Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01052
IV.2005.01052

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 30. Januar 2006
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Laux
Schiller Denzler Dubs Rechtsanwälte
Kasinostrasse 2, Postfach 1507, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1956, verheiratet, Mutter eines 1990 geborenen Sohnes, teilweise als Küchenhilfe in einem Altersheim und teilweise in einem gewerblichen Betrieb arbeitend, meldete sich am 31. Juli 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Rente; Urk. 10/57, Urk. 10/62, Urk. 10/64, Urk. 10/72). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin Arztberichte und insbesondere das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 13. April 2005 ein (Urk. 10/50-52), des Weiteren Arbeitgeberberichte des Alters- und Pflegezentrums Adlergarten in R.___ (Urk. 10/72) und der C.___ AG (Urk. 10/62) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 10/71). Mit Verfügung vom 10. Mai 2005 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 10/9). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 26. Mai 2005 Einsprache (Urk. 10/41) und begründete diese mit Eingabe vom 27. Juni 2005 ausführlich (Urk. 10/8). Mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 10/5 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 14. September 2005 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventualiter sei nach Einholung eines neuen Gutachtens unter Beizug eines Dolmetschers durch das Gericht eine ganze Rente auszurichten. Des Weiteren beantragte die Versicherte, ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Christian Laux, Winterthur, sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 3. Januar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.       Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
         Dabei darf sich die Behörde nicht damit begnügen, die vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen der betroffenen Person gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den entscheidwesentlichen Punkten auseinanderzusetzen oder aber zumindest anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (SZS 2001 S. 563 Erw. 3b mit Hinweisen).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 2 f.). Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 362 Erw. 2b, 116 V 186 Erw. 3c und d).

2.      
2.1     Die Beschwerdeführerin begründet den Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs.
         In der Verfügung vom 10. Mai 2005 habe sich die Beschwerdegegnerin ausschliesslich auf das B.___-Gutachten abgestützt. Auf die neben diesem Gutachten vorliegenden weiteren ärztlichen Beurteilungen sei die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort eingegangen, obschon die weiteren ärztlichen Stellungnahmen dem Gutachten widersprächen und das Gutachten selber schwere Mängel aufweise. In der Einsprache seien diese Mängel im Einzelnen und ausführlich aufgezählt worden. Dies habe die Beschwerdegegnerin allerdings nicht dazu veranlasst, das Gutachten im Einspracheverfahren auf allfällige Widersprüche hin zu würdigen. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid habe sie die Verfügung vom 10. Mai 2005 einfach bestätigt und wiederum auf das B.___-Gutachten abgestellt. Mit der dagegen vorgebrachten Kritik habe sie sich überhaupt nicht auseinandergesetzt. Die Beschwerdegegnerin habe es insbesondere unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen, weshalb angesichts der sich wiedersprechenden medizinischen Berichte auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abzustellen sei (Urk. 1 S. 2-11).
         Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, dass bei der Begutachtung durch die Begutachtungsstelle B.___ kein Dolmetscher beigezogen worden sei. Entgegen den tatsächlichen Verhältnissen seien die Gutachter davon ausgegangen, dass sie, die Beschwerdeführerin, über gute Deutschkenntnisse verfüge. Auch damit habe die Beschwerdegegnerin den Gehörsanspruch verletzt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebiete es, in Angelegenheiten von grosser Tragweite durch keine sprachlichen Schwierigkeiten benachteiligt zu werden (Urk. 1 S. 4; Urk. 10/8 S. 12 Ziff. 13.6).
         Schliesslich habe auch keine Gelegenheit bestanden, Ergänzungsanträge an die Begutachter zu stellen, und es sei auch nicht möglich gewesen, vor Erlass der Verfügung vom 10. Mai 2005 zum Gutachten Stellung zu nehmen (Urk. 10/8 S. 12 Ziff. 13.6).
2.2     Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, es liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
         Dies begründet sie zum einen damit, dass vor Erlass von Verfügungen, die mit Einsprache weiterziehbar seien, die Betroffenen nicht angehört werden müssten.
         Im Zusammenhang mit den geltend gemachten sprachlichen Schwierigkeiten weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, aus dem Gutachten ergäben sich keine Hinweise, dass Verständigungsschwierigkeiten bestanden hätten. Der Beizug eines Dolmetschers sei somit entbehrlich gewesen.
         Schliesslich macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass die Begründungspflicht mit dem nochmaligen Hinweis auf das B.___-Gutachten im Einspracheentscheid erfüllt worden sei, nachdem der Beschwerdeführerin die Auseinandersetzung des B.___-Gutachtens mit den medizinischen Vorakten bekannt gewesen sei (Urk. 2 S. 3, Urk. 9 S. 1 ff.).

3.      
3.1     Zunächst einzugehen ist auf den Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht beim Erlass des Einspracheentscheides.
         In der Verfügung vom 10. Mai 2005 verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Rente mit der Begründung, die vorgenommenen Abklärungen hätten ergeben, dass die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin im Küchendienst nach wie vor in einem Pensum von 80 % möglich wäre. Die Beschwerdeführerin erleide somit nur eine Erwerbseinbusse von 20 % (Urk. 10/9).
         Im Einspracheverfahren erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Beurteilung zahlreiche Einwände. Insbesondere machte sie mit detaillierten Einwänden geltend, das B.___-Gutachten vom 13. April 2005 (vgl. Urk. 10/50), auf welches die Beschwerdegegnerin trotz Vorliegen anderslautender ärztlicher Beurteilungen abstelle, sei unvollständig, nicht schlüssig und auch widersprüchlich (Urk. 10/8 S. 7 ff. Ziff. 12 ff.).
         Im angefochtenen Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin erneut aus, gemäss dem B.___-Gutachten bestehe in der angestammten Tätigkeit seit Januar 2003 eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 %. Auch für eine andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % mit denselben Einschränkungen. Ein anderer oder neuer medizinischer Sachverhalt sei im Einspracheverfahren nicht geltend gemacht worden. Es sei durch die Invalidenversicherung vollständig abgeklärt worden. Ein neues Gutachten sei nicht notwendig (Urk. 2 S. 2 f.).
3.2     Die erneute blosse Erwähnung im Einspracheentscheid, dass aufgrund der medizinischen Abklärungen respektive aufgrund des B.___-Gutachtens von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten oder in jeder anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit auszugehen sei, stellt vor dem Hintergrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren keine Offenlegung derjenigen Überlegungen dar, von denen sich die Beschwerdegegnerin bei der Verneinung des geltend gemachten Leistungsanspruchs leiten liess. Für die Beschwerdeführerin als Betroffene war es nicht nur von Bedeutung zu erfahren, auf welches der vorhandenen Beweismittel die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid abstützte, sondern auch aus welchen Gründen. Dies erwähnte die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort, obschon die Beschwerdeführerin detailliert Gründe geltend machte, weshalb auf das B.___-Gutachten nicht abgestellt werden könne. Die Beschwerdegegnerin beliess es mit anderen Worten dabei, die vorgebrachten Einwände zur Kenntnis zu nehmen und unterliess es, der Beschwerdeführerin gegenüber ihre Überlegungen dazu auch namhaft zu machen und sich ausdrücklich mit den entscheidwesentlichen Punkten auseinanderzusetzen oder aber zumindest anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigte. Mithin ist von einer Verletzung der Begründungspflicht und damit von einer Verletzung des Gehörsanspruchs auszugehen.
3.3     Wie in vorstehender Erwägung 1 ausgeführt wurde, kann der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren zwar grundsätzlich geheilt werden, jedoch kann es nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es in einem Fall wie vorliegend, in welchem von der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren etliche begründete Einwände erhoben wurden, nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Ein formalistischer Leerlauf ergibt sich durch die Rückweisung nicht, zumal die betroffene Beschwerdeführerin selbst eine Aufhebung des Entscheides ausdrücklich beantragt. Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, und es ist die Sache zum erneuten Entscheid unter Gewährung des rechtlichen Gehörs im Einspracheverfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.      
4.1     Betreffend die Rüge der Beschwerdeführerin, es sei trotz sprachlicher Schwierigkeiten bei der Begutachtung kein Dolmetscher beigezogen worden, weshalb auch aus diesem Grunde der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (Urk. 10/8 S. 12 Ziff. 13.6; Urk. 1 S. 4), ist festzuhalten, dass nicht von einer Gehörsverletzung gesprochen werden kann, wenn trotz Verständigungsschwierigkeiten eine Begutachtung nicht in der Muttersprache der versicherten Person oder unter Beizug eines Dolmetschers stattfindet. Denn die Durchführung einer medizinischen Abklärungsmassnahme in der Muttersprache der versicherten Person oder unter Beizug eines Übersetzers ist in erster Linie eine Frage der richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache der zu untersuchenden Person oder unter Beizug eines Übersetzers im Einzelfall geboten ist, hat grundsätzlich der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden. Die IV-Stellen sind nicht verpflichtet, speziell die Sprachkenntnisse von Versicherten abzuklären, deren Muttersprache nicht die Amtssprache des betreffenden Kantons ist. Wird eine Begutachtung ohne Übersetzungshilfe durchgeführt, steht ein allenfalls fehlender Antrag seitens der versicherten Person einer erneuten Exploration in ihrer Muttersprache oder unter Beizug eines Übersetzers nicht entgegen. Entscheidend ist, ob lediglich auf diese Weise beweisrechtlich verwertbare Aussagen zu gewinnen sind, auf welche bei der Beurteilung des oder der in Frage stehenden Leistungsansprüche abgestellt werden kann (SVR 2005 IV Nr. 12).
         Vorliegend enthalten die Konsilien der Ärzte der Begutachtungsstelle B.___ keine Hinweise, dass die Gutachter ihren Auftrag nicht sorgfältig erfüllt hätten. Vielmehr hielt der Psychiater Dr. med. D.___ ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin über gute Deutschkenntnisse verfüge. Er habe sich problemlos mit ihr in Deutsch unterhalten können (Urk. 10/50 S. 13 Ziff. 4.2.2). Auch den restlichen medizinischen Berichten sind keine Hinweise auf die geltend gemachten sprachlichen Probleme zu entnehmen (vgl. Urk. 10/51-52). Diese vermögen daher nichts an der beweismässigen Verwertbarkeit der Konsilien zu ändern.
4.2     Was den Einwand betrifft, es habe an der Möglichkeit gemangelt, Ergänzungsfragen an die Gutachter zu stellen und vor Erlass der Verfügung zum Gutachten Stellung zu nehmen (Urk. 10/8 S. 12 f. Ziff. 13.6), ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung dem Anspruch auf Mitwirkung der versicherten Person am Abklärungsverfahren Genüge getan ist, wenn sie mindestens nachträglich Gelegenheit erhält, zu den erhobenen Beweisen Stellung zu nehmen und allfällige Ergänzungsfragen an den Gutachter stellen kann (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 14). Art 42 Satz 2 ATSG bestimmt sodann ausdrücklich, dass die Parteien nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, weshalb der Einwand der Beschwerdeführerin unbeachtlich ist.

5.      
5.1     Nach Gesagtem ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid wegen mangelnder Begründung aufzuheben und die Sache zum erneuten Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2     Infolge Obsiegens hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht wird die Prozessentschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In Nachachtung dieser Bemessungskriterien erweist sich eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1’900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Mit der Zusprechung der Prozessentschädigung wird das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und neu entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1’900.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Christian Laux
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).