IV.2005.01058
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 24. Januar 2006
in Sachen
I.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Vedat Erduran
Anwaltskanzlei Erduran
Zürcherstrasse 61, 7320 Sargans
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. I.___, geboren 1959, Mutter dreier Kinder (geboren 1984, 1987 und 1988), arbeitete von 1979 bis 1986 im Alters- und Pflegeheim, "___", sowie von 1986 bis 1987 bei der A.___. Seither war sie nicht mehr erwerbstätig. Von Februar bis Oktober 1993 bezog sie Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/43). Sie meldete sich am 1. November 2002 zum Leistungsbezug (Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/45). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 9/16/2-4, Urk. 9/17/2-3) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 9/43) ein und verneinte in der Folge mit Verfügung vom 12. Februar 2003 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 9/13). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/11) wurde mit Einspracheentscheid vom 21. März 2003 abgewiesen (Urk. 9/10).
Mit Eingabe vom 13. April 2004 stellte die Versicherte, vertreten durch ihren Hausarzt, erneut ein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 9/38/1). Die IV-Stelle zog eine Auskunft der Arbeitslosenkasse betreffend die Arbeitslosigkeit des Ehemannes der Versicherten (Urk. 9/35) bei und liess die Versicherte im Haushalt abklären (Urk. 9/22). Zudem liess sie zwei psychiatrische Gutachten erstellen (Urk. 9/14/2 und Urk. 9/15). Mit Verfügung vom 31. Mai 2005 wurde ein Anspruch auf eine Invalidenrente wiederum verneint, da die Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt lediglich 19 % betrage (Urk. 9/6). Die von der Versicherten, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Vedat Erduran, Sargans, erhobene Einsprache (Urk. 9/4) wurde mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2005 abgewiesen (Urk. 9/2 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juli 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Erduran, mit Eingabe vom 14. September 2005 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer halben Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf mit Verfügung vom 6. Dezember 2005 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002, und Art. 16 ATSG), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fachleute in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen; in BGE 130 V 393 ff. nicht publizierte Erw. 4.1 des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03).
1.5 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
1.6 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin seit Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 12. Februar 2003 (Urk. 9/13) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche nunmehr einen rentenrelevanten Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zur Folge hätte.
2.2
2.2.1 Im Zeitpunkt der ursprünglichen rentenablehnenden Verfügung vom 12. Februar 2003 stellten die behandelnden Ärzte am Universitätsspital Zürich, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/17/2 S. 1 lit. A, Urk. 9/17/3 S. 1):
- Chronisches Schmerzsyndrom der Beine
- Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- Chronisches Lumbovertebralsyndrom
- leichte Wirbelsäulenfehlform
- Haltungsinsuffizienz.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein subakutes bis chronisches Zervikovertebralsyndrom nach Halswirbelsäulendistorsionstrauma am 14. Juni 2002 sowie eine leichte Mikrozirkulationsstörung der Hände unklarer Ätiologie sowie Varikosen der Beine genannt (Urk. 9/17/2 S. 2 lit. A, Urk. 9/17/3 S. 1). Die behandelnden Ärzte gaben an, aus rheumatologischer Sicht bestehe für alle leichten und auch mittelschweren Arbeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit; eingeschlossen seien die letzte Tätigkeit als Hausfrau sowie die letzte erwerbsmässige Tätigkeit als Hilfskraft im Altersheim in der Küche (Urk. 8/17/2 S. 1 Ziff. 1.1). Als Hausfrau bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung (Urk. 8/17/2 S. 2 lit. B). Zusammenfassend bestehe eine Diskrepanz zwischen den von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Im Bereich der Beine bestehe eine diffuse Druckdolenz der Weichteile. Entzündliche oder degenerative Gelenksveränderungen als Ursache der Schmerzen lägen nicht vor. Ebenso fehlten anamnestisch und klinisch Hinweise für ein lumbospondylogenes oder lumboradikuläres Syndrom. Die Dauer der Beschwerden, das Ausmass derselben und das fehlende Ansprechen auf jegliche Therapie spreche ebenfalls dafür, dass ein wesentlicher Teil der Beschwerden nicht organischer Natur sei. Mit Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung sei die Beschwerdeführerin der psychiatrischen Poliklinik zugewiesen worden, die den Verdacht auf eine solche bestätigt habe (Urk. 9/17/3 S. 2).
2.2.2 Die konsultierten Ärzte des Universitätsspitals Zürich, Psychiatrische Poliklinik, diagnostiziertem am 6. August 2002 einen Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und hielten fest, eine klare depressive Störung könne aktuell nicht diagnostiziert werden, doch beschreibe die Beschwerdeführerin depressive Verstimmungen in Abhängigkeit von der Schmerzsymptomatik (Urk. 9/16/3 S. 2).
2.2.3 Der Hausarzt, Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, hatte am 25. Juni 2002 ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule vom 14. Juni 2002, chronische Beinschmerzen bei Verdacht auf Fibromyalgie sowie eine depressive Anpassungsstörung mit zwanghaften Zügen diagnostiziert (Urk. 9/16/2 S. 1). Er gab an, ein psychiatrisches Konsilium an der Poliklinik scheine angezeigt (Urk. 9/16/2 S. 2). Zur Frage der Berentung der Beschwerdeführerin wolle er keine Stellung nehmen (Urk. 9/16/1).
2.3
2.3.1 Anlässlich der Neuanmeldung machte Dr. B.___ am 13. April 2004 geltend, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Tätigkeit als Hausfrau in erheblichem Masse durch ihre Krankheit eingeschränkt. Auch die Tatsache, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, sei krankheitsbedingt. Anlässlich eines stationären Aufenthaltes in der Klinik Q.___ seien die Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung und rezidivierender depressiver Verstimmungen gestellt worden. Die psychiatrische Diagnose stehe für ihn denn auch im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin könne nur beschränkt einkaufen und Staubsaugen, Badreinigung, Wäschekorb tragen, Putzen und Bügeln könne sie aufgrund der Beinschmerzen nicht. Sogar beim Kochen werde sie von ihrem Mann unterstützt. Dr. B.___ beantragte die Begutachtung durch einen erfahrenen Psychosomatiker (Urk. 9/38/1 S. 1 f.)
2.3.2 Die behandelnden Ärzte der Klinik Q.___, in welcher die Beschwerdeführerin vom 1. bis 22. Juni 2003 hospitalisiert war, stellten am 22. Juni 2003 folgende Diagnosen (Urk. 9/38/3 S. 1):
1. Somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
2. Rezidivierend depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode (F33.11)
3. Varikosis beidseits (183.9) mit/bei
- Status nach Varizenoperation bds. 1991
4. Mikrozirkulationsstörung beider Hände unklarer Genese.
Sie berichteten, der Aufenthalt habe für die Beschwerdeführerin subjektiv keine Besserung der Schmerzsymptomatik gebracht. Differentialdiagnostisch sähen sie die Gesamtsituation der Beschwerdeführerin durch den familiären Hintergrund mit drei sich in der Pubertät befindlichen Jugendlichen, welche durchwegs eine Sozialisation in der Schweiz erfahren hätten, auf dem kulturellen Hintergrund der Eltern als durchaus schwierig an und könnten sich hypothetisch eine Verstärkung der Schmerzen durch die familiär schwierige Phase der Erziehung der drei Jugendlichen vorstellen. Eine antidepressive Unterstützung zur Stimmungsaufhellung und Schmerzmodulation sei wünschenswert, von der Beschwerdeführerin jedoch abgelehnt worden (Urk. 9/38/3 S. 2).
2.3.4 Am 5. Oktober 2004 erstatteten die Gutachter des Psychiatrie-Zentrums C.___ ihr im Auftrage der Beschwerdegegnerin erstelltes Gutachten (Urk. 9/15). Sie diagnostizierten nach ICD einen Verdacht auf eine anankastische Persönlichkeitsstörung (F60.5), eine somatoforme Schmerzstörung (F45.4) sowie eine mittelgradige depressive Episode (F32.1; Urk. 9/15 S. 8 Ziff. 4). Die Gutachter hielten fest, die Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin weise Kriterien der anankastischen Persönlichkeit auf, beispielsweise das Fussbaden, das Duschen, aber auch die Rigidität im Denken und Verhalten, mit mittlerer bis starker Beeinträchtigung. Diese Diagnose bedürfe allerdings einer angemessenen Beobachtungszeit, weshalb die Verdachtsdiagnose einer anankastischen Persönlichkeitsstörung gestellt werde. Aufgrund der Anamnese, der Aktenlage und der Untersuchung liege eine kaum auf Behandlung ansprechende somatoforme Schmerzstörung vor. Dabei handle es sich um einen andauernden Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könne. Emotionale oder psychosoziale Probleme könnten als entscheidende, ursächliche Einflüsse betrachtet werden. Die Folge sei eine beträchtliche persönliche und medizinische Betreuung. Das Denken und Erleben der Beschwerdeführerin sei sehr eingeengt und wenig flexibel im Erwerb von neuem Unbekanntem. Dies werde durch die rigiden Persönlichkeitsanteile noch verstärkt. Auf dem Boden der Persönlichkeitsstörung einerseits und andererseits im Rahmen des chronifizierten Leidens unter der Schmerzstörung sei wahrscheinlich reaktiv eine mittelgradige depressive Episode entstanden, die ihrerseits die Krankheitsverarbeitung blockiere. Wiederholte Rehabilitationsversuche und zahlreiche Behandlungsversuche müssten als gescheitert angesehen werden. Das ganze Beschwerdebild könne im Rahmen der gegenseitigen Wechselwirkungen der erwähnten Störungen gesehen werden. Aufgrund des inzwischen jahrelangen Verlaufes sei bei dieser Konstellation die Prognose im Sinne einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit als kaum gegeben anzusehen (Urk. 9/15 S. 9). Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/15 S. 10 Ziff. 5). Der Einsatz eines Antidepressivum sollte mit der Beschwerdeführerin besprochen werden. Eine psychotherapeutische Behandlung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht durchführbar, da die Beschwerdeführerin dazu kaum motiviert sei (Urk. 9/15 S. 10 Ziff. 6).
2.3.5 Dr. med. D.___, Facharzt FMH Psychiatrie/Psychotherapie, berichtete im seinem am 14. April 2005 ebenfalls im Auftrage der Beschwerdegegnerin erstellten Gutachten, bei der Beschwerdeführerin liege seit etwa 17 Jahren (seit 1988) eine somatoforme Störung (ICD 10: F45) vor, die vom Psychiatrie-Zentrum C.___ spezifiziert als somatoforme Schmerzstörung (F45.4) beurteilt worden sei. Seines Erachtens könnte es sich spezifiziert eher um eine hypochondrische Störung (ICD 10: F45.2) handeln. Zeitlich sei diese Störung im Zusammenhang mit der dritten problematisch verlaufenen Schwangerschaft aufgetreten. Daneben bestehe eine reaktiv bedingte, depressive Verstimmung, die sich auch in aggressiven Gefühlen äussern könne. Die Verstimmung sei chronifiziert und wahrscheinlich in der Intensität wechselhaft. Sie sei seines Erachtens Anteil der hypochondrischen Störung (Urk. 9/14 S. 11 f. Ziff. 4).
Die Beschwerdeführerin habe seit 18 Jahren nie mehr ausser Haus gearbeitet. Gemäss eigenen Angaben sei sie auch im Haushalt nur noch reduziert arbeitsfähig und müsse alle schwereren Arbeiten dem Mann und den Töchtern überlassen. Ihre Arbeitsfähigkeit in einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit (etwa in Tätigkeiten, die sie früher ausgeführt habe) als auch in der innerhäuslichen Tätigkeit als Hausfrau sei um etwa 50 % eingeschränkt. Der Beginn dieser Reduktion der Arbeitsfähigkeit lasse sich rückwirkend nur schwer festlegen. Etwa im Sommer 2002 scheine es zu einer Veränderung in ihrem Zustand gekommen zu sein, der vorher rund 14 Jahre etwa gleich gewesen sein müsse. Zu jenem Zeitpunkt sei sie vom Angiologen an die Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich überwiesen worden und habe eine Invalidenrente beantragt (Urk. 9/14 S. 12 f. Ziff. 5).
Weder durch medizinische noch durch berufliche Massnahmen dürften Möglichkeiten zur Verbesserung des Krankheitsbildes und damit auch der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu erreichen sein. Die hypochondrische Störung, die per se therapeutisch sehr schwer anzugehen sei, sei chronifiziert und die Beschwerdeführerin sei sogar in letzter Zeit zu einem anderen Angiologen gegangen, um allenfalls eine weitere Operation der Varizen zu erhalten, die ja das körperliche Ausgangssubstrat der hypochondrischen Verarbeitung seien (Urk. 9/14 S. 13 Ziff. 6).
Es bestehe ein psychischer Gesundheitsschaden, der eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke. Die Beschwerdeführerin biete das Bild einer ausgeprägten chronifizierten und kaum therapierbaren hypochondrischen Störung. Diese sei möglicherweise auf dem Boden der seinerzeitigen Überforderungssituation der damals 28jährigen Beschwerdeführerin entstanden, in die sie durch die dritte Schwangerschaft gekommen sei. Die Erwerbstätigkeit sei vorher während neun Jahren eine wichtige Quelle des Selbstwertes für die Beschwerdeführerin gewesen und der Ehemann habe offenbar in den 90er Jahren mehrmals seine Stelle verloren. Diese psychosozialen und wirtschaftlichen Umstände hätten wohl zur Chronifizierung der hypochondrischen Störung beigetragen. Wahrscheinlich bestehe seit Sommer 2002 eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht um etwa 50 % sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen kaum gesteigert werden (Urk. 9/14 S. 14 f. Ziff. 7).
2.4 Aus den ärztlichen Beurteilungen ergibt sich, dass sich bei der Beschwerdeführerin seit der rentenablehnenden Verfügung vom 12. Februar 2003 (Urk. 9/13) neu insbesondere ein psychisches Leiden in Form einer somatoformen Schmerzstörung chronifiziert hat (Urk. 9/38/1 unten, Urk. 9/38/3 S. 1, Urk. 9/15 S. 8 Ziff. 4, Urk. 9/14/1 S. 11 Ziff. 4), welche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin wandte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (vgl. vorstehend Erw. 1.5) an, da sie die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätig, mithin als Nichterwerbstätige, qualifizierte (Urk. 9/1 S. 2, Urk. 9/5 S. 5). Die Beschwerdeführerin habe sich seit 1993 trotz einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in angestammter und angepasster Tätigkeit um keine Erwerbstätigkeit mehr bemüht, weshalb schwer nachvollziehbar sei, dass sie bei Gesundheit einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (Urk. 9/22 S. 3 Ziff. 2.5).
Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Haushaltabklärung vom 30. Mai 2005 noch geltend, sie würde bei Gesundheit aus finanziellen Gründen einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie habe immer arbeiten wollen, sich aber aus gesundheitlichen Gründen seit 1993 um keine Anstellung mehr bemüht (Urk. 9/22 S. 3 Ziff. 2.5). In ihrer Einsprache vom 28. Juni 2005 brachte sie vor, sie sei als Teilzeiterwerbstätige mit einem Pensum von 50 % zu qualifizieren (Urk. 9/4 S. 3 ff. Ziff. IV/1-3). Beschwerdeweise stellte sie sich nunmehr auf den Standpunkt, sie betrachte sich entgegen ihrer Vorbringen in der Einsprache als Nichterwerbstätige (Hausfrau) und erkläre sich somit mit der Anwendung der spezifischen Methode für die Bemessung ihres Invaliditätsgrades einverstanden (Urk. 1 S. 4 Ziff. B/1).
3.2 Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilzeit- oder Nichterwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie nach überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig sein würde. Dabei sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
3.3 Im Lichte dieser neuesten Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche nunmehr hinsichtlich ihrer Qualifikation als Nichterwerbstätige mit dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin übereinstimmen, ist die Beschwerdeführerin nach überwiegender Wahrscheinlichkeit als Nichterwerbstätige zu qualifizieren, was zur Anwendung der spezifischen Methode bei der Invaliditätsbemessung führt. Diese Qualifikation lässt sich auch mit der Aktenlage vereinbaren. Diesbezüglich fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin seit 1987, mithin seit rund 18 Jahren, nicht mehr erwerbstätig gewesen ist, obwohl vor dem Auftreten des Leidens aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit bestand (Urk. 8/17/2 S. 1 Ziff. 1.1). Zudem arbeitet der Ehegatte der Beschwerdeführerin nach vorangegangener Arbeitslosigkeit seit 1. September 2005 wiederum in einem Pensum von 100 % als Pfarrer (Urk. 3/5), weshalb die Familie aus finanziellen Gründen nicht zwingend auf eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin angewiesen ist.
Demnach ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige und damit die Anwendung der spezifischen Methode nicht zu beanstanden.
4.
4.1 Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsanweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit, KSIH, gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) - stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil des EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, Erw. 4a). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltabklärungsberichte (vgl. Urteil des EVG in Sachen H. vom 22. Februar 2001, I 511/00, Erw. 3b).
4.2 Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie der fachlichen Qualifikation der Abklärungsperson, ihrer Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteile des EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, Erw. 4a und in Sachen B. vom 29. November 2002, I 572/01, Erw. 3.2.5).
4.3 Nach der Rechtsprechung bedarf es für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei psychischen Leiden oder bei unglaubwürdigen oder in Widerspruch zu den medizinischen Befunden stehenden Angaben der versicherten Person, des Beizugs einer ärztlichen Einschätzung, die sich zu den einzelnen Positionen des Betätigungsvergleiches unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; Urteile des EVG in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1, in Sachen S. vom 28. Februar 2003, I 685/02, Erw. 3.2, in Sachen J. vom 10. Februar 2003, I 505/02, Erw. 3.2, in Sachen S. vom 10. Dezember 2002, I 690/01, Erw. 6, in Sachen T. vom 18. Oktober 2002, I 737/01, Erw. 3.1).
4.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet den Abklärungsbericht vom 30. Mai 2005 (Urk. 9/22) und macht geltend, es sei bei der Mithilfe der Angehörigen im Haushalt zu berücksichtigen, dass der Ehemann nunmehr einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehe und die Töchter das Gymnasium besuchten, weshalb ihnen eine Mithilfe im Haushalt nicht mehr zuzumuten sei (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 2 und 3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei der Pflicht der Familienangehörigen zur Mithilfe im Haushalt um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts handelt (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b). Nach der Rechtsprechung des EVG gilt dieser Grundsatz auch bei der Bestimmung der relevanten Einschränkung im häuslichen Tätigkeitsbereich. Die Beschwerdeführerin muss daher im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht die übliche Mithilfe der anderen Familienangehörigen in Anspruch nehmen (ZAK 1984 S. 139). Sie lebt zusammen mit ihrem Ehemann und zwei Töchtern (geboren 1987 und 1988) in einem gemeinsamen Haushalt. Es ist ihr deshalb trotz deren schulischen beziehungsweise beruflichen Verpflichtungen im Hinblick auf die familiären Unterstützungspflichten (Art. 272 des Zivilgesetzbuches) zumutbar, ihre Angehörigen zur Mithilfe im Haushalt und zur Entlastung heranzuziehen. Es sind dies Massnahmen, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergriffe, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Im Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin wurden denn auch richtigerweise die Mithilfe des Ehemannes und der Töchter beim Ermitteln der einzelnen Einschränkungen berücksichtigt (Urk. 9/22 S. 4 Ziff. 6).
4.5 Entscheidend ist jedoch vorliegend, wie erwähnt, dass es für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich insbesondere bei psychischen Leiden des Beizugs einer ärztlichen Einschätzung, die sich zu den einzelnen Positionen des Betätigungsvergleiches unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit äussert, bedarf (vgl. Erw. 4.3).
Der zur Abklärung der Einschränkung im Haushalt ausgearbeitete Fragebogen ist vorwiegend für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit infolge körperlicher Gebrechen ausgerichtet. Für die Beurteilung psychischer Erkrankungen kommt daher bei der Invaliditätsbemessung im Haushalt der medizinischen Abklärung erhöhtes Gewicht zu (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 9. Juli 2002, I 676/01), wobei den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber den Ergebnissen einer von der Invalidenversicherung durchgeführten Haushaltabklärung zukommt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 28. Februar 2003, I 685/02, Erw. 3.2). Vorliegend hat sich Dr. B.___ in dem Sinne zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt geäussert, als diese nur beschränkt einkaufen und Staubsaugen könne; Badreinigung, Wäschekorb tragen, Putzen und Bügeln könne sie aufgrund der Beinschmerzen nicht; sie werde sogar beim Kochen von ihrem Ehemann unterstützt, weshalb er die Begutachtung durch einen erfahrenen Psychosomatiker beantrage (Urk. 9/38/1 S. 1 f.). Dr. D.___ gab an, die Beschwerdeführerin sei in der innerhäuslichen Tätigkeit als Hausfrau um etwa 50 % eingeschränkt (Urk. 9/14 S. 13 Ziff. 5). Die Gutachter des Psychiatrie-Zentrums C.___ nahmen keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt. Damit ergibt sich, dass sich keiner der begutachtenden Psychiater zu den einzelnen Positionen der Haushaltabklärung unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit geäussert hat. Ebenso fehlen Aussagen bezüglich der Überwindbarkeit der psychischen Störung. Die ungefähre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt von Dr. D.___, die die Auffassung der Beschwerdeführerin wiedergibt, vermag diese Abklärung nicht zu ersetzen.
4.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Nach dem Gesagten ist die Sache hinsichtlich der psychisch bedingten Einschränkung im Haushaltsbereich sowie der Überwindbarkeit der psychischen Störung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Haushaltsabklärungsbericht vom 30. Mai 2005 (Urk. 9/22) einem Psychiater, zum Beispiel durch Nachfragen beim Gutachter Dr. D.___, zur Überprüfung unterbreite.
Nach den ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin nach der spezifischen Methode erneut zu bestimmen und über das Leistungsbegehren neu zu verfügen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Vedat Erduran
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).