Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 13. Juni 2006
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott
Stadthausstrasse 39, Postfach 134, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 D.___, geboren 1953, arbeitete seit 1970 bei verschiedenen Baugeschäften und seit 1981 selbständig als Maurer/Gipser (Urk. 11/65/3 sowie Urk. 11/64). Seit Oktober 1995 leidet er unter lumbalen Rückenschmerzen mit Schmerzausstrahlung vom linken lateralen Gesäss bis zum linken lateralen Oberschenkel sowie Kribbelparästhesien entlang dem linken lateralen Unterschenkel bis zur Fusskante. In der Folge absolvierte er eine ambulante Physiotherapie, welche aber nur zu einer vorübergehenden Besserung führte (Urk. 11/48/2). So sank der ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeitsgrad in seinem Beruf als selbständiger Gipser und Maurer von 100 % Anfang 1996 bis auf 25 % im April/Mai 1996, stieg dann aber bis Mitte August wieder auf 100 % (Urk. 11/48/1). Ende August 1996 begab er sich in das A.___, Zentrum für Physiotherapie und Rehabilitation, wo während des stationären Aufenthaltes auch eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt wurde (Urk. 11/46/1). Am 26. Februar 1997 schliesslich liess D.___ bei Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie, eine Exstirpation einer Diskushernie L 4/5 links vornehmen (Urk. 8/24).
1.2
1.2.1 Nachdem sich D.___ im Oktober 1996 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 11/71), holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ärztliche Berichte von Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH (Bericht vom 28. Oktober 1996, Urk. 11/47), Dr. med. E.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH (Bericht vom 29. November 1996, Urk. 11/48/1-2), vom A.___, Rheumaklinik (Bericht vom 11. Februar 1997 unter Beilage der Berichte der arbeitsbezogenen Rehabilitation vom 30. September 1996 und 10. Februar 1997, Urk. 8/25 und Urk. 11/46/1-2) sowie von Dr. B.___ (Bericht vom 7. Juni 1997, Urk. 8/24) ein. Weiter liess sie die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten abklären (Urk. 11/61/1) sowie einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende erstellen (Bericht vom 27. Januar 1998, Urk. 11/62) und zog nebst den Buchhaltungsabschlüssen der Jahre 1992-1996 des Betriebes von D.___ (Urk. 11/63) einen Auszug aus dem individuellen Konto der AHV-Ausgleichskasse (Urk. 11/64) bei.
1.2.2 Nach Eröffnung des Vorbescheids vom 29. Januar 1998 (Urk. 11/42) und telefonischer Mitteilung von D.___ vom 2. Februar 1998, dass er wegen seiner dauernden Schmerzen nicht mehr arbeiten könne und sich sein Gesundheitszustand nicht gebessert habe (Urk. 11/41/2), holte die IV-Stelle bei Dr. B.___ einen Zwischenbericht (datierend vom 10. Februar 1998, Urk. 8/23) ein und ordnete am 23. Februar 1998 die Erstellung eines Kurzgutachtens beim A.___, Rheumaklinik, an (Urk. 11/35). Nachdem die Rechtsvertreterin von D.___ am 25. Februar 1998 telefonisch mitgeteilt hatte, dass sich ihr Mandant nicht im A.___ untersuchen lassen werde (Urk. 11/39), und mit Eingaben vom 6. und 23. März 1998 zum Vorbescheid Stellung genommen hatte (Urk. 11/36 und 11/38), wies die IV-Stelle D.___ mit Brief vom 9. April 1998 darauf hin, dass bei einer Verweigerung der neuerlichen Abklärung auf Grund der Akten entschieden werden könne (Urk. 11/32). Mit Eingabe vom 17. April 1998 liess er antworten, er mache von seinem Recht gebrauch, das A.___ als Begutachtungsstelle abzulehnen (Urk. 11/31), worauf die IV-Stelle am 30. April 1998 erneut auf die Mitwirkungspflicht von D.___ hinwies und bei weiterer Weigerung einen Aktenentscheid in Aussicht stellte (Urk. 11/29). Mit Brief vom 19. Juni 1998 schliesslich liess der Versicherte PD Dr. med. F.___, als Gutachter vorschlagen und beharrte auf seiner Ablehnung des A.___ (Urk. 11/28). Mit Verfügung vom 3. Juli 1998 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von D.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 38 % ab (Urk. 11/25).
1.2.3 Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 31. August 1998 (Urk. 11/23/5) hiess das hiesige Gericht am 23. Juni 2000 (Urk. 11/14) teilweise gut mit der Feststellung, dass der Versicherte mit Wirkung ab 1. Dezember 1996 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 46 % Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat; ferner wies es die Sache an die IV-Stelle zurück zur Prüfung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Härtefalles. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) änderte diesen Entscheid mit Urteil vom 13. Juni 2001 (Urk. 8/16) in dem Sinne ab, dass die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese den Invaliditätsgrad nach der ausserordentlichen Methode festlege und über den Rentenanspruch ab 1. Dezember 1996 neu befinde.
1.2.4 In der Folge liess die IV-Stelle den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 24. März 2002 (Urk. 11/52) erstellen und sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 16. Mai 2002 (Urk. 8/12/1-2) mit Wirkung ab 1. Dezember 1996 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 88 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
1.3
1.3.1 Am 13. April 2004 (Urk. 8/42) leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein. D.___ bestätigte am 20. April 2004 einen gleichgebliebenen Gesundheitszustand und erwähnte eine unselbständige Erwerbstätigkeit bis Oktober 2003 sowie Nichterwerbstätigkeit ab November 2003. Die IV-Stelle holte nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto vom 13. Juli 2004 (Urk. 8/35) Berichte bei Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH, (datierend vom 2. Juli 2004 sowie 10. September 2004, Urk. 8/21-22) ein und liess bei Dr. med. H.___, FMH Rheumatologie, Physikalische Medizin/Rehabilitation, das Gutachten vom 21. Dezember 2004 (Urk. 8/19) erstellen.
1.3.2 Mit Verfügung vom 27. Januar 2005 (Urk. 8/6) hob die IV-Stelle die laufende Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von nurmehr 32 % auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf. Die am 22. Februar 2005 (Urk. 8/5) eingereichte Einsprache wurde mit Entscheid vom 3. August 2005 (Urk. 2) abgewiesen, nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. März 2005 (Urk. 8/3) bereits das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache abgewiesen hatte.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. August 2005 (Urk. 2) erhob D.___ durch Rechtsanwältin Marianne Ott am 14. September 2005 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 3.8.2005 sei aufzuheben.
2. Dem Versicherten seien weiterhin ganze IV-Renten auszurichten, basierend auf einem IV-Grad von 88 %.
3. Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Nachdem die IV-Stelle am 19. Oktober 2005 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. Oktober 2005 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht laut Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3
1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
1.3.2 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (seit 1. Januar 2004: gemäss Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27bis und 27 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.5 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).
2.
2.1
2.1.1 In medizinischer Hinsicht lag der Beschwerdegegnerin vor Erlass ihrer ursprünglich rentenverweigernden Verfügung vom 3. Juli 1998 (Urk. 11/25) die Einschätzung der Ärzte des A.___ vom 10. Februar 1997 (Urk. 11/46/2) vor, welche im Rahmen einer arbeitsbezogenen Rehabilitation bei der Diagnose eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms links eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Maler und Gipser (für die anfallende schwere körperliche Arbeit, 50 % für die anfallende leichte bis mittelschwere Tätigkeit), indessen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren körperlichen Arbeit attestiert hatten.
2.1.2 Dem Bericht von Dr. B.___ vom 7. Juni 1997 (Urk. 8/24) konnte die Beschwerdegegnerin sodann entnehmen, dass am 26. Februar 1997 eine Diskushernienoperation vorgenommen worden war. Die Diagnose lautete auf ein lumboradikuläres Syndrom nach links (konsekutiv aus einer Diskushernie L4/L5 links) sowie Zustand nach Hemilaminektomie L4/L5 (mit Darstellen und Exstirpation der Diskushernie). Der operierende Arzt erachtete die bisherige Tätigkeit als nicht mehr zumutbar, befand indessen ab 1. September 1997 eine wechselhafte Tätigkeit im Umfang von mindestens 50 % als zumutbar mit einer späteren Steigerung auf 100 %. Am 10. Februar 1998 (Urk. 8/23) attestierte Dr. B.___ dann weiterhin eine bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bis vorerst 30. Juni 1998.
2.1.3 Da der genaue Gesundheitszustand und namentlich die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nach der Diskushernienoperation nicht rechtsgenüglich erstellt waren, ordnete die Beschwerdegegnerin eine ergänzende Begutachtung am A.___ an, welcher Abklärungsmassnahme sich der Beschwerdeführer trotz Androhung von Säumnisfolgen verweigerte. Die Beschwerdegegnerin entschied in der Folge aufgrund der Akten und ging von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus, welches Vorgehen das hiesige Gericht (Urk. 11/14 S. 12) und letztinstanzlich das EVG (Urk. 8/16 S. 5) als rechtens erachteten.
2.2
2.2.1 Im Rahmen des Revisionsverfahrens berichtete am 2. Juli 2004 Dr. G.___ (Urk. 8/22) und diagnostizierte ein lumboradikuläres Syndrom L4/L5 links ausgeprägter als rechts bei einer kleinen in den Rezessus lateralis vorgewölbten Diskushernie L4/L5 links sowie einen Status nach Hemilaminektomie L4/L5 links mit Darstellung und Radikalextirpation einer klaren Diskushernie der 4. Lendenbandscheibe am 26. Februar 1997. Er beurteilte den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär und befand die angestammte Tätigkeit seit 16. Januar 1997 als vollumfänglich nicht mehr zumutbar, wogegen eine leichte Arbeit (Heben von Gewichten bis maximal 5 kg, keine monotone Arbeit in vornübergebeugter Haltung) möglich sei.
2.2.2 Dr. H.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 21. Dezember 2004 (1) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Hemilaminektomie am Lendenwirbelkörper 4/5 links, bei ungünstiger Rückenstatik, Skoliose und Flachrücken sowie bei degenerativen Veränderungen sowohl diskal wie ossär der Lendenwirbelsäule, (2) eine beginnende Coxarthrose beidseits, (3) eine Iliosakralgelenk-Arthrose beidseits, (4) unklare Schmerzen in der rechten Hand nach Sturz sowie (5) eine Symptomausweitung, somatoforme Schmerzstörung (Urk. 8/19 S. 4).
Der Gutachter führte aus, die seit einem Sturz vor 1½ Jahren auf einer Treppe persistierenden Schmerzen der rechten Hand könnten nicht objektiviert werden, ebenso wenig die nicht dermatombezogene Minderung auf der rechten Rückseite, des gesamten rechten Armes und des rechten Beines. Diese Beschwerden wie auch die subjektiv beinahe invalidisierenden Schmerzen könnten durch die objektivierbaren Befunde alleine nicht erklärt werden. Diese passten zu einer Symptomausweitung und einer somatoformen Schmerzstörung. Dr. H.___ erachtete den Beschwerdeführer im Beruf als Maurer und Gipser sowie für einen körperlich schwer belastenden Beruf als nicht mehr arbeitsfähig. Für eine körperlich leichte Tätigkeit (vorwiegend sitzend mit nur gelegentlichem Heben und Tragen von Gewichten von maximal 5 kg, ohne Kälteexposition, ohne Haltungsmonotonien oder Bewegungsstereotypen) befand er den Beschwerdeführer als 100%ig arbeitsfähig (Urk. 8/19 S. 5).
2.3
2.3.1 Aufgrund dieser ärztlichen Einschätzungen ist erstellt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der erstmaligen Rentenzusprache (Verfügungen vom 16. Mai 2002, Urk. 8/12/1-2) gleich geblieben ist. Nach wie vor leidet er an Rückenschmerzen, weswegen er keine schweren körperlichen Tätigkeiten mehr ausüben kann. Indessen sind die erhobenen Befunde nicht dergestalt, dass die Ärzte auch in einer leichten Tätigkeit auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen würden. Dr. H.___ legte eingehend dar, dass neu eine beidseitige Coxarthrose vorliegt und die degenerativen Veränderungen der LWS fortgeschritten sind, was sich indessen nicht auf die attestierte Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 8/19 S. 5). Die Beschwerdegegnerin hat angesichts der diskret formulierten psychischen Auffälligkeiten zu Recht auf eine ergänzende psychiatrische Abklärung verzichtet, zumal die vermutete somatoforme Schmerzstörung bei den vorliegenden Gegebenheiten von vornherein nicht als Krankheit im Rechtssinne verstanden werden könnte (vgl. BGE 130 V 352).
2.3.2 Dieses Ergebnis entspricht denn auch der eigenen Einschätzung des Beschwerdeführers, welcher am 20. April 2004 (Urk. 8/42) gegenüber der Beschwerdegegnerin angab, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben.
2.3.3 Damit steht zusammenfassend fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache vom 16. Mai 2002 nicht verändert hat, eine schwere körperliche Tätigkeit nach wie vor nicht zumutbar ist, indessen eine leichte Tätigkeit vollumfänglich bewältigt werden kann.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hob die laufende Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. Januar 2005 (Urk. 8/6) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von nurmehr 32 % auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf mit der Begründung, dass zwar keine wesentlichen Änderungen vorlägen, indessen die seinerzeitige Rentenzusprache zu Unrecht erfolgt sei, da der Beschwerdeführer nicht mehr selbständig-, sondern unselbständigerwerbend gewesen sei und damit die Invaliditätsbemessung nicht mittels der ausserordentlichen Methode, sondern durch einen Einkommensvergleich (mit dem entsprechenden Ergebnis) hätte durchgeführt werden müssen.
3.2 Der Beschwerdeführer brachte hierzu vor, die Wiedererwägungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, da die rentenzusprechende Verfügung der Beschwerdegegnerin in Vollzug des Urteils des EVG vom 13. Juni 2001 ergangen sei, mit welchem als anzuwendende Invaliditätsbemessungsmethode die ausserordentliche Methode bestimmt worden sei, woran die Beschwerdegegnerin gebunden sei. Sodann sei die rentenzusprechende Verfügung nicht zweifellos unrichtig (Urk. 1 S. 4/5).
3.3 Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, als das EVG die Bemessungsmethode im Urteil vom 13. Juni 2001 unmissverständlich festgelegt hat und die Beschwerdegegnerin in der Folge daran gebunden war. Zu bedenken ist indes, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen sein Geschäft per März 1998 aufgegeben hat (Urk. 8/8) und hernach ab dem Jahr 2002 als Unselbständigerwerbender bei der I.___ AG ein Einkommen erzielte (Urk. 8/35). Dieser Umstand war dem EVG nicht bekannt. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, die Gerichte hätten diesen Umstand ohne weiteres in Erfahrung bringen können (Urk. 1 S. 4/5), ist ihm entgegenzuhalten, dass er selber mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. September 2000 an das EVG offensichtlich wider besseres Wissen geltend machen liess, er sei seit 1981 als Maurer/Gipser selbständig erwerbstätig und besitze die Einzelunternehmung D.___ (Urk. 11/21/4 S. 3). Auf diese Weise nahm er in Kauf, dass das EVG irrtümlich davon ausging, er verwerte seine Restarbeitsfähigkeit in seinem Betrieb, obwohl dies in jenem Zeitpunkt seit über zwei Jahren nicht mehr der Fall war. Zu bedenken ist jedoch, dass der Beschwerdeführer sein Geschäft erst per März 1998 liquidiert hat und die Rentenleistungen bereits im Dezember 1996 eingesetzt haben, zu welchem Zeitpunkt die Erwägungen des EVG noch zutrafen und deshalb zumindest für die Periode Dezember 1996 bis März 1998 kein Wiedererwägungsgrund ersichtlich ist.
4.
4.1 Ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügungen vom 16. Mai 2002 (Urk. 8/12/1-2) ab April 1998 gegeben sind oder nicht, kann indessen offen bleiben, denn es liegt vorliegend klarerweise eine Veränderung der erwerblichen Verhältnisse des Beschwerdeführers vor, was ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt. Ursprünglich verwertete der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit in seinem eigenen Betrieb, was das EVG zur impliziten Annahme führen liess, eine berufliche Umstellung sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar und es müsse die ausserordentliche Bemessungsmethode zur Anwendung gelangen.
Nach der Liquidation des Betriebes per März 1998 gestaltete sich der Sachverhalt indes gänzlich anders. Der Beschwerdeführer hatte mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit - welche ihm nach den ärztlichen Attesten in weitesten Teilen auch gar nicht mehr möglich war - abgeschlossen und wandte sich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu. Damit aber entfielen die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der ausserordentlichen Bemessungsmethode.
Ist nach dem Gesagten eine erwerbliche Veränderung bei gleichgebliebenem Gesundheitszustand eingetreten, ist der Sachverhalt nach den revisionsrechtlichen Regeln zu prüfen. Damit ist - nach der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit - mittels eines ordentlichen Einkommensvergleichs der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers neu zu berechnen.
4.2
4.2.1 Zur Berechnung des Valideneinkommens bleibt es bei der Feststellung des EVG, wonach der Beschwerdeführer als selbständiger Geschäftsinhaber seinen Betrieb ohne Gesundheitsschaden aller Voraussicht nach im bisherigen Umfang weitergeführt hätte, wie er dies während 15 Jahren getan habe (Urk. 8/7 S. 5/6). Das hiesige Gericht - welches in seinem Urteil vom 23. Juni 2000 (Urk. 11/14) die Zumutbarkeit des Berufswechsels damals bejaht und seinerseits einen Einkommensvergleich vorgenommen hatte - berechnete das Valideneinkommen per 1998 mit Fr. 75'677.-- und ging hierbei von den Geschäftserfolgen der Jahre 1992 bis 1995 aus (Urk. 11/14 S. 13 ff.).
4.2.2 Auf die erwähnten Erwägungen des hiesigen Gerichtes im Urteil vom 23. Juni 2000 (Urk. 11/14 S. 13 ff.) kann vollumfänglich verwiesen werden. In den Akten finden sich keine neuen Gesichtspunkte, und es wurde von den Parteien auch nicht substantiiert geltend gemacht, dass an den seinerzeitigen Entscheidgrundlagen für die Berechnung des Valideneinkommens sich etwas wesentliches geändert hätte.
4.2.3 Damit ist das Valideneinkommen des Beschwerdeführers mit Fr. 75'677.-- per 1998 zu bestätigen, weshalb sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis zum statistisch ausgewiesenen Jahr 2004 (anstelle des Verfügungsjahrs 2005) von -0,5 %, 1,9 %, 2,8 %, 1,6 %, 1 %, 0,4 % (Die Volkswirtschaft 5-2006, S. 87 Tabelle B 10.2, Baugewerbe) ein hypothetisches Einkommen von Fr. 81'264.90 ergibt.
4.3
4.3.1 Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Wird im vorliegenden Fall auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
4.3.2 Da dem Beschwerdeführer nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, ist die Rubrik einfache und repetitive Tätigkeiten heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der LSE 2004 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'588.--, was bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft 5-2006 S. 86 Tabelle B 9.2) pro Woche ein Gehalt von monatlich Fr. 4771.50 oder (x 12) von Fr. 57'258.-- pro Jahr ergibt.
4.3.3 Der Beschwerdeführer ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass er auf eine körperlich leichte Tätigkeit (vorwiegend sitzend mit nur gelegentlichem Heben und Tragen von Gewichten von maximal 5 kg, ohne Kälteexposition, ohne Haltungsmonotonien oder Bewegungsstereotypen) angewiesen ist. Dasselbe gilt - wenn auch in geringerem Masse - hinsichtlich des Umstandes, dass er (ohne entsprechende Erfahrung) in einem neuen Beruf (wieder) im ersten Dienstjahr starten muss. Kaum ins Gewicht fällt demgegenüber die ausländische Nationalität des Beschwerdeführers, werden doch die statistischen Löhne auf Grund der Erwerbseinkommen der schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung erfasst (AHI 2002 S. 70) und lebt der Beschwerdeführer schon seit Jahrzehnten in der Schweiz.
Zusammenfassend rechtfertigt sich ein Abzug in der Höhe von 20 %, steht doch dem Beschwerdeführer nur noch eine beschränkte Stellenauswahl zur Verfügung, ist er aber noch vollzeitlich einsetzbar, weshalb der höchstmögliche Abzug von 25 % nicht gerechtfertigt ist.
4.4 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 81'264.90 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 45'806.40 (80 % von Fr. 57'258.--) - welches der Beschwerdeführer im Jahre 2002 denn auch annähernd erzielte (Urk. 8/35) - ergibt eine Lohneinbusse bzw. einen Invaliditätsgrad von 43,6 %. Damit steht dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu.
4.5 Da die Dreimonatefrist von Art. 88a Abs. 1 IVV im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 27. Januar 2005 (Urk. 8/6) schon längst abgelaufen war, ist am Zeitpunkt der Leistungsreduktion auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats festzuhalten (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Indessen ist die Rente nicht gänzlich aufzuheben, sondern dem Beschwerdeführer steht ab dem erwähnten Zeitpunkt, das heisst ab 1. März 2005, nachdem die Verfügung vom 27. Januar 2005 der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 31. Januar 2005 zugestellt wurde (siehe Urk. 3/5), eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu, weshalb die Beschwerde in diesem Sinne teilweise gutzuheissen ist.
5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird laut Abs. 3 derselben Bestimmung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien sowie des bloss teilweisen Obsiegens ist die Prozessentschädigung auf Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 3. August 2005 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer ab 1. März 2005 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusteht.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marianne Ott
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).