IV.2005.01057

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 27. September 2006
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner
Ankerstrasse 24, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       T.___, geboren 1960, erlitt am 22. Juni 2002 einen Verkehrsunfall, bei welchem sie sich mehrere Verletzungen zuzog. Am 18. September 2003 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie die Ausrichtung einer Rente (Urk. 7/33). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich darauf hin bei der A.___, Zürich, nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 28. Oktober 2003, Urk. 7/30) und holte die Arztberichte des B.___, Psychiatrische Poliklinik, vom 23. Oktober 2003 (Urk. 7/14) und von Dr. med. C.___, Allgemeinpraxis, Zürich, vom 21. Februar 2004 (Urk. 7/13/1) ein. Dieser legte unter anderem den Kurzbericht des D.___, Zürich, Chirurgische Klinik, vom 24. Juni 2002 an Dr. S.___ (Urk. 7/13/16), den Arztbericht des D.___, Kardiologie, Medizinische Klinik, vom 5. September 2002 an Dr. med. S.___, Zürich (Urk. 7/13/13), sein Überweisungsschreiben vom 5. März 2003 an das B.___, Psychiatrische Poliklinik (Urk. 7/13/5), seinen Bericht vom 24. Juni 2003 an die Z.___ Versicherungs-Gesellschaft (Urk. 7/13/6), das Gutachten des E.___, Medizinische Begutachtungsstelle, Zürich, vom 1. Juli 2003 zuhanden der Z.___ Versicherungs-Gesellschaft (Urk. 7/13/4), den Bericht des B.___, Psychiatrische Poliklinik, vom 3. Juli 2003 (Urk. 7/13/3) sowie den Kurzaustrittsbericht des D.___, Medizinische Klinik, vom 25. September 2003 (Urk. 7/13/2) bei. Ferner zog die IV-Stelle die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/36-69). Am 5. Januar 2005 führte sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 13. Januar 2005, Urk. 7/18). Mit Verfügungen vom 14. Januar 2005 verneinte sie sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/8) als auch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/10). Die gegen die Rentenverfügung erhobene Einsprache vom 14. Februar 2005 (Urk. 7/7) wies sie mit Entscheid vom 19. Juli 2005 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob T.___ durch Rechtsanwalt Werner Greiner, Zürich, Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen, eventuell einer halben Invalidenrente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2005 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 26. Oktober 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids (hier: 19. Juli 2005) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 121 V 366 Erw. 1b), sind vorliegend die mit der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen, zumindest soweit ein allfälliger Rentenanspruch ab 1. Januar 2004 zu prüfen ist (BGE 130 V 447 Erw. 1.1.2), anwendbar. Da die Beschwerdeführerin sich bereits im Jahre 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat, ist teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten der Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hat, weshalb entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen, ab diesen Zeitpunkten auf die Normen der 4. IV-Revision und deren Ausführungsverordnungen abzustellen ist (BGE 130 V 445 ff.).

2.
2.1 Hinsichtlich der Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen oder auf eine Rente ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.       Laut Haushaltabklärungsbericht vom 5. Januar 2005 (Urk. 7/18) arbeitete die Beschwerdeführerin vor dem Unfall 50 % als Küchenhilfe, was sie auch heute noch tun würde. Die Beschwerdegegnerin ist daher davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachginge und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Dies ist unbestritten, und es besteht aufgrund der Aktenlage auch kein Anlass, diese Annahme in Zweifel zu ziehen (vgl. Urk. 1).

4.
4.1     Laut Kurzbericht des D.___ vom 24. Juni 2002 (Urk. 7/13/16) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin nach dem Verkehrsunfall vom 22. Juni bis 26. Juni 2002 lagen folgende Diagnosen vor:
"     1.    Rippenfraktur rechtsdorsal lateral 9./10. Rippe
  2.    Multiple Kontusionen
- Gesamte Wirbelsäule
- Jochbein rechts
- Nasenbein
- Oberlippe
- 1. oberer Schneidezahn locker
- Knie beidseits
- Rechte Hüfte
- Rechter Ellbogen
  3.    Multiple Schürfwunden
- entsprechend den Kontusionsstellen
  4.    Valvuläre Herzkrankheit mit
- schwere Mitralstenose bei verkalkter Mitralklappe
- symptomatisch NYHA II
- leichte zentrale AI
- Endokardiditisprophylaxe, OAK
  5.    Hypercholesterinämie
  6.    chron. Nikotinabusus
  7.    Sonographisch Vd. a. Myom (3,5 cm im Durchmesser)"
         Die Beschwerdeführerin sei unter Analgetika gut mobilisierbar gewesen. Die multiplen Schürfwunden seien mit Jelonet abgedeckt worden. Darunter sei es teilweise zur Bildung von grünlichen Fibrinbelägen gekommen. Hier hätten Behandlungen mit Flammazine-Salbe und Säubern der Wunde jeden 2. Tag stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei über die Behandlung, die erneute Indikation zur oralen Antikoagulation sowie die Notwendigkeit eines Zahnarztbesuches informiert worden.
4.2     Im Bericht des D.___, Kardiologie, Medizinische Klinik, vom 5. September 2002 über die kardiologische Abklärung/Nachkontrolle vom 20. August 2002 (Urk. 7/13/13) wurde die Diagnose einer valvulären Herzkrankheit bei Status nach Valvuloplastie der Mitralklappe bei kombiniertem Mitralvitium mit schwerer Mitralstenose (KÖF 1.0 cm2) und leichter Mitralinsuffizienz am 3. September 1998 und leichter Aorteninsuffizienz gestellt. Vier Jahre nach der Valvulotomie einer stenotischen Mitralklappe bestehe ein unauffälliger Langzeitverlauf. Klinisch lägen keine Hinweise für eine erneute Mitralstenose vor. Echokardiologisch lasse sich eine Mitralklappenöffnungsfläche von 1,7 cm2 errechnen, planimetriert betrage die Mitralklappenöffnungsfläche ca. 2,0 cm2. Bei normaler Vorhofsgrösse, fehlenden Hinweisen für paroxysmales Vorhofflimmern und normalen hämodynamischen Verhältnissen sei die aktuelle Medikation, bestehend aus Moduretic, unverändert fortzuführen. Eine Indikation für eine orale Dauerantikoagulation bestehe nicht.
4.3     Gemäss Gutachten des E.___ vom 1. Juli 2003 (Urk. 7/13/4) leidet die Beschwerdeführerin an einem Status nach Verkehrsunfall am 22. Juni 2002 mit posttraumatischer Belastungsstörung (ICD10 F43.1) und diffusem, sekundärem Ganzkörperschmerzsyndrom ohne morphologisches Substrat bei Status nach Rippenfrakturen und multiplen Kontusionen und Schürfwunden, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ein kombiniertes Mitralvitium mit Status nach Ballonvalvuloplastie und eine leichte Aorteninsuffizienz.
         Bei der rheumatologisch-orthopädischen Untersuchung seien sehr wenig Befunde zu erheben. Die Wirbelsäule sei im Lot. Die Halswirbelsäulenbeweglichkeit sei passiv geprüft knapp 1/3 eingeschränkt. Dabei würden Schmerzen angegeben. Die Beweglichkeit im Thorax- und Lendenwirbelsäulenbereich sei willkürlich um 1/3 eingeschränkt mit unspezifischen Schmerzangaben in der Thoraxwand. Es bestünden keine Atrophien. Palpatorisch seien keine spezifischen schmerzhaften Strukturen eruierbar. Auch die Gelenke seien aktiv und passiv frei. An den Kniegelenken fänden sich Druckdolenzen im Bereich des medialen Bandapparates ohne Insuffizienz oder irgendwelche pathologischen Veränderungen. Auch sämtliche Röntgenbilder seien abgesehen von der auffälligen Herzkontur im Thoraxbild normal. An der Halswirbelsäule bestehe eine rechtskonvexe Skoliose. Klinisch handle es sich um ein diffuses sekundäres Ganzkörperschmerzsyndrom ohne morphologisches Substrat. Diese Schmerzen könnten nicht ausschliesslich auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Diesbezüglich sei eine psychische Fehlverarbeitung dieses Unfalls anzunehmen. Rein aus rheuma-orthopädischer Sicht könnten am Bewegungsapparat jetzt gar keine auf den Unfall zurückzuführende Veränderungen objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin sei deshalb aus rheuma-orthopädischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig.
         Bei der psychischen Exploration sei die Grundstimmung leicht bedrückt bis depressiv, andererseits Schuld zuweisend bis aggressiv. Die Beschwerdeführerin beklage, dass ihr nicht adäquat geholfen worden sei und andere Schuld an ihrem Elend seien. Sie klage über gravierende Ein- und Durchschlafstörungen sowie Albträume und morgendliches Erwachen in erschöpftem Zustand. Es bestünden flashbacks, das Gefühl der Hilf- und Ausweglosigkeit sowie Angst- und Panikzustände auf der Strasse, insbesondere im Zusammenhang mit Autoverkehr. Klinisch handle es sich um eine posttraumatische Belastungsstörung. Die Beschwerdeführerin bedürfe aus psychiatrischer Sicht dringend der adäquaten Behandlung. Es bestehe sonst die Gefahr, dass sich ein chronischer Verlauf mit dauernder Persönlichkeitsänderung ausbilde. Aufgrund der jetzigen Situation sei zu empfehlen, dass die Beschwerdeführerin, die bis heute arbeitsunfähig gewesen sei, nun raschmöglichst eine Teilzeittätigkeit aufnehme. Dies sei zunächst in einem Umfang von 1/3 einer Vollbeschäftigung möglich. Dazu unabdingbar notwendig sei jedoch die psychiatrische Begleitung. Erst nach 1/2 bis 1 Jahr könne dann die Arbeit auf 50 % ausgedehnt werden. Eine berufliche Tätigkeit sei therapeutisch wichtig. Zurzeit betrage die geschätzte Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Küchenhilfe 2/3 (66 2/3 %).
4.4     Im Kurzaustrittsbericht der Notfallstation des D.___, Medizinische Klinik, vom 25. September 2003 (Urk. 7/13/2) wurden ein Thoraxwandschmerz, ein Gewichtsverlust von 5 kg, starkes Schwitzen unklarer Genese, ein grenzwertiges Kalzium sowie eine valvuläre Herzkrankheit diagnostiziert.
4.5     Laut Bericht des B.___, Psychiatrische Poliklinik, vom 23. Oktober 2003 (Urk. 7/14) haben insgesamt drei Konsultationen stattgefunden. Es sei eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) diagnostiziert und auch eine posttraumatische Belastungsstörung erwogen worden. Eine Schmerzsymptomatik, die aufgrund der somatischen Befunde nicht umfänglich zu erklären sei, sei erwähnt worden. Eine gewisse Gefahr der Chronifizierung sei vermutet worden. Zum Procedere sei eine antidepressive und analgetische Therapie empfohlen worden, ein stufenweiser Wiedereinstieg in die Arbeitstätigkeit für sinnvoll befunden sowie eine Gesprächstherapie mit einem türkisch sprechenden Therapeuten vorgesehen worden. Subjektiv und nach Eindruck des Ehemannes habe eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, wobei die Schmerzen und die übrige Symptomatik sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von deren Ehemann dem Unfall zugeschrieben worden seien. Es sei eine Chronifizierung der Schmerzsymptomatik auch aufgrund des erwähnten Selbstkonzeptes mit der damit verbundenen reduzierten Motivation zum aktiven Vorgehen zu befürchten. Eine schrittweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess unter angepassten Bedingungen sei empfohlen worden. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in den letzten Monaten könne keine Stellung genommen werden.
4.6     Laut Arztbericht von Dr. C.___ vom 21. Februar 2004 (Urk. 7/13/1) leidet die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen, einem Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie an einem Ganzkörperschmerzsyndrom ohne morphologische Korelation bei Status nach Verkehrsunfall am 22. Juni 2002 mit Rippenfrakturen, multiplen Kontusionen und Schürfungen. Trotz Einsatz von NSAR, ambulanter Physiotherapie, Psychopharmaka in Form von SSRI und Benzodiazepine, Psychotherapie in der Muttersprache sowie Behandlung in der psychiatrischen Poliklinik habe keine Besserung der Beschwerden erreicht werden können. Die psychiatrische Behandlung im B.___ sei abgesetzt worden, da die Fragen vorwiegend von dem Ehemann direkt beantwortet worden seien. Es bestehe sicher eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, deren prozentualen Anteil er (Dr. C.___) nicht nennen könne. Eine multidisziplinäre Beurteilung im E.___, in welchem die Beschwerdeführerin im Sommer 2003 begutachtet worden sei, sei zu empfehlen.
4.7     Im Gutachten des E.___ vom 13. Juli 2004 (Urk. 7/36) wurden die im Juli 2003 gestellten Diagnosen wiederholt. Laut eigenen Angaben habe sich bezüglich der Beschwerdesymptomatik nichts geändert. Die Beschwerdeführerin habe nach wie vor unveränderte, konstant vorhandene Schmerzen, vor allem im Bereich des Kopfes, des Schultergürtels und des Nackens sowie im Bereich des rechten Hemithorax bei Status nach Rippenfraktur. Neben diesen Schmerzen bestünden weiterhin das Gefühl ständiger Müdigkeit, eine allgemeine Antriebslosigkeit sowie starke Ängste im Zusammenhang mit allgemeinen Verkehrssituationen, flashbacks und Albträumen.
         Bei der internistischen Untersuchung gebe es nach wie vor wenige Befunde. Das Bewegungsmuster sei unauffällig. Die Wirbelsäule sei im Lot mit einem hochthorakalen Flachrücken. Die Wirbelsäulenbeweglichkeit sei praktisch uneingeschränkt mit lediglich Schmerzangaben in der Endphase. Die peripheren Gelenke seien alle aktiv und passiv frei beweglich. Es fänden sich keine neurologischen Defizite und auch keine Muskelatrophien. Der restliche internistische Status sei ebenfalls weitgehend unauffällig, insbesondere keine Zeichen für eine Herzinsuffizienz. Da sämtliche Röntgenbilder vor einem Jahr unauffällig gewesen seien, sei auf die Wiederholung einer Bildgebung verzichtet worden. Klinisch handle es sich nach wie vor um ein diffuses sekundäres Ganzkörperschmerzsyndrom ohne morphologisches Substrat. Aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsfähig.
         Bei der psychiatrischen Exploration erscheine die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar und allseits orientiert. Sowohl der formale wie der inhaltliche Gedankengang seien unauffällig, die Sprache sei klar und es bestehe keine besondere Einengung auf den Beschwerdekomplex. Der Antrieb werde als deutlich reduziert beschrieben, es bestünden nur noch vereinzelt Sozialkontakte. Sie gehe fast nicht mehr aus dem Haus und ziehe sich zunehmend zurück. Die Stimmung sei deutlich zum depressiven Pol hin verschoben, im Gespräch weine sie mehrmals. Freude könne sie praktisch nicht mehr empfinden. Mimik, Gestik und Psychomotorik seien nur noch sehr spärlich. Sie berichte, dass sie sich innerlich angespannt fühle, nervös und teilweise auch aggressive Ausbrüche habe, vor allem im Rahmen der eigenen Familie. Ängste würden beschrieben, insbesondere bei Teilnahme am Strassenverkehr, hier teilweise mit panikartigen Zuständen. Weiter beschreibe sie Albräume und flashbacks sowie ausgeprägte Schlafstörungen. Aufgrund der Anamnese und der erhobenen Befunde bestehe nach wie vor eine Symptomatik, die die Diagnose einer postraumatischen Belastungsstörung rechtfertige. Die Störung scheine trotz zahlreicher Behandlungsversuche doch recht therapierefraktär zu sein, und eine Chronifizierung mit einem möglichen Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsstörung sei zu befürchten. Aufgrund der Persistenz der Beschwerden sei die Arbeitsunfähigkeit unverändert bei 2/3 anzusetzen.
         Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde bestehe aufgrund der persistierenden psychiatrischen Problematik eine Restarbeitsfähigkeit von 1/3. Die internistischen Diagnosen schränkten diese Arbeitsfähigkeit nicht weiter ein.

5.
5.1     Die behandelnden Ärzte gehen übereinstimmend davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin in rein somatischer Hinsicht von den beim Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen erholt hat. Aus rein somatischen Gründen wird der Beschwerdeführerin denn auch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert.
5.2     Im Vordergrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung stehen psychische Beschwerden. Zur Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der psychischen Beschwerden äussern sich nur Dr. C.___ und die Ärzte des E.___. Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Bericht vom 21. Februar 2004 (Urk. 7/13/1) eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, deren prozentuellen Anteil er aber nicht nennen konnte, weshalb er eine multidisziplinäre Beurteilung durch das E.___ empfahl. Die Ärzte des E.___ attestierten der Beschwerdeführerin sowohl im Gutachten vom 1. Juli 2003 (Urk. 7/13/3) als auch in demjenigen vom 13. Juli 2004 (Urk. 7/36) eine Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit von 2/3.
5.3     Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass die Gutachten des E.___ vom 1. Juli 2003 und 13. Juli 2004 mit rheumatologischen und psychiatrischen Fachgutachten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind. Sodann beruhen sie auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die Gutachter die geklagten Beschwerden und setzen sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Schliesslich wurden die Gutachten in Kenntnis der Vorakten erstellt, leuchten in der Darlegung der medizinischen Situation ein und sind die Schlussfolgerungen der Experten begründet. Sie erfüllen daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 2.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
5.4     Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin, man müsse nicht Mediziner sein, um feststellen zu können, dass angesichts der in den Gutachten beschriebenen Symptomen eine Erwerbstätigkeit schlicht unmöglich sei, nichts zu ändern. Es ist die Aufgabe des Facharztes, die Beurteilung nach den Regeln seines Faches vorzunehmen. Erhobene Befunde oder auch eine gestellte Diagnose vermögen für sich allein noch keine Invalidität zu begründen. Ausschlaggebend ist immer die fachärztlich attestierte Auswirkung auf das Arbeitsvermögen. Ferner ist daran zu erinnern, dass die Tatsache, dass eine Expertise nicht im Sinne der versicherten Person ausgefallen ist, keinen hinreichenden Grund bildet, die Ergebnisse in Frage zu stellen (unveröffentlichter Entscheid des EVG i.S. B. vom 15. Januar 2001, U 288/99, Erw. 4b). Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass auch ihr Hausarzt nicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgeht.
         Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung der Ärzte des E.___ davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführerin sei die Tätigkeit als Küchenhilfe, was einer leichten Tätigkeit entspricht, zu 1/3 zumutbar.

6.       Zu beurteilen sind ferner die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Rechtsprechungsgemäss hat sich die Invaliditätsbemessung auf den Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns zu beziehen, wobei späteren Änderungen, welche sich vor dem Einspracheentscheid anspruchsrelevant ausgewirkt haben könnten, gegebenenfalls durch einen erneuten Einkommensvergleich Rechnung zu tragen ist (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.1 und 4.2 bestünde).
6.1     Das mit dem Unfall am 22. Juni 2002 ausgelöste Wartejahr (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) lief im Juni 2003 ab, so dass ein Rentenanspruch grundsätzlich ab Juni 2003 bestünde.
6.2     Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahre 2001, im letzten Jahr, in welchem sie das ganze Jahr erwerbstätig war, ein Gehalt von Fr. 23'401.10 für eine 50%-Tätigkeit als Küchenhilfe. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,8 % im Jahre 2002 und von 1,4 % im Jahre 2003 (Die Volkswirtschaft 6-2006, Tabelle B10.2, S. 87) und unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin einer 50%-Tätigkeit nachginge, ergibt sich daraus ein Valideneinkommen von rund Fr. 24'156.--.
6.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Frauen betrug im Jahre 2002 im privaten Sektor Fr. 3'820.-- (LSE, Tabelle TA1), was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,4 % im Jahre 2003 (Die Volkswirtschaft 6-2006, Tabelle B10.3, S. 87) und der seit dem Jahre 2002 geltenden betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen im Jahre 2003 von Fr. 4'038.10 pro Monat beziehungsweise rund Fr. 48'457.-- pro Jahr ergibt. Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 1/3 könnte die Beschwerdeführerin ein Invalideneinkommen von rund Fr. 16'152.-- erzielen.
6.4     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug vom Tabellenlohn von 25 %, was angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin dauernd unter Schmerzen leidet und daher auch in einer Teilerwerbstätigkeit eingeschränkt ist, nicht zu beanstanden ist. Dies führt zu einem massgebenden zumutbaren Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens von rund Fr. 12'114.--. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 24'156.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 12'042.-- beziehungsweise 49,85 %. Bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % ergibt dies einen Teilinvaliditätsgrad von rund 25 %.

7.
7.1     Die Beschwerdegegnerin geht von einer Einschränkung im Haushalt von 17,39 % aus (Urk. 2). Sie stützt sich hierbei auf den Abklärungsbericht vom 13. Januar 2005 (Urk. 7/18).
7.2     Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad könne nicht stimmen. Bei der Beurteilung der Einschränkung sei nicht entscheidend, ob den Familienangehörigen eine Mithilfe zugemutet werden könne. Massgebend sei einzig, welche Einschränkungen ihr durch die Behinderung entstanden seien. Bei der Beurteilung der Haushaltseinschränkungen seien die Beschwerden zu wenig berücksichtigt worden.
7.3     Laut Abklärungsbericht vom 13. Januar 2005 (Urk. 7/18) hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung angegeben, sie sei im Bereich Haushaltführung selbständig.
         Mit dem Kochen sei es sehr unterschiedlich. Einmal koche der Ehemann, einmal die Tochter. Der Ehemann sei Schichtarbeiter, die Tochter sei Auszubildende in einer Parfümerie und komme abends um acht Uhr nach Hause. Die Beschwerdeführerin könne ein Sandwich, Joghurt, Suppe und andere kleine Sachen selbständig, wenn auch langsam, zubereiten und anrichten. Um die Arbeit zu erleichtern, kaufe die Familie meistens Fertigprodukte ein. Die Beschwerdeführerin könne noch sitzend Gemüse und Früchte rüsten und schneiden. Sie könne nicht mehr am Herd kochen, da sie nicht lange stehen könne und von Schwindelanfällen geplagt sei und darum Angst habe, umzufallen. Der Abwasch werde vom Ehemann und der Tochter erledigt. Einmal pro Monat werde die grosse Reinigung mit Hilfe der Cousine gemacht. Früher habe die Beschwerdeführerin alles selber gemacht.
         Abstauben und den Boden mit einem Swiffer aufnehmen könne die Beschwerdeführerin noch vorsichtig und langsam. Das Staubsaugen werde ausschliesslich vom Ehemann erledigt. Die Familie besitze ein Dampfreinigungsgerät. Dieses sei sehr schwer und könne von der Beschwerdeführerin nicht mehr benützt werden. Früher habe sie Freude gehabt an diesem Gerät und habe es praktisch jeden Tag eingesetzt, da der Parkettboden damit sehr schön gereinigt worden sei. Einmal pro Jahr würden die Fenster mit Hilfe der Cousine geputzt. Die Beschwerdeführerin könne noch die Lumpen und das Putzmittel bereithalten und auf diese Weise mithelfen. Sie könne wegen der Schwindelanfälle nicht mehr auf die Leiter steigen. Die Betten würden vom Ehemann gemacht. Im Badezimmer könne die Beschwerdeführerin Lavabo und WC-Schüssel ohne Einschränkung langsam entkalken und reinigen. Vor dem Unfall habe sie alles selbständig erledigt, ohne die Hilfe des Ehemannes. In ihrem Kulturkreis sei es nicht üblich, dass der Ehemann die Ehefrau bei der Hausarbeit unterstütze.
         Die Familie gehe einmal pro Monat nach Deutschland einkaufen wie vor dem Unfall. Die Beschwerdeführerin fahre mit, müsse aber im Auto auf dem hinteren Sitz Platz nehmen. Die kleinen Sachen wie Brot, Milch usw. würden im Coop gekauft. Die Beschwerdeführerin habe Angst, alleine auf die Strasse zu gehen, weshalb sie die Begleitung des Ehemannes oder der Tochter brauche. Die Verwaltungsangelegenheiten seien schon immer vom Ehemann erledigt worden.
         Die Familie habe die Waschküche einen Tag pro Woche zur Verfügung. Der Ehemann oder die Tochter trügen die Wäsche in die Waschküche, füllten die Wäsche in die Waschmaschine und den Tumbler ein und nähmen sie wieder heraus. Die Beschwerdeführerin könne die Wäsche ohne Einschränkung sitzend sortieren und zusammenlegen. Ebenfalls könne sie sitzend mit der vorhandenen Bügelfaltmaschine bügeln. Einmal wöchentlich komme die Cousine, um dabei zu helfen. Früher habe die Beschwerdeführerin alles selber erledigt.
         Vor dem Unfall habe die Beschwerdeführerin viel genäht. Jetzt nähe sie nur noch selten, da sie nach 10 Minuten Schwindelanfälle bekomme. In der Wohnung gebe es sieben Pflanzen, die von der Beschwerdeführerin gepflegt und gegossen würden. Die Familie habe keine Haustiere.



8.
8.1     Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts trifft invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Aufgabenbereich reduzieren und die ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Der Mehraufwand ist für die Invaliditätsbemessung nur relevant, wenn die versicherte Person während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe angewiesen ist (ZAK 1984 S. 139 Erw. 5; Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 222 f.).
         Im nicht publizierten Urteil in Sachen C. vom 8. November 1993, I 407/92, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer im Haushalt tätigen Person zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen (insbesondere der Kinder) gehe weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Diese Praxis beruht letztlich auf der Überlegung, dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht danach zu fragen ist, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (Urteil des Eidgenössische Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 11. August 2003, I 681/02). Den Familienangehörigen soll dadurch aber keine unverhältnismässige Belastung entstehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht in Sachen H. vom 28. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.2.3 mit Hinweisen).
8.2     Die Beschwerdeführerin wäre ohne Gesundheitsschaden im Rahmen eines Pensums von 50 % ausserhäuslich tätig. Infolge der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit gewann sie mehr Freiraum für die Erledigung der Aufgaben im Haushalt. Sie kann sich die Arbeit besser einteilen, Pausen einlegen und nicht regelmässig anfallende Tätigkeiten aufschieben (vgl. Meyer-Blaser, a.a.O.). Soweit der erhöhte Zeitaufwand jedoch dazu führt, dass die Versicherte während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten erledigen kann und daher in wesentlichem Umfang auf Fremdhilfe angewiesen ist, ist ihr dies als invaliditätsbedingter Ausfall anzurechnen.
         Die Beschwerdegegnerin rechnete für den Bereich Ernährung einen invaliditätsbedingten Ausfall von 20 % bei einer Gewichtung von 45 %, für die Wohnungspflege eine Einschränkung von 23 % bei einer Gewichtung von 19 %, für den Bereich Wäsche und Kleiderpflege von 18 % bei einer Gewichtung von 19 % und für Verschiedenes eine Einschränkung von 15 % bei einer Gewichtung von 4 % an. Für die Bereiche Haushaltführung, Einkauf und weitere Besorgungen sowie Kinderbetreuung nahm sie keine Einschränkung an.
8.3     Die im Dreipersonenhaushalt der Beschwerdeführerin lebende Tochter war im Zeitpunkt der Erhebung bereits volljährig, weshalb von ihr mehr Mithilfe erwartet werden kann als von einem minderjährigen Kind. Auf Fremdhilfe, das heisst auf Hilfe einer Person ausserhalb des Haushalts, ist die Beschwerdeführerin lediglich angewiesen bei der einmal monatlich stattfindenden gründlichen Reinigung der Küche, beim jährlichen Fenster putzen sowie bei der Erledigung der Wäsche. Unter Berücksichtigung, dass die von den Familienangehörigen zu berücksichtigende und zu erwartende Mithilfe weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung, ist daher die Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.
         Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu 17,39 % eingeschränkt ist.

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Einschränkung im Haushalt 17,39 % beträgt, was bei einer Gewichtung von 50 % zu einem Teilinvaliditätsgrad von rund 8,7 % führt. Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad von 25 % im Erwerbsbereich ergibt dies einen Invaliditätsgrad von 33,7 %. Damit hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, was zur Abweisung der Beschwerde führt.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Werner Greiner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).