Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 9. Januar 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1959, Mutter einer Tochter (geboren 1987), arbeitete nach der Geburt ihrer Tochter ab September 1989 teilzeitlich bei verschiedenen Arbeitgebern (Urk. 9/106-107, Urk. 9/109, Urk. 9/130 S. 1), letztmals als Mitarbeiterin Verkauf bei A.___, "___" (Urk. 9/88). Sie meldete sich erstmals am 14. Februar 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 9/126). Nach erfolgten medizinischen (Urk. 9/57-58) und beruflichen (Urk. 9/120-122, Urk. 9/124) Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 11. Juli 2000 einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/40). Das erneute Gesuch der Versicherten um Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 9/119) wurde nach Einholung weiterer Auskünfte (Urk. 9/114, Urk. 9/116) mit Verfügung vom 1. Februar 2001 abgewiesen (Vorbescheid vom 17. November 2000, Urk. 9/38).
1.2 Am 29. Dezember 2001 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug (Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/111). Die IV-Stelle holte wiederum Arztberichte ein (Urk. 9/49-56), zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 9/108) sowie Berichte der Arbeitgeber (Urk. 9/106-107, Urk. 9/109) bei. Mit Verfügung vom 9. September 2002 wurde ein Anspruch mangels Ablaufs des Wartejahres verneint (Urk. 9/35). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/34) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 19. August 2003 (Urk. 9/31) in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde.
1.3 Daraufhin holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 9/47-48) und liess ein medizinisches Gutachten erstellen (Urk. 9/45). Mit Verfügung vom 10. Januar 2005 verneinte sie wiederum einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad 31 % betrage (Urk. 9/28). Nachdem die Versicherte am 10. Februar 2005 (Urk. 9/18) dagegen Einsprache erhoben hatte, veranlasste die IV-Stelle eine Gutachtensergänzung (Urk. 9/43-44). Mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2005 wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 9/12). Am 23. Mai 2005 (Urk. 9/9) erging die Verfügung mit der der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2005 aufgehoben und der Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Gutachtensergänzung eingeräumt wurde (Urk. 9/8). Mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2005 wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 9/4 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juli 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab 1. April 2001 und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. März 2002; eventualiter die Einholung eines ergänzenden Gutachtens. Zudem stellte die Versicherte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 20. September 2005 wurde in Bewilligung des Gesuchs Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Versicherten für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf mit Verfügung vom 13. Januar 2006 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) geltend, da die im Einspracheverfahren vorgebrachten Einwände im Einspracheentscheid unberücksichtigt geblieben seien (Urk. 1 S. 9 Mitte). Dieser formelle Einwand gegen das vorinstanzliche Verfahren ist vorab zu prüfen.
1.2 Dass Einsprachentscheide zu begründen sind, ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Aus ihr muss jedenfalls ersichtlich sein, ob die Behörde ein Vorbringen der Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt nicht in Betracht gezogen hat. Werden durch die Partei Einwände vorgebracht, muss aus der Begründung zu entnehmen sein, dass eine Auseinandersetzung damit stattgefunden hat (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz 21).
1.3 Im Lichte dieser Erwägungen kann nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin habe den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt, denn an die Begründungsdichte von Einspracheentscheiden sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Vorliegend geht aus dem angefochtenen Einspracheentscheid vergleichsweise ausführlich hervor, auf welche Überlegungen die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid stützt und dass sie dabei auf das medizinische Gutachten abgestellt hat (Urk. 2 S. 3 f.). Damit liegt jedenfalls keine Verletzung der Begründungspflicht vor.
2.
2.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002, und Art. 16 ATSG), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fachleute in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
2.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
3.2 B.___, Doktor der Chiropraktik, der die Beschwerdeführerin seit 20. November 2000 behandelte, hielt in seinem Zeugnis vom 1. August 2002 fest, rein auf den Bewegungsapparat bezogen käme eine berufliche Tätigkeit in Frage, die möglichst nicht monoton sei und Maximalbelastungen bis zehn Kilogramm (dauernd bis drei Kilogramm) nicht überschreite und keine Haltung mit stark zurückgeneigtem Kopf (beispielsweise Arbeit über Kopf) beinhalte; ferner müsse die Arbeit in Lokalitäten ausgeübt werden, wo keine extremen Temperaturen (vor allem Kälte) und Zugluftverhältnisse herrschten. In Frage kämen Beschäftigungen in einer Kantine, im Spitalservice, in einem Laden mit geeigneter Ware und Atmosphäre, im Kinderhütedienst (ohne Kleinkinder, die getragen werden müssten) oder im Empfang eines Betriebes mit nicht extensivem Telefonbetrieb. In solchen Verhältnissen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % (Urk. 3/7/4). Bereits im Zeugnis vom 5. Februar 2001 hatte Dr. B.___ ausgeführt, jede einigermassen abwechslungsreiche und leichtere Arbeit sollte zu mindestens 50 % ausgeführt werden können (Urk. 3/7/2).
3.3 Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, attestierte der Beschwerdeführerin mit Formularattesten vom 6. Mai 2002 (Urk. 3/5/3), 31. Mai 2002 (Urk. 3/5/4) und 1. Juli 2002 (Urk. 3/5/6) jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; insgesamt vom 6. Mai bis 31. Juli 2002.
3.4 Dr. med. D.___, Klassische Homöopathie SVHA Psychiatrie u. Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 15. Juli 2003 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymie (ICD-10: F34.1), eine anhaltende depressive Entwicklung in psychosozialer und psychosomatischer Belastungssituation bei einer 44jährigen Frau mit Selbstwertstörung und schizoiden Persönlichkeitszügen, bestehend seit vielen und verstärkt seit etwa drei Jahren, sowie ein leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70; Urk. 9/48 S. 1 lit. A). Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (50 % aus physischen und 50 % aus psychiatrischen Gründen) in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin ab 10. März 2003 bis auf Weiteres (Urk. 9/48 S. 1 lit. B, S. 3 lit. B, S. 5). Er gab an, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an einer depressiven Entwicklung mit verminderter Konzentration, stark vermindertem Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Gefühlen von Wertlosigkeit, pessimistischen Zukunftsperspektiven, Appetitstörungen sowie Schlafstörungen, auch wegen des Asthma bronchiale. Langjährige psychosoziale und körperliche Überlastung hätten zu verstärktem emotionalem und sozialem Rückzug, zu Interesseverlust, verstärkter Einschränkung der Fähigkeit, auf die Umgebung emotional zu reagieren, zu Phasen mit starkem Gewichtsverlust und Gewichtszunahme und deutlichem Libidoverlust geführt. Seit der Kindheit bestünden auffallende Persönlichkeitsmerkmale wie emotionale Unzugänglichkeit, schwache Reaktion auf Emotionalität der Mitmenschen sowie verbal und emotional in sich gekehrte Zurückhaltung (Urk. 9/48 S. 3 Ziff. 4 und 5).
3.5 Die behandelnden Ärzte der orthopädischen Universitätsklinik E.___ nannten in ihrem Bericht vom 24. November 2003 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit persistierende periscapuläre Schmerzen sowie Schnappen und Kraftlosigkeit bei Status nach endoskopischem Levator Scapulae-Release an der rechten Schulter am 12. März 2002 (Urk. 9/47 S. 1 lit. A). Sie attestierten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit wahrscheinlich auch weiterhin (Urk. 9/47 S. 1 lit. B). Die behandelnden Ärzte hielten fest, aus chirurgisch-therapeutischer Sicht könne zum jetzigen Zeitpunkt durch ein operatives Vorgehen keine Verbesserung mehr erreicht werden. Im Einklang mit Dr. B.___ werde die jetzige Arbeitsfähigkeit mit 50 % bezeichnet, wobei gesagt werden müsse, dass leichte, nicht belastende Arbeiten auf Bauch- und Brusthöhe durchaus möglich seien. Nicht mehr möglich seien belastende Arbeiten auf Schulterhöhe oder Überkopfarbeiten sowie manuelle Tätigkeiten mit repetitiven Belastungen wie beispielsweise längeres Nähen über zwei Stunden (Urk. 9/47 S. 4 Ziff. 7). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ganztags arbeitsfähig (Urk. 9/47 S. 6).
Am 23. April 2002 hatte der untersuchende Oberarzt der Universitätsklinik E.___ festgehalten, der Hausarzt werde gebeten, die progressive Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu übernehmen (Urk. 9/45 S. 46). Im Bericht vom 21. August 2002 wurde angegeben, wegen der deutlichen Beschwerden sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu 100 % bis 11. September 2002 ausgestellt worden. Ab 12. September 2002 sei die Beschwerdeführerin für leichte Arbeiten zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 9/45 S. 49). Dem Bericht vom 6. Januar 2003 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 10. März 2003 attestiert worden war. Nach erneuter Kontrolle in drei Monaten sei zunächst eine 50%ige Arbeitsfähigkeit anzustreben (Urk. 9/45 S. 51).
3.6 Am 20. Dezember 2004 erstatteten die Gutachter der Medizinischen Begutachtungsstelle F.___ ihr im Auftrage der Beschwerdegegnerin erstelltes Gutachten (Urk. 9/45). Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/45 S. 17 Ziff. 4):
- Chronifizierte Ansatztendinose des Muskulus Levator scapulae bei
- Status nach arthroskopischer Scapula Releaseoperation am 12.3.2002
- Anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10:F45.4) bei
- psychosozialer Belastungssituation.
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ein Asthma bronchiale vom Intrinsictyp, Nikotinabusus, einen Verdacht auf Livedo racemosa/reticularis sowie eine Adipositas (Urk. 9/45 S. 17 Ziff. 4). Die Gutachter hielten fest, aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit zunehmender psychosozialer Belastungssituation bestehe eine etwa 20 bis 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Anamnese und den vorhandenen Unterlagen könne eine genaue Angabe mit Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit nicht angegeben werden. Von der Universitätsklinik E.___ werde wegen persistierenden periscapulären Schmerzen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dr. D.___ attestiere aus psychiatrischen Gründen ebenfalls eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese attestierten Arbeitsunfähigkeiten seien bei der jetzigen Untersuchung nicht mehr gerechtfertigt. Aufgrund der aktuellen rheumatologischen Untersuchung könne der Beschwerdeführerin für eine leichte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert werden. Es bestehe an der rechten Schulter lediglich eine therapieresistente Ansatztendinose des Muskulus Levator scapulae, jedoch liege keine Periarthropathie und keine Impingementsymptomatik vor. Die von der Universitätsklinik E.___ und der G.___ Klinik aufgeführten Differentialdiagnosen wie Polyneuropathie und Sulcus Ulnarissyndrom seien lediglich Verdachtsdiagnosen bei einer schlussendlich formulierten Diagnose einer unklaren Schmerzsymptomatik im Schultergürtelbereich beidseits (Urk. 9/45 S. 20 f. Ziff. 7.1). Aufgrund der Untersuchung sei es der Beschwerdeführerin möglich, eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, bei der sie weder Kälte noch Rauch ausgesetzt sei, und nicht in monotonen Stellungen arbeiten sowie keine schweren Lasten von über 15 Kilogramm tragen oder über Kopf arbeiten müsse, in 70%igem Umfang aufzunehmen. Dabei kämen verschiedene Tätigkeiten in Frage, sei es im Kurierdienst, Putzarbeiten, Sortierarbeiten, als Kassiererin oder Verträgerin (Urk. 9/45 S. 21 Ziff. 7.3).
Auf erneute Anfrage durch die Beschwerdegegnerin nach Einspracheerhebung führte PD Dr. med. H.___, Chefarzt, F.___, in seinem Schreiben vom 23. März 2005 aus, bei der Beurteilung seien sämtliche vorhandenen Diagnosen und Arztberichte berücksichtigt worden, auch jene von Dr. D.___, Dr. J.___ und Dr. B.___. In den Ausführungen des Rheumatologen und der Psychiaterin sei eingehend dargelegt, welche Beschwerden beziehungsweise Befunde im Zeitpunkt der Untersuchung vorgelegen hätten. Diese könnten jedoch nicht wissen, wie die Beschwerdeführerin vor zwei oder vier Jahren ausgesehen, beziehungsweise wie sie damals rapportiert habe. Es sei durchaus möglich, dass sich in der Zwischenzeit namhafte Veränderungen ergeben hätten. Schliesslich sei vermerkt, dass sehr wohl eine depressive Verstimmung erheblichen Ausmasses bestanden haben könne; diese sei jedoch bei ihrer Untersuchung im Hintergrund gewesen. Zu einer somatoformen Schmerzstörung gehöre durchaus eine gewisse Dysthymie oder depressive Verstimmung, welche die Kriterien einer eigenständigen depressiven Episode nicht erfülle. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit betrage 30 % bei einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit und sei für die eher geringen Störungen bei der Beschwerdeführerin sehr grosszügig bemessen (Urk. 9/44).
3.7 Lic. phil. I.___, Psychoanalytikerin SPV, die die Beschwerdeführerin seit Herbst 2000 behandelt, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 21. März 2005 eine Dysthymie (ICD-10: F43.2) im Sinne einer längeren depressiven Reaktion bei einer 46jährigen, selbstunsicheren Frau mit schizoiden Persönlichkeitszügen in psychosozialer und psychosomatischer Belastungssituation. Die Symptomatik zeige sich in verminderter Konzentration, stark vermindertem Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Gefühlen von Wertlosigkeit, pessimistischen Zukunftsperspektiven, Appetit- und Schlafstörungen. Ihres Erachtens könne bezüglich der chronischen Schulterschmerzen rechts nicht von einer somatoformen Schmerzstörung gesprochen werden. Diese seien von der Universitätsklinik E.___ als Levator scapulae Syndrom diagnostiziert worden und es sei versucht worden, diese operativ zu lindern. Die psychosoziale Belastungssituation werde sich in den nächsten Jahren wegen der äusserst knappen Mittel und einem sich verschlechternden Zustandsbild des Ehemannes mit Sicherheit verschärfen. Es kämen lediglich leichtere Hilfsarbeiten (ohne Schriftverkehr) in Frage, die sich die Beschwerdeführerin derzeit nicht mehr zutraue. Neben der depressiven Entwicklung seien für die Verunsicherung auch schmerzliche Erfahrungen an der letzten Arbeitsstelle verantwortlich. Hinzu kämen Eheprobleme und das Wissen der Beschwerdeführerin um ihre auch mental eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (ausgeprägte orthografische und grammatikalische Defizite, eingeschränkte Möglichkeit auf schwierige Situationen flexibel zu reagieren). Aus psychologischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit höchstens 50 % (Urk. 9/43).
3.8 Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, nannte in seinem Bericht vom 6. April 2005 folgende Diagnosen:
- Chronifizierte Ansatztendinose mit Musculus Levator scapulae bei Status nach arthroskopischer Skapula-Release Operation im März 2002
- Zervikovertebralsyndrom
- Somatoforme Schmerzstörung bei psychosozialer Belastungssituation
- Asthma bronchiale vom Intrinsic-Typ
- Adipositas
Dr. J.___ hielt fest, unter der Akupunkturtherapie habe er bis jetzt die Schmerzspitzen brechen können. Eine Basis von Schmerzen bleibe jedoch bestehen und sei sicher kombiniert mit der Psyche und dem Asthma bronchiale für eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % verantwortlich. Zum Gutachten des F.___ sei zu sagen, dass allgemein bekannt sei, dass diese Gutachten versuchten, jede höhere Arbeitsunfähigkeit zu verringern. Seines Erachtens sei der Summationseffekt der psychischen und körperlichen Verfassung zu berücksichtigen. Das heisse, dass die Beschwerdeführerin im Stande sei höchstens eine Leistung von 50 % zu erbringen (Urk. 3/19).
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt ein genügend klares Bild bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Das F.___-Gutachten (Urk. 9/45), inklusive rheumatologischem (Urk. 9/45 S. 29-31) und psychiatrischem (Urk. 9/45 S. 23-28) Konsiliarbericht, ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 9/45 S. 7 ff. Ziff. 3), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 9/45 S. 4 ff. Ziff. 2) und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander (Urk. 9/45 S. 18 ff. Ziff. 5). Schliesslich wurde es grösstenteils in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 9/45 S. 1 ff. Ziff. 1). Letztlich leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet. Es erfüllt daher die praxisgemäss Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 2.3) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.2 Die neueren Berichte enthalten vergleichsweise keine neuen Erkenntnisse, die Anlass gäben, vom F.___-Gutachten abzuweichen. Bezüglich der Einschätzung durch Dr. J.___ ist einerseits festzuhalten, dass er die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch mit dem Asthma bronchiale und der Ansatztendinose begründet (Urk. 3/19), welche nach der Beurteilung der F.___-Gutachter sowie der Universitätsklinik E.___ aus rheumatologischer Sicht nicht gegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit sprechen (Urk. 9/45 S. 20 f. Ziff. 7.1, Urk. 9/47 S. 6). Andererseits trifft Dr. J.___ keine Unterscheidung zwischen der bisherigen und einer leidensangepassten Tätigkeit. Sodann soll und darf das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Die Beurteilung durch Dr. D.___ sodann, wonach in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von je 50 % aus somatischer und aus psychischer Sicht sowie für jegliche - auch leidensangepasste - Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, ist einerseits mangels näherer Begründung so nicht nachvollziehbar und andererseits durch die aktuellere Beurteilung im F.___-Gutachten, worin ausdrücklich auf diese frühere Einschätzung Bezug genommen wurde (vgl. Urk. 9/45 S. 20 unten Ziff. 7.1), überholt und widerlegt, so dass sie zu keiner abweichenden Einschätzung Anlass gibt.
Bezüglich der Beurteilung durch Dr. B.___ ist festzuhalten, dass dieser von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % ausging (Urk. 3/7/2, Urk. 3/7/4). Seine Beurteilung sowie auch die Formularatteste von Dr. C.___ liegen jedoch mehrere Jahre zurück und sind nicht mehr aktuell. Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, macht es jedoch keinen Sinn, von Dr. B.___ oder Dr. C.___ neuere Berichte einzuholen, da sie bei diesen seit Sommer 2002 nicht mehr in Behandlung ist (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 6).
Die Einschätzung der Ärzte der Universitätsklinik E.___ stimmt sodann mit dem F.___-Gutachten überein. Diese gingen davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei. Leichte, nicht belastende Arbeiten auf Bauch- und Brusthöhe seien durchaus möglich (Urk. 9/47 S. 4 Ziff. 7 und S. 6).
Bezüglich der von lic. phil. I.___ diagnostizierten Dysthymie (Urk. 9/43 S. 1) ist sodann festzuhalten, dass der F.___-Gutachter in überzeugender Weise dargelegt hat, dass zu einer somatoformen Schmerzstörung durchaus eine gewisse Dysthymie oder depressive Verstimmung gehört, welche jedoch vorliegend die Kriterien einer eigenständigen depressiven Episode nicht erfülle (Urk. 9/44 S. 1).
Nicht zu überzeugen vermag überdies der Einwand, die F.___-Gutachter hätten keine Berichte der Dres. B.___, C.___ und J.___ zitiert und sich deshalb nicht mit abweichenden Beurteilungen auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 4 f.). Es ergibt sich aus dem Gutachten, dass sich die F.___-Gutachter mit der Beurteilung durch Dr. D.___ (Urk. 9/45 S. 7 oben und S. 20 Ziff. 7.1.), der eine andere Auffassung vertrat, auseinandergesetzt haben und dass sie zudem auch im Besitz der Berichte von Dr. B.___ waren, welche als Seiten 33 und 35 des Gutachtens fungieren (Urk. 9/45 S. 33 und S. 35), weshalb davon auszugehen ist, dass diese ebenfalls Eingang in dasselbe gefunden haben.
4.3 Die F.___-Gutachter diagnostizierten aus rheumatologischer Sicht eine chronifizierte Ansatztendinose des Muskulus Levator scapulae bei einem Status nach arthroskopischer Scapula Releaseoperation am 12. März 2002 (Urk. 9/45 S. 17 Ziff. 4) und attestierten der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht für eine leichte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 9/45 S. 12 oben, Urk. 9/45 S. 20 f. Ziff. 7.1). Sodann diagnostizierten sie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) bei psychosozialer Belastungssituation (Urk. 9/45 S. 17 Ziff. 4), welche aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bis 30 % bewirke (Urk. 9/45 S. 17, Urk. 9/45 S. 20 f. Ziff. 7.1). Mithin wird die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % bis 30 % allein mit der somatoformen Schmerzstörung begründet, da aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit besteht. Eine somatoforme Schmerzstörung vermag jedoch für sich allein nach der Rechtsprechung noch keine Invalidität zu begründen. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Mithin ist in Anwendung der in BGE 130 V 352 (vgl. vorstehend Erw. 2.2) erarbeiteten Kriterien zu prüfen, ob eine fachärztlich schlüssig ausgewiesene, psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vorliegt, die das zentrale Qualifizierungsmerkmal dafür bildet, ob (ausnahmsweise) eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
4.3.1 Gemäss dem F.___-Gutachten fällt für die Beschwerdeführerin nebst der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F.45.4) keine weitere selbständig ausgewiesene, psychiatrische Erkrankung in Betracht. Die Gutachter führten aus, sollte eine depressive Verstimmung erheblichen Ausmasses bestanden haben, so sei diese bei ihrer Untersuchung jedoch im Hintergrund gewesen. Zu einer somatoformen Schmerzstörung gehöre durchaus eine gewisse Dysthymie oder depressive Verstimmung, welche die Kriterien einer eigenständigen depressiven Episode nicht erfülle (Urk. 9/44 S. 1). Mithin ist nach überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es an der psychiatrischen Komorbidität fehlt, da keine selbständig ausgewiesene psychiatrische Erkrankung vorliegt.
4.3.2 Fehlt es an der psychiatrischen Komorbidität, ist gemäss der erwähnten Rechtsprechung besonders sorgfältig zu prüfen, ob es der versicherten Person nicht doch zumutbar ist, die Schmerzen zu überwinden und sich in den Arbeitsprozess zu integrieren. Hierfür hat die psychiatrische Fachperson die Ressourcen aufzuzeigen, die einer Person zur Verfügung stehen, um die Schmerzsituation zu überwinden, in der sie steht (BGE 130 V 255 Erw. 2.2.4). Zur Beantwortung dieser Frage, ist im Folgenden zu prüfen, ob die vom EVG herausgearbeiteten Kriterien, welche beim Vorhandensein in einer gewissen Konstanz und Intensität für die Unüberwindbarkeit der Schmerzkrankheit sprechen, bejaht werden können.
Bei der Ansatztendinose des Muskulus Levator scapulae handelt es sich gemäss F.___-Gutachten zwar um eine chronifizierte Ansatztendinose (Urk. 9/45 S. 17 Ziff. 4). Das gefundene Substrat sei jedoch nicht derart, dass dadurch eine bleibende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, respektive eine Invalidität resultieren würde. Es sei erstaunlich, dass eine solche Ansatztendinose nicht mittels Therapien behoben werden könne; allenfalls wirke eine gewisse Schmerzfixierung mit. Daraus ist abzuleiten, dass die aus somatischer Sicht diagnostizierte chronifizierte Ansatztendinose in einem sehr engen Zusammenhang mit der psychiatrischen Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung steht und deshalb nicht von einer selbständigen körperlichen Begleiterkrankung auszugehen ist.
4.3.3 Auch die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin bereits in allen Belangen des Lebens zurückgezogen habe und ob mithin ein ausgewiesener sozialer Rückzug vorliegt, ist zu verneinen. Gemäss der Beurteilung im psychiatrischen Gutachten liegt die Problematik vielmehr darin, dass die Beschwerdeführerin auf der einen Seite unbedingt zu 100 % arbeiten will, um das Geld nach Hause zu bringen, das dort dringend fehlt, auf der anderen Seite aber keine Arbeit findet und vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum als unvermittelbar eingeschätzt, wieder weggeschickt wird (Urk. 9/45 S. 16 unten). Sodann geben die Angaben der Beschwerdeführerin keine Indizien für einen schwerwiegenden, nahezu umfassenden sozialen Rückzug mit gleichsam apathischem Verharren in sozialer Isolierung (vgl. Urk. 9/45 S. 12 ff.). Angesichts dieser Lebenssituation kann nicht von einem ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens die Rede sein.
4.3.4 In Bezug auf die Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit wird aus psychiatrischer Sicht auf die Notwendigkeit, die Beschwerdeführerin wieder ins Berufsleben zu integrieren, hingewiesen. Es würde ihr Selbstwertgefühl wieder steigern und durch den regelmässigen Lohn die soziale Situation der Familie deutlich verbessern und wahrscheinlich auch die Paarproblematik entspannen. Zudem könne einer Chronifizierung der somatoformen Schmerzstörung und einer weiteren Regression entgegengewirkt werden (Urk. 9/45 S. 17 Mitte). Aus rheumatologischer Sicht sei es durchaus möglich mit physiotherapeutischen Massnahmen eine Ansatztendinose zu behandeln (Urk. 9/45 S. 20 Ziff. 6). Im Lichte dieser Aktenlage besteht kein Grund zur Annahme eines verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren primären Krankheitsgewinns.
4.3.5 Schliesslich wiegt der Umstand, dass die Behandlungsergebnisse in Bezug auf die Schulterproblematik - trotz durchgeführter Therapien - nicht wie erhofft ausfielen, in Würdigung der Gesamtsituation nicht derart schwer, dass dies allein die Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung rechtfertigen liesse. Dies gilt umso mehr, als es aus rheumatologischer Sicht durchaus möglich ist, mit physiotherapeutischen Massnahmen die Ansatztendinose zu behandeln (Urk. 9/45 S. 20 Ziff. 6).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über Ressourcen verfügt, die es ihr ermöglichen, die somatoforme Schmerzstörung zu überwinden. Eine (ausnahmsweise) invalidisierende Wirkung dieser Diagnose ist demnach zu verneinen.
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nicht veranlasst sah, weitere medizinische Auskünfte einzuholen, sondern auf das F.___-Gutachten abgestellt hat.
4.4 Nach dem Gesagten sprechen aus rechtlicher Sicht keine hinreichenden Gründe dafür, dass die psychischen Ressourcen es der Beschwerdeführerin trotz ihrer Schmerzen nicht erlaubten, eine leichte Tätigkeit auszuüben. Die von den Gutachtern wiederholt hervorgehobenen deutlichen psychosozialen Belastungsfaktoren und die gesamten Umstände des Krankheitsgeschehens genügen mithin für die rechtliche Anerkennung einer 30%igen Leistungseinbusse aus psychischen Gründen nicht. Mithin ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leichten, leidenangepassten Tätigkeit auszugehen. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, es liege aufgrund der somatoformen Schmerzstörung eine ausnahmsweise invalidisierende Arbeitsunfähigkeit von 30 % vor, resultierte, wie nachstehend dargelegt, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 %.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Da die F.___-Gutachter vorliegend keine genauen Angaben über den Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit machen konnten (Urk. 9/45 S. 20 Ziff. 7.1), ist auf das Jahr 2003, aus dem der letzte Arbeitgeberbericht (Urk. 9/88) datiert, abzustellen.
Auszugehen ist deshalb vom letzten Verdienst der Beschwerdeführerin als Verkäuferin bei A.___, Zürich. Gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 18. Juli 2003 hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 Fr. 22.41 pro Stunde verdient (Urk. 9/88 S. 2 Ziff. 12 und 16). Damit resultiert bei einer Arbeitszeit von 8,2 Stunden pro Tag (Urk. 9/88 S. 2 Ziff. 8) und einer Jahresarbeitszeit von 261 Tagen (Urteil des EVG in Sachen C. vom 11. Juli 2003, I 156/03 Erw. 3.2) ein Valideneinkommen von Fr. 47'962.-- (Fr. 22.41 x 8,2 x 261) pro Jahr.
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4 Der im Rahmen der LSE ermittelte mittlere Lohn für Frauen, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, belief sich 2002 auf monatlich Fr. 3820.-- (LSE 2002, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2004, TA1, Total, Niveau 4). Diesem liegt eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb für die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor 12 zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2003 von 41,7 Stunden sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1,4 % (Die Volkswirtschaft 12/2006, Tabelle B10.2) für das Jahr 2003, ergibt dies ein Einkommen von rund Fr. 33920.-- (Fr. 3820.-- : 40 x 41,7 x 1,014 x 12 x 0,7) bei einem Pensum von 70 %. Da die Tabellenlöhne auch Löhne für körperlich schwere Tätigkeiten beinhalten, die in der Regel besser entlöhnt werden und die die Beschwerdeführerin nicht mehr ausüben kann, ist ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % zu berücksichtigen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Das Invalideneinkommen beträgt damit im Jahr 2003 Fr. 30'528.-- (Fr. 33'920.-- x 0,9).
5.5 Nach dem Gesagten würde bei einem Invalideneinkommen von Fr. 30'528.-- und bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 47'962.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.2) eine Einkommenseinbusse von Fr. 17'434.-- resultieren, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36,35 % entspräche.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin hat mit Honorarnote vom 13. Dezember 2006 einen Aufwand von sechs Stunden und 35 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 50.20 geltend gemacht (Urk. 11). Beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) ist er somit mit Fr. 1'471.10 (Honorar und Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Dr. iur. Pierre Heusser, Zürich, wird für seine Bemühungen mit Fr. 1'471.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).