IV.2005.01038
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 9. Januar 2006
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Urteil vom 10. März 2004 wies das hiesige Gericht die Beschwerde von G.___, geboren 1957, betreffend Massnahmen beruflicher Art sowie betreffend Invalidenrente ab (Urk. 12/12). Dagegen erhob der Versicherte am 1. April 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; Urk. 12/11/2). Diese Beschwerde wies das EVG mit Urteil vom 15. April 2005 ab (Urk. 12/10).
Bereits am 11. April 2005 hatte sich der Versicherte erneut bei der Inva-lidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 12/41). Auf dieses Leistungsgesuch trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 17. Mai 2005 nicht ein (Urk. 12/6 = Urk. 12/8). Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. Juni 2005 (Urk. 12/5) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2005 ab (Urk. 12/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juli 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 13. September 2005 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei die Angelegenheit zur materiellen Behandlung zurückzuweisen. Des Weiteren stellte der Versicherte den Antrag, sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Ilg, sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 30. November 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die für das Eintreten auf eine Neunanmeldung erforderlichen rechtlichen Vor-aussetzungen hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheent-scheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 lit. a-b). Darauf ist zu verweisen.
2. Die Gründe für den Nichteintretensentscheid hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid und hernach auch in der Beschwerdeantwort vom 30. November 2005 ausführlich und schlüssig dargelegt (Urk. 2 S. 1 f. lit. c-e, Urk. 11 S. 1 ff.). Diesen zutreffenden Ausführungen ist vollumfänglich beizupflichten. Es ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder mit der Neuanmeldung (Urk. 12/41) noch mittels den von ihm eingereichten Arbeitsunfähigkeitsattesten von Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, und Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 12/29) eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu machen vermochte. Inwiefern der Entscheid der Beschwerdegegnerin mangelhaft sein soll, vermochte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht näher darzulegen. Wie schon im Einspracheverfahren beliess er es bei der blossen Behauptung, es sei eine Verschlechterung eingetreten und berief sich im Übrigen auf die der Beschwerdegegnerin obliegende Abklärungspflicht (Urk. 1 S. 3, Urk. 12/5 S. 3). Dies genügt aber nicht. Es ist zu beachten, dass die Pflicht des Versicherungsträgers zur Abklärung der Verhältnisse nicht an die Stelle des Erfordernisses treten kann, dass die versicherte Person bei der Neuanmeldung eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes glaubhaft zu machen hat. Da der Beschwerdeführer vorliegend eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes nicht glaubhaft darzulegen vermochte, trat die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsgesuch zu Recht nicht ein. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
3.
3.1 Einer Partei wird gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver-sicherungsgericht auf Gesuch hin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess sich nicht als aussichtslos erweist.
3.2 Wie in vorstehender Erwägung 2 ausgeführt wurde, machte der Beschwerdeführer weder mit dem erneuten Leistungsgesuch noch im Einspracheverfahren eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes glaubhaft. Sowohl mit der Verfügung vom 17. Mai 2005 (Urk. 12/6) als auch mit dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) legte die Beschwerdegegnerin dies begründet dar. Gleichwohl erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, um wiederum nur pauschal eine Verschlechterung zu behaupten. Bei dieser Sachlage kann das angehobene Beschwerdeverfahren nicht anders als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).