IV.2005.01039

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 10. August 2006
in Sachen
C.___
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Meier
Rotachstrasse 14, 8003 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     C.___, geboren 1952, arbeitete vom 18. Juli 1994 bis am 31. März 2001 als Zimmermädchen im A.___ in Zürich, zuletzt zu einem Teilpensum von 50 % (Urk. 16/65). Am 25. Oktober 1995 war sie bei der Arbeit gestürzt und erlitt einen Meniskuslappen- und Längsriss im Vorderhornbereich und in der Mittelzone lateral, einen Meniskuslängsriss im Hinterhornbereich medial, ausgedehnte Knorpelabsprengungen und eine Knorpeldissektion am lateralen Tibiaplateau sowie mässige Knorpelschäden am medialen Femurkondylus und eine geringe Chondromalacia patellae (Urk. 16/25). In der Folge entwickelte sich eine schwere deformierende Gonarthrose rechts (Urk. 16/28). Die W.___ Versicherungs-Gesellschaft richtete ab November 1995 (mit einem Unterbruch vom 18. Oktober 1998 bis 2. August 2000) Taggelder aus, ab 1. Februar 2001 auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 16/80). Nach ihrer Entlassung als Zimmermädchen bezog C.___ Arbeitslosenentschädigung von der Arbeitslosenkasse B.___ (vgl. dazu Urk. 16/74 S. 5).
1.2     Am 7. Oktober 2002 meldete sich C.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit und besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen (Urk. 16/74). Mit Verfügung vom 9. Mai 2003 (Urk. 16/34) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch mit der Begründung ab, dass der Invaliditätsgrad unter 40 % liege. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Auf ein erneutes, durch Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, gestelltes Gesuch vom 14. Juli 2003 (Urk. 16/60) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. August 2003 (Urk. 16/33) nicht ein und wies die dagegen durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Meier eingereichte Einsprache vom 15. September 2003 (Urk. 16/24) mit Entscheid vom 24. November 2003 (Urk. 16/19) ab.
1.3     Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Januar 2004 (Urk. 16/18/1) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. Oktober 2004 (Urk. 16/15) in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessender Verfügung über den Rentenanspruch zurückwies.
1.4     In der Folge holte die IV-Stelle die Arztberichte der I.___ vom 29. März 2005 (Urk. 16/39) sowie von Dr. med. E.___ vom 21./22. März 2005 ein und verneinte mit Verfügung vom 22. April 2005 (Urk. 16/12) einen Rentenanspruch von C.___, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 10 %, erneut. Ferner wies sie das Begehren um Umschulung sowie Arbeitsvermittlung ebenfalls ab. Am 20. Mai 2005 erhob C.___ hiergegen mündlich Einsprache (Urk. 16/11), welche durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Meier mit Eingabe vom 26. Mai 2005 substantiiert wurde (Urk. 16/6). Mit Entscheid vom 18. Juli 2005 (Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.

2.
2.1     Am 14. September 2005 liess C.___ Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1, unter Beilage der Urk. 3/3-9):
            "  1.   Es seien der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen im Hinblick auf eine behinderungsangepasste sitzende Tätigkeit zukommen zu lassen.
               2.   Es sei der Beschwerdeführerin eine in ihrem Quantitativ noch zu bestimmende Invalidenrente, mindestens aber eine halbe Invalidenrente, zuzusprechen.
               3.   Es sei der Beschwerdeführerin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in meiner Person zu bewilligen."
2.2 Nachdem Rechtsanwalt Dr. Bernhard Meier das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung substantiiert (Urk. 10, Urk. 11 und Urk. 12/2-12), die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. November 2005 (Urk. 15) um Abweisung der Beschwerde ersucht und auf eine Stellungnahme zu der nachträglichen Eingabe von C.___ vom 10. November 2005 (Urk. 13, unter Beilage der Urk. 14/1-3) verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 10. Januar 2006 (Urk. 20) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
         Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

2.       Streitig ist vorab der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Da die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung nach Rückweisung durch das hiesige Gericht eingetreten ist, bleibt zu prüfen, ob sich der Grad der Invalidität seit der Verfügung vom 9. Mai 2003 (Urk. 16/34) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Somit ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der Verfügung vom 9. Mai 2003 bis zum Einspracheentscheid vom 18. Juli 2005 (Urk. 2) abzustellen (vgl. BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3).
Über berufliche Massnahmen wurde weder mit Verfügung vom 9. Mai 2003 noch mit Verfügung vom 8. August 2003 (Urk. 16/33) entschieden. Das Gericht wird daher ohne Beachtung von revisionsrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen zustehen.

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin hat die Einsprache mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführerin sei eine behinderungsangepasste, sitzende Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar. Neue, die Situation verschlechternde Befunde, seien nicht hinzugekommen. Ein Anspruch auf Umschulung bestehe mangels Vorbildung nicht. Ausserdem sei ein Minderverdienst von 20 % nicht ausgewiesen. Bei voller Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit bestehe auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 2).
3.2 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, die medizinische Aktenlage sei nicht klar. Ihr gesundheitlicher Zustand habe sich seit 2001 kontinuierlich verschlechtert. Angesichts der Situation könne auch der von der Beschwerdegegnerin wiederholt gemachte Einkommensvergleich nicht richtig sein. Die Beschwerdeführerin dürfte in guter Verfassung mit fünf Halbtagen Arbeit vielleicht bestenfalls einen monatlichen Verdienst von Fr. 1'500.-- erzielen können, ihre Erwerbsunfähigkeit liege bei 60 %. Im Übrigen sei es offensichtlich, dass sie nur mit Eingliederungsmassnahmen in eine behindertengerechte Tätigkeit eingeführt werden könne (Urk. 1).

4.      
4.1     Im Zeitpunkt der formell rechtskräftigen Verfügung vom 9. Mai 2003 (Urk. 16/34) lagen in medizinischer Hinsicht der Bericht von Dr. H. D.___ vom 29. Oktober 2002 (Urk. 16/42), der Auszug aus der Krankengeschichte der I.___ über die Konsultation vom 15. Mai 2001 (visiert von Dr. med. F.___ und G.___; Urk. 16/41) sowie der Arztbericht von Dr. med. H.___, Oberarzt und Leiter Knie-Team, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt, I.___, vom 23. Januar 2003 (Urk. 16/40) vor.
         Dr. H. D.___ diagnostizierte nebst der schweren derformierenden Gonarthrose rechts eine reaktive Depression bei sozialer Isolierung, allerdings ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, und erachtete eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % für gegeben. Hinsichtlich der angegebenen Beschwerden führte er aus, dass nach einer Stunde Stehen oder wiederholtem Bücken regelmässig Schmerzen und Ergussbildung im rechten Knie aufträten. Als Massnahme schlug er eine Umschulung auf sprachlichem Gebiet vor, um die Chancen einer sitzenden Berufstätigkeit zu verbessern. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit erachtete er "ab sofort" für ganztags zumutbar (Urk. 16/42).
         Dem Konsultationsprotokoll vom 15. Mai 2001 (Urk. 16/41) lässt sich entnehmen, dass aufgrund der Gonarthrose im rechten Knie eine Belastung für mehr als eine Stunde nicht möglich ist, die Beschwerdeführerin für gehende und stehende Tätigkeiten nicht einsetzbar, für sitzende Tätigkeiten aber voll einsatzfähig ist. Bis zum nächsten Termin beim Hausarzt wurde die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben.
         Der Bericht zu Händen der IV vom 23. Januar 2003 (Urk. 16/40) geht nicht über die Feststellungen anlässlich der Verlaufskontrolle vom 15. Mai 2001 hinaus.
4.2     Im Arztbericht vom 29. März 2005 diagnostizieren die Ärzte der I.___ eine Arthrofibrose des rechten Knies bei Status nach Implantation einer Knie-Totalprothese rechts am 16. Februar 2004 bei Gonarthrose, einen Status nach Kniearthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie medial 1997 sowie einen Status nach Kniearthroskopie rechts mit Débridement 1995. Über einem Jahr nach oben genanntem Eingriff bestehe weiterhin eine unbefriedigende Situation mit vor allem einem Beugedefizit um 85°. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere und schwere Tätigkeiten von 100 %, dies auch für die Tätigkeit als Zimmermädchen. Eine Tätigkeit in sitzender Position sei zu empfehlen (Urk. 16/39).
Dr. E.___, Praxisnachfolger von Dr. D.___, führte in seinem Bericht vom 21./22. März 2005 aus, die Beschwerdeführerin könne in ihrem angestammten Beruf kaum arbeiten. Man könne sich jedoch vorstellen, dass sie durch eine Umschulung eine nur sitzende Tätigkeit ausführen könne. Seit 2003 habe sich die Arbeitsunfähigkeit, wie er dies aus den ihm zur Verfügung stehenden Akten ersehen könne, kaum verändert (Beilage zu Urk. 16/38). Im Schreiben vom 4. Oktober 2005 (Urk. 14/3) erachtet er eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in sitzender Stellung als durchaus realistisch, wobei er aufgrund der "verfahrenen Situation und der sozialen Randständigkeit" ein orthopädisches Gutachten anregt.
Im Bericht vom 8. August 2005 (Urk. 13/37) gibt Dr. med. M.____, Oberarzt der I.___, an, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit werde vorläufig verlängert, längerfristig könne jedoch über eine 50%ige Wiederaufnahme der Tätigkeit nachgedacht werden. Im ärztlichen Zeugnis vom 18. Januar 2005 beschränkt Dr. K.___, Assistenzarzt an der I.___, das Heben und Tragen auf unter 5 kg (Urk. 3/3 = Urk. 14/1), währenddem Dr. V.___ die Arbeitsunfähigkeit für stehende Tätigkeiten auf 100 % und für sitzende Tätigkeiten auf 50 % festlegt (Zeugnis vom 20. September 2005, Urk. 14/2).
5.       Im Rahmen einer Neuanmeldung ist lediglich abzuklären, ob seit Erlass der ablehnenden rechtskräftigen Verfügung eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder eine Änderung der erwerblichen Situation eingetreten ist. Eine bloss unterschiedliche Beurteilung des Gesundheitsschadens durch den Arzt oder eine andere ärztliche Stellungnahme zum Umfang der Arbeitsunfähigkeit stellt hingegen keine revisionsbegründende Tatsachenänderung dar. Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 9. Mai 2003 massgeblich verschlechtert hätte. Der Unfall, welche die Schädigung am Knie zur Folge hatte, ereignete sich am 25. Oktober 1995. Bereits im Jahr 1998 wurde eine schwere laterale Arthrose festgestellt, welche einen Streckausfall von 12° und eine Flexion von 110° zur Folge hatte (Bericht des Zentrums für Gelenk- und Sporttraumatologie vom 2. Juli 1998, Urk. 16/28). Im Bericht vom 29. Oktober 2002 erachtete Dr. D.___ den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als stationär und attestierte eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 16/42), und Dr. med. F.___ sowie G.___er stellten anlässlich der Kniesprechstunde an der Z.___ fest, dass aufgrund der Gonarthrose im rechten Knie die Belastung für mehr als eine Stunde nicht möglich und die Beschwerdeführerin für gehende und stehende Arbeit nicht einsetzbar sei (Bericht vom 15. Mai 2001, Urk. 16/41), was auch im Bericht der I.___ vom 23. Januar 2003 (Urk. 16/40) so wiedergegeben wurde, wobei die Ärzte den Zustand als besserungsfähig erachteten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat sich ihr gesundheitlicher Zustand seit Mai 2003 daher in keiner Weise verschlechtert. Dass verschiedene Ärzte der I.___ die Arbeitsfähigkeit für sitzende Tätigkeiten ursprünglich mit 100 %, im Attest vom 20. September 2005 nunmehr bloss mit 50 % beziffern, ohne dass ein weiterer Gesundheitsschaden hinzugetreten wäre, ist als anderslautende Einschätzung desselben Zustandes zu betrachten, was aus revisionrechtlicher Sicht unbeachtlich zu bleiben hat. Insbesondere lässt sich den klinisch und durch bildgebende Verfahren erhobenen Befunde entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht entnehmen, dass sich der Gesundheitsschaden nach dem Einsetzen der Knieprothese verschlechtert hat. Daher ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die seinerzeitige Rentenabweisung auf spärlicher medizinischer Aktenlage bzw. angeblich nicht richtig verstandenen Angaben der I.___ zur Arbeitsfähigkeit beruht, unbeachtlich. Andernfalls - insbesondere bei einer heutigen gutachtlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit - würden die Voraussetzungen der Wiedererwägung, insbesondere die Befugnis des Gerichts hinsichtlich formell rechtskräftigen Verfügungen, missachtet. Gründe für eine Änderung der erwerblichen Situation werden daneben keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. In Bezug auf das Rentenbegehren hat die Beschwerdegegnerin das erneute Gesuch daher zu Recht abgewiesen.

6.      
6.1     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
         Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
6.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Zimmermädchen nicht mehr arbeitsfähig ist. Grundsätzlich ist gestützt auf die Berichte vom 23. Januar 2003, vom 20. Januar 2001 (Urk. 16/40) und vom 29. März 2005 (Urk. 16/39) der I.___ sowie des Berichts von Dr. E.___ vom 22. März 2005 (Urk. 16/38) davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, in einer sitzenden Tätigkeit voll zu arbeiten.
         Die Beschwerdeführerin hätte gemäss den Angaben ihrer ehemaligen Arbeitgeberin ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2003 monatlich einen Lohn von Fr. 3'300.-- zuzüglich 13. Monatslohn erzielt (Urk. 16/56). Unter Berücksichtigung einer Lohnentwicklung von 1 % im Gastgewerbe (vgl. die Volkswirtschaft 6-2006, Tabelle B 10.2, S. 87) im Jahr 2004 ergäbe dies einen Brutto-Lohn von Fr. 43'329.-- jährlich.
Die Ermittlung des Invalideneinkommens ist anhand der sogenannten Tabellenlöhne vorzunehmen. Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI 1998 S. 291).
Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen betrug im Jahr 2004 im privaten Sektor Fr. 3'893.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004, Erste Ergebnisse, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Tabelle TA1 S. 13), was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahre 2004 (vgl. Die Volkswirtschaft 6-2006, Tabelle B9.2 S. 86) einen Jahres-Bruttolohn von Fr. 48'584.-- ergibt.
Selbst wenn der statistische Lohn rechtsprechungsgemäss um maximal 25 % gekürzt würde, ergäbe dies einen Invaliditätsgrad von höchstens 15,9 %, weshalb die Erheblichkeitsschwelle für einen Anspruch auf Umschulung nicht erreicht wird. Gegen die Gewährung von beruflichen Massnahmen spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass grundsätzlich nur Anspruch auf Umschulung in eine annähernd gleichwertige Tätigkeit besteht. Der Beschwerdeführerin, welche keine Ausbildung im Bereich der Hotellerie mitbringt und nachweislich nie in dem von ihr angegebenen erlernten Beruf als „afrikanische Couture” gearbeitet hat (vgl. Urk. 16/74), ist jegliche Art von leichter Hilfstätigkeit zumutbar. Dazu genügt in der Regel eine kurze Anlehrzeit. Weder in der Einsprache vom 26. Mai 2005 (Urk. 16/6) noch in der Beschwerdeschrift vom 14. September 2005 (Urk. 1) werden zudem Angaben zu möglichen Umschulungswünschen der Beschwerdeführerin gemacht, was nicht nur zu Zweifeln an deren Eingliederungsfähigkeit, sondern auch am Eingliederungswillen entstehen lässt. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin den Antrag der Beschwerdeführerin auf Umschulung daher zu Recht abgewiesen.

7.      
7.1     Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin auch berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung zu Recht abgesprochen hat.
         Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG, welcher die gesetzliche Grundlage des entsprechenden Anspruchs bildet, wurde im Rahmen der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) modifiziert. Praxisgemäss bezieht sich die gerichtliche Prüfung auf den Zeitraum bis zum Einspracheentscheid (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen), der vorliegend am 18. Juli 2005 erging, wobei die Neuanmeldung am 14. Juli 2003 erfolgt war. Die materiellrechtliche Beurteilung dieses Eingliederungsanspruches ist daher für die Zeit bis Ende 2003 anhand der bis dahin gültig gewesenen und ab 1. Januar 2004 in der seither geltenden Fassung vorzunehmen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1 mit Hinweisen).
7.2     Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung lautete: Eingliederungsfähigen invaliden Versicherten wird nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG, in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung, bestimmt, dass eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes haben.
         Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, das heisst es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen. Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (beispielsweise Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie etwa Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnis der Landessprache). Vorausgesetzt für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist sodann, dass die versicherte Person objektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen M. vom 24. März 2006, I 427/05 und I 458/05, Erw. 4.1.1 mit Hinweisen).
         Unter Beachtung der genannten Voraussetzungen ist bei voller Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten der Invaliditätsbegriff im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG nicht erfüllt. Denn die Suche einer Anstellung, in deren Rahmen leichte Tätigkeiten vollzeitig verrichtet werden können, unterliegt keinen solchen Anforderungen und Einschränkungen im eben umschriebenen Sinne. Es braucht diesfalls für die Bejahung einer Invalidität nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zusätzlich einer gesundheitlich bedingten spezifischen Einschränkung in der Stellensuche (Urteil des EVG in Sachen M. vom 24. März 2006, I 427/05 und I 458/05, Erw. 4.1.2).
7.3 Vorliegend ist der Beschwerdeführerin jegliche Art von leichter, vorwiegend im Sitzen auszuübenden Hilfstätigkeit vollzeitlich zumutbar. Die vorhandenen körperlichen Beeinträchtigung verlangen keine weiteren Anpassungen an den Arbeitsplatz, wie beispielsweise Sehhilfen, Vermeidung von Lärm- oder anderen Emissionen, noch ist die Beschwerdeführerin zusätzlich, beispielsweise im Gebrauch der oberen Extremitäten, eingeschränkt. Schwierigkeiten bei der Stellensuche oder dem Finden einer Stelle ergeben sich - bezogen auf einen ausgeglichenen Stellenmarkt - ausschliesslich aus sprachlichen und damit invaliditätsfremden Faktoren. Damit fehlt es an der in Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG, sowohl in der bis Ende 2003 als auch in der seither geltenden Fassung, vorausgesetzten Invalidität. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Anspruch auf Arbeitsvermittlung zu Recht verneint.

8. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juli 2005 (Urk. 2) als Rechtens, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

9.
9.1     Im Weiteren ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu beurteilen.
9.2     Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 lit. f ATSG). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BGE 127 I 204 f.). Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel zur Honorierung eines Rechtsbeistands fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozess- und Anwaltskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 127 I 205). Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach; entsprechend ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a). Erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).
9.3     Gemäss dem Schreiben der P.___ Rechtsschutz (Urk. 12/3) besteht keine Kostengutsprache an einen Rechtsanwalt, da sich der Unfall vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung ab 1. Oktober 1996 ereignet hatte. Ein Beratungsrechtsschutz werde jedoch gewährt.
Im vorliegenden Fall stellen sich keine besonders schwierigen Fragen, noch waren besonders komplexe Verfahrensschritte vorzunehmen. Durch das Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts wurde die Beschwerdegegnerin angehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen und über den Anspruch erneut zu verfügen. Die Beschwerdegegnerin ist dieser Aufforderung in korrekter Weise, nachgekommen. Die Situation präsentierte sich in ähnlicher Weise und es stellten sich die gleichen Fragen wie anlässlich der Beschwerde vom 8. Januar 2004 (Urk. 16/19/1). Es erscheint daher fraglich, ob die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung bestand, nachdem die Beschwerdeführerin zumindest einen Beratungsrechtsschutz durch die P.___ hätte in Anspruch nehmen können. Da das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Übrigen ungenügend substantiiert wurde und es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, ihre Vermögenssituation korrekt darzulegen, kann aber offen gelassen werden, ob die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im vorliegenden Fall bestanden hätte. Dies gilt ebenso für die Frage, ob aufgrund der klaren Aktenlage sowohl in Bezug auf die Verschlechterung des Gesundheitszustandes wie auch im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren wäre.
9.4     Die Beschwerdeführerin erhält monatlich durchschnittlich Fr. 2'714.-- Taggelder von den W.___ (Urk. 12/4-8). Daneben wird kein regelmässiges Einkommen deklariert. Gemäss der undatierten Scheidungsvereinbarung endete die monatliche Unterstützungspflicht des geschiedenen Ehemannes nach 5 Jahren.
Mit Bezug auf die Ausgaben wird eine monatliche Miete von Fr. 1'200.-- geltend gemacht. Ein Nachweis über die Höhe der Miete, beispielsweise in Form eines Mietvertrages, wurde nicht erbracht. Es wurde lediglich ein Bankbeleg mit einer Überweisung von Fr. 1'200.-- (Urk. 12/8) eingereicht.
Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin Krankenkassenprämien im Umfange von Fr. 325.40 geltend. Keine Angaben finden sich hingegen bezüglich kantonaler Prämienverbilligungen, welche die Beschwerdeführerin aufgrund ihres geringen steuerbaren Einkommens erhalten müsste.
Erhebliche Zweifel bestehen hinsichtlich der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Vermögenssituation. Gemäss der Scheidungsvereinbarung wurden der Beschwerdeführerin unter dem Titel "Güterrecht" von ihrem geschiedenen Ehemann gesamthaft 83'335.-- englische Pfund ausgerichtet, was beim heutigen Kurswert einem Vermögen von Fr. 194'403.-- entsprechen würde. Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bankbeleg der U.___ für den Monat Oktober 2005 besitzt die Beschwerdeführerin aber lediglich ein Guthaben von rund Fr. 2'530.--. Gemäss diesem Bankbeleg wurden ausser der Miete und den Krankenkassenkosten denn auch keine Barbezüge getätigt. Diese Tatsache spricht dafür, dass die Beschwerdeführerin noch über weiteres Barvermögen in der Schweiz verfügen muss, da ansonsten nicht ersichtlich ist, womit sie ihrer täglichen Ausgaben bestreitet. Dem Bankbeleg ebenfalls entnehmen lässt sich die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin als "standing order" regelmässig Beträge auf ein Konto, lautend auf denselben Namen, in Grossbritannien überweisen lässt. Sie erwähnt jedoch nirgends Vermögenswerte im Ausland. Es ist daher in keiner Weise davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ihre Vermögensverhältnisse vollständig und korrekt dargelegt hat, weshalb das Gesuch um Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes androhungsgemäss abzuweisen ist.

Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 14. September 2005 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Bernhard Meier, unter Beilage des Doppels von Urk. 15
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).