IV.2005.01043

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 19. September 2006
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Marina Kreutzmann
Bertisch Kreutzmann Rechtsanwälte
Bellerivestrasse 59, Postfach 8034, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       C.___, geboren 1953, arbeitete von 1981 bis 2004 als Textilarbeiterin bei der A.___ in ___ (vgl. Urk. 7/58 S. 1 Ziff. 1.3; Urk. 7/54 S. 1 Ziff. 1, Ziff. 5). Infolge der Betriebsschliessung wurde das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2004 aufgelöst (Urk. 7/54 S. 1 Ziff. 3). Am 5. Juli 2004 meldete sich die Versicherte wegen Arthrose in Schulter und Arm bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/58 S. 6 Ziff. 7.8, S. 7).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/20-22), einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 7/54) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/55) ein. Mit Verfügung vom 28. September 2004 verneinte sie einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/16). Die Versicherte erhob am 27. Oktober 2004 Einsprache (Urk. 7/13). Daraufhin holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 7/17-18) und veranlasste, trotz Einwendungen der Versicherten (vgl. Urk. 7/37; Urk. 7/7), eine Begutachtung durch Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie und Neurologie (Urk. 7/19). Mit Einspracheentscheid vom 3. August 2005 wurde die Einsprache insoweit gutgeheissen, als der Versicherten befristet ab 1. August bis 30. November 2004 eine halbe Rente zugesprochen wurde (Urk. 7/4 = Urk. 2; Urk. 7/1).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 3. August 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. September 2005 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, soweit die Einsprache nicht gutgeheissen wurde, sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme von weiteren Abklärungen (Urk. 1 S. 2; Urk. 7/13 S. 1 unten). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Daraufhin wurde mit Verfügung vom 7. November 2005 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 24. Mai 2006 reichte die Versicherte einen Arztbericht nach (Urk. 9; Urk. 10/1-2), zu dem sich die IV-Stelle mit Eingabe vom 9. Juni 2006 äusserte (Urk. 11-12).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sowie betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann mit der nachstehenden Ergänzung verwiesen werden.
1.2     Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
         a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG)           geworden ist oder
         b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich       mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
         Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04).
         Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis).

2.      
2.1     Strittig sind vorliegend der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und die Rentendauer.
         Ferner machte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (Urk. 1 S. 4), da ihr das im Einspracheverfahren eingeholte Gutachten nicht zur Stellungnahme zugestellt worden sei.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab Januar bis Ende August 2004 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Spinnereiangestellte zu 50 % arbeitsunfähig war. Hingegen sei ab September 2004 nicht mehr von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 2 S. 3; Urk. 7/2). Daher wurde der Beschwerdeführerin ab August bis und mit November 2004 eine halbe Rente zugesprochen (vgl. Urk. 7/1).
2.3     Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte Einwendungen gegen die beweisrechtliche Verwendbarkeit des Gutachtens geltend und ging davon aus, dass die medizinischen Abklärungen ungenügend seien (Urk. 1 S. 3 ff.).

3.       Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Einspracheverfahren geltend, welcher Einwand vorab zu prüfen ist.
         Es trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid erliess, ohne der Beschwerdeführerin zuvor Gelegenheit zu geben, zum Gutachten von Dr. B.___ Stellung zu nehmen. Insofern wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.
         Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
         So verhält es sich hier. Die Beschwerdeführerin konnte beschwerdeweise zum Gutachten Stellung nehmen und das hiesige Gericht verfügt über volle Kognition. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann damit als geheilt gelten, umso mehr, als dies auch eine rasche materielle Verfahrenserledigung ermöglicht.

4.
4.1     Im Bericht vom 23. Februar 2004 nannte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, Rheumatologische Praxisgemeinschaft/Osteoporosezentrum, die folgenden Diagnosen (Urk. 7/22/5 S. 1 oben):
        
         - Tendomyopathien im Bereich der linksseitigen oberen Thoraxapertur
         - Status nach Exstirpation eines mehrkammerigen Ganglions auf Höhe des      distalen Bizepsansatzes am 6. Oktober 2003
         Bei der Beschwerdeführerin würden Schmerzen im Bereich der linken oberen Thoraxapertur mit einer noch vorhandenen Belastungsassoziation persistieren. Im Zusammenhang mit dem mehrkammerigen Ganglion auf Höhe des distalen Bizepsansatzes würden nach dessen Exstirpation keine Beschwerden mehr bestehen (Urk. 7/22/5 S. 1 oben).
         Klinisch seien - analog zum Befund - diffuse Druckdolenzen der Pectoralis- und Sternocleidomastoideusmuskulatur festgestellt worden, kombiniert mit einem erhöhten Muskeltonus der seitlichen Halswirbelmuskulatur wie auch der Pars descendens musculus trapezius. Es bestünden keine Hinweise für Entzündungen der im Schmerzgebiet liegenden Gelenke. Bezüglich der kernspintomographisch beschriebenen mehrsegmentalen Degenerationen und im besonderen auch foraminalen Einengungen würden keine Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik beziehungsweise eine zervikale Myelopathie vorliegen. Des Weiteren seien klinisch keine Anhaltspunkte eines Thoracic-outlet oder einer Algoneurodystrophie (Sudeck) vorhanden. Differenzialdiagnostisch seien im Zusammenhang mit den morgendlichen rechts-glutealen Schmerzen Enthesitiden im Rahmen einer Spondyloarthritis zu diskutieren. Die allgemein gute Wirbelsäulenbeweglichkeit spreche jedoch eher gegen eine Spondyloarthritis. Die im Bereich der linken Thoraxapertur bestehenden Schmerzen zeigten keinen entzündlichen Charakter, und das Schmerzgebiet erscheine diffus ausgeweitet, bei entzündlichen Enthesitiden eher lokalisierte Schmerzpunkte auftreten würden (Urk. 7/22/5 S. 1 f.).
         Aufgrund der im Vordergrund stehenden muskulären Dysbalance empfahl Dr. D.___ eine Intensivierung der physiotherapeutische Massnahmen in Richtung aktive Therapiekonzepte, zum Beispiel auch Heimübungen mit Theraband zur Stoffwechselsteigerung und Rekonditionierung (Urk. 7/22/5 S. 2).
         Dr. D.___ hielt die Beschwerdeführerin als zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/22/5 S. 2 unten).
4.2     Dr. med. E.___, Fachärztin für Chirurgie und Handchirurgie, diagnostizierte im Bericht vom 12. Juli 2004 Schulter-/Armschmerzen links bei radikulärem sensomotorischen Ausfallsyndrom C7 links, welches sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke (Urk. 7/22/1 S. 1 lit. A). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Status nach Ganglion und Radialisneurolyse am linken Ellbogen (6. Oktober 2003; Urk. 7/22/1 S. 1 lit. A).
         Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit gemäss Angaben der Hausärztin ab 30. Juni bis 5. Oktober 2003 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Zudem habe, ebenfalls in der bisherigen Tätigkeit, eine umfassende Arbeitsunfähigkeit ab 6. Oktober 2003 bis 19. Januar 2004 bestanden. Eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % liege seit 20. Januar 2004 vor (Urk. 7/22/1 S. 1 lit. B).
         Dr. E.___ erklärte, dass die Schmerzen des linken Ellbogens im Verlaufe eine Ausdehnung erfahren hätten und es zu Schmerzen im Oberarm und der Halswirbelsäule (HWS) links gekommen sei. Zur Zeit seien verschiedene spezialärztliche Abklärungen im Gange. Ab Juli 2004 werde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr von ihr beurteilt (Urk. 7/22/1 S. 2 lit. D).
4.3     Im Bericht vom 21. Juli 2004 diagnostizierte PD Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, eine degenerative Diskopathie C6/7 (Urk. 7/21/1 S. 1 lit. A). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gab er an, keine Arbeitsunfähigkeit attestiert zu haben (Urk. 7/21/1 S. 1 lit. B).
         Dr. F.___ erklärte weiter, dass grundsätzlich bei rezidivierendem Schmerzsyndrom C7 links die konservative Therapie angezeigt sei. Sicherheitshalber sei noch eine EMG-Beurteilung in Auftrag gegeben worden, um eine allfällige akute Wurzelschädigung zu erfassen respektive auszuschliessen. Je nach Verlauf werde sich die Frage einer Behandlungsanpassung stellen (Urk. 7/21/1 S. 2 lit. D Ziff. 7 oben).
         Die Situation sei zweifelsfrei durch eine berufliche Stresssituation mit Schliessung des Betriebes per Ende August 2004 verbunden, wobei der Beschwerdeführerin eine Halbtagstätigkeit bis Oktober 2004 offeriert worden sei. Eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit sei im heutigen Zeitpunkt nicht ausgewiesen. Die neurologische Abklärung vom 7. Juli 2004 habe nur ein diskretes sensomotorisches Ausfallsyndrom C7 links ohne operationswürdige Schädigung ergeben. Die Therapie bleibe konservativ (Urk. 7/21/1 S. 2 lit. D Ziff. 7 unten).
4.4
4.4.1   Dr. B.___ stellte im gestützt auf Aktenstudium und persönliche Untersuchung erstellten Gutachten vom 14. Februar 2005 folgende Diagnosen (Urk. 7/19 S. 14):
        
         - Funktionelle Pseudoparese des linken Armes bei Status nach radikulärem   Syndrom C7 links bei altersdurchschnittlichen degenerativen           Veränderungen an der Halswirbelsäule (Osteochondrose, Spondylose,    Spondylarthrose vor allem C6/7, kaum C5/6 und heute           asymptomatischer Diskushernie C6/7)
         - Status nach Operation eines Ganglions links cubital ohne             gesundheitliche Beeinträchtigung
         - Adipositas
         - labile Hypertonie
         - zur Zeit geringer Arbeitswillen und Arbeitsmotivation bei schwieriger     sozialer Umgebung
4.4.2   Aktuell bestehe mit Sicherheit kein akutes oder chronisches radikuläres Syndrom C7; dieses sei lediglich temporär nachweisbar gewesen. Es gebe keine Differentialdiagnose, welche diese Beschwerden erklären könnte. Insbesondere seien die degenerativen Veränderungen an der HWS zu wenig ausgeprägt, um von einer „Berufskrankheit“ einer langjährigen Spinnereimitarbeiterin sprechen zu können. Zudem sei eine solche an der HWS äussert unwahrscheinlich (Urk. 7/19 S. 14 Ziff. 6 lit. A).
         Es bestehe aktuell eine funktionelle psychogene Pseudo-Parese des linken Armes, ohne die linke Hand einzubeziehen. Bei der Untersuchung seien die orthopädischen und neurologischen Befunde teilweise diskordant gewesen, sodass sie im Rahmen einer Krankheit nicht verwertbar seien, sondern auf eine Aggravation hinweisen würden (Urk. 7/19 S. 14 unten).
         Zudem seien altersübliche degenerative Veränderungen der HWS ohne dauerhafte pathologische Bedeutung als Argument vorgebracht worden, die keine Arbeitsunfähigkeit auf längere Zeit begründen würden, sondern als solche bei der Mehrheit der arbeitenden Vergleichspopulation nachweisbar seien. Zudem wären solche Befunde wiederum erfolgreich behandelbar, auch die immer wieder diskutierte kleine Diskushernie des vor allem degenerierten Segmentes C6/7 (Urk. 7/19 S. 15 oben).
         Gegen eine Überlastungsbrachialgie spreche die Tatsache, dass nach Wegfall der Überlastung (z.B. monotoner, mechanisch belastender Arbeit) die Symptome regelmässig früher oder später vollständig verschwinden würden, was bei der Beschwerdeführerin gerade nicht der Fall sei (Urk. 7/19 S. 15 oben).
4.4.3   Es bestehe eine Kluft zwischen den anfänglich noch erklärbaren objektiven Befunden und den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Parallel dazu sei die Beschwerdeführerin vorerst zu 50 %, dann zu 100 % arbeitsunfähig geworden und habe sich schliesslich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet. Die Beschwerdeführerin habe ihr Leben lang gearbeitet und ihre Anstellung infolge der Betriebsschliessung ihres Arbeitgebers verloren. Es sei vermutlich bekannt gewesen, dass es im Spinnereisektor infolge branchenspezifischer Rezession kaum möglich sein werde, nochmals eine ähnliche Anstellung zu finden und somit eine Umstellung ihrerseits notwendig wäre. Dass auch ihr Mann gleichzeitig die Stelle in der Spinnerei verloren habe, dürfte die Sorgen noch verstärkt haben, auch wenn dieser zwischenzeitlich eine Arbeit als Hilfsmaler gefunden habe (Urk. 7/19 S. 16 oben).
         Es sei daher nicht erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin, welche wahrscheinlich die üblichen, mit Sicherheit zumutbaren Beschwerden im linken Arm habe, in ihrer Krankheit Zuflucht suche, um sich mit ihren bescheidenen bildungsmässigen Ressourcen sozial abzusichern. Für die Richtigkeit dieser Analyse würden unter anderem auch die therapeutischen Fehlschläge sprechen. Alle Therapien seien unter solchen Voraussetzungen erst erfolgreich, wenn der Patient sein Ziel, nämlich die soziale Sicherung, erreicht habe (Urk. 7/19 S. 16 Mitte).
4.4.4   Die Hauptdiagnose sei daher die Adipositas, ein Bewegungs- und Trainingsmangel und eine entsprechende situative Hypertonie. Alle anderen Diagnosen hätten keinen bleibenden Krankheitswert und es könne schon gar nicht von einem bleibenden Gesundheitsschaden gesprochen werden (Urk. 7/19 S. 16 Mitte).
4.4.5   Dr. B.___ beantwortete im Weiteren sämtliche von der Beschwerdeführerin einspracheweise vorgebrachten Fragen (vgl. Urk. 7/19 S. 16 ff) und hielt dazu unter anderem fest, dass sich der Gesundheitszustand verbessert habe, obschon die Beschwerdeführerin stärkere Beschwerden geltend mache und den linken Arm zeitweise kaum mehr bewege. Dieses Verhalten sei aber - wie oben ausgeführt - nicht auf medizinische Befunde zurückzuführen (Urk. 7/19 S. 17 unten).
4.4.6   Weder die Ganglien noch die degenerativen Veränderungen der HWS hätten einen dauerhaften Gesundheitsschaden zur Folge. Temporär könnten diese Pathologien aber Beschwerden verursachen. In einer solchen Phase sei die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 7/19 S. 21 Ziff. 1). Daher sei der Beschwerdeführerin ab Januar 2004 bis 30. August 2004 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab September 2004 eine solche von 100 % zu attestieren, sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/19 S. 21 Ziff. 2-3). Aus medizinischer Sicht könne gesagt werden, dass eine schwere körperliche Arbeit für die kleingewachsene, übergewichtige, untertrainierte Frau mit altersentsprechenden degenerativen Veränderungen der HWS inklusive Diskushernie C6/7 generell nicht zumutbar sei (Urk. 7/19 S. 22 Ziff. 6)
         Eine berufliche Umstellung sei notwendig, weil in der Spinnereiindustrie Arbeitsplätze kaum zu finden seien. Die Beschwerdeführerin brauche Hilfe bei der Beschaffung einer für sie möglichen Arbeitsstelle (Urk. 7/19 S. 22).
4.5     Im Bericht vom 16. August 2005 stellte Dr. F.___ zusammenfassend fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein chronisches cervikoradikuläres Syndrom C7 links vorliege (Urk. 7/18 S. 8 Ziff. 8). Er führte aus, der Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zur Voruntersuchung verbessert (Urk. 7/18 S. 8 Ziff. 8).
         Dr. F.___ attestierte der Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Verrichtung eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/18 S. 10 Ziff. 11.4-6).
4.6     Dr. E.___ erklärte in ihrem Bericht vom 29. August 2005, sie könne den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nur aus handchirurgischer Sicht beurteilen. Die letzte Konsultation habe am 15. März 2005 stattgefunden. Ein handchirurgisches Problem habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden, jedoch hätten unveränderte HWS- und Schulter-/Nackenschmerzen vorgelegen (Urk. 7/17 S. 2 Ziff. 3.2).
         Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. E.___ aus, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/17 S. 10 Ziff. 11.5-6). Der Beschwerdeführerin sei ab 6. Oktober 2003 bis 19. Januar 2005 (richtig wohl: 2004) eine umfassende Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Seit 20. Januar 2004 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Hierzu ergänzte sie, dass aus handchirurgischer Sicht theoretisch keine Einschränkung bestanden habe (Urk. 7/17 S. 10 Ziff. 11.10).
4.7     Im Bericht vom 15. Mai 2006, welcher die Beschwerdeführerin nach Abschluss des Schriftenwechsels einreichte, hielt Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin und Hausärztin der Beschwerdeführerin, fest, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren in ihrer Behandlung stehe. Seit 2003 sei es zu Schmerzen im Bewegungsapparat gekommen. In den letzten Monaten habe sich ein generalisierten Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates und der Weichteile entwickelt, sodass ihrer Meinung nach eine Fibromyalgie vorliege (Urk. 10/1).
5.
5.1     Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass hinsichtlich der Diagnosen im Wesentlichen übereinstimmende Beurteilungen vorliegen. Neu wurde am 15. Mai 2006 von der Hausärztin lediglich der Verdacht auf eine seit einigen Monaten bestehende Fibromyalgie geäussert (vgl. Urk. 10/1).
5.2 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin - diese ist für die Ermittlung des Invaliditätsgrades von Bedeutung - äusserten sich der Rheumatologe Dr. D.___, die Handchirurgin Dr. E.___, der orthopädische Chirurge Dr. F.___ sowie der Gutachter Dr. B.___. Dr. G.___ machte hierzu keine Ausführungen, legte ihrem Bericht jedoch die Kontrollkarte des Krankenversicherers bei, aus welcher hervorgeht, dass sie und Dr. H.___ der Beschwerdeführerin anlässlich von Untersuchungen im April 2006 rückwirkend eine umfassende Arbeitsunfähigkeit per 25. November 2004 attestierten (vgl. Urk. 10/2).
         Während Dr. D.___ am 23. Februar 2004 festhielt, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % (vgl. Erw. 4.1 vorstehend), erklärte die Handchirurgin am 12. Juli 2004, die Hausärztin habe der Beschwerdeführerin vom 30. Juni bis 5. Oktober 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Dr. E.___ selbst schätzte die Beschwerdeführerin ab 6. Oktober 2003 bis 19. Januar 2004 zu 100 % arbeitsunfähig ein und ging ab 20. Januar 2004 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus (vgl. Erw. 4.2 vorstehend).
         Am 27. Juli 2004 führte Dr. F.___ sodann aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe, weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit. Dies bestätigte er auch im Bericht vom 16. August 2005 (vgl. Erw. 4.3, Erw. 4.5 vorstehend).
5.3     In Übereinstimmung mit den Einschätzungen von Dr. E.___, Dr. D.___ und Dr. F.___ ging auch der Gutachter ab Januar bis 31. August 2004 von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % und ab September 2004 - sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit - von einer solchen von 100 % aus (vgl. Erw. 4.6 vorstehend).
         Das Gutachten von Dr. B.___ vom 14. Februar 2005 ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und setzt sich detailliert mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin, den Untersuchungsresultaten und der Beschwerdeentwicklung auseinander. Ferner leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind, insbesondere aufgrund der doppelten Argumentationsweise (Einschätzung der Situation durch Dr. B.___ und Beantwortung der Fragen der Beschwerdeführerin), nachvollziehbar und ausführlich begründet. Daher und aufgrund des Umstandes, dass die Einschätzung des Gutachters mit sämtlichen Arztberichten übereinstimmt, kann auf die Beurteilung von Dr. B.___ abgestellt werden und ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen. Es bleibt - entgegen ihren Ausführungen - kein Raum für weitere medizinische Abklärungen.
         Da sich der von der Beschwerdeführerin nachgereichte Bericht ihrer Hausärztin nicht auf die vorliegend relevante Periode bis zum 3. August 2005 (Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides) erstreckt, ist dieser nicht zu berücksichtigen. Was das Attest der Arbeitsfähigkeit in der Kontrollkarte des Krankenversicherers betrifft (vgl. Urk. 10/2), ist dieses mangels Begründung nicht massgebend. Ferner darf auch der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
5.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin ab 30. Juni bis und mit Dezember 2003 eine umfassende Arbeitsunfähigkeit bestanden hat und sie ab Januar bis Ende August 2004 in der bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war. Ab September 2004 war sie sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig. Der Beschwerdeführerin sind alle körperlich nicht übermässig belastenden Tätigkeiten zumutbar. Hierzu zählte der Gutachter auch die Arbeit als Spinnereimitarbeiterin (vgl. Urk. 7/19 S. 21 f.).
         Der medizinische Sachverhalt gibt zu keinen weiteren Fragen Anlass, weshalb sich eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5 Mitte) erübrigt.

6.       Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin seit September 2004 sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als auch in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig ist. Da die erwähnte körperliche Dekonditionierung (vgl. Erw. 4.1; Erw. 4.4 vorstehend) sowie mangelnde Motivation (vgl. Urk. 7/19 S. 22 Ziff. 5) invaliditätsfremde Faktoren darstellen, welche bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen sind, rechtfertigt es sich, bei der Berechnung des Invaliditätsgrades ab September 2004 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Textilarbeiterin auszugehen. Damit liegt - zumindest ab September 2004 - keine Invalidität im Sinne von Art. 4 IVG und Art. 8 ATSG vor, weshalb die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV zu Recht per Ende November 2004 einstellte.
        
7.
7.1     In einem zweiten Schritt bleibt zu prüfen, ob, ab wann und in welcher Höhe der Beschwerdeführerin bis November 2004 eine Rente zusteht.
7.2     Gemäss den medizinischen Unterlagen war die Beschwerdeführerin ab 30. Juni 2003 bis Januar 2004 zu 100 % und danach bis August 2004 zu 50 % arbeitsunfähig. Ein allfälliger Rentenanspruch konnte demnach nach Ablauf des Wartejahres frühestens ab 1. Juni 2004 entstehen (Art. 29 IVG).
7.4     Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
7.5     Da die Beschwerdeführerin während der vorliegend relevanten Zeitspanne - Februar bis Ende August 2004 beziehungsweise bis 31. Oktober 2004 - zu 50 % bei ihrem bisherigen Arbeitgeber als Spinnereiangestellte tätig war (vgl. Urk. 7/54 S. 1 Ziff. 1 und S. 2 Ziff. 11), genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 107 V 22, 104 V 136 Erw. 2a und b). Mithin resultiert ein Invaliditätsgrad von 50 %, was Anspruch auf eine halbe Rente ergibt.
         Somit ist der angefochtene Entscheid bezüglich der Rentenhöhe zu bestätigten, jedoch dahin abzuändern, als der Beschwerdeführerin bereits ab 1. Juni 2004 - und nicht erst ab 1. August 2004 - ein bis 30. November 2004 befristeter Anspruch auf eine halbe Rente zusteht.

8.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
         Vorliegend erscheint eine reduzierte Entschädigung im Betrag von Fr. 450.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. März 2005 dahin abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni bis 30. November 2004 einen Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 450.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marina Kreutzmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).