Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 30. Mai 2006
in Sachen
L.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
c/o Burkart & Flum
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nach Einsicht in
die gegenüber L.___ am 24. März 2005 ergangene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit der die seit Juli 1987 laufende, seit 1. November 1994 von einer halben auf eine ganze erhöhte Invalidenrente unter Hinweis auf einen sich nunmehr nur noch auf 58 % belaufenden Invaliditätsgrad mit Wirkung ab 1. Mai 2005 auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt wurde (Urk. 9/9-12, 9/18-21),
den die Verfügung vom 24. März 2005 bestätigenden Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 27. Juli 2005 (Urk. 2),
die dagegen gerichtete Beschwerde der Versicherten vom 14. September 2005 mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei ihr in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 27. Juli 2005 weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2),
die auf Beschwerdeabweisung schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 4. Januar 2006 (Urk. 9), die Replik vom 9. Februar 2006, in der an den ursprünglichen Anträgen festgehalten wurde (Urk. 13), sowie in die übrigen IV-Akten (Urk. 8/1-97);
unter Hinweis darauf, dass
die 1951 geborene L.___ wegen beidseitiger Kniegelenksbeschwerden von Juli 1978 bis Ende April 1983 eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezog und ihr deswegen ab Februar 1987 erneut eine halbe Invalidenrente ausgerichtet wurde (Urk. 9/21-28, 9/34-37, 9/80-84,
diese Rente wegen der Folgen eines bei einem Auffahrunfall vom 21. April 1994 erlittenen Distorsionstraumas der Halswirbelsäule (HWS) mit Wirkung ab 1. November 1994 entsprechend einem Invaliditätsgrad von 100 % erhöht wurde (Urk. 9/18, 9/21),
die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Unfallfolgen bis am 30. September 1996 ihre Leistungen erbrachte, ihre am 17. September 1996 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 22. November 1996 bestätigte Leistungseinstellung jedoch mit Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts vom 29. Februar 2000 aufgehoben wurde, sie am 27. September 2004 eine neue Verfügung erliess und der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 1996 eine 20 %ige Invalidenrente zusprach, wobei die dagegen gerichtete Einsprache der Versicherten vom 28. Oktober 2004 noch hängig ist (Urk. 9/10, 9/46, 9/85/76);
in Erwägung, dass
gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente hatten, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid waren, wobei in Härtefällen gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente bestand,
die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung),
bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss dem vorliegend anwendbaren Art. 16 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; vgl. BGE 130 V 29, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. August 2004, I 670/03, Erw. 1.2) in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist, bei dem das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen),
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert; Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen; eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen); ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen); unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a),
einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt, wobei diese Umschreibung insbesondere auf jene Fälle abzielt, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist; eine Revisionsverfügung respektive ein Einspracheentscheid gilt dann als Vergleichsbasis, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 130 V 76 Erw. 3.2.3, 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30);
in weiterer Erwägung, dass
Vergleichsbasis die Verfügung vom 5. Februar 1996 (Urk. 9/18-21) bildet, mit der die bisherige, aufgrund der Verfügung vom 29. Juni 1988 (Urk. 9/22-23) seit dem 1. Februar 1987 laufende halbe aufgrund der Folgen des Unfalles vom 21. April 1994 per 1. November 1994 auf eine ganze Invalidenrente erhöht worden ist, und die revisionsweisen Bestätigungen dieses Invaliditätsgrades im Jahr 1996, 1998 sowie vom 27. Februar 2003 (Urk. 9/15-17) vorliegend nicht rechtserheblich sind,
die Rentenverfügung vom 5. Februar 1996 (Urk. 8/18-19) nebst dem der ursprünglichen Rentenzusprechung zugrunde liegenden, von Dr. med. A.___, Spezialärztin FMH für Chirurgie, beurteilten Knieleiden (beidseitige Chondropathia patellae mit therapieresistenten Schmerzen; Urk. 9/22, 9/33) den Folgen des am 21. April 1994 erlittenen Schleudertraumas der Halswirbelsäule (HWS) Rechnung trägt, deretwegen die SUVA der Versicherten aufgrund einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit mindestens bis Ende September 1996 Taggelder ausrichtete (Urk. 9/85/76 S. 2, Urk. 9/85/157),
der angefochtenen Rentenrevision vom 24. März beziehungsweise 27. Juli 2005 das von der SUVA veranlasste Gutachten der bei der Klinik B.___ tätigen Dr. med. C.___, Chefarzt, und Dr. med. D.___, leitender Arzt, vom 4. Mai 2004 zugrunde liegt, worin die folgenden Diagnosen angeführt werden (Urk. 9/85/147 S. 8):
1. Status nach Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma am 20.04.1994
- chronisches zervikovertebrales und -zephales Syndrom beidseits bei
× segmentalen Dysfunktionen im Bereich der oberen und unteren Halswirbelsäule
× sehr schwach ausgebildeter Schultergürtel- und Nackenmuskulatur mit Triggerpunkten rechtsbetont
- leichte neuropsychologische Funktionsstörung
- anamnestisch Status nach depressivem Zustandsbild
2. Chronische Kniegelenksschmerzen beidseits
- mässiggradige Femuropatellararthrose rechts
- Periarthropathia genu beidseits (rechtsbetont)
- Status nach traumatischer Patellaluxation links 1985
- Status nach Operation nach Maquet-Roux rechts 1979
3. Adhäsive Kapsulitis des rechten Schultergelenkes (seit Anfang Juli 2003)
- Status nach arthroskopischer Adhäsiolyse am 25.02.2004
4. Anamnestisch Herz-Rhythmusstörungen
5. Nikotinabusus
die Gutachter bezüglich der Folgen des HWS-Distorsionstraumas erklärten, die vor allem bei längeren statischen Belastungen vorhandenen Schmerzen im Bereich der mittleren Halswirbelsäule mit gelegentlichen Ausstrahlungen bis in die Stirnregion beidseits, am ausgeprägtesten beim Blick nach oben und nachts, auf segmentale Dysfunktionen im Bereich der oberen und unteren Halswirbelsäule sowie auf die schwach ausgebildete Schultergürtel- und Nackenmuskulatur mit Triggerpunkten in diesem Bereich zurückzuführen seien; eindeutige Hinweise für eine segmentale Instabilität fehlten; konventionell radiologisch könne lediglich eine Chondrose auf der Höhe C5/C6 festgestellt werden, welche im Vergleich zu den Unfallaufnahmen leicht zugenommen habe; kernspintomographisch bestünden altersentsprechend unauffällige Befunde; die neuropsychologische Untersuchung habe eine leichte, nicht therapiebedürftige Funktionsstörung ergeben (Urk. 9/85/147 S. 8 f.),
die Gutachter die seit zirka 20 Jahren bestehenden Knieschmerzen vor allem beim Sitzen und Bergabgehen als störend bezeichneten; sie seien retropatellär bedingt und zum Teil auch auf die periartikulären Weichteile zurückzuführen; die beidseitige Kniebeweglichkeit sei nicht eingeschränkt; konventionell radiologisch sei auf der rechten schmerzhafteren Seite eine mässige Femuropatellararthrose feststellbar (Urk. 9/85/147 S. 9),
die Gutachter ferner erklärten, dass die bei ihrer Untersuchung bestehende adhäsive Kapsulitis des rechten Schultergelenkes mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit am 25. Februar 2002 operativ mobilisiert worden sei, so dass die Versicherte bei der Abschlussuntersuchung das rechte Schultergelenk wieder praktisch frei und ohne grössere Beschwerden habe bewegen können (Urk. 9/85/147 S. 9),
aufgrund einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) die Versicherte aus somatischer Sicht in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig beurteilt und festgehalten wurde, dass sie auch ihre angestammte Tätigkeit als Sekretärin zum grössten Teil durchführen könnte, wobei jedoch wegen des sehr häufig erforderlichen Sitzens vermehrte Pausen notwendig seien; da aus neuropsychologischer Sicht für jegliche Tätigkeit eine 20 %ige Einschränkung attestiert werde, sei aufgrund des typischen Beschwerdebildes nach einer HWS-Distorsion insgesamt eine Einschränkung von 20 % anzunehmen; durch die zusätzlich vorhandenen Knieschmerzen werde die Arbeitsfähigkeit als Sekretärin nicht weiter eingeschränkt; dies gelte auch für die im Sommer 2003 aufgetretenen Schulterbeschwerden rechts, die inzwischen praktisch vollständig zurückgegangen seien; demnach bestehe für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von insgesamt 80 %, wobei eine ganztägige Tätigkeit als Sachbearbeiterin mit einer 20%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit ideal wäre (Urk. 9/85/147 S. 9 f.);
in weiterer Erwägung, dass
das Gutachten der Klinik B.___ insofern für eine seit der Rentenrevision vom 5. Februar 1996 (Urk. 9/18-21) eingetretene Veränderung spricht, als die Folgen der HWS-Distorsion, die mit Wirkung ab 1. November 1994 zur Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente geführt hatten, seither zweifellos konsolidiert sind, indem die physiotherapeutische Behandlung bereits seit längerer Zeit eingestellt und auch eine längerdauernde körperpsychotherapeutische Behandlung bei lic. phil. E.___ im Mai 1996 abgeschlossen worden war (vgl. Urk. 9/85/147 S. 4, 6),
bezüglich der Kniebeschwerden, deretwegen die Versicherte bereits seit Februar 1987 aufgrund der Verfügung der damals zuständig gewesenen Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 29. Juni 1988 (Urk. 9/23) mit Wirkung ab 1. Februar 1987 eine halbe Invalidenrente bezog, das Gutachten der Klinik B.___ sich bezüglich Diagnose und Zumutbarkeitsbeurteilung erheblich von den dieser Verfügung zugrunde liegenden ärztlichen Stellungnahmen, namentlich derjenigen der Chirurgin Dr. A.___ unterscheidet, die unter anderem von einer operativ und arthroskopisch bestätigten schwersten Chondropathia patellae III rechts mit therapieresistenten Schmerzen und eine Chondropathia patellae links mit Subluxation und ebenfalls schmerzhaften Zuständen ausgegangen war und die Arbeitsfähigkeit auf 50 % geschätzt hatte (Urk. 9/33 S. 3, vgl. auch Urk. 9/34-35),
in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen wird und aus dem Gutachten ersichtlich ist, dass den Ärzten der Klinik B.___ die IV-Akten nicht zur Verfügung standen, sondern nur die nach dem Auffahrunfall vom 20. April 1994 erstellten medizinischen Akten (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 9/148 S. 2 ff.),
die Kniegelenke in diagnostischer Hinsicht und bezüglich der Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit somit einzig aufgrund der aktuellen klinischen Befunde, der Abklärungsresultate der bildgebenden Verfahren vom 22. Oktober 2003 sowie der bei der EFL vom 20./21. Oktober 2003 diesbezüglich zutage getretenen Einschränkungen beurteilt wurden, indes eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Verlauf und der ursprünglichen, wesentlich schwerwiegenderen Diagnose fehlt, so dass die Feststellung der Gutachter, die beidseitigen Knieschmerzen schränkten die Arbeitsfähigkeit als Sekretärin nicht weiter ein, nicht ohne weiteres zu überzeugen vermag, zumal die Knieschmerzen unter anderem als beim Sitzen störend bezeichnet werden,
namentlich unklar klar bleibt, ob die Gutachter die in beiden Kniegelenken vorhandenen pathologischen Befunde und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anders beurteilen als Dr. A.___, ob sich die in den Kniegelenken vorhandenen pathologischen Befunde seit dem Rentenbeginn von 1987 verbessert haben und welche Rolle die Schonung der Kniegelenke während der mehrjährigen unfallbedingten vollständigen Arbeitsunfähigkeit beim seitherigen Krankheitsverlauf spielte,
das Gutachten bezüglich der sich im IV-Rentenrevisionsverfahren stellenden Fragen den für ein solches Beweismittel geltenden Anforderungen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen) nicht genügt und damit keine ausreichende Entscheidungsgrundlage bildet,
der angefochtene Einspracheentscheid auch insofern mangelhaft ist, als eine Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des Berufsberaters vom 10. November 2004 (Urk. 9/43) fehlt und nicht dargelegt wird, inwiefern nach einer über 10-jährigen 100%igen invaliditätsbedingten Arbeitsabstinenz auch ohne die vom Berufsberater vorgeschlagenen beruflichen Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen im kaufmännischen Bereich ein Invalideneinkommen im Rahmen der in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Anforderungsniveau 3 ausgewiesenen Tabellenlöhne erzielt werden kann,
die Sache daher zur Vornahme der erforderlichen medizinischen Abklärungen und zu neuem ausreichend begründetem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist;
in weiterer Erwägung, dass
dieser Verfahrensausgang einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleichkommt (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG zur Bezahlung einer Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) an die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zu verpflichten ist;
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2005 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- F.___, Postfach, 8022 Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).