IV.2005.01045

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 13. Juni 2007
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem
die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, dem 1965 geborenen S.___ auf Anmeldung vom Februar 2001 (Urk. 8/87) mit Verfügung vom 27. Juni 2003 (Urk. 8/28) eine halbe Rente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 55 % mit Wirkung ab 1. August 2001 zugesprochen hatte (samt Zusatzrente für die Ehefrau, A.___, und Kinderrenten für die Töchter B.___ [geb. 1988], C.___ und D.___ [geb. je 1995] sowie den Sohn E.___ [geb. 1989]; s. Feststellungsblätter vom 11. Oktober 2001 [Urk. 8/38] und 15. Mai 2003 [Urk. 8/29], Vorbescheid vom 23. Oktober 2001 [Urk. 8/37] und Mitteilung an die zuständige Ausgleichskasse vom 16. Mai 2003 [Urk. 8/31], samt Begründungsbeiblatt ["Verfügungsteil 2"; Urk. 8/32]),
die vom Versicherten dagegen am 27. August 2003 erhobene Einsprache (Urk. 3/7 = 8/24; samt Beilagen [Urk. 8/25/1-3]) von der Verwaltung mit Entscheid vom 3. März 2004 (Urk. 8/21) abgewiesen worden war (s. Feststellungsblatt vom 2. März 2004 [Urk. 8/19]),
die vom Versicherten gegen den abschlägigen Einspracheentscheid am 19. April 2004 erhobene Beschwerde (Urk. 3/2 = 8/18/3-8) vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. Juni 2004 (Urk. 3/3 = 8/16) in dem Sinne gutgeheissen worden war, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen worden war, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und (unter ordnungsgemässer Wahrung des rechtlichen Gehörs) über die Einsprache vom 27. August 2003 gegen die Rentenverfügung vom 27. Juni 2003 neu entscheide (Disp.-Ziff. 1; Proz.-Nr. IV.2004.00254),
die Verwaltung die Einsprache des Versicherten vom 27. August 2003 gegen die Rentenverfügung vom 27. Juni 2003 in der Folge mit Entscheid vom 25. Januar 2005 (Urk. 3/6 = 8/8) wiederum abgewiesen hatte (s. Feststellungsblatt vom 25. Januar 2005 [Urk. 8/6]),
sie besagten Entscheid auf Beschwerde vom 28. Februar 2005 (Urk. 3/4 = 8/5/3-13) hin mit 'pendente lite' erlassener Wiederwägungsverfügung vom 21. April 2005 (Urk. 8/3) zum Zweck den Neuentscheids aufgehoben hatte, worauf das entsprechende sozialversicherungsgerichtliche Beschwerdeverfahren Proz.-Nr. IV.2005.00258 (nach Rückzug des auf gerichtliche Rentenzusprechung, eventuell Rückweisung zwecks weiterer medizinischer Abklärung lautenden Hauptbegehrens) mit Verfügung vom 3. Mai 2005 (Urk. 3/5 = 8/2) als gegenstandslos geworden beziehungsweise durch Rückzug erledigt abgeschrieben worden war (Disp.-Ziff. 1),
die Verwaltung schliesslich am 8. August 2005 einen wiederum auf Abweisung der Einsprache vom 27. August 2003 gegen die Rentenverfügung vom 27. Juni 2003 lautenden Entscheid erliess (Urk. 2 = 8/1);
nach Einsichtnahme in
die vom Versicherten - vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, Zürich (Vollmacht vom 5. Mai 2003 [Urk. 8/67 = 9]) - hiergegen beim hiesigen Gericht mit Eingabe vom 14. September 2005 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/2-7]) neuerdings eingelegte Beschwerde, mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (S. 2 Antr.-Ziff. 1), eventuell Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen (S. 2 Antr.-Ziff. 2), unter Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei (S. 2 Antr.-Ziff. 3),
die auf Beschwerdeabweisung schliessende Vernehmlassung der Verwaltung vom 23. November 2005 (Urk. 7; samt Aktenbeilage [Urk. 8/1-89]);
unter Hinweise darauf, dass
mit Gerichtsverfügung vom 24. November 2005 (Urk. 10) der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Disp.-Ziff. 1);
unter weiterem Hinweis darauf, dass
der im ehemaligen Jugoslawien (Serbien) geborene, über eine Grundschulausbildung und eine 1-jährige Hotellerie-Anlehre verfügende Beschwerdeführer 1981 in die Schweiz zu seinen hierzulande arbeitenden Eltern einreiste, wo er zunächst eine Privatschule besuchte und ab 1983 im Gastgewerbe tätig war,
er nach mehrjähriger Aktivität als Hilfskellner und -koch sowie nach Absolvierung des Militärdienstes in Ex-Jugoslawien während längerer Zeit als Maschinenführer in einem Molkereibetrieb arbeitete, wo er im September 1992 entlassen wurde,
er anschliessend an den vorübergehenden Bezug von Arbeitslosenversicherungsleistungen (von Oktober 1992 bis April 1994) von August 1994 bis September 1997 als Lagerist bei der F.___ AG, '___' (heute: G.___ AG in Liq., '___'), tätig war,
er nach erneuter Arbeitslosigkeit und entsprechendem Leistungsbezug (von Dezember 1997 bis September 1998 bei 100%iger Vermittlungsfähigkeit) zuletzt von Juni bis Dezember 1998 sowie - nach zwischenzeitlich neuerlichem Arbeitslosentaggeldbezug (von November 1998 bis Januar 1999) - von Januar 1999 bis September 2000 als Hilfsarbeiter/Chauffeur bei der H.___ AG, '___', angestellt war (letzter effektiver Arbeitstag: 4. August 2000),
er seit einem im Februar 1997 erlittenen, nicht näher dokumentierten Treppensturz über zervikale und lumbale Beschwerden klagt und seit August 2000 wegen körperlicher und psychischer Störungen nicht mehr gearbeitet hat,
er hierzulande Ende 2000 eingebürgert worden ist und mit Fürsorgeleistungen unterstützt wird (vgl. zum Ganzen Urk. 8/39-40, 8/42-46, 8/51-55, 8/60, 8/73-76, 8/78, 8/80 = 8/88, 8/84-85 und 8/87);
in Erwägung, dass
streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als die ihm von der Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab 1. August 2001 zuerkannte halbe Invalidenrente hat,
die Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen tätigte (worunter v.a. das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle [MEDAS] I.___ vom 14. März 2003 [Urk. 8/40/1-20; gezeichnet: Dres. med. J.___ und K.___], samt Laborbefundbericht vom 28. Januar/6. Februar 2003 [Urk. 8/40/21-22; "Beilage 1"], rheumatologischem Untergutachten von Dr. med. L.___ vom 21. Januar 2003 [Urk. 8/40/23-28; "Beilage 2"] und psychiatrischem Untergutachten von Dr. med. M.___ vom 20. Januar 2003 [Urk. 8/40/29-34; "Beilage 3"]; vgl. auch Urk. 8/11, 8/39 und 8/42-46),
sie darüber hinaus weitere Erhebungen durchführte (worunter insbes. Arbeitgeberbericht vom 24. April 2001 [Urk. 8/78] und IK-Auszüge vom 22. März 2001 [Urk. 8/85] und 2. Dezember 2003 [Urk. 8/51]; vgl. auch Urk. 8/25/2-3 und 8/84),
sie gestützt darauf sowie auf die IV-ärztlichen und berufsberaterischen Stellungnahmen vom 24. November 2003 (Urk. 8/19/1) und 7. Dezember 2004 (Urk. 8/6/2; vgl. auch Urk. 8/29/2, 8/34 und 8/38/3) beziehungsweise 15. Mai 2003 (Urk. 8/30) und 2. März 2004 (Urk. 8/49) von einer 50%igen (Rest-)Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer der Behinderung angepassten Tätigkeit ausging, das trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbare Einkommen auf Fr. 26'012.50 pro Jahr veranschlagte (Invalideneinkommen) und unter Annahme eines ohne Gesundheitsschaden mutmasslich erzielten Einkommens von rund Fr. 58'950.-- (Valideneinkommen) eine anrechenbare Erwerbseinbusse von Fr. 32'937.50 beziehungsweise einen massgebenden Invaliditätsgrad von rund 56 % ermittelte (per 2003; vgl. Urk. 2, 8/8/3 und 8/49), woran sie im Beschwerdeverfahren festhält (Urk. 7),
der Beschwerdeführer demgegenüber einerseits einen neuerlichen Verstoss gegen die Begründungspflicht rügt und anderseits die MEDAS-Begutachtung bemängelt sowie darüber hinaus zusammenfassend moniert, sein Restleistungsvermögen liege wesentlich tiefer und sei folglich wirtschaftlich kaum mehr verwertbar (Urk. 1; vgl. Urk. 8/18/3-8, 8/5/3-13 und 8/24);
in weiterer Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Vorschriften zum Begriff der Invalidität (Art. 8 [Abs. 1] des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung]), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG [in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung] bzw. Art. 28 Abs. 1 IVG [in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung]), zum Beginn des Rentenanspruchs (inkl. Wartezeiteröffnung; Art. 29 Abs. 1 IVG [in der bis Ende 2002 gültig gewesenen, mit Wirkung ab 1. Januar 2003 redaktionell dem ATSG angepassten Fassung], Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] und Art. 29ter IVV) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 Abs. 1 ATSG; bis Ende 2002 Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (BGE 104 V 136 Erw. 2a und b sowie AHI 2000 S. 309 Erw. 1a, am Ende, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2) und zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V Erw. 3c und 105 V 158 Erw. 1) richtig dargelegt hat (Urk. 2 S. 1, 2 und 3), worauf verwiesen werden kann,
ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes von ärztlichen Stellungnahmen (wie Berichten und Gutachten) entscheidend ist, ob diese für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzen - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, ob sie in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden sind, ob sie in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchten, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten und Expertinnen in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a und 122 V 160 Erw. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; ders. in: Fredenhagen [Hrsg.], Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl., Bern 1994, S. 24 f.),
ferner anzumerken ist, dass
- für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) praxisgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht, und für den Fall, dass kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist (namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat), Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden können (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb; vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1),
- beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne praxisgemäss einerseits zu berücksichtigen ist, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen, und anderseits auch dem Umstand Rechung zu tragen ist, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person (wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, wobei die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/ Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig und der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und der entsprechende Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 75 ff.; vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3, mit Hinweisen);
schliesslich festzuhalten bleibt, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Februar 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/87), womit teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der sich vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 sowie der Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hat, weshalb entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 und bis 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen, ab diesen Zeitpunkten auf die Normen des ATSG und der 4. IV-Revision und deren Ausführungsvorschriften abzustellen ist (BGE 130 V 445 ff.), wobei allerdings die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343);
in weiterer Erwägung, dass
der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge einer neuerlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs angesichts des nunmehr einlässlich motivierten, sich zu den wesentlichen Belangen der Entscheidfindung äussernden und sich mit den erheblichen Einwänden auseinandersetzenden Einspracheentscheids vom 8. August 2005 (Urk. 2) nicht gefolgt werden kann (Urk. 1 S. 3 Ziff. II/2), wobei eine abermalige Rückweisung aus formellen Gründen prozessökonomisch ohnehin nicht zu rechtfertigen wäre,
der Beschwerdeführer weder den sozialversicherungsrechtlichen Status als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätiger noch die daraus folgende Invaliditätsbemessungsmethode (sog. allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs) noch den auf 1. August 2001 festgesetzten Rentenbeginn in Frage stellt (Urk. 1) und kein Anlass besteht, darauf von Amtes wegen zurückzukommen,
der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Beanstandung der Höhe des auf rund Fr. 58'950.-- (per 2003) veranschlagten Valideneinkommens zu Recht aufgegeben hat (Urk. 1 S. 3 Ziff. II/3; vgl. zur bloss scheinbaren Diskrepanz zwischen den vom Beschwerdeführer aufgelegten Lohnausweisen [Urk. 8/25/2-3] und den aktenkundigen IK- [Urk. 8/85] und Arbeitgeberangaben [Urk. 8/78] bereits Urteil vom 21. Juni 2004 [Urk. 8/16] Erw. 2.2.2),
sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht vorab auf das MEDAS-Gutachten vom 14. März 2003 (Urk. 8/40/1-20; samt Laborbefundbericht vom 28. Januar/ 6. Februar 2003 [Urk. 8/40/21-22], rheumatologischem Untergutachten vom 21. Januar 2003 [Urk. 8/40/23-28] und psychiatrischem Untergutachten vom 20. Januar 2003 [Urk. 8/40/29-34]) stützt,
darin nach 2-tägiger internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Untersuchung (20. und 21. Januar 2003; Urk. 8/40/1, 8/40/13, 8/40/14-15, 8/40/15-17, 8/40/21-22, 8/40/23-28 und 8/40/29-34) unter Bezeichnung und systematischer Zusammenfassung der zur Verfügung gestandenen Vorakten (Urk. 8/40/2-3 und 8/40/3-10) sowie unter Wiedergabe der selbst erhobenen und den Akten entnommenen Anamneseangaben (Urk. 8/40/10-13) folgende Diagnosen "mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" gestellt wurden (Urk. 8/40/17):
1.   Chronisches lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom mit Schmerzausstrahlung in beide Beine (links stärker als rechts) sowie chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom bei:
- Status nach Treppensturz (am 2. Mai 1997)
- degenerativen Veränderungen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) bis Höhe S1
- Status nach Intervention epidural
- Osteochondrose L4/5 und L5/S1
- Diskushernienprotrusion median L4/5 (seit ca. 1999/2000)
2.   Arterielle Hypertonie mit/bei
- linksventrikulärer Hypertrophie
- diastolischer Dysfunktion
- kardiovaskulären Risikofaktoren (positive Familienanamnese, Dyslipidämie, Nikotinabusus)
3.   Depressive Entwicklung mit gestörter Krankheitsverarbeitung,
darin sodann folgende diagnostischen Zuordnungen "ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" getroffen wurden (Urk. 8/40/17):
1.   Status nach offener Fraktur des Daumengrundgelenks links (bei Status nach Treppensturz am 2. Mai 1997)
2.   Status nach Nierensteinen rechts (2002)
3.   Adipositas permagna (BMI 37 kg/m2),
von den MEDAS-Gutachtern schliesslich gestützt auf das Ergebnis einer interdisziplinären Konsensbesprechung unter Beteiligung der Dres. J.___, M.___ und K.___ sowie Dr. med. N.___ (21./27. Februar 2003) eine Gesamtbeurteilung abgegeben wurde, wonach der Beschwerdeführer zwar hinsichtlich körperlich schwerer Arbeiten seit August 2000 vollständig arbeitsunfähig sei, ihm jedoch die Verrichtung einer der Behinderung angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (ohne signifikante Tätigkeitsanteile über Kopf oder in gebückter Stellung, ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten über 5-7 kg Gewicht, ohne repetitives Treppensteigen, ohne ausschliessliches Stehen und Gehen oder Sitzen sowie mit der Möglichkeit zum selbständigen Wechsel der Körperposition) zu 50 % zumutbar sei (Urk. 8/40/18),
dabei die produktive tägliche Präsenzzeit an sich auf 6 Stunden festgelegt und die zu gewärtigende Einschränkung im Leistungsvermögen mit der verminderten Belastbarkeit der unteren Extremitäten, einer körpergewichtsbedingten Verlangsamung der Bewegungsabläufe, der Notwendigkeit zur vermehrten Pauseneinlegung sowie der generell verminderten Belastbarkeit des Bewegungsapparates begründet wurde (Urk. 8/40/18), wobei die insgesamt auf bloss 50 % veranschlagte Restarbeitsfähigkeit mit den limitierenden psychischen Faktoren begründet wurde (Urk. 8/40/18-19),
das MEDAS-Gutachten auf einer ausführlichen Anamneseerhebung, einer Auseinandersetzung mit den wichtigsten Vorakten sowie auf Untersuchungen in den einschlägigen medizinischen Fachgebieten basiert und die für die Beurteilung massgebenden Darlegungen in den wesentlichen Zügen nachvollziehbar und in Bezug auf die Folgerungen schlüssig sind,
der involvierte Psychiater Dr. M.___ für sich allein zwar eine psychisch begründete Einschränkung von 50-60 % postuliert haben mag (Urk. 8/40/16 und 8/40/33), der Sinn multidisziplinärer Abklärungen indessen nicht zuletzt darin besteht, die kombinierten Auswirkungen verschiedener Symptomkreise zu ermitteln, so dass nicht auf einzelne Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen, sondern auf die einleuchtende Beurteilung der interdisziplinären Konsenskonferenz abzustellen ist, an der Dr. M.___ im Übrigen mitbeteiligt war (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 2. November 2005 in Sachen G. [I 352/05] Erw. 3.1),
von Dr. M.___ zudem von vornherein klar gemacht wurde, dass das psychische Zustandsbild (anhaltende, z.Zt. mittelschwere depressive Störung mit ausgeprägtem somatischem Syndrom; ICD-10 F33.11) das rheumatologisch ausgewiesene Leistungsdefizit respektive Restleistungsvermögen masslich kaum weiter tangiere, zumal die somatoforme Komponente bei der Beurteilung der körperlichen Aspekte bereits berücksichtigt sei (Urk. 8/40/16 und 8/40/33-34),
sich mit Bezug auf die geltend gemachten Verständigungsprobleme (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. II/8) ergibt, dass der Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme des MEDAS-Gutachtens mit Eingabe vom 19. Mai 2003 (Urk. 8/25 = 8/60) zwar eine Stellungnahme "in den nächsten Tagen" in Aussicht gestellt, mit der Geltendmachung sprachlicher Unzulänglichkeiten dann aber bis nach Erhalt der für ihn unbefriedigenden Rentenverfügung vom 27. Juni 2003 (Urk. 8/28) zugewartet und seine Beanstandungen erstmals mit Einsprache vom 27. August 2003 (Urk. 8/24) vorgetragen hatte,
der Beweiswert des Gutachtens durch die in diesem Sinne erst nachträglich aufgebrachten Verständigungsdefizite allein noch nicht in Frage gestellt ist (vgl. dazu Urteil des damaligen EVG vom 7. November 2003 in Sachen G. [I 25/03] Erw. 4.2, mit Hinweisen),
die MEDAS-Gutachter das vom Beschwerdeführer zur Illustration des Beschwerdeaufkommens angeführte verstärkte Ruhebedürfnis zufolge nächtlicher Ein- und Durchschlafstörungen wie auch die von ihm hervorgehobene weitreichende schmerzbedingte Handicapierung selbst bei leichtesten Haushaltstätigkeiten (Urk. 1 S. 7 Ziff. II/9) ausserdem sehr wohl in Betracht gezogen, die daraus folgenden Limitierungen jedoch mit plausibler Begründung als in weiten Teilen subjektiv überhöht und nach objektiven Massstäben nur teilweise gerechtfertigt erachtet haben (Urk. 8/40/11, 8/40/25 und 8/40/30-31),
nicht ersichtlich ist, inwiefern die monierten sprachlich bedingten Differenzen hinsichtlich des Tagesablaufs (Aufstehen um ca. 11.00 Uhr statt um 07.00-08.00 Uhr) das in sich stimmige und im Lichte der übrigen Akten überzeugende Gutachtensergebnis nachhaltig zu erschüttern vermöchten, zumal allein auf dieser angeblichen Ungereimtheit aufbauende inhaltliche Widersprüche, welche Zweifel am Haupt- oder an den Untergutachten zu begründen vermöchten, nicht auszumachen sind,
das MEDAS-Gutachten lediglich mit der Beurteilung durch Dr. med. O.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', vom 24. Januar 2002 (Urk. 8/42) bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in Widerspruch steht, indem der behandelnde Psychiater dem Beschwerdeführer sinngemäss auch dafür eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zugesteht,
Dr. O.___ seine abweichende Einschätzung nur rudimentär begründete und nicht überzeugend darzulegen vermochte, dass die psychische Störung ein Ausmass aufweist, welches eine Erwerbstätigkeit sozialpraktisch unzumutbar erscheinen liesse oder für die Gesellschaft untragbar wäre,
die MEDAS-Gutachter im Sinne einer Sekundärquelle ohnehin auch auf die von Dr. O.___ angeführte arbeitsprognostische Untersuchung durch Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', vom 16. Oktober 2001 Bezug genommen haben (Urk. 8/40/8-9 und 8/40/30),
sich die auf eine seit April 2001 anhaltende und auf unabsehbare Zeit hinaus weiterbestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich jedweder Erwerbstätigkeit lautende Beurteilung von Dr. O.___ vorliegend weitgehend durch dessen primären Auftrag als (seit April 2001) behandelnder Arzt erklären lässt, welcher sich von demjenigen eines Gutachters oder einer Gutachterin grundsätzlich unterscheidet, zumal die vom behandelnden Arzt hervorgehobene Komplexität des Krankheitsbildes und die sich manifestierenden erschwerenden psychosozialen Umstände im MEDAS-Gutachten nicht in Abrede gestellt, sondern durchaus berücksichtigt worden sind (vgl. zur Unverträglichkeit von Therapie- und Expertiseauftrag Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2007 in Sachen W. [I 401/06] Erw. 3.3, mit Hinweisen auf Urteile des damaligen EVG vom 2. August 2006 [U 58/06; Erw. 2.2] und 13. März 2006 [I 676/05; Erw. 2.4]; BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc, mit Hinweisen),
der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten ist, dass die in der Klinik Q.___ am 18. Mai/17. November 2004 getätigten Untersuchungen (Urk. 8/39) keine neuen, vom Ergebnis der MEDAS-Begutachtung abweichenden somatischen Befunde zutage gebracht haben, was vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht in Frage gestellt wird (Urk. 1),
alles in allem nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine behinderungsangepasste Tätigkeit ausgegangen ist, namentlich auch mit Blick auf die durch die neuere Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz somatoformer Schmerzstörungen (BGE 131 V 50 Erw. 1.2, mit Hinweisen),
der Beschwerdeführer seit August/September 2000 keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt und folglich für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens nach Eintritt der Invalidität (Invalideneinkommen) lohnstatistische Angaben heranzuziehen sind,
nicht gesagt werden kann, der allgemeine, hinsichtlich Angebot und Nachfrage als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt halte dem medizinisch-theoretischen Anforderungsprofil entsprechende Verweisungstätigkeiten gar nicht oder nicht in genügender Anzahl bereit (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. II/5),
an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten nicht übermässige Anforderungen gestellt werden dürfen, sondern die Sachverhaltsabklärung nur soweit zu gehen hat, dass im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist (SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33 Erw. 2.5 [Urteil des damaligen EVG vom 18. Oktober 2002 in Sachen L. [I 761/01]),
die weiterhin zumutbaren Verweisungstätigkeiten mit der Umschreibung als wenig anspruchsvolle Hilfs-, Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten hinreichend konkretisiert sind,
davon ausgegangen werden darf, mit dem einschlägigen Zumutbarkeitsprofil korrespondierende Einsatzmöglichkeiten seien zumindest im Produktions- und Dienstleistungssektor mehr als nur singulär vorhanden, womit dem gesundheitlich beeinträchtigten Beschwerdeführer noch ein genügend breites Spektrum erwerblicher Betätigung offen steht,
das vom Beschwerdeführer ins Feld geführte ausgedehnte Ruhebedürfnis (mehrmals täglich 30 Min. Liegen; Urk. 1 S. 5 Ziff. II/6) im MEDAS-Gutachten zwar als subjektive Angabe erwähnt wurde (Urk. 8/40/25), jedoch objektiv nur im Sinne eines arbeitsorganisatorisch weit weniger einschneidenden vermehrten Pausenbedarfs ausgewiesen ist, womit eine Verwertung des Restleistungsvermögens unter einschlägigen Arbeitsmarktverhältnissen nicht ausgeschlossen erscheint,
mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigte Männer bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden im Jahre 2004 monatlich Fr. 4'588.-- verdienten (Die Volkswirtschaft 5-2007 S. 87 Tabelle 10.1), was bei Annahme einer durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2007 S. 86 Tabelle B9.2) einem Einkommen von monatlich Fr. 4'771.50 (= Fr. 4'588.-- : 40 h x 41.6 h) respektive jährlich Fr. 57'258.-- (= Fr. 4'771.50 x 12 Mte.) entspricht, womit bezogen auf ein 50 %-Pensum Fr. 28'629.-- (= Fr. 57'258.-- x 50 %) resultieren,
um den besonderen Einschränkungen des Beschwerdeführers (insbes. Limitierung auf körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, Flexibilitätseinschränkung zufolge erhöhten Pausenbedarfs) Rechnung zu tragen und unter Berücksichtigung der weiteren einzelfallbezogenen Umstände (Niederlassung/Einbürgerung, Alter, schulischer und beruflicher Werdegang, Beschäftigungsgrad) der von der Beschwerdegegnerin veranschlagte Abzug von 10 % (Urk. 8/49; vgl. Urk. 8/30) insgesamt angemessen erscheint, so dass mit einer behinderungsadaptierten Tätigkeit ein Jahreseinkommen von rund Fr. 25'766.-- (= Fr. 28'629.-- x 90 %) erzielbar wäre (per 2004),
sich verglichen mit einem nominallohnentwicklungsbereinigten Valideneinkommen von rund Fr. 59'481.-- (= Fr. 58'950.-- + 0.9 %; Die Volkswirtschaft 5-2007 S. 87 Tabelle B10.2) per 2004 eine anrechenbare Erwerbseinbusse von 33'715.-- (= Fr. 59'481.-- - Fr. 25'766.--) respektive ein Invaliditätsgrad von rund 57 % (= 100 % : Fr. 59'481.-- x Fr. 33'715.--) ergibt,
im beurteilungsrelevanten Zeitraum (August 2001 bis August 2005) keine anspruchsrelevanten Divergenzen in der Einkommensentwicklung auszumachen sind;
weshalb
sich der angefochtene Entscheid mithin als rechtens erweist, was zur kostenfreien und entschädigungslosen Abweisung der bei Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 16. Dezember 2005 betreffend Massnahmen zur Verfahrensstraffung (insbes. Art. 69 Abs. 1bis IVG) per 1. Juli 2006 bereits hängigen Beschwerde führt;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).