Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01054
IV.2005.01054

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz


Urteil vom 9. November 2006
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Sozialdepartement, Zentrale Ressourcendienste, Rechtsdienst, Rechtsanwältin Petra Kern,
Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1957, war vom April 1989 bis Mai 1996 (Urk. 9/40) bei der F.___ AG, Z.___, als Materialverwalter (vgl. Urk. 1 S. 5) tätig. Anschliessend bezog der Versicherte in der Zeit von Juni 1996 bis Juni 1998 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/40). In der Zeit vom 1. November 2001 bis 30. April 2004 bezog der Versicherte Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe und leistete gleichzeitig in Projekten der Stadt Z.___, ergänzender Arbeitsmarkt, befristete Arbeitseinsätze, unter anderem bei der Universität Zürich (Urk. 9/39/1 Ziff. 1, Urk. 9/39/2, Urk. 9/39/2, Urk. 9/50/1-2). Am 12. Juli 2004 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente (Urk. 9/41 Ziff. 7.8) an.
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge bei der Stadt Z.___, ergänzender Arbeitsmarkt, einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/39/1) sowie bei behandelnden Ärzten verschiedene Berichte (Urk. 9/14-16) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 9/40) bei. Mit Verfügung vom 3. März 2005 (Urk. 9/8 = Urk. 3/3) stellte die IV-Stelle ab 23. September 2003 eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest (vgl. Urk. 9/12) und sprach dem Versicherten ab 1. September 2004 eine halbe Invalidenrente mit Kinderrente zu. Die vom Versicherten am 15. April 2005 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/6), ergänzt am 25. Mai 2005 (Urk. 9/4), wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 3. August 2005 (Urk. 2 = Urk. 9/3) ab.  

2. Dagegen erhob der Versicherte am 14. September 2005 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei dem Versicherten rückwirkend für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2003 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2005 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 (Urk. 10) als geschlossen erklärt wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5     Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
         a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG)           geworden ist oder
         b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich       mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
         Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04).
         Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis).
1.6     Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a). Gemäss Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 29 Abs. 1 IVG vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. August 2005 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass erstmals im September 2003 eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen sei, und ging deshalb von einer Eröffnung der Wartezeit im September 2003 aus. Beim Einkommensvergleich sei das Valideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu bemessen (Urk. 9/3 S. 3).
2.2     Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er bereits seit 12. Februar 2001 im Umfang von 50 % arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb der Beginn der einjährigen Wartezeit auf diesen Zeitpunkt festzulegen sei. Unter Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung zum Leistungsbezug bestehe daher bereits ab 1. Juli 2003 ein Rentenanspruch (Urk. 1 S. 4). Das Valideneinkommen sei anhand des vom Beschwerdeführer zuletzt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der F.___ AG erzielten Verdienstes zu bemessen (Urk. 1 S. 5).
2.3     Von den Parteien wird nicht bestritten, dass ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG nicht vorliegt, weshalb sich die Entstehung des Rentenanspruchs vorliegend nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG richtet. Unbestritten ist sodann die Höhe der Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 1 S. 2 f.).
         Streitig und zu prüfen sind im Folgenden die Fragen nach dem Zeitpunkt der Eröffnung der Wartezeit und nach dem Umfang der Erwerbsunfähigkeit.
3.      
3.1     Die Ärzte des Spitals B.___, Z.___, erwähnten in ihrem Bericht vom 3. Mai 2004, dass der Beschwerdeführer vom 27. Januar bis 10. März 2004 in dieser Institution hospitalisiert gewesen sei und stellten folgende Diagnosen (Urk. 9/14/5 S. 1 = Urk. 9/16/4 S. 1):

Hochgradiger Verdacht auf symptomatische posttraumatische Epilepsie mit sekundär generalisierten tonisch-klonischen Anfällen bei
Status nach Schädelhirnfraktur mit Hirnkontusion rechts frontal und temporal im Februar 2001
Status nach weiteren Traumata im Zusammenhang mit Stürzen/Anfällen
Verdacht auf zusätzliche psychogene nicht-epileptische Anfälle (Differentialdiagnose: paroxysmaler Schwindel unklarer Ursache)
Ängstlich-depressive Entwicklung im Rahmen einer Anpassungsstörung

         Es liege höchstwahrscheinlich eine posttraumatische Epilepsie mit sekundär generalisierten Anfällen vor, wobei differentialdiagnostisch auch eine psychogene Symptomatik nicht auszuschliessen sei. Die ungünstige psychosoziale Entwicklung der letzten Jahre sei sehr wahrscheinlich auch durch kognitive Funktionsstörungen verursacht worden, welche ihrerseits auf einen Hirnschaden zurückzuführen seien. Dadurch werde auch die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt (Urk. 9/14/5 S. 3). In behinderungsangepassten Tätigkeiten ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen und ohne das Lenken von Motorfahrzeugen bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 9/14/5 S. 4).
3.2     In ihrem Bericht vom 2. September 2004 führten die Ärzte des Spitals B.___ aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines neuropsychologischen Störungsbildes in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei (Urk. 9/16/3 lit. D Ziff. 7). In der vom Beschwerdeführer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübten Tätigkeit als Materialverwalter bestehe seit 10. März 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Zu früheren Arbeitsunfähigkeiten könnten sie keine Stellung nehmen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die gegenwärtige Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit dem Schädel-Hirn-Trauma vom Februar 2001 bestehe (Urk. 9/16/3 lit. B). Das Ausmass des neuropsychologischen Störungsbildes werde durch eine psychiatrische Symptomatik im Sinne einer ängstlichen depressiven Entwicklung im Rahmen einer Anpassungsstörung verschlimmert. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei gegenwärtig jedoch nicht möglich (Urk. 9/16/3 lit. D Ziff. 7).
3.3     Dr. med. C.___, Ärztin für Allgemeine Medizin FMH, erwähnte mit Bericht vom 5. September 2004, dass sie die Behandlung des Beschwerdeführers am 23. September 2004 (richtig: 2003) aufgenommen habe und stellte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab diesem Zeitpunkt fest. Der Beschwerdeführer habe allerdings zwischenzeitlich teilweise wieder gearbeitet (Urk. 9/15/1 lit. B). Ab Mai 2004 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 9/15/3 S. 2). Aus therapeutischer Sicht sei die Ausübung einer Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 50 % angezeigt (Urk. 9/15/2).
3.4     Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 4. Oktober 2004 einen stationären beziehungsweise eventuell besserungsfähigen Gesundheitszustand fest. Gegenwärtig sei der Beschwerdeführer anfallsfrei. Wegen einer unsicheren Prognose empfehle sie eine Rentenrevision nach einem Jahr (Urk. 9/14/3 S. 2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verwies sie auf die Beurteilung durch die Hausärztin, Dr. C.___ (Urk. 9/14/2 S. 2, Urk. 9/14/3 lit. B). 
3.5     In ihrem Bericht betreffend die Erstkonsultation vom 16. August 2004 erwähnten die Ärzte des interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des E.___, eine Untersuchung des vestibulo-okulären Systems habe ausser eines fraglichen positiven, jedoch nicht mit den beklagten Symptomen korrelierenden Befundes keine pathologischen Befunde ergeben. Bei den geklagten Symptomen sei am ehesten an ein epileptisches Geschehen zu denken. Eine funktionelle Symptomatik im Sinne psychogener Anfälle sei nicht auszuschliessen (Urk. 9/14/6 S. 3).

4.
4.1     Die Ärzte des E.___ äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und Dr. D.___ verwies diesbezüglich auf die Beurteilung durch Dr. C.___. Während Dr. C.___ den Beginn der von ihr festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf den Zeitpunkt der Behandlungsaufnahme vom 23. September 2003 festlegte (Urk. 9/15/1 lit. B), attestierten die Ärzte des Spitals B.___ dem Beschwerdeführer in ihren Berichten vom 3. Mai 2004 und 2. September 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in behinderungsangepassten Tätigkeiten ab Klinikaustritt am 10. März 2004 (Urk. 9/16/4 S. 1). Sodann erklärten die Ärzte des Spitals B.___ mit Bericht vom 2. September 2004, dass sie frühere Arbeitsunfähigkeiten nicht beurteilen könnten, hielten aber dennoch fest, dass davon auszugehen sei, dass die von ihnen attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit dem Schädelhirntrauma vom Februar 2001 bestanden habe (Urk. 9/16/3 lit. B). Diese Beurteilung vermag jedoch mangels genügender Bestimmtheit und nachvollziehbarer Begründung nicht zu überzeugen. Der Annahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2001 widerpricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vom 1. November 2001 bis 30. April 2004 am Arbeits- und Qualifikationsprojekt des Ergänzenden Arbeitsmarktes der Stadt Z.___ teilgenommen und während dieser Zeit beim Einsatzort Universität Zürich, Deutsches Seminar, zu 100 % beschäftigt war (vgl. Urk. 9/39/1-2; Urk. 9/50/1-2). Gemäss der Stellungnahme der Beraterin des Ergänzenden Arbeitsmarktes der Stadt Z.___ vom 27. Juli 2004 sei es ab Herbst 2003 vermehrt zu gesundheitsbedingten Absenzen gekommen (Urk. 9/39/2).
         Im Weiteren gehen aus der im Bericht des Spitals B.___ festgehaltenen Anamnese verschiedene Sturzereignisse hervor, die teilweise vielleicht auch alkoholbedingt erfolgten (vgl. Urk. 9/16/3 lit. D Ziff. 3). Eine seit Februar 2001 bestehende andauernde Arbeitsunfähigkeit lässt sich daraus jedenfalls kaum ableiten.
4.2     In Anbetracht der gesamten Umstände und insbesondere der Tatsache, dass massgebliche gesundheitliche Absenzen erstmals im Herbst 2003 auftraten und die behandelnde Ärztin Dr. C.___ Lang den Beginn der von ihr festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf den 23. September 2003 festlegte, ist davon auszugehen, dass eine relevante Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % ohne wesentlichen Unterbruch erstmals im Herbst 2003 bestand. Gestützt auf die Aktenlage hat eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG daher frühestens ab 1. September 2003 als erstellt zu gelten, womit die einjährige Wartezeit eröffnet wurde und ein Rentenanspruch am 1. September 2004 entstand. Insofern ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. August 2005 (Urk. 2) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

5.
5.1     Bei der Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es gilt eine natürliche Vermutung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 30b). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vom 1. September 2004 massgebend.
5.2     Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. November 2001 bis 30. April 2004 im Rahmen von Projekten des ergänzenden Arbeitsmarktes der Stadt Z.___ tätig war (vgl. Urk. 9/39/1 Ziff. 1). Dabei erzielte er ausser einer monatlichen Pauschale von Fr. 350.-- keinen Verdienst, sondern bezog Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe (Urk. 9/39/2). Die Tätigkeit beim ergänzenden Arbeitsmarkt der Stadt Z.___ ist daher bei der Bemessung des Valideneinkommens nicht zu berücksichtigen.
         Vor Eintritt der Arbeitslosigkeit war der Beschwerdeführer von April 1989 bis Mai 1996 bei der F.___ AG (vgl. Urk. 9/40) als Materialverwalter tätig. Diese Arbeitsstelle hat der Beschwerdeführer nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren (vgl. Urk. 1 S. 5). Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war der Beschwerdeführer vielmehr während mehreren Jahren arbeitslos (vgl. Urk. 9/40). Da davon auszugehen ist, dass er ohne Gesundheitsschaden bei Rentenbeginn am 1. September 2004 nicht mehr bei der F.___ AG tätig gewesen wäre, kann bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf den bei dieser Gesellschaft erzielten Verdienst abgestellt werden. Vielmehr ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne abzustellen (vgl. Urteile des EVG in Sachen G. vom 28. Dezember 2004, I 704/03, Erw. 4.2, in Sachen D. vom 29. September 2004, I 285/04, Erw. 5.1, in Sachen H. vom 29. Juni 2006, Erw. 5.2, I 765/05 und in Sachen S. vom 29. Januar 2005, I 19/05; RKUV 2000 Nr. U 405 S. 400).
5.3     Nach der Rechtsprechung können Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4     Gemäss der Tabelle A1 der LSE 2004 (Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004 erst Ergebnisse, BFS Aktuell, November 2005) betrug der Verdienst von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten im ganzen privaten Sektor im Jahre 2004 Fr. 4’588.--. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.O.) resultiert in diesem Jahr ein Valideneinkommen von rund Fr. 57’258.-- (Fr. 4’588.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41,6 Stunden).

6.
6.1     Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa, 117 V 18 Erw. 2c/aa; RKUV 1991 Nr. U 130 S. 272 Erw. 4a; AHI 2000 S. 311 Erw. 3b/aa). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa, ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b; vgl. Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 215).
6.2     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
6.3 Vorliegend ist die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 126 V 75 nicht gerechtfertigt. Denn nach der Rechtsprechung greift ein solcher nur dann Platz, wenn die versicherte Person selbst bei leichteren Tätigkeiten erheblich beeinträchtigt ist und somit im Vergleich mit einem voll einsatzfähigen Beschäftigten mit geringeren Einkünften rechnen muss (Urteile des EVG in Sachen M. vom 7. Juli 2003, I 627/02, Erw. 2.1.2 und in Sachen D. vom 19. März 2004, I 662/03, Erw. 3.4). Gemäss dem Zumutbarkeitsprofil der Ärzte des Spitals B.___ ist dem Beschwerdeführer die Ausübung von Tätigkeiten ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen und ohne das Lenken von Motorfahrzeugen (Urk. 9/14/5 S. 4) sowie insbesondere auch die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübte Tätigkeit als Materialverwalter (Urk. 9/16/3 lit. B) im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 50 % zuzumuten. Die gesundheitliche Behinderung ist vorliegend daher nicht von einer solchen Schwere, dass der Beschwerdeführer selbst bei leichteren Tätigkeiten erheblich beeinträchtigt wäre und deshalb eine Verdiensteinbusse erleiden würde. Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn ist folglich nicht vorzunehmen.
6.4 Hingegen erscheint ein Abzug für Teilzeitarbeit im Umfang von 10 % als gerechtfertigt. Denn der Beschwerdeführer, welcher auf Teilzeitarbeit angewiesen ist, hat deswegen mit einer Lohneinbusse zu rechnen. Weitere einkommensbeeinflussende Merkmale, welche dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu gesunden Arbeitnehmern mit geringeren Einkünften rechnen müsste, sind jedoch nicht auszumachen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer mit keiner Verdiensteinbusse auf Grund seines Aufenthaltsstatus zu rechnen, da er über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt (Urk. 9/30). In Würdigung der gesamten Umstände erscheint daher ein Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % als angemessen.
6.5     Bei Berücksichtigung des monatlichen Verdienstes von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten im ganzen privaten Sektor im Jahre 2004 gemäss der Tabelle A1 der LSE 2004 in Höhe von Fr. 4’588.--, eines zumutbaren Beschäftigungsgrades von 50 % eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % sowie der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.O.) resultiert im Jahre 2004 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 25’766.-- (Fr. 4’588.-- x 0,5 x 0,9 x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41,6 Stunden).

7.       Ein Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 57’258.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 25’766.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 31’492.--, womit ein Invaliditätsgrad von 55 % resultiert. Damit ist ein Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen.

8.       Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. März 2005 (Urk. 9/8) und mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 3. August 2005 (Urk. 2) mit Wirkung ab 1. September 2004 eine halbe Rente zusprach. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Sozialdepartement, Zentrale Ressourcendienste, Rechtsdienst
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).