Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01050
IV.2005.01050

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 28. Februar 2007
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 4. August 2005 den Anspruch von A.___ auf eine ganze Invalidenrente ab 1. August 2004 bejaht, aber einen früheren Rentenbeginn verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. September 2005, mit welcher A.___ die Festsetzung des Rentenbeginns auf den 1. Oktober 2003 und die Ausrichtung einer Zusatzrente für seine Ehefrau beantragte (Urk. 1), und in die auf Abweisung schliessenden Vernehmlassungen der IV-Stelle vom 30. November 2005 und 13. Februar 2006 (Urk. 6, Urk. 10),

in der Erwägung,
         dass die Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG),
         dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG),
         dass die Invalidität als eingetreten gilt, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 1 IVG),
         dass gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (lit. b),
         dass die Rente vom Beginn des Monats an ausgerichtet wird, in dem der Anspruch entsteht, jedoch frühestens von dem Monat an, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 IVG),
         dass der Anspruch nicht entsteht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 IVG),
         dass nach Art. 34 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung (aufgehoben mit der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004) rentenberechtigte verheiratete Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausübten, Anspruch auf eine Zusatzrente für ihren Ehegatten haben, sofern diesem kein Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente zusteht und sofern der Ehegatte mindestens ein volles Beitragsjahr aufweist und seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat,
         dass gemäss lit. e der Schlussbestimmungen der IVG-Änderung vom 31. März 2003 [4. IV-Revision] die nach bisherigem Recht zugesprochenen Zusatzrenten auch nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung unter den bisherigen Voraussetzungen weitergewährt werden (sogenannte Besitzstandswahrung bei laufenden Zusatzrenten),
         dass sich der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2003 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 7/1),
         dass die IV-Stelle mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 23. April 2004 das Rentenbegehren abwies mit der Begründung, die einjährige Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG sei noch nicht abgelaufen (Urk. 7/3),
         dass der Beschwerdeführer am 2. September 2004 bei der IV-Stelle erneut ein Rentengesuch stellte (Urk. 7/4),
         dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. April 2005 dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung per 1. August 2004 zusprach (Urk. 7/10),
         dass der Beschwerdeführer dagegen Einsprache erhob und einerseits sinngemäss den Rentenbeginn und anderseits die Tatsache rügte, keine Zusatzrente für seine Ehefrau zu erhalten (Urk. 7/12),
         dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid am Rentenbeginn festhielt und den Anspruch auf die Zusatzrente der Ehefrau verneinte, weil der Rentenbeginn zugleich der Zeitpunkt des Versicherungsfalls sei, welche beide im Jahr 2004 liegen würden,
         dass durch die per 1. Januar 2004 eingetretene Rechtsänderung Zusatzrenten nicht mehr ausgerichtet würden (Urk. 2),
         dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend machte, der Rentenanspruch bestehe ab 1. Oktober 2003, weshalb ihm auch eine Zusatzrente für seine Ehefrau zustehe (Urk. 1),
         dass in medizinischer Hinsicht der behandelnde Psychiater, Dr. med. B.___, im Bericht vom 28. Januar 2004 dem Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt, ab dem dieser bei ihm in Behandlung steht, also ab dem 9. Mai 2003, eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines komplexen psychiatrischen Krankheitsbildes attestierte, wobei er aber gleichzeitig darauf hinwies, dass die Arbeitsunfähigkeit höchstwahrscheinlich viel weiter zurückreiche (Urk. 11/19),
         dass Dr. B.___ zwar im Bericht vom 2. Oktober 2003 noch eine Arbeitsunfähigkeit ab 15. August 2003 bescheinigt hatte, aber auch in diesem Bericht erwähnte, dass die Arbeitsunfähigkeit höchstwahrscheinlich viel weiter zurückreiche (Urk. 11/18/2),
         dass aufgrund der rechtskräftigen Verneinung eines Rentenanspruchs bis 23. April 2004 ein Anspruch frühestens ab 1. Mai 2004 (Art. 29 Abs. 2 IVG) zur Diskussion stehen kann,
         dass gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___, welcher volle Beweiskraft beizumessen ist, wovon übrigens auch die IV-Stelle ausgeht (vgl. Urk. 11/13), davon auszugehen ist, dass die Arbeitsunfähigkeit sicher ab der von Dr. B.___ selber beurteilten Zeitspanne ab Mai 2003 bestand, so dass ein Anspruch auf eine volle Invalidenrente ab 1. Mai 2004 (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG) zu bejahen ist,
         dass hinsichtlich der beantragten Zusatzrente die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid unter Hinweis auf die Mitteilung Nr. 136 des Bundesamtes für Sozialversicherung an die AHV-Ausgleichskassen ausführte, dass nach altem Recht zugesprochene Zusatzrenten der Invalidenversicherung auch nach Inkrafttreten der 4. IV-Revision unter den bisherigen Voraussetzungen weitergewährt würden, was auch bei Invalidenrenten gelte, wenn die Rente zwar nach dem 1. Januar 2004 zugesprochen werde, der Eintritt des Versicherungsfalls aber vor diesem Zeitpunkt zu stehen komme (Urk. 2),
         dass eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 IVG leistungsspezifische Invalidität nur eintreten kann, sofern ein Anspruch auf die jeweilige Leistung nach der gesetzlichen Regelung überhaupt in Betracht fallen kann (AHI 2001 S. 154 Erw. 3b),
         dass dies mit Bezug auf den Rentenanspruch bedeutet, dass der Versicherungsfall erst mit Beginn der Rentenberechtigung nach Art. 29 IVG eintreten kann (AHI 2001 S. 154 Erw. 3b),
         dass der Eintritt des Versicherungsfalles in der Regel mit der Entstehung des Rentenanspruchs identisch ist, sie jedoch voneinander abweichen können, wie zum Beispiel bei einer verspäteten Anmeldung (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], Rz. 1034 in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung),
         dass das Bundesamt für Sozialversicherung mit der Mitteilung Nr. 136 an die AHV-Ausgleichskassen die Voraussetzungen umschrieb, unter denen eine Rente als nach bisherigem Recht zugesprochen zu gelten hat, wenn sie nach dem 1. Januar 2004 gewährt wird,
         dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im Zusammenhang mit Vorschriften über die Besitzstandswahrung festgehalten hat, dass eine Leistung nach bisherigem Recht als zugesprochen zu gelten hat, sofern darauf vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts ein Rechtsanspruch bestanden hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 29. Juli 2005, I 184/05, Erw. 3.2),
         dass demzufolge nicht der Eintritt des Versicherungsfalles, sondern der Beginn des Rentenanspruchs vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts dafür massgebend ist, ob eine Rente als nach bisherigem Recht zugesprochen gilt,
         dass die Zusatzrente nach der gesetzlichen Regelung vom Hauptanspruch abhängt (vgl. Art. 34 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung),
         dass demzufolge nach Inkrafttreten der 4. IV-Revision ein Anspruch auf eine Zusatzrente gestützt auf die Besitzstandswahrung lediglich besteht, wenn der Anspruch auf die Hauptrente vor dem 1. Januar 2004 bestand,
         dass es sich vorliegend beim Hauptanspruch aber um eine nach neuem, ab 1. Januar 2004 geltenden Recht zugesprochene Invalidenrente handelt und es deshalb für die Zusprechung einer Zusatzrente infolge der revidierten, ab 1. Januar 2004 geltenden Bestimmungen an einer gesetzlichen Grundlage fehlt,



erkennt das Gericht:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 4. August 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2004 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).