Bett, so dass eine Hospitalisation in nächster Zeit nicht ausgeschlossen sei. In diagnostischer Hinsicht wies Dr. M.___ neu auf psychotische Anteile der chronischen Depression hin und äusserte zudem den Verdacht auf eine beginnende dementielle Entwicklung, für deren genauere Abklärung eine neurologische Untersuchung einschliesslich einer Demenztestung durchzuführen wäre (Urk. 10/3/2 S. 2 f.). Ausserdem sprach Dr. M.___ von einer Häufung psychischer Erkrankungen in der Verwandtschaft (Brüder, Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen) des Beschwerdeführers (Urk. 10/3/2 S. 1), wogegen Dr. Q.___ noch festgehalten hatte, die Heredität sei psychiatrischerseits unauffällig, die Geschwister und die Eltern des Beschwerdeführers seien psychisch gesund (Urk. 10/21/4 S. 3; vgl. auch die Angaben im Gesamtgutachten, Urk. 10/21/1 S. 8, und im rheumatologischen Fachgutachten, Urk. 10/21/3 S. 2).
Auch zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, wie er sich im Anschluss an die Begutachtung durch Dr. Q.___ vom November 2003 entwickelt hatte, bedarf es somit weiterer psychiatrischer Abklärungen, dies entgegen der Auffassung des RAD-Arztes Dr. U.___, der seine Stellungnahme vom 15. Juli 2005 (Urk. 10/2; vgl. auch deren Übernahme in die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids, Urk. 2 S. 4) offenbar allein aufgrund der vorhandenen Akten abgegeben und nicht etwa Rückfragen an Dr. M.___ und Dr. Q.___ gestellt hat.
2.4.5 Die Beschwerdegegnerin wird demnach ein umfassendes psychiatrisches Gutachten einzuholen haben, das sich auf die Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im gesamten Zeitraum seit den Unfällen der Jahre 1997 und 1998 erstreckt.
2.5 Aus dem neuesten Krankengeschichte-Eintrag der Klinik D.___ vom 10. Januar 2005, den der Beschwerdeführer ebenfalls im Einspracheverfahren einreichen liess (Urk. 10/3/1), ist sodann von einer weiteren Verschlimmerung der Schmerzsituation mit Abklärungsbedarf hinsichtlich einer spondylogenen Problematik die Rede. Hier wird die Beschwerdegegnerin sich bei der Klinik D.___ über die Ergebnisse dieser Abklärungen und den weiteren Verlauf zu informieren haben, und hernach wird sie zu entscheiden haben, ob neben der psychiatrischen Begutachtung noch weitere Abklärungen in somatischer Hinsicht durchzuführen sind.
2.6 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juli 2005 ist damit aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend über die Ansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge.
3. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint es als angemessen, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend über die Ansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Georg Biedermann unter Beilage je einer Kopie der Telefonnotiz vom 17. Januar 2006 (Urk. 12) und des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2006 (Urk. 13)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15/1-10 (Akten aus Prozess Nr. UV.2004.00215)
- Bundesamt für Sozialversicherung
- SUVA
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).