IV.2005.01056

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 27. Februar 2007
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Weinbergstrasse 72, Postfach 305, 8042 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1955 geborene A.___ war seit 1999 als Hauswirtschaftsleiterin beim Blindenwohnheim Z.___ angestellt (vgl. Urk. 9/32, Urk. 9/37 S. 4). Wegen Beschwerden im Bereich der Beine beziehungsweise Schlafstörungen wurde die Versicherte ab 27. Oktober 2003 teilweise arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 9/16). Mit Schreiben vom 30. September 2004 (Anhang zu Urk. 9/32) kündigte ihr die bisherige Arbeitgeberin aufgrund der vielen krankheitsbedingten Absenzen per 31. Dezember 2004 die Stelle. Seit 1. Februar 2005 ist die Versicherte - im Rahmen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit - als arbeitslos angemeldet (vgl. Urk. 9/30).
         A.___ meldete sich am 19. August 2004 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Urk. 9/37). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin eine erwerbliche Abklärung durch (vgl. Urk. 9/32), zog die IK-Auszüge (Urk. 9/33) sowie die Berichte der behandelnden Ärzte (vgl. Urk. 9/16, Urk. 9/13, Urk. 9/12) bei, holte Stellungnahmen des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) ein (vgl. Urk. 9/8 S. 2, S. 3, S. 5) und liess die Versicherte am 22. April 2005 von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Neurologie, begutachten (vgl. Urk. 9/11).
         Mit Verfügung vom 24. Mai 2005 (Urk. 9/9) lehnte die IV-Stelle die Ausrichtung von Leistungen ab. Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten (Urk. 9/6) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 20. Juli 2005 (Urk. 2) ab.
2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte am 14. September 2005 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
              In Gutheissung der Beschwerde seien die Verfügung vom 24. Mai 2005 so- wie der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2005 aufzuheben, und die      Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine      Invalidenrente zu gewähren;      eventualiter seien die Akten zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die      Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;      alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
         Mit Eingabe vom 3. Oktober 2005 (Urk. 4) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von PD Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, vom 23. September 2005 (Urk. 5) ein. Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2005 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 9. November 2005 (Urk. 10) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Am 1. Februar 2006 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht vom Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. E.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, vom 16. Januar 2006 ein (vgl. Urk. 11, Urk. 12). Eine Stellungnahme der IV-Stelle dazu ging innert der dieser mit Verfügung vom 2. Februar 2006 (Urk. 13) angesetzten Frist nicht ein.
3.       Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
         a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) ge       worden ist oder
         b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich       mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
         Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis).
         Die Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG wird unterbrochen, wenn der Versicherte an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.
3.1     Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten von Dr. B.___ vom 22. April 2005 (Urk. 9/11) in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 2 S. 3).
3.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, Dr. B.___ sei mit dem Restless Legs Syndrom nicht vertraut; auf ihr Gutachten könne daher nicht abgestellt werden. Aufgrund der weiteren Arztberichte sei - unter Berücksichtigung auch des psychischen Gesundheitsschadens (vgl. Urk. 4, Urk. 11 S. 2) - von einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 % auszugehen. Entsprechend bestehe Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. Urk. 1 S. 5 f.).

4.
4.1     Aus den medizinischen Akten geht Folgendes hervor:
         Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, stellte am 20. Juni 2003 die Verdachtsdiagnose eines leichtgradigen Restless Legs Syndroms (RLS) vermutlich primärer Genese bei positiver Familienanamnese. Der detaillierte Neurostatus sei unauffällig (vgl. Urk. 9/16).
4.2 Aufgrund der ambulanten Polysomnografie vom 29. /30. Juli 2003 diagnostizierte Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Chefarzt Klinik Y.___, Rehabilitationszentrum, in seinem Bericht vom 30. Juli 2003 (Urk. 9/16) Periodische Beinbewegungen im Schlaf (PLM-Syndrom).
4.3     Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 13. September 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 9/16):
            -   Restless Legs Syndrom (RLS) vermutlich primärer Genese bei positiver          Familienanamnese (Mutter und eventuell Schwester)      -   Periodische Beinbewegungen im Schlaf (PLM-Syndrom)       -   chronische Schlafstörungen
         Die Patientin sei vom 27. Oktober 2003 bis 21. Dezember 2003 beziehungsweise vom 2. bis 28. Februar 2004 zu 30 % arbeitsunfähig gewesen. Vom 12. August 2004 bis 1. Oktober 2004 habe die Arbeitsunfähigkeit 50 % betragen. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Die Patientin, die seit 19. August 2003 bei ihm in Behandlung stehe, klage über seit März 2003 vermehrt bestehende Kribbelsensationen im Bereich der Unterschenkel und Füsse, welche zu Schlafstörungen führten. Eine medikamentöse Therapie habe sie bisher abgelehnt.
         In seinem Bericht vom 14. September 2004 (Urk. 9/16) bescheinigte Dr. H.___ der Beschwerdeführerin in der angestammten Berufstätigkeit ab August 2004 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % bis 80 %.
4.4     Dr. I.___, Chiropraktor SCG ECU, bei welchem die Beschwerdeführerin wegen eines zervikobrachialen Syndroms bei Diskushernie C6/C7 sowie starken degenerativen Veränderungen im Bereich C5/C6 und C6/C7 von Ende Mai 2000 bis Ende Oktober 2003 in Behandlung gestanden hatte, gab in seinem Bericht vom 10. Dezember 2004 (Urk. 9/13) an, die Arbeitsfähigkeit sei damals teilweise bis stark eingeschränkt gewesen. Dennoch habe die Patientin meist normal gearbeitet. Einschränkungen hätten betreffend sämtliche Arbeiten, bei welchen die Arme über den Kopf gehoben werden müssten oder bei denen der Kopf nach hinten zu neigen sei, bestanden.
4.5     Am 24. März 2005 gab Dr. H.___ an, bei unveränderter Diagnose bestehe ein stationärer, besserungsfähiger Gesundheitszustand. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 50 %, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Patientin zu 50 % bis 75 % arbeitsfähig, wobei diesbezüglich eine neurologische Beurteilung sinnvoll sei. Die angestammte Tätigkeit als Gruppenleiterin sei der Beschwerdeführerin zumutbar. Therapeutisch seien eine Behandlung mit Traditioneller Chinesischer Medizin (TCM) sowie eine Psychotherapie zu empfehlen (vgl. Urk. 9/12).
4.6   Nachdem sie die Beschwerdeführerin am 22. April 2004 untersucht hatte, stellte Neurologin Dr. B.___ in ihrem Gutachten (Urk. 9/11) folgende Diagnosen:
            -   Verdacht auf Restless Legs Syndrom      -   Periodic Limb Movements in Sleep
         Der neurologische Status sei normal. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Empfehlenswert sei eine medikamentöse Therapie. Eine solche hätte der Beschwerdeführerin bereits nach Diagnosestellung dringend nahe gelegt werden müssen. Die Störung des Nachtschlafes bewirke zwar eine gewisse Tagesmüdigkeit; da eine Behandlung der Beschwerdeführerin aber durchaus zumutbar sei, sei von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei davon überzeugt, das ihr die erfolgte alternative Behandlung sehr viel gebracht habe; eine "chemische" Therapie lehne sie ab. Nach Durchführung einer solchen wäre die sofortige Arbeitsaufnahme möglich, wobei eine berufliche Umstellung nicht sinnvoll erscheine (vgl. Urk. 9/11 S. 6 ff.).
4.7     PD Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 23. September 2005 (Urk. 5) die Diagnose eines Atypischen Restless Legs Syndroms (RLS) mit Periodic Limb Movements in Sleep (PLMS). Die Beschwerdeführerin leide an einer Kombination von RLS und depressiver Entwicklung; dadurch sei ihr Schlaf wesentlich gestört. In der Folge sei sie während des Tages vermehrt erschöpfbar und dadurch zu 30 % bis 40 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, wobei die Tätigkeit als Hauswirtschaftsleiterin an sich ideal sei.
4.8     Dr. D.___ und lic. phil. E.___, bei welchen die Beschwerdeführerin seit 17. November 2005 in Behandlung steht, hielten in ihrem Bericht vom 16. Januar 2006 (Urk. 12) fest, die Patientin leide seit Jahren unter massiven Schlafstörungen, welche ihr eine angemessene Erholung in der Nacht verunmöglichten. Die medikamentöse Therapie des Restless Legs Syndroms mit Sifrol bringe eine leichte Verbesserung, die Schlafstörung und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit dauerten aber an (vgl. Urk. 12 S. 2). Diverse Belastungen (Schlafstörungen, Arbeitssituation und -belastung, Scheitern einer Beziehung, Tod des Ex-Mannes, Umzug, depressives Verarbeitungsmuster, somatische Beschwerden in Beinen, Rücken, Bauch etc.) hätten kumulativ mit der vorbestehenden Problematik (Status nach Bulimie und sexuellem Missbrauch) im Jahr 2004 zu einer psychischen Dekompensation geführt. Ab August 2004 sei der Beschwerdeführerin daher eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Aktuell sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht von einer - seit bald eineinhalb Jahren ununterbrochen bestehenden - Arbeitsunfähigkeit im Umfang von mindestens 30 % bis 40 % auszugehen. Es sei nicht damit zu rechnen, dass die Patientin bald wieder zu 100 % arbeitsfähig sei; eine Berentung erscheine daher gerechtfertigt (vgl. Urk. 12 S. 2).

5.
5.1     Das Gutachten der Neurologin Dr. B.___ vom 22. April 2005 (Urk. 9/11), gestützt auf welches die IV-Stelle einen Rentenanspruch verneinte, nimmt Stellung zur strittigen Frage der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 9/11 S. 5 ff.), beruht auf einer neurologischen Untersuchung (vgl. Urk. 9/11 S. 4), berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten somatischen Beschwerden (vgl. Urk. 9/11 S. 3 f.) und erging in Kenntnis der medizinischen Vorakten (vgl. Urk. 9/11 S. 1 ff.). Damit auf das Gutachten abgestellt werden kann, muss es zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge beziehungsweise in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten und begründete Schlussfolgerungen enthalten (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Dies ist im Folgenden zu prüfen.
         Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, Dr. B.___ sei mit dem Restless Legs Syndrom nicht vertraut (vgl. Urk. 1 S. 5), ist unbegründet. So hat die Gutachterin die an sich unbestrittene (vgl. Urk. 1 S. 5 f., Urk. 2 S. 3) Diagnose des Restless Legs Syndroms - in Übereinstimmung mit den weiteren medizinischen Berichten (vgl. Bericht Dr. F.___ vom 20. Juni 2003, Urk. 9/16, Bericht Dr. H.___ vom 13. September 2004, Urk. 9/16, Bericht PD Dr. C.___ vom 23. September 2005, Urk. 5) - ja gerade selber gestellt. Dass die Krankheit an sich behandelbar ist, wurde nicht nur von Dr. B.___ festgehalten, sondern geht auch aus dem Bericht von Dr. H.___ vom 13. September 2004 (Urk. 9/16) hervor; mittlerweile hat die Beschwerdeführerin gar mit der ursprünglich von ihr abgelehnten medikamentösen Therapie begonnen, und die Behandlung mit Sifrol dauert weiterhin an (vgl. Urk. 1 S. 5 f., Urk. 12 S. 2). Dr. D.___ und lic. phil. E.___, welche ausschliesslich die psychische Gesundheitsstörung behandeln, erwähnten - wohl gestützt auf die entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin - in ihrem Bericht vom 16. Januar 2006 (Urk. 12), dass die Therapie mit Sifrol zwar eine leichte Besserung gebracht habe, diese sich allerdings nicht positiv auf das Ausmass der Arbeitsfähigkeit auswirke. Aus psychotherapeutischer Sicht wird die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit denn auch vor allem mit einer im August 2004 eingetretenen Dekompensation begründet. Dementsprechend hatte Dr. H.___ im Bericht vom 24. März 2005 (Urk. 9/12) eine Psychotherapie empfohlen. Damit und mit den Auswirkungen einer allfälligen psychischen Gesundheitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit setzt sich Dr. B.___ in ihrem neurologischen Gutachten vom 22. April 2005 allerdings nicht auseinander. Auch bleibt offen, inwieweit aufgrund der nunmehr erfolgten medikamentösen Behandlung die von der Gutachterin erwartete Besserung eingetreten ist.
         Diese Frage kann jedoch bei der Bestimmung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ebenso wenig wie die psychische Problematik unberücksichtigt bleiben, zumal aufgrund der von den Psychotherapeuten angegebenen Einschränkung von 30 % bis 40 % nicht von vornherein auszuschliessen ist, dass bei Durchführung eines Einkommensvergleichs unter Bezugnahme auf den der Beschwerdeführerin offenstehenden allgemeinen Arbeitsmarkt ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren könnte. Da bei der Würdigung der von den behandelnden Ärzten angegebenen Bandbreiten berücksichtigt werden muss, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung erfahrungsgemäss in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), kann allerdings nicht ohne weiteres auf die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. D.___ und lic. phil. E.___ abgestellt werden.
         Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bedarf daher namentlich bezüglich des weiteren Verlaufs des Restless Legs Syndroms unter der medikamentösen Behandlung und bezüglich der psychischen Beschwerden weiterer Erhebungen. Je nach deren Resultat werden sich - wie nachfolgend darzulegen ist - auch bezüglich der Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahres im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zusätzliche Abklärungen aufdrängen.
5.2     Wegen Beschwerden in Zusammenhang mit Diskushernien wurde der Beschwerdeführerin noch über den Abschluss der entsprechenden Behandlung per 30. Oktober 2003 (vgl. Bericht Chiropraktor Dr. I.___ vom 10. Dezember 2004, Anhang zu Urk. 9/13) hinaus bis zum 21. Dezember 2003 eine Teilarbeitsunfähigkeit von 30 % attestiert (vgl. Bericht Dr. H.___ vom 13. September 2004, Anhang zu Urk. 9/16). Dr. H.___ bescheinigte der Beschwerdeführerin in der Folge vom 2. bis 28. Februar 2004 (Urk. 9/16) eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % beziehungsweise vom 12. August 2004 bis 1. Oktober 2004 (vgl. Urk. 9/16, Urk. 9/35) eine solche von 50 %. Laut Arbeitgeber-Fragebogen arbeitete die Beschwerdeführerin dann aber bis an ihrem letzten effektiven Arbeitstag, dem 31. Dezember 2004, wieder voll (vgl. Urk. 9/32 S. 1) und war gemäss Zeugnis von Dr. H.___ vom 27. Januar 2005 erst wieder ab dem 1. Februar 2005 teilweise arbeitsunfähig (vgl. Anhang zu Urk. 9/30); ab diesem Datum war sie auch als arbeitslos und zu 50 % vermittelbar gemeldet (vgl. Urk. 9/30). Die vorhandenen Akten werfen somit die Frage auf, ob zwischen Ende September 2004 und dem 31. Januar 2005 die Arbeitsunfähigkeit unterbrochen wurde, beziehungsweise ob eine allfällige Invalidenrente ohnehin frühestens ab 1. Februar 2006 in Betracht kommt.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist daher gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erneuten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Swiss Life
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).