IV.2005.01040
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 20. Juni 2006
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. D.___, geboren 1965, arbeitete seit 26. Mai 1997 als Bauarbeiter bei der A.___ Bauunternehmung AG in ___ (Urk. 9/61 Ziff. 1 und Ziff. 6). Am 29. Oktober 2002 wurde beim Versicherten eine rechtsseitige suboccipitale osteoplastische Kraniotomie durchgeführt (vgl. Urk. 9/33/7 S. 1). Gleichentags ging seine Anmeldung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) bei der Invalidenversicherung ein (Urk. 9/68 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/30-33) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/61) ein und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti des Versicherten (Urk. 9/66).
Mit Verfügung vom 22. Januar 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/24) und sprach ihm mit Verfügungen vom 25. Juni 2004 rückwirkend für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 2003 eine ganze Rente (Urk. 9/19/2 und Urk. 9/20) und mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 eine halbe Rente (Urk. 9/19/1 und Urk. 9/20) mit Zusatzrente für die Ehegattin sowie Kinderrenten zu (Urk. 9/19-20). Am 26. August 2004 (vgl. Urk. 9/3 S. 1) erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 9/17) gegen die Verfügung vom 25. Juni 2004 (Urk. 9/19/1 und Urk. 9/20), mit welcher ihm ab 1. Dezember 2003 nur noch eine halbe Rente zugesprochen worden war. Mit Entscheid vom 19. Juli 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 9/3 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juli 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprache einer ganzen Rente auch über den 1. Dezember 2003 hinaus (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 19. September 2005 (Urk. 4) wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 3) Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 11. Januar 2006 geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, Art. 16 ATSG) und über die ärztliche Aufgabe bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person in der Begründung zum angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, weshalb darauf, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 2 f.).
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, aufgrund der Beurteilung der Ärzte der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsspitals T.___ sei dem Beschwerdeführer ab Dezember 2003 eine Tätigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar. Damit könne dieser - unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzuges von 20 % - ein Einkommen von Fr. 23'331.-- erzielen. Im Vergleich zum bisherigen Einkommen von Fr. 49'059.-- als Bauarbeiter resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 25'728.--, was einem Invaliditätsgrad von 52 % entspreche. Damit bestehe ab Dezember 2003 nur noch ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 2 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, im Oktober 2002 sei ein ausgedehnter Tumor mit Verdrängungseffekt auf die rechte Kleinhirnhemisphäre diagnostiziert und am 29. Oktober 2002 eine Kraniotomie mit Exzision des kinderfaustgrossen Meningeoms des rechten Kleinhirnbrückenwirbels vorgenommen worden. In ihrem Bericht vom 12. Mai 2005 seien die Ärzte der Neurochirurgischen Universitätsklinik davon ausgegangen, der Drehschwindel nach links habe durch Vestibulartraining verbessert werden können. Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, dagegen habe festgestellt, dass dieses Training keine Verbesserung ergeben habe. Der Drehschwindel - wie auch die übrigen Beschwerden - hätten zweifellos erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Aufgrund der medizinischen Akten sei nicht rechtsgenügend erstellt, dass sich die Arbeitsfähigkeit im November 2003 in rentenrelevantem Ausmass verbessert habe. Zudem sei der leidensbedingte Abzug auf 25 % zu erhöhen (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.).
3.
3.1 Vom 25. Oktober bis 15. November 2002 war der Beschwerdeführer in der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsspitals T.___ hospitalisiert (Urk. 9/33/7 S. 1). Am 29. Oktober 2002 führte Prof. Dr. med. C.___ eine rechtsseitige suboccipitale osteoplastische Kraniotomie durch (Urk. 9/33/7 S. 1). Dr. med. E.___, Oberarzt, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt, legten in ihrem Bericht vom 27. November 2002 dar, beim Austritt habe der Beschwerdeführer eine deutliche Besserung seines Gangbildes aufgewiesen. Auch hätten sie ausser dem rechtsseitigen Hörsturz keine neuen neurologischen Ausfälle festgestellt. Bei der Entlassung attestierten sie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/33/7 S. 2).
3.2 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. B.___, stellte in seinem Bericht vom 16. November 2003 folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/33/1 S. 1 lit. A):
- Meningeom (Operation Oktober 2002) im Universitätsspital Zürich
postoperativ Hörsturz mit persistierenden Hörproblemen und zeitweisen Gleichgewichtsstörungen
In seiner bisher ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit 8. Oktober 2002 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/33/1 S. 1 lit. B, Urk. 9/33/2 S. 2). Aus medizinischer Sicht sei eine Umstellung zu prüfen. Die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei vom Befund der bevorstehenden Untersuchung im Dezember 2003 in der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsspitals T.___ abhängig (Urk. 9/33/2 S. 2).
3.3 In ihrem Bericht vom 5. Dezember 2003 nannten Dr. med. G.___, Leiterin Klinik, und Dr. med. H.___, Assistenzärztin, Neurochirurgische Klinik, Universitätsspital T.___, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/32/2 S. 1 lit. A):
- Status nach rechtsseitiger suboccipitaler osteoplastischer Kraniotomie und Exzision eines meningotheliomatösen Meningeoms (WHO Grad I) des rechten Kleinhirnbrückenwinkels am 29. Oktober 2002 (fecit: Prof. Dr. med. C.___)
- Status nach postoperativem Hörsturz rechts
- Verdacht auf Zystizerkose
Klinisch-neurologisch persistierten die Hypakusis rechts sowie Kopfschmerzen und Schwindel.
Weiter führten sie aus, der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sanitärinstallateur (auf dem Bau) seit 25. Oktober 2002 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/32/2 S. 1 lit. B). Aufgrund des Hörsturzes sowie der Schwindelbeschwerden hielten sie eine Invaliditätsberentung von 50 % für angezeigt. Ab dem Untersuchungszeitpunkt betrage die Einsetzbarkeit auf dem Bau als Sanitärinstallateur maximal 50 %. Aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse und der reduzierten Motivation sei der Erfolg einer beruflichen Umschulung ihres Erachtens nicht sehr wahrscheinlich und eine solche entsprechend auch nicht sinnvoll (Urk. 9/32/2 S. 2 lit. D Ziff. 4).
3.4 Am 27. Mai 2004 fand eine ambulante Kontrolle in der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsspitals T.___ statt (Urk. 9/29/2 S. 1). Dr. G.___ und Dr. H.___ stellten gleichlautende Diagnosen wie in ihren Berichten vom 5. beziehungsweise 8. Dezember 2003 (vgl. Urk. 9/29/2 S. 1). Weiter legten sie dar, aus klinisch-neurologischer Sicht sei der Verlauf stationär. Neuroradiologisch liege kein Anhaltspunkt für ein Meningeomrezidiv vor. Der zystizerkoseverdächtige Herd werde in der neuen Bildgebung nicht mehr beschrieben. Die empfohlene Berentung im Umfang von 50 % sei noch nicht bewilligt. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/29/2 S. 1).
3.5 Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 13. Juli 2004 dieselben Diagnosen wie in seinem Bericht vom 16. November 2003 (vgl. Urk. 9/29/1 S. 8 Ziff. 7). Für die Tätigkeit auf dem Bau sei der Beschwerdeführer seit 8. Oktober 2002 zu 100 % arbeitsunfähig. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Umschulung sinnvoll sei, verwies er auf den Bericht der Ärzte der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsspitals T.___ vom 8. Dezember 2003 (Urk. 9/29/1 S. 8 Ziff. 9).
3.6 Im Zusammenhang mit der ambulanten Kontrolle vom 1. März 2005 berichtete Dr. E.___, nunmehr zusammen mit Dr. med. I.___, Assistenzärztin, am 18. April 2005, das triplanare MRI des Schädels des Beschwerdeführers vom 4. März 2005 habe ergeben, dass im Vergleich zur Voruntersuchung vom 16. März 2004 eine leicht grössenprogrediente Meningeomrestkomponente am Übergang des Tenoriums zum Margo superior des rechten Felsenbeines und der retromeatalen Pyramidenhinterfläche bestehe (Urk. 9/25/3 S. 1 unten). Klinisch-neurologisch sei der Verlauf stationär (Urk. 9/25/3 S. 2 Mitte).
3.7 Zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellte der frühere Arbeitgeber des Beschwerdeführers ein Anforderungsprofil der von diesem bisher ausgeübten Tätigkeit. Darin gab der zuständige Mitarbeiter an, der Beschwerdeführer habe häufig Ausschal- und Abbrucharbeiten ausgeführt, manchmal AC-Maurer bedient und allgemeine Spitzarbeiten mit dem Kompressor vorgenommen und selten am Handaushub und Gerüstbau mitgearbeitet. Dabei habe es sich im Wesentlichen um körperlich schwere, im Stehen auszuübende Tätigkeiten gehandelt (vgl. Urk. 9/39 S. 1 f.).
3.8 Vom 28. Februar bis 28. Mai 2005 war der Beschwerdeführer erneut in der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsspitals T.___ hospitalisiert (Urk. 9/26 S. 1). Dr. med. J.___ nannte in seinem Bericht vom 12. Mai 2005 dieselben Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie die Ärzte der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsspitals T.___ in ihren Berichten vom 5. beziehungsweise 8. Dezember 2003, wobei er die Verdachtsdiagnose einer Zystizerkose nicht erwähnte (vgl. Urk. 9/26 S. 1 lit. A). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt er fest, dass dieser in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter vom 25. Oktober 2002 bis 28. November 2003 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und ab 28. November 2003 bis auf weiteres noch zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 9/26 S. 1 lit. B).
3.9 Am 13. Juni 2005 führte Dr. B.___ aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (Urk. 9/25/2 Ziff. 1). Sowohl die Diagnose als auch der Verlauf seien unverändert (Urk. 9/25/2 Ziff. 2-3). Die vestibuläre Therapie habe keine Verbesserung der Beschwerden gebracht, weshalb seines Erachtens eine Einsetzung auf dem Bau nicht mehr möglich sei. Bei einem Maurer mit Schwindel und Unsicherheitsgefühl sei der Einsatz in einer anderen Tätigkeit fraglich (Urk. 9/25/2 Ziff. 5).
4. Strittig ist, ob beim Beschwerdeführer eine revisionsrechtlich erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Zustandes im Zeitpunkt, in welchem eine ganze Rente zugesprochen wurde (1. Oktober 2003), mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung derselben auf eine halbe Rente (1. Dezember 2003).
4.1 Für den Zeitpunkt der Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Oktober 2003 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht von Dr. B.___ vom 16. November 2003.
Hinsichtlich der Herabsetzung der Rente per 1. Dezember 2003 stützte sie sich auf den Bericht der Ärzte der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsspitals T.___ vom 5. Dezember 2003 (Urk. 9/32/2-3), woraus sie den Schluss zog, dass sich der Gesundheitszustand verbessert habe und dass aus ärztlicher Sicht wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe (Urk. 9/20).
4.2 Die Ärzte der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsspitals T.___ gelangten in ihren Beurteilungen vom 5. Dezember 2003 (Urk. 9/32/2 S. 1 lit. B, 9/32/3 S. 1 f., Urk. 9/32/2 S. 1 lit. D Ziff. 4) und vom 8. Dezember 2003 (Urk. 9/30) zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit, die sie gleichzeitig auch als die leidensangepasste erachteten, vom 25. Oktober 2002 bis 28. November 2003 nicht zumutbar gewesen sei. Indessen sei er in dieser Tätigkeit ab dem 28. November 2003 wieder zu höchstens 50 % arbeitsfähig.
Aufgrund des von den Ärzten der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsspitals T.___ erstellten medizinischen Anforderungsprofils ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer noch eine körperlich leichte, selten mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeit zumutbar ist (vgl. Urk. 9/32/3 S. 1). Aus der von der Arbeitgeberin angegebenen Beschreibung der bisher ausgeübten Bauarbeiter-Tätigkeit (und nicht Sanitärinstallationsarbeit) geht hervor, dass es sich hierbei um eine körperlich schwere, zumeist im Stehen auszuübende Tätigkeit gehandelt hatte (vgl. Urk. 9/39 S. 1 f.). Auf diese Unstimmigkeit in den Arztberichten weist auch der Beschwerdeführer zu Recht hin (vgl. Urk. 1 S. 6 f.). Daher ist davon auszugehen, dass die Ärzte der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsspitals T.___ die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit beurteilten und den Beschwerdeführer in einer leidensangepassten, körperlich leichten, selten mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit - als Sanitärinstallateur oder in einer anderen diesem Anforderungsprofil entsprechenden Tätigkeit - im Umfang von 50 % als arbeitsfähig erachteten (Urk. 9/32/2 S. 2 lit. D Ziff. 4, Urk. 9/32/3 S. 1 f. Urk. 9/26/1 S. 1).
Auf die anderslautende Einschätzung durch den Hausarzt Dr. B.___ bezüglich des Revisionszeitpunktes kann nicht abgestellt werden. Insbesondere vermag sie die fachärztliche Beurteilung der Ärzte der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsspitals T.___ nicht in Frage zu stellen. Dr. B.___ ging in seinem Bericht vom 13. Juni 2005 davon aus, eine Einsetzung auf dem Bau sei für den Beschwerdeführer nicht mehr möglich. Da dieser an Schwindel und Unsicherheitsgefühlen leide, sei der Einsatz in einer anderen Tätigkeit fraglich (Urk. 9/25/2 Ziff. 5). Damit äusserte sich Dr. B.___ lediglich zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Den Umfang der für die Beurteilung des Invaliditätsgrades massgebenden Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit beurteilte er indessen nicht und begründete seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch nicht näher.
4.3 Somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten, körperlich leichten und selten mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ab 1. Dezember 2003 zu 50 % arbeitsfähig war (Urk. 9/32/2 S. 2 lit. D Ziff. 4, Urk. 9/32/3 S. 1 f., Urk. 9/26/1 S. 1).
Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht von einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Vergleich zu jenen am 1. Oktober 2003 ausgegangen. Die Beschwerdegegnerin legte den Zeitpunkt des verbesserten Gesundheitszustandes aufgrund der Beurteilungen der Ärzte der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsspitals T.___ auf den 1. Dezember 2003 fest. Dabei berücksichtigen sie die dreimonatige Karenzfrist gemäss Art. 88 a Abs. 1 IVV nicht. Unter Anrechnung der genannten Karenzfrist ist entsprechend die allfällige Herabsetzung des Rentenanspruchs auf den 1. März 2004 festzusetzen.
5.
5.1 Zu beurteilen sind im Weiteren die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Verbesserung des Gesundheitszustandes.
5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände verdient hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3).
Der Beschwerdeführer war vor der ärztlich festgestellten Erkrankung an einem Hirntumor im Oktober 2002 als Bauarbeiter bei der A.___ Bauunternehmung AG in ___ tätig (Urk. 9/61 Ziff. 6). Es ist davon auszugehen, dass er auch weiterhin als Bauarbeiter tätig gewesen wäre, weshalb es sich bei der Berechnung des Valideneinkommens rechtfertigt, an das bei der A.___ Bauunternehmung AG zuletzt erzielte Erwerbseinkommen anzuknüpfen. Gemäss Auskunft der Arbeitgeberin erzielte der Beschwerdeführer in den Monaten Januar bis September 2002, mithin vor der Hospitalisierung am 25. Oktober 2002, einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 3’563.-- (Fr. 1'012.65 + Fr. 4'561.70 + Fr. 3'379.50 + Fr. 4'072.65 + Fr. 4'269.60 + Fr. 4'856.45 + Fr. 4'756.45 + Fr. 1'668.90 + Fr. 3'490.80.--: 9 vgl. Urk. 9/61 Ziff. 20). Zudem wurde dem Beschwerdeführer ein 13. Monatslohn von Fr. 2’640.-- ausgerichtet (vgl. Urk. 9/61 Ziff. 20). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,4 % für das Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft, 5/2006 S. 87 Tabelle B10.2) ergibt sich ein Valideneinkommen für das Jahr 2003 (Rentenbeginn) - unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohns (Fr. 2'640.--) - von Fr. 46’032.-- (Fr. 3’563.-- x 12 + Fr. 2’640 x 1,014). Da das Valideneinkommen des Beschwerdeführers genau ermittelt werden kann, ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, die sich für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne abstützte und ein Valideneinkommen für das Jahr 2002 von Fr. 49'059.-- einsetzte (Urk. 9/37) - das effektive Einkommen gemäss den Angaben im Arbeitgeberbericht zu berechnen. Dies insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass der ab 1992 als Kurzaufenthalter und ab dem Jahr 1997 als Saisonnier in der Schweiz tätige Beschwerdeführer ab Januar 2002 eine Ganzjahresbewilligung hatte (vgl. Urk. 1 S. 9). Damit sind als Valideneinkommen - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 9) - für das Jahr 2003 Fr. 46'032.-- einzusetzen.
5.3 Die Beschwerdegegnerin ging von einem hypothetischen Invalideneinkommen - bei einer angenommenen Arbeitsfähigkeit von 50 % - von Fr. 23’331.-- aus (Urk. 9/37).
5.4 Nach der Rechtsprechung können für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens auch Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b).
Aufgrund der Aktenlage hat der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Er bezog vielmehr seit dem 8. Oktober 2002 Krankentaggelder (vgl. Urk. 9/61 Ziff. 14).
Daher ist auf die Tabellenlöhne abzustellen. Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 5/2006 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Vorliegend kann sodann angesichts der zu berücksichtigenden medizinischen Faktoren ganz allgemein festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer immer noch ein weites Feld von Erwerbsmöglichkeiten offen steht, auch wenn sich die Stellensuche als schwierig erweist. Körperlich leichte, selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durchaus zu finden. Es ist nicht darauf abzustellen, ob eine versicherte Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen überhaupt vermittelt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob sie die ihr entsprechend ihrem Gesundheitszustand verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn konjunkturell die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, I 176/98).
5.5 Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn der Männer, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, belief sich im Jahre 2002 auf monatlich Fr. 4’557.-- (LSE 2002, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2004, Tabelle A1, Niveau 4, Total). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass diesem eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt. Ausgehend vom genannten Einkommen und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2003 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 5/2006, S. 86 Tabelle B9.2) ergibt dies unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 1,4 % für das Jahr 2003 ein Einkommen für das Jahr 2003 von Fr. 4’817.-- (Fr. 4’557.--: 40 x 41,7 x 1,014) pro Monat beziehungsweise von Fr. 57’804.-- (Fr. 4’817.-- x 12) pro Jahr. Bei einem Arbeitspensum von 50 % entspricht dies einem Jahresgehalt für das Jahr 2003 von Fr. 28’902.-- (Fr. 57’804.-- x 0,5).
Nach der Rechtsprechung gilt es sodann zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
Der Beschwerdeführer kann anstatt der bisherigen körperlich schweren Tätigkeit als Bauarbeiter nur noch körperlich leichte, selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten verrichten (vgl. Urk. 9/32/3 S. 1), die in der Regel weniger gut entlöhnt werden. Weiter ist er aufgrund der im Zusammenhang mit seiner Hirntumorerkrankung aufgetretenen und anhaltenden Beschwerden wie Schwindel, Kopfschmerzen und Gangunsicherheit mit Sturzgefahr (vgl. Urk. 9/25/2) gegenüber anderen Arbeitnehmern erschwert vermittelbar. Zudem kann er nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein, was bei Männern eine geringere Entlöhnung als bei Vollzeitbeschäftigung zur Folge haben kann (LSE 2002, Tabelle 8, S. 28, Niveau 4). Daher rechtfertigt sich ein Abzug von 25 %, wie der Beschwerdeführer selbst geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 9). Das Invalideneinkommen beträgt damit im Jahr 2003 Fr. 21’677.-- (Fr. 28’902.-- x 0,75).
5.6 Ausgehend von einem Valideneinkommen für das Jahr 2003 von Fr. 46'032.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 21’677.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 24’355.--. Daher resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 53 %, weshalb - ab 1. März 2004 (vgl. vorstehend Erw. 4.3) - noch ein Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen ist.
6. In ihrem Bericht vom 5. Dezember 2003 erachteten die Ärzte der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsspitals T.___ eine Umschulung beim Beschwerdeführer aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse und der reduzierten Motivation als nicht sehr sinnvoll (Urk. 9/32/2 S. 2 lit. D Ziff. 4). Entsprechend nahm die Beschwerdegegnerin keine beruflichen Abklärungen vor und verneinte mit Verfügung vom 22. Januar 2004 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/24). In seiner Anmeldung bei der Invalidenversicherung machte der Beschwerdeführer geltend, neben Rentenleistungen auch solche zur Umschulung beanspruchen zu wollen (Urk. 9/62 Ziff. 7.8). Sollte der Beschwerdeführer - invaliditätsbedingt - nunmehr für berufliche Massnahmen motiviert sein und diesbezüglich Unterstützung zur Wiedereingliederung in den Berufsalltag benötigen, steht es ihm offen, sich erneut bei der Invalidenversicherung anzumelden.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung auf den 1. März 2004 festzusetzen ist und dass der Beschwerdeführer im Falle von notwendiger Unterstützung zur Wiedereingliederung in den Berufsalltag sich jederzeit bei der Beschwerdeführerin für berufliche Massnahmen anmelden kann.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Juli 2005 ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2004 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, in dem der vertretene Beschwerdeführer lediglich einen minimalen Teilerfolg erzielt, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.
9. Mit Schreiben vom 2. Juni 2006 macht Rechtsanwalt Dominique Chopard Aufwendungen von insgesamt 5,66 Stunden und Auslagen von Fr. 42.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 11), was angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falles angemessen erscheint. Die Entschädigung ist demnach beim praxisgemässen Stundenansatz für Rechtsanwälte von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'260.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Juli 2005 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2004 nur noch Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 1'260.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).