IV.2005.01046
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 31. Mai 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs -Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, U8036 Angelica Brunner
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nach Einsicht in
die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. November 2004, mit der B.___ mit Wirkung ab 1. September 2002 eine Viertelsrente zugesprochen wurde (Urk. 12/24, 12/31, 12/35-36),
die Verfügungen vom 3. und 4. Mai 2005, in denen die zugesprochene Rente aufgrund nachträglich veränderter Berechnungsgrundlagen neu berechnet und von den dem Versicherten bis zum 30. April 2004 ausgerichteten Rentenbetreffnissen der Betrag von Fr. 128.-- zurückgefordert wurde (Urk. 12/16-17),
den Einspracheentscheid vom 11. August 2005 (Urk. 2, 3/3), mit dem B.___ in Abänderung der Verfügung vom 19. November 2004 gestützt auf das Gutachten der Rheumaklinik des Universitätsspitals A.___ vom 8. April 2004 (Urk. 12/61) für die Zeit ab 1. September 2002 eine Viertelsrente, ab 1. Juni 2003 eine ganze Rente und ab 1. Mai 2004 wiederum eine Viertelsrente zugesprochen wurde,
die dagegen gerichtete, am 9. Dezember 2005 ergänzte Beschwerde vom 14. September 2005 mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 19. November 2002 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer ab 1. September 2002 eine ganze Invalidenrente zustehe, eventualiter sei der Schadenfall an die Verwaltung zurückzuweisen, um ein multidisziplinäres Gutachten eventuell mit einer 3-monatigen Arbeitsevaluation in Auftrag zu geben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1, 9),
die Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 29. Dezember 2005 mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung (Urk. 11) sowie die IV-Akten und die Einlegerakten des Beschwerdeführers (Urk. 2/3-17, 10, 12/1-82);
unter Hinweis darauf, dass
der 1975 geborene B.___ nach der Ausbildung zum kaufmännischen Angestellten unter anderem als Electronic Publisher arbeitete, er in dieser Tätigkeit wegen beidseitigen Armbeschwerden ab 15. September 2000 erheblich eingeschränkt war, weshalb er im Rahmen einer am 2. April beziehungsweise 7. Juli 2003 nachträglich bewilligten beruflichen Massnahme ab 6. September 2001 eine einjährige Umschulung zum Public-Relations-Assistenten absolvierte (Urk. 12/43-44, vgl. Urk. 12/42) und im Juli 2002 bei der Stadt C.___ eine entsprechende Stelle mit einem 50%igen Pensum antrat (Urk. 12/38-39), er indes ab 20. März 2003 bis auf weiteres zu 75 % arbeitsunfähig erklärt und das Arbeitsverhältnis mit der Stadt C.___ per Ende Dezember 2004 aufgelöst wurde (Urk. 12/104);
in Erwägung, dass
der hier strittige Anspruch auf eine Invalidenrente bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 und auch nach der per 1. Januar 2004 erfolgten Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (4. IV-Revision) in Betracht kommt, weshalb nach dem allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsatz, wonach der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), vorliegend bis Ende 2002 beziehungsweise 2003 die altrechtlichen und danach die neuen Gesetzesbestimmungen zur Anwendung gelangen, was jedoch materiellrechtlich insofern nicht ins Gewicht fällt, als das ATSG (samt Nebenerlassen) hinsichtlich der IV-rechtlichen Rentenzusprechung wie der Rentenrevision keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte und daher auch die unter der Geltung der altrechtlichen Bestimmungen ergangene sachbezügliche Rechtsprechung nach wie vor beachtlich bleibt (BGE 130 V 343),
gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente hatten, wenn sie mindestens zu 662/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid waren, wobei in Härtefällen gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente bestand,
die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung),
bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG beziehungsweise Art. 28 Abs. 2 IVG in der ursprünglichen Fassung aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist, bei dem das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen),
die Verfügung über eine befristete Invalidenrente gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben enthält und daher die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar sind, wenn vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben wird (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweisen),
nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben ist, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert, wobei sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) richtet (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16),
hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c);
in weiterer Erwägung, dass
im Gutachten der Rheumaklinik des Universitätsspitals A.___ vom 8. April 2004, auf das sich die Verwaltung stützt, in anamnestischer Hinsicht festgehalten wird, dass der Versicherte Anfangs 2000 erstmals ein belastungsabhängiges Ziehen in den Fingern beider Hände verspürt habe, als er als Webdesigner zu 90 % der Arbeit am Computer verrichtet, mehr als 10 Stunden pro Tag gearbeitet und sich psychisch gestresst gefühlt habe; es sei auch zu Angstzuständen und Selbstunsicherheitsaspekten gekommen; unter der intensiven Computerarbeit, die er während seiner Ferien im September 2000 im Zusammenhang mit der Entwicklung einer eigenen Website geleistet habe, hätten die ziehenden Schmerzen exazerbiert, seien brennend geworden und hätten sich auf beide Unterarme ausgedehnt, was zur Diagnose einer Sehnenscheidenentzündung geführt habe; die medikamentöse Behandlung und die Laser- und Ultraschallbehandlung seien indes ohne Effekt geblieben; Ende 2000 seien in allen Fingerspitzen Taubheitsgefühle aufgetreten und nachts sei es zu Ameisenlaufen in allen Fingern gekommen; die orthopädischen und neurologischen Abklärungen seien weitgehend ohne Befunde geblieben; im Verlauf des Jahres 2001 hätten sich die nunmehr stechenden Schmerzen auf den Epicondylus lateralis und den Sulcus ulnaris ausgeweitet und in die ganze Hand ausgestrahlt, wobei auch die psychischen Probleme zugenommen hätten; nach der Kündigung der Stelle als Webdesigner habe Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, im Dezember 2001 und März 2002 je eine Carpaltunnelrevision vorgenommen; durch die Ruhigstellung beider Hände im Gips hätten sich die Beschwerden deutlich gebessert; nach Aufnahme der neuen 50%igen Tätigkeit als PR-Assistent, die zu 80 % am Computer habe verrichtet werden müssen, habe sich die Gesamtsymptomatik wieder verschlechtert und sich auf den Schulterbereich ausgeweitet, verbunden mit allgemeinem Schwächegefühl und wechselnden Schmerzen verschiedener Schultermuskeln je nach Tätigkeit; auch zervikal seien - je nach Belastung und psychischer Stresssituation - beidseits Schwächegefühl und leichtere Schmerzsymptome aufgetreten; die erneut initiierte Physiotherapie mit Schwerpunkt auf der Halswirbelsäule und der oberen Extremität und eine Magnesiumtherapie seien ohne deutliche oder persistierende Effekte geblieben; vielmehr seien noch jeweils zwei bis dreimal pro Woche während fünf bis zehn Sekunden auftretende belastungsabhängige Muskelzuckungen am Trizeps und in der Rückenmuskulatur hinzugekommen; seit März 2003 sei der Versicherte daher bezüglich der aktuellen Tätigkeit als PR-Assistent zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden, was einer Gesamtarbeitszeit von 25 % entspreche, auch arbeite er nun als Projektleiter mit aktuell nur noch ca. 5 % Computerarbeit und mit ergonomischen Massnahmen wie Optimierung von Sitzgelegenheit und Computermaus, Handauflage, Massagegerät des Unterarms, Software mit Pausenautomatik, Stehpult und Lesehilfe zuhause; es komme nun nur noch zu geringen belastungsinduzierten Muskelzuckungen, und die Schmerzen in den Fingerkuppen seien deutlich geringer; der Versicherte gebe aber an, bei mehr als 30%iger Gesamtarbeitszeit wiederholt Exazerbationen mit ziehenden Schmerzen in allen Fingern beider Hände, Schmerzen am Epicondylus lateralis, Sulcus ulnaris, im Bereich der Schulter und paravertebral zervikal sowie Muskelzuckungen im Musculus trizeps brachii erfahren zu haben; aktuell bestehe die Therapie aus Triggerpunktmassage, Dry-Needling sowie Physiotherapie zum Aufbau der Muskulatur, beispielsweise Schwimmen (Urk. 12/61S. 3-5),
nach Feststellung der Gutachter vor Beginn der Beschwerden im Jahr 2000 keine organischen Leiden, insbesondere keine neurologischen oder rheumatologischen Vorerkrankungen bestanden hatten, psychiatrischerseits Drogenabusus zwischen 1995 - 2000 und verschiedene vorübergehende psychische Gesundheitsstörungen konstatiert worden waren und im Mai 2002 eine lumbale Diskushernie mit inzwischen therapierter Schmerzausstrahlung aufgetreten war,
die Gutachter des Universitätsspitals A.___ aufgrund ihrer klinischen Untersuchungen ein zervikospondylogenes Syndrom beidseits bei Flachrücken, Haltungsinsuffizienz mit leichtgradigen Myogelosen paravertebral thorakal und bei leichtgradiger Hypomobilität C2/3, ferner ein mögliches leichtgradiges Sulcus ulnaris-Syndrom rechts, möglicherweise im Rahmen einer repetitiven Belastungsreaktion, diagnostizierten und erklärten, dass aufgrund der bisherigen apparativen/diagnostischen Untersuchungen keine weiteren, objektivierbaren pathologischen Befunde gegeben seien; der Versicherte wirke auf seine Beschwerdesymptomatik fixiert und schreibe sie - aufgrund seines Eigenstudiums - einem "repetitive strain injury syndrom" (RSI-Syndrom) zu (Urk. 12/61 S. 9 f.); dieser Begriff könne jedoch im Rahmen der Gutachtertätigkeit - entsprechend der Mehrzahl der wissenschaftlichen Autoren - nur für Beschwerden verwendet werden, die durch wiederholte, repetitive Tätigkeiten ausgelöst würden und mit objektivierbaren Symptomen wie Tenosynovitis oder Nervenkompressionssyndrom einhergingen; soweit eine Minderheit der Autoren Modelle postuliere, nach denen repetitive Schmerzsignale zu neuroplastischen Änderungen in spinalen und supraspinalen Systemen führten, die bei Chronifizierung auch bei organisch völlig unauffälligen peripheren Geweben bei einer Bewegungsinduktion einen virtuellen Schmerzreiz der Sehnen, Muskeln oder Nerven induzieren könnten, so handle es sich dabei lediglich um Arbeitshypothesen, die Gegenstand kontroverser wissenschaftlicher Diskussionen bildeten und deren Evidenz durch keinerlei experimentelle Untersuchungen nachgewiesen sei,
die Gutachter zum Schluss gelangten, dass unter Berücksichtigung der objektivierbaren Veränderungen nur eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit regelmässigen Arbeitspausen in Betracht komme, mittelfristig aber keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als PR-Assistent bestehe; empfehlenswert sei eine zügige Rückführung in den Arbeitsprozess mit schrittweiser Erhöhung der Arbeitsfähigkeit, zunächst während drei Monaten auf 50 %, für weitere drei Monate auf 80 % und ab dem sechsten Monat auf 100 %; in dieser Zeit sollte es dem Versicherten möglich sein, seine muskuläre Insuffizienz zu verbessern, wobei therapeutisch eine Fortsetzung und Intensivierung der aktiven physiotherapeutischen Massnahmen zur Kräftigung und Lockerung der Wirbelsäulenmuskulatur in Betracht komme;
in weiterer Erwägung, dass
diese Zumutbarkeitsbeurteilung der Rheumaklinik des Universitätsspitals A.___ an sich die Frage aufwirft, inwieweit die prognostizierte volle, einen Anspruch auf eine Viertelsrente ausschliessende Arbeitsfähigkeit als PR-Assistent (vgl. Einkommensvergleich in der Verfügung vom 19. November 2004, Urk. 12/24) innert sechs Monaten seit der Begutachtung, mithin bereits vor Erlass des Einspracheentscheides vom 11. August 2005, wieder erreicht worden ist,
die Zumutbarkeitsbeurteilung jedoch einzig den rheumatologischen Gesichtspunkten Rechnung trägt, sie aber angesichts der Tatsache, dass sich die Beschwerden seit ihrem ersten Auftreten trotz beruflicher Umstellung und vielfältiger Therapien ausgeweitet und intensiviert haben, keine ausreichende Entscheidungsgrundlage darstellt, zumal die empfohlenen physiotherapeutischen Massnahmen höchstens eine Besserung der aktuell im Vordergrund stehenden belastungsabhängigen Schulterbeschwerden zu bewirken vermögen, die Gutachter jedoch die anderweitige Symptomatik nicht mit muskulärer Insuffizienz erklären und insofern nicht nachvollziehbar ist, warum die Intensivierung der Physiotherapie nun zu einer Wende im langwierigen und wechselhaften Beschwerdeverlauf führen und davon innert sechs Monate sogar die Erlangung der vollen Arbeitsfähigkeit als PR-Assistent erwartet werden sollte,
das weitgehende Fehlen objektivierbarer organischer Befunde und die wissenschaftliche Kontroverse um die Diagnose des RSI-Syndroms allein die Beschränkung auf rein rheumatologische Gesichtspunkte nicht rechtfertigen - dies umso weniger, als zur Objektivierung der Hand- und Schulterbeschwerden keine Arbeitsevaluation durchgeführt wurde, sich weder im Gutachten noch in den anderweitigen medizinischen Akten Anhaltspunkte für Simulation oder Aggravation finden, die Handbeschwerden den renommierten Handchirurgen Dr. D.___ trotz anfänglich unklarer Diagnose immerhin zu einer beidseitigen Karpaltunnelrevision und schliesslich sogar zur Diagnose eines RSI-Syndroms veranlasst hatten (Urk. 12/69-70),
im übrigen darauf hinzuweisen ist, dass die korrekte Diagnosestellung eines Gesundheitsschadens nach Art. 4 Abs. 1 IVG, ab dem 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG, keinen Einfluss auf den für die Invaliditätsbemessung relevanten, allein auf Grund der Auswirkungen des Leidens ermittelten Grad der Arbeitsunfähigkeit hat und in jedem Einzelfall eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein muss, wobei entscheidend ist, ob und inwiefern dem Versicherten trotz seines Leidens die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 29. Dezember 2003, i.S. K., I 326/03, Erw. 4.1, u.a. mit Hinweis auf BGE 127 V 298 Erw. 4c),
sich daher ein polydisziplinäres Gutachten unter Berücksichtigung des weiteren, im Bericht der Rheumaklinik des A.___ vom 28. November 2005 (Urk. 10) dokumentierten Verhandlungsverlaufs und unter Einbezug rheumatologischer, neurologischer, orthopädischer und psychiatrischer Fachärzte und allenfalls unter Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit als unumgänglich erweist, zumal die sich aufgrund früher zutage getretener psychischer Gesundheitsstörungen stellende Frage nach allfälligen psychischen Aspekten der somatischen Beschwerden in den Berichten von lic. phil E.___ und Dr. med. F.___ vom 6. September 2001 und 24. Januar 2004 (Urk. 12/68, 12/71) nicht behandelt worden war,
die Sache demnach zur Vornahme der erforderlichen medizinischen Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist;
in weiterer Erwägung, dass
dieser Verfahrensausgang einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleichkommt (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG zur Bezahlung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) an den Beschwerdeführer zu verpflichten ist;
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 11. August 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs -Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Generali BVG-Stiftung, Postfach, 8134 Adliswil
- Pensionskasse Stadt C.___, Postfach 8039 Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).