Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 30. Oktober 2006
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1961, verheiratet und Mutter eines 1988 geborenen Sohnes, bis anhin teilweise als Verkäuferin (60 %) und im restlichen Umfang von 40 % als Hausfrau tätig, meldete sich am 13. März 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Unter anderem ersuchte sie um Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 10/61). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin verschiedene Arztberichte sowie das polydisziplinäre Gutachten des B.___ vom 12. April 2005 ein (Urk. 10/35, Urk. 10/39-40). Des Weiteren klärte die IV-Stelle die erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 10/58-59). Mit Verfügung vom 17. Mai 2005 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 10/30). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. Juni 2005 Einsprache (Urk. 10/6). Diese Einsprache wies die IV-Stelle miInstanzt Einspracheentscheid vom 15. Juli 2005 ab (Urk. 10/3 = Urk. 2).
2. Am 14. September 2005 erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juli 2005 (Urk. 2) und stellte den Antrag auf dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zwecks weiteren Abklärungen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 23. November 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen sowie dem Antrag der Versicherten auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (vgl. Urk. 1 S. 2) entsprochen (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die für die Zusprechung einer Invalidenrente anwendbaren Gesetzesbestimmungen sowie die hierfür bei einer teilerwerbstätigen Person massgebenden Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 2 ff.). Darauf ist zu verweisen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Rente mit der Begründung, zwar sei der Beschwerdeführerin aufgrund des ausgedehnten Lip- und Lymphödems an beiden Beinen die bisherige rein stehende Tätigkeit als Verkäuferin aus angiologischer Sicht nicht mehr zumutbar. Gegen eine abwechslungsreiche Tätigkeit mit Wechseln von Stehen, Gehen und Sitzen bestehe aber aus angiologischer Sicht keine Kontraindikation. In einer solchen Tätigkeit sei ein Pensum von 60 % zumutbar. Ein vollzeitliches Pensum sei aufgrund der vermehrten Körperpflege infolge des Tragens von Gummihosen und des komplizierten Anziehens derselben nicht zumutbar. In Betracht falle zum Beispiel das Sortieren und Verteilen interner Post oder Hilfsarbeiten in der Kleinmontage oder auch Heimarbeiten. Bei der Ausübung einer solchen Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Im Haushaltsbereich sei von keiner nennenswerten Einschränkung auszugehen, namentlich bei geeigneter Einteilung der Haushaltstätigkeit sowie unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe von Familienangehörigen (Urk. 2 S. 4, Urk. 10/30 S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bereits im Einspracheverfahren sei beantragt worden, weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen, dies mit dem Hinweis auf verschiedene Berichte, welche der Beschwerdegegnerin nicht bekannt gewesen seien, die aber für die Beurteilung der Angelegenheit relevant seien. Diese Unterlagen seien auch dem B.___ nicht bekannt gewesen.
Aus dem Bericht des Kantonsspitals G.___ vom 25. August 2004 ergebe sich, dass eine Tätigkeit als Verkäuferin nicht mehr möglich sei, ebenso die Tätigkeit im Haushalt, denn das Niederknien und die Hockstellung seien schmerzhaft. Im Haushalt werde ein Zeitaufwand von mehr als 50 % benötigt.
Gemäss Bericht der Rehaklinik C.___ vom 22. November 2004 bestehe anamnestisch ein bewegungs- und belastungsabhängiges Schmerzsyndrom, welches in Schüben verlaufe. Eine Beurteilung der Problematik sei damals offen gelassen worden, verbunden mit der Feststellung, die Problematik sei bisher auch noch nie ernsthaft abgeklärt worden.
Gemäss Verordnung von Prof. Dr. med. D.___ vom 6. Juni 2005 sei zum Zwecke der Entstauung Physiotherapie angeordnet worden. Solche Therapien (manuelle Lymphdrainage) seien immer wieder erforderlich, und während einer solchen Behandlungsphase bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Sodann ergebe sich aus dem Bericht der Rehaklinik C.___ vom 23. Juni 2005, bezüglich des Lymphödems bestehe zur Zeit keine Indikation für eine intensivere stationäre Behandlung. Aufgrund der noch sehr starken Beeinträchtigung durch das Lipödem sei eine Kombination von konservativer und operativer Behandlung angezeigt. Wenn aber ein operatives Vorgehen angezeigt sei, könne eine konkrete Vermittlungsfähigkeit nicht angenommen werden.
Die erwähnten Berichte belegten das Vorliegen neuer Tatsachen, zum einen das schubweise auftretende Schmerzsyndrom, und zum anderen, dass noch weitere medizinische Massnahmen zu ergreifen seien. Diese Umstände seien weder berücksichtigt noch gewürdigt worden. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Urk. 1 S. 2 ff. Ziff. 1 ff. und S. 6 Ziff. 4).
Die Beschwerdegegnerin habe des Weiteren keine Abklärung im Haushalt vorgenommen. Bei verschiedenen Arbeiten im Haushalt bestehe eine erhebliche Einschränkung. Diese sei vorhanden, weil das Knien und die Hockstellung nicht mehr möglich seien. Auch das Schmerzsyndrom mit schubweisem Verlauf wirke sich im Haushalt einschränkend aus. Sogar bei den täglichen persönlichen Verrichtungen (Nägelschneiden, Waschen der Füsse) bestünden Einschränkungen. Auf das Gesuch betreffend Hilflosentschädigung sei die Beschwerdegegnerin aber gar nicht eingegangen. Auch dies stelle eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar. Zwar sei bei der Anmeldung zum Leistungsbezug nicht explizit um die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung ersucht worden, jedoch sei die Anspruchsprüfung aufgrund der Ausführungen unter Ziffer 8 der Anmeldung ohne weiteres geboten gewesen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4).
Die B.___-Gutachter hätten erkannt, dass ein Arbeitsweg nicht zumutbar sei. Demgemäss erachteten sie eine Heimarbeit als geeignet. Wie eine solche Heimarbeit ohne längeres Stehen oder Sitzen aussehe, sei aber nicht gewürdigt worden. Das Gutachten sei somit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht tauglich. Des Weiteren sei bis heute keine ergonomische Abklärung vorgenommen worden. Zusammenfassend stehe fest, dass auf dem freien Arbeitsmarkt keine Vermittlungsfähigkeit mehr bestehe und im Haushalt von einer Einschränkung von mindestens 50 % auszugehen sei. Dies müsse alles mittels der Rückweisung genauer abgeklärt werden. Beim Invalideneinkommen müsse sodann ein leidensbedingter Abzug erfolgen (Urk. 1 S.6 f. Ziff. 5 f.).
3.
3.1 Das B.___-Gutachten vom 12. April 2005 stützt sich auf zahlreiche medizinische und andere Vorakten (Urk. 10/35 S. 1 ff. Ziff. 1), auf eine ausführliche Anamnese (Familien- und Sozialanamnese, berufliche Anamnese, Krankheitsanamnese; Urk.10/35 S. 8 ff. Ziff. 2) sowie auf die erhobenen Befunde (allgemeiner und internistischer Status, angiologischer und psychiatrischer Status; Urk. 10/35 S. 11 ff. Ziff. 3). Die Gutachter stellten davon ausgehend folgende Hauptdiagnose (Urk. 10/35 S. 21 Ziff. 4.1):
- Lipodysmorphie von Abdomen, Hüften und Oberschenkel
- Status nach Dermolipektomie im Bereiche beider Oberschenkel 1986
- Status nach zirkulärer Lipektomioe (Gesäss und Oberschenkel beidseits) und Narbenkorrektur (Oberschenkel) am 11. Juni 2002
- konsekutives Lymphödem beider Beine bei kongenitaler Hypoplasie des Lymphsystems
- Läsion der Rami cutanei anteriore (des Nervus femoralis) rechts
- rezidivierende Hautprobleme infolge des Lymphödems und des Tragens von Kompressionshosen der Klasse III
Des Weiteren stellten sie die folgenden Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/35 S. 22 Ziff. 4.2):
- leichte Astvarikosis der Vena saphena magna perigenual und am Oberschenkel
- leichte retikuläre und Besenreiservarikosis beidseits
- Migräne mit Aura
- bifaszikulärer Block ohne Vicium cordis
- Adipositas (BMI 33,7) im Rahmen der Lipodysmorphie
- intermittierende Kreuzschmerzen
- leichte depressive Episode
- bilateraler Tinnitus unklarer Ursache
- rezidivierende akrale Sensibilitätsstörungen unklarer Ätiologie
- Status nach subkutaner Lymphzyste inguinal rechts Juni 2003
- Status nach Hysterektomie und Salpingektomie
- Status nach lateraler Meniskektomie rechts 2001
Die Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin verfüge über keine Berufsausbildung und habe vorwiegend als Verkäuferin gearbeitet. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe sie zunächst vollzeitlich als Lageristin gearbeitet und ab 1999 bis Dezember 2003 als Verkäuferin in einem Pensum von 60 %. Die Beschwerdeführerin leide an einer Lipodysmorphie beider Beine und des Gesässes, weswegen 1986 erstmals eine Dermolipektomie im Bereich beider Oberschenkel durchgeführt worden sei. Im Juni 2002 sei eine zirkuläre Lipektomie im Bereich beider Oberschenkel und des Gesässes durchgeführt worden und gleichzeitig eine Straffung der Haut und eine Narbenkorrektur. Als Folge dieses Eingriffs seien eine Läsion der Rami cutanei anteriores des Nervus femoralis rechts und ein verstärktes Lymphödem zurückgeblieben. Seitdem sei die Beschwerdeführerin auf das Tragen von Kompressionshosen der Klasse III angewiesen. Das Tragen dieser Kompressionshosen sei mit einer erhöhten Anfälligkeit der Haut und entsprechend intensiver Hauptpflege verbunden und das An- und Ausziehen der Hosen sei aufwändig. Aufgrund des ausgedehnten kombinierten Lip- und Lymphödems der unteren Extremität seien stehende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Eine Arbeit als Verkäuferin sei nicht mehr möglich. In einer dem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit ohne längeres Stehen und ohne ausschliessliches Sitzen, mit der Möglichkeit die Körperpositionen zu wechseln und gelegentlich die Beine hochzulagern, sei die Versicherte zu 60 % arbeitsfähig. Die Einschränkung von 40 % resultiere aus der Notwendigkeit der erhöhten Körperpflege und des Tragens von Kompressionshosen. Diese seien schwierig an- und auszuziehen. Ideal wäre für die Beschwerdeführerin eine Heimarbeit im Umfange von 60 %, bei der sie die zeitliche Einteilung selber vornehmen könne. Die genannte Einschränkung gelte seit der Operation vom 11. Juni 2002 respektive seit Ablauf der postoperativen Akutphase. Eine angepasste Tätigkeit wäre somit etwa ab ein bis zwei Monaten nach dem Eingriff zumutbar gewesen (Urk. 10/35 S. 22 ff. Ziff. 5 ff.).
3.2 Im von der Beschwerdegegnerin bei Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, eingeholten Bericht vom 26. März 2004 diagnostizierte dieser nebst dem Lip- und Lymphödem zusätzlich eine Depression und kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin könne vorläufig aus psychischen Gründen keiner erwerblichen Tätigkeit nachgehen (Urk. 10/41/1 S. 1 lit. A und Urk. 10/41/2 S. 2).
3.3 Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, stellte im Bericht vom 2. April 2004 keine zusätzlichen Diagnosen und erachtete die Ausübung der angestammten Tätigkeit im Umfang von 50 % als möglich, jedoch mit ungünstiger Prognose. Auf längere Sicht attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (Urk. 10/40/1).
3.4 Prof. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 14. April 2004 nebst dem ausgeprägten Lip- und Lymphödem auch ausgeprägte Schmerzen der beiden unteren Extremitäten und zusätzliche Parästhesien und kam zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit sei zweifellos eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei kontraindiziert. Aufgrund des ausgeprägten Krankheitszustandes werde sich die Arbeitsfähigkeit auch auf längere Sicht nicht verbessern, weshalb mit einer Vollinvalidität zu rechnen sei (Urk. 10/39/1).
4.
4.1 Was die Kritik der Beschwerdeführerin betreffend Nichtberücksichtigung von ärztlichen Berichten anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die beiden in der Beschwerdeschrift erwähnten Berichte von Prof. D.___ vom 6. Juni 2005 und der Rehaklinik C.___ vom 23. Juni 2005 (Urk. 10/28, Urk. 10/34) im Rahmen der B.___-Begutachtung aus objektiven Gründen nicht berücksichtigt werden konnten, denn das Gutachten stammt vom 21. Dezember 2004 (vgl. Urk. 10/36). Die Rüge der Beschwerdeführerin, die beiden Aktenstücke hätten den B.___-Gutachtern zu Unrecht nicht vorgelegen, ist somit nicht begründet.
Beim Bericht von Prof. D.___ vom 6. Juni 2005 handelt es sich im Übrigen nicht um eine ärztliche Stellungnahme, sondern um eine Verordnung zur Physiotherapie (vgl. Urk. 10/28) und beim Bericht der Rehaklinik C.___ vom 23. Juni 2005 um eine interne Notiz aus der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin.
Da die beiden erwähnten Aktenstücke in die vorliegend zu beachtende Zeit, nämlich die Zeit bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 15. Juli 2005 fallen (vgl. Urk. 2), sind sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung grundsätzlich beachtlich.
4.2 Was die Berichte des Kantonsspitals G.___ vom 25. August 2004 und der Rehaklinik C.___ vom 22. November 2004 (vgl. Urk. 10/10, Urk. 10/25) betrifft, so lagen diese den B.___-Gutachtern nicht vor. Insofern trifft der Einwand der Beschwerdeführerin zu. Dies allein wirkt sich aber auf die Beweiseignung des Gutachtens nicht aus. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die fraglichen Berichte einen von den gutachterlichen Schlussfolgerungen abweichenden Erkenntniswert aufwiesen.
Beim Bericht der Rehaklinik C.___ vom 22. November 2004 betreffend die neurologische Untersuchung vom 19. November 2004 ist dies nicht der Fall. Im Rahmen der B.___-Begutachtung fand ebenfalls eine fachärztliche neurologische Untersuchung statt. Beide Male erhoben die Untersuchenden vergleichbare Befunde. Während die B.___-Gutachter eine Läsion der Rami cutanei anteriores des Nervus femoralis diagnostizierten, stellten die Ärzte der Rehaklinik C.___ die Diagnose eines neuropathischen Schmerzsyndroms am Oberschenkel rechts bei Status nach Läsion des Ramus cutaneus anterior (Urk. 10/25 S. 1 f., Urk. 10/35 S. 12 ff. Ziff. 3.2). Dass die Ärzte der Rehaklinik C.___ eine etwas andere diagnostische Umschreibung wählten als die B.___-Gutachter, vermag das B.___-Gutachten nicht zu entkräften und es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb der Bericht der Rehaklinik C.___ den B.___-Gutachtern zwingend hätte vorliegen müssen. Inwiefern bisher gar keine ernsthafte Abklärung der neurologischen Problematik stattgefunden hat, legte Beschwerdeführerin im Übrigen nicht dar.
Auch aus dem Bericht des Kantonsspitals G.___ vom 25. August 2004 (Urk. 10/10) ergibt sich nichts, was für die Gesamtbeurteilung von erheblicher Bedeutung gewesen und von den Gutachtern des B.___ nicht erkannt worden wäre. Dass die Beschwerdeführerin voraussichtlich bis auf weiteres regelmässiger Lymphdrainage bedarf, ergibt sich nicht nur aus dem Bericht des Kantonsspitals G.___ (Urk. 10/10 S. 2 Ziff. 4), sondern auch aus dem B.___-Gutachten (Urk. 10/35 S. 18 Ziff. 3.3.5) sowie aus anderen, den B.___-Gutachtern bekannten ärztlichen Berichten (vgl. Urk. 10/37 S. 2, Urk. 10/38/1 S. 1). Unbestritten ist sodann der im Bericht des Kantonsspitals G.___ erwähnte Umstand, dass die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr in Frage kommt (vgl. Urk. 10/10 S.2 Ziff. 5).
Aus den erwähnten Berichten ergibt sich nach dem Gesagten nichts, was den Erkenntniswert des B.___-Gutachtens schmälern würde.
4.3 Bezüglich Verordnung zur Physiotherapie durch Prof. Fanzeck vom 6. Juni 2005 und der internen Notiz der Rehaklinik C.___ vom 23. Juni 2005 (vgl. Urk. 10/28, Urk. 10/34) machte die Beschwerdeführerin geltend, es ergäben sich daraus neue Tatsachen, welche von der Beschwerdegegnerin (im Einspracheverfahren) nicht gewürdigt worden seien.
Die Erforderlichkeit einer voraussichtlich regelmässigen manuellen Lymphdrainage war bereits im Abklärungsverfahren bekannt. Die Verordnung von Prof. D.___ steht somit nicht mit einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Zusammenhang. Auch aus der internen Notiz der Rehaklinik C.___ ergeben sich keine nicht schon bekannten Umstände, sondern es finden sich darin Erörterungen betreffend eine allfällige Operation des bekannten Lipödems. Um klar indizierte Massnahmen mit einer entsprechend konkreten Aussicht auf Verbesserung des Leidens handelt es sich aber nicht.
Da nach dem Gesagten die beiden Aktenstücken keine neuen wesentlichen Tatsachen enthalten, war eine explizite Auseinandersetzung damit entbehrlich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
4.4 Das B.___-Gutachten steht aber auch nicht im Widerspruch mit den übrigen im Abklärungsverfahren eingeholten ärztlichen Berichten. Auch die anderen Ärzte kamen zum Schluss, die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Ausführungen zur Beschaffenheit einer angepassten Tätigkeit fehlen aber in den Berichten von Prof. D.___ sowie der Dres. E.___ und F.___. Hinsichtlich der Diagnosen widersprechen die Berichte dem Gutachten nicht. Einzig Dr. E.___ kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin leide an einer Depression und könne aus psychischen Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen (vgl. Urk. 10/41/1). Da Dr. E.___ aber kein Facharzt für Psychiatrie, sondern ein Rheumatologe ist, geht die fachärztliche Untersuchung im Rahmen der Begutachtung am B.___ vor. Der psychiatrische Experte am B.___ stellte lediglich eine die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkende leichte depressive Episode fest (vgl. Urk. 10/35 S. 21 Ziff. 3.4.4-5).
4.5 Was das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte schubweise auftretende Schmerzsyndrom betrifft (vgl. Urk. 1 S. 3 lit. e-f), ergibt sich aus dem Bericht der Rehaklinik C.___ vom 22. November 2004, auf den die Beschwerdeführerin diesbezüglich verweist, es bestünden anamnestisch intermittierende, belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen, die bei Supination des linken Fusses am Fussrücken im Bereich des dritten und vierten Strahls aufträten. Die Behandlung mit Olfen beseitige die Beschwerden (Urk. 10/25 S. 2). Im Rahmen der B.___-Begutachtung erwähnte die Beschwerdeführerin die betreffenden Schmerzen nicht mehr. An akuten Leiden erwähnte sie intermittierend auftretende und bis zu einer Stunde andauernde Schmerzbeschwerden im Bereich der rechten Leiste und des proximalen Oberschenkels rechts ventral, eine ausgeprägt berührungsempfindliche Haut im Bereich des rechten Oberschenkels und ein gesamthaft schmerzhaftes rechtes Bein und lumbale Rückenbeschwerden bei längerem Sitzen (Urk. 10/35 S. 10). Offensichtlich bestanden somit die fraglichen Beschwerden im Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr oder zumindest nicht mehr in störendem Ausmass. Zudem muss aufgrund des Berichts der Rehaklinik C.___ davon ausgegangen werden, dass die Beschwerden jeweils medikamentös gut behandelt werden konnten. Was die im Rahmen der Begutachtung geschilderten Beschwerden betrifft, wurden diese allesamt angemessen berücksichtigt und in die Evaluation der Restarbeitsfähigkeit einbezogen.
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das B.___-Gutachten vom 12. April 2005 abgestellt werden kann. Es liegen keine Gründe vor, dass die gutachterlichen Schlussfolgerungen den gegebenen Verhältnissen nicht entsprechen würden. Auch die Beschwerdeführerin vermochte diesbezügliche Anhaltspunkte nicht zu erhärten.
5.
5.1 Was die noch zumutbaren Tätigkeiten betrifft, bemängelt die Beschwerdeführerin zum einen, im B.___-Gutachten sei zwar eine Heimarbeit empfohlen, diese aber in keiner Weise näher konkretisiert worden.
Die Rüge ist unbegründet. Die Gutachter umschrieben die noch möglichen Tätigkeiten, soweit aus medizinischer Hinsicht erforderlich, genügend bestimmt. Sie stellten fest, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, eine Tätigkeit ohne längeres Stehen oder Sitzen auszuüben, verbunden mit der Möglichkeit, die Körperpositionen zu wechseln und die Beine gelegentlich hochzulagern. Das zumutbare Pensum legten die Gutachter auf 60 % fest. Damit trugen sie dem erhöhten Aufwand bei der Körperpflege Rechnung und der Notwendigkeit des zeitaufwändigen Anlegens und Ausziehens der Kompressionshosen (vgl. Urk. 10/35 S. 23 f. Ziff. 6).
Eine weitere Konkretisierung der in Frage kommenden Tätigkeiten im Sinne der Nennung ganz bestimmter Tätigkeiten war nicht erforderlich. Die Evaluation konkreter Tätigkeiten ist nicht primär die Aufgabe der Ärzte, sondern diejenige der Berufsberater und zudem sind nach der Rechtsprechung die Anforderungen an die Konkretisierung von Arbeitsmöglichkeiten und Verdienstaussichten bezüglich Verweisungstätigkeiten nicht hoch (vgl. Erw. 3a des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 21. Februar 2001, I 47/00). Auch eine von der Beschwerdeführerin als notwendig erachtete ergonomische Abklärung (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 5) war nicht erforderlich. Aufgrund von Art und Ausmass der ins Gewicht fallenden funktionellen Einschränkungen war eine detaillierte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit nicht nötig. Dem B.___-Gutachten kann mit genügender Bestimmtheit entnommen werden, welche funktionelle Anforderungen und welche Einschränkungen gegeben sind. Ungünstig sind längeres Stehen und ausschliessliches Sitzen. Zusätzlich muss eine geeignete Tätigkeit die Möglichkeit bieten, die Körperpositionen wechseln und die Beine gelegentlich hochlagern zu können (vgl. Urk. 10/35 S. 23 Ziff. 6).
5.2 Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 31751.-- blieb zu Recht unbestritten. Die im Feststellungsblatt für den Beschluss wiedergegebene Berechnung ist nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 10/29 S. 4 f.). Darauf ist zu verweisen.
5.3 Im Zusammenhang mit dem Invalideneinkommen bemängelte die Beschwerdeführerin, es fehle an der ausreichenden Evaluation einer angepassten Tätigkeit, insbesondere bezüglich der von den B.___-Gutachtern als besonders geeignet erachteten Heimarbeit (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 4).
Gemäss Gutachten ist die Beschwerdeführerin in der Lage, im Umfang von 60 % jede Tätigkeit ohne längeres Stehen oder Sitzen auszuüben, verbunden mit der Möglichkeit, die Körperpositionen zu wechseln und die Beine gelegentlich hochzulagern (vgl. vorstehende Erw. 5.1). Diese Umschreibung ist ausreichend. Konkrete Stellenangebote zu unterbreiten war im Rahmen der Berechnung des Invaliditätsgrades nicht erforderlich.
Die Beschwerdeführerin bemängelte des Weiteren das Fehlen eines zusätzlichen leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen (vgl. Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 6). Diese Rüge ist angesichts des Umstandes unbegründet, dass im B.___-Gutachten für verschiedene, mit der Krankheit verbundene Faktoren - primär das An- und Ausziehen der Kompressionshosen - bereits eine Einschränkung im Umfang von 40 % berücksichtigt worden ist (vgl. vorstehende Erw. 5.1).
Im Übrigen blieb die Bemessung des Invalideneinkommens zu Recht unbestritten. Es ist somit entsprechend der Berechung der Beschwerdegegnerin von einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 29'954.-- auszugehen (vgl. Urk. 10/29 S. 5).
5.4 Der Vergleich von Invalideneinkommen und Valideneinkommen ergibt einen Einkommensunterschied in der Höhe von Fr. 1'797.--. Dies entspricht einer Differenz von 5,66 %. Gewichtet nach dem Anteil ausserhäuslicher Erwerbstätigkeit von 60 % ergibt sich eine Einschränkung von 3,4 %. (5,66 x 0,6).
5.5 Was die Einschränkung im Haushalt betrifft, ist dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin beizupflichten, auf eine Haushaltabklärung könne verzichtet werden. Von einer Einschränkung von über 50 % ist keinesfalls auszugehen, denn selbst nach der Darstellung der Beschwerdeführerin bestehen primär bei knienden Tätigkeiten und bei Tätigkeiten in der Hocke Einschränkungen (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 4). Eine hälftige Einschränkung im Haushaltsbereich ergäbe gewichtet nach dem Haushaltanteil von 40 % eine Einschränkung von 20 % (40 % x 0,5). Der Gesamtinvaliditätsgrad beliefe sich dann auf 23,4 % und damit auf weniger als 40 %.
6. Unbegründet sind die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend Hilflosenentschädigung. Ein expliziter Antrag wurde nicht gestellt (vgl. Urk. 10/61 S. 6 Ziff. 7.8). Aber auch aus den ergänzenden Bemerkungen unter Ziff. 8 von Urk. 10/61 ergibt sich ein solcher Antrag nicht. Es werden keine Umstände geschildert, welche einen allfälligen Anspruch auf eine Hilflosentschädigung nahe legten. Auf die Einwände braucht somit nicht weiter eingegangen zu werden.
Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Rente zu Recht verneint hat. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach Einsicht in seine Honorarnote vom 5. Oktober 2006, worin er einen Aufwand von 415 Minuten und Barauslagen von Fr. 46.50 geltend machte (Urk. 12), erweist sich beim praxisgemässen Stundenumsatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'540.-- (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Rechtsanwalt Michael Ausfeld wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Fr. 1'540.-- (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).