IV.2005.01055
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 27. März 2006
in Sachen
J.___
Beschwerdeführer
vertreten durch das Stadt Zürich Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 3. August 2005 einen Rentenanspruch von J.___ verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. September 2005, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, beantragt, es sei ein psychiatrisches Gutachten zu veranlassen und ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2), sowie nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 25. Oktober 2005 (Urk. 6),
in der Erwägung,
dass gemäss ständiger Rechtsprechung die Drogensucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründet, dass eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung dagegen relevant wird, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines solchen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen),
dass PD Dr. med. A.___, Arzt an der B.___, im Bericht vom 21. April 2005 eine seit 1993 bestehende Heroinabhängigkeit bei Substitution mit Methadon, eine seit 1998 bestehende Kokainabhängigkeit und eine seit 1987 bestehende Persönlichkeitsstörung vom Cluster B diagnostizierte, unter den psychiatrischen Befunden ausführte, neuropsychologische Untersuchungen vom 14. Dezember 2004 und vom 17. Januar 2005 hätten eine mittelschwere bis schwere Merkfähigkeits- und Abrufstörung ergeben, wobei deren Ätiologie offen bleiben müsse, und sodann festhielt, der Versicherte sei arbeitsunfähig, was vorwiegend durch den Konsum psychotroper Substanzen bedingt sei, dass jedoch auch die Persönlichkeitsstörung vom Cluster B sich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, da es diese dem Versicherten erschwere, in einem untergebenen Verhältnis zu arbeiten (Urk. 7/9),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort zur Begründung ihres Standpunktes im Wesentlichen auf die Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes verwies, in welchen unter Bezugnahme auf den Bericht von PD Dr. A.___ vom 21. April 2005 ausgeführt wird, soweit aufgrund der erhobenen Befunde ersichtlich, handle es sich um ein reines Suchtgeschehen, aus diesem Grunde seien auch die testpsychologischen Untersuchungen, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt verwertbar, und in welchen sodann weiter argumentiert wird, zur Feststellung eines allenfalls bestehenden, invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens habe vorgängig - im Rahmen der Mitwirkungspflicht - ein stationärer Drogenentzug mit anschliessender sechsmonatiger Drogenabstinenz zu erfolgen, weshalb sich weitere Abklärungen zum jetzigen Zeitpunkt erübrigten (Urk. 2, Urk. 6, Urk. 7/3, Urk. 7/7),
dass der IV-Stelle insofern beizupflichten ist, dass im Bericht von PD Dr. A.___ vom 21. April 2005 die psychiatrische Befunderhebung sich weitgehend in den Ausführungen zu den testpsychologischen Untersuchungen erschöpft, weshalb die von PD Dr. A.___ gestellten Diagnosen, insbesondere die Persönlichkeitsstörung mit Cluster B, nicht nachvollziehbar sind,
dass der Bericht von PD Dr. A.___ vom 21. April 2005 dadurch zwar an Beweiskraft einbüsst, dass daraus jedoch nicht auf die Unrichtigkeit der Diagnosen geschlossen werden kann,
dass hingegen die davon abweichende Annahme der IV-Stelle, aufgrund der Befunderhebung handle sich um ein reines Suchtgeschehen, nicht zu überzeugen vermag,
dass sich die Ätiologie der neuropsychologischen Störungen zwar nicht eruieren lässt, dass PD Dr. A.___ als Facharzt dennoch nebst dem Suchtgeschehen eine Persönlichkeitsstörung diagnostizierte, weshalb der Einwand der IV-Stelle, solange das Suchtverhalten andauere, könne eine allenfalls bestehende psychische Erkrankung nicht verlässlich festgestellt werden, nicht überzeugt,
dass überdies diese Behauptung der allgemeinen Erfahrung widerspricht; so hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall festgehalten, falls sich Anhaltspunkte für ein psychisches Leiden mit Krankheitswert finden würden, müsse im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz eine psychiatrische Expertise eingeholt werden (Urteil in Sachen K. vom 28. August 2000, I 316/99, Erw. 3b mit Hinweisen),
dass aus dem Bericht von PD Dr. A.___ hervorgeht, dass die Persönlichkeitsstörung vom Cluster B seit 1987 besteht, während die Betäubungsmittelabhängigkeiten erst später, 1993 und 1998, eintraten, weshalb nicht auszuschliessen ist, sofern die Diagnosen zu Recht bestehen und einen Krankheitswert aufweisen sollten, dass die Sucht Folge dieser psychischen Erkrankung ist, wobei jedoch in den Akten Angaben darüber gänzlich fehlen,
dass, vorausgesetzt die von PD Dr. A.___ erhobenen Diagnosen bestehen zu Recht, für den Fall, dass zwischen der Persönlichkeitsstörung und dem Suchtgeschehen keine kausale Verknüpfung bestehen sollte, zu prüfen bleibt, ob der psychischen Störung Krankheitswert zukommt und bejahendenfalls, in welchem Ausmass sie, sofern sie objektiv unüberwindbar und nicht durch das Suchtgeschehen überlagert ist, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt,
dass die Sache nach dem Gesagten an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie im Rahmen des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen) entsprechende fachärztliche Abklärungen veranlasse und hernach erneut über einen Leistungsanspruch entscheide,
dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), dass jedoch eine durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertretene obsiegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (BGE 126 V 11),
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid vom 3. August 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).