IV.2005.01059
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 25. August 2006
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller
Advokaturbüro Leimbacher und Sadeg
Marktgasse 18, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. K.___, geboren 1955, absolvierte eine Lehre als Sanitärmonteur, welche er 1975 abschloss (Urk. 11/30 S. 1 und 4). Im Jahr 1977 wurde bei ihm erstmals die Diagnose Morbus Bechterew gestellt (Urk. 10/13-14). Vom 1. Oktober 1995 bis zum 30. November 1999 arbeitete er bei der Firma Z.___ Haustechnik als bauleitender Sanitärmonteur. Dieses Arbeitsverhältnis wurde gemäss K.___ durch den Arbeitgeber aufgelöst, nachdem er diesem gemeldet hatte, dass er seine aktuelle Funktion behinderungsbedingt aufgeben müsse. Eine ihm vom Arbeitgeber angebotene Ersatztätigkeit als Lagerist konnte K.___ ebenfalls wegen seiner Behinderung nicht annehmen (Urk. 10/26 S. 1 f., Urk. 10/27 S. 1 und 4).
Am 8. März 2000 meldete sich K.___ aufgrund seiner Behinderung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/30). Gestützt auf die getätigten medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verfügung vom 6. Dezember 2001 bei einer festgestellten Restarbeitsfähigkeit von 60 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Rente zu mit Wirkung ab 1. März 2001 (Urk. 11/1, Urk. 10/10-11).
2.
2.1 Ab Februar 2002 bis Dezember 2004 versah der Versicherte verschiedene Arbeitsstellen, wobei er jeweils für mehrere Monate praktisch zu 100 % arbeitete und danach wieder einige Monate nicht erwerbstätig war (Urk. 1, Urk. 10/21 und Urk. 10/22).
Am 23. August 2004 hatte die IV-Stelle ein Revisionsverfahren eingeleitet (vgl. Urk. 10/24) und die medizinischen (Urk. 10/12) sowie die erwerblichen (Urk. 10/19-22) Verhältnisse erneut abgeklärt. Aufgrund der Tatsache, dass K.___ in den Jahren 2002 und 2003 jeweils während mehreren Monaten am Stück ungefähr zu 100 % gearbeitet hatte, schloss die IV-Stelle, dass ihm eine ganzjährige 100%ige Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne. Gestützt auf einen erneuten Einkommensvergleich errechnete die IV-Stelle einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. Da sie ausserdem zum Schluss kam, dass der Versicherte bezüglich des im Rahmen des Revisionsverfahrens festgestellten Sachverhalts seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei, hob sie mit Verfügung vom 15. April 2005 rückwirkend per 1. November 2003 die halbe Rente auf (Urk. 3/3=Urk. 10/9). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/6) wies sie mit Entscheid vom 20. Juli 2005 ab (Urk. 2=Urk. 10/2).
2.2 Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller, mit Eingabe vom 14. September 2005 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die rückwirkende Zusprechung einer halben Invalidenrente per 1. November 2003, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Sinngemäss beantragte er in einem Eventualbegehren, die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ein medizinisches Gutachten über die ihm zumutbare Restarbeitsfähigkeit erstellen lasse (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 22. Dezember 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4 Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Im Sinne einer Ausnahme erfolgt sie aber dann rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 6. Dezember 2001 nicht verbessert, und auch die erwerblichen Auswirkungen des gleich gebliebenen Gesundheitszustandes hätten sich nicht erheblich verändert. Daher sei ihm weiterhin eine halbe Rente auszurichten. Im angefochtenen Einspracheentscheid hielt die IV-Stelle zwar fest, die medizinische Situation des Beschwerdeführers sei grundsätzlich unbestritten, aufgrund der ärztlichen Berichte sei hier von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (Urk. 2=Urk. 10/2 S. 3). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2002, 2003 und 2004 jeweils während fünf bis sieben Monaten am Stück zu 100 % gearbeitet habe, lasse aber darauf schliessen, dass ihm eine solche Arbeitstätigkeit in einem 100%-Pensum auch ganzjährig zumutbar sei (Urk. 2 = Urk. 10/2 S. 3, Urk. 3/3=Urk. 10/9 S. 2).
Nachfolgend ist daher zunächst zu prüfen, ob aufgrund der Aktenlage als gesichert zu gelten hat, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner Behinderung bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides eine ganzjährige Arbeitstätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar war.
3. Die IV-Stelle stellte zur Feststellung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in ihrer ursprünglichen Rentenverfügung vom 6. Dezember 2001 hauptsächlich auf den Schlussbericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte (nachfolgend: BEFAS) A.___ vom 26. April 2001 ab. Der an der Abklärung beteiligte Arzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, stützte sich für die Diagnosen mit invalidisierender Wirkung auf die Arztberichte von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 30. März 2000 (Urk. 10/14) sowie Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 13. November 2000 (Urk. 10/13). Im Schlussbericht führte Dr. B.___ eine Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew) mit Beteiligung beider Iliosacralgelenke und der ganzen Wirbelsäule sowie ein cervicocephales Syndrom auf. Ergänzend erwähnte er, aufgrund einer deutlichen Einschränkung der Thoraxbeweglichkeit bei der Atemexkursion beklage der Beschwerdeführer eine rasch auftretende Anstrengungsdyspnoe. Generell gebe er an, dass er körperlich rasch ermüde und weniger leistungsfähig sei als früher. Dies sowie auch beklagte Konzentrationsstörungen könnten gemäss der Beurteilung des Neurologen Dr. D.___ eine direkte Folge des Morbus Bechterew sein. Eine rezidivierend auftretende Benommenheit, ein geschildertes Druckgefühl im Kopf sowie "Trümmel-Sensationen" beim Bücken führe Dr. D.___ auf die Veränderungen des Bewegungsapparates im Bereich der Halswirbelsäule im Sinne eines cervicocephalen Syndroms zurück (Urk. 10/25 S. 2 und 6 f.). Gestützt auf die medizinische Beurteilung durch Dr. B.___ und die berufliche Abklärung vor Ort kamen die Abklärungspersonen bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass ihm stärker belastende Tätigkeiten und insbesondere die bisherige Arbeit als Sanitärmonteur behinderungsbedingt nicht mehr zumutbar seien. Die Abklärung habe eine verminderte körperliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers ergeben, mit belastungsabhängig auftretenden Schmerzen ausgehend vom Nacken. Bei einer verminderten maximal zumutbaren täglichen Arbeitszeit von sechs bis sieben Stunden habe der Beschwerdeführer 50 bis 60 % einer Durchschnittsleistung erbringen können. Bei körperlich und insbesondere den Rücken nur leichter belastenden, einfachen Tätigkeiten, welche unter Wechselbelastung vorwiegend ebenerdig und auf Tischhöhe verrichtet werden könnten, wie beispielsweise Kabelkonfektion, serielle Kleingerätemontage, Hilfsarbeiten in einem Ersatzteil- oder Kleinteil-Lager, sei ihm daher eine 60%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Diese könne allenfalls unter erhöhtem Zeitaufwand und daher mit der Gelegenheit zu einem etwas verlangsamten Arbeitstempo und den nötigen zusätzlichen Postitionswechseln und kurzen Entlastungspausen verwertet werden. Bei einer in Frage kommenden Tätigkeit müsse auch die vom Beschwerdeführer angegebene Empfindlichkeit auf Kälte und Feuchtigkeit beachtet werden. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Kopfbeweglichkeit seien auch Arbeiten mit hauptberuflichem Führen von Fahrzeugen wenig empfehlenswert (Urk. 10/25 S. 4 f.).
In Übereinstimmung mit der Einschätzung im Schlussbericht der BEFAS A.___ vom 26. April 2001 ging die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 6. Dezember 2001 davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit aufweise (Urk. 11/1, Urk. 10/10-11).
4.
4.1 Im Rahmen der am 23. August 2004 eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, einen Verlaufsbericht ein. Dr. E.___ diagnostizierte am 16. September 2004 eine langjährige Spondylitis ankylosans. Klinisch bestehe eine praktisch vollständige Einsteifung aller drei Wirbelsäulenabschnitte und auch eine deutlich eingeschränkte Thoraxverschieblichkeit. In dieser Situation bestehe im bisherigen Beruf des Beschwerdeführers als Sanitärmonteur keine relevante Restarbeitsfähigkeit mehr. Zumutbar sei eine Teilzeittätigkeit, welche in Wechselbelastung durchgeführt werden könne und die Wirbelsäule nicht belaste. Auch dort seien aufgrund der vollständigen Versteifung und der Schmerzen die Einschränkungen erheblich. Daher gehe er heute von einer Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 40 % aus (Urk. 10/12 S. 3).
4.2 Aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass er im Februar 2002 versucht hatte, bei der Firma F.___ eine temporäre Anstellung als Chauffeur anzutreten. Es hatte sich jedoch offenbar herausgestellt, dass er diese Tätigkeit aufgrund seiner Nackenstarre nicht zufriedenstellend ausüben könne. Aus dieser Anstellung erzielte er nach eigenen Angaben ein Einkommen von Fr. 4'239.-- (Urk. 1 S. 5, vgl. Urk. 10/22). Sodann steht fest, dass er vom 1. Juni bis zum 30. September 2002 während vier Monaten bei der F.___ in G.___ im Rahmen eines befristeten Anstellungsverhältnisses als Hilfsmonteur im Stundenlohn gearbeitet hatte, wobei er während dieser Zeit durchschnittlich annähernd ein 100%-Pensum erreichte (Urk. 10/21 S. 1 f. und 4). Im darauf folgenden Jahr arbeitete K.___ vom 28. Juli bis zum 21. November 2003 im Rahmen eines rund fünfmonatigen Temporäreinsatzes, durchschnittlich in einem 100%-Pensum, für die Firma H.___ als Sanitärinstallateur und erzielte dabei einen Verdienst von Fr. 28'231.-- (Urk. 10/20 S. 1 f. und 6 f., Urk. 10/22). Vom 21. Juni bis zum 31. Dezember 2004 arbeitete er in der Folge bei der Firma I.___ während rund sechseinhalb Monaten in M.___. Dort führte er nach eigenen Angaben eine leichte Arbeit im Bereich der Brückenentwässerung aus, ebenfalls ungefähr im Rahmen eines 100%-Pensums (Urk. 1 S. 6, Urk. 10/1, Urk. 10/19). Sein Verdienst belief sich auf Fr. 43'233.-- (Urk. 10/19).
Neben der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser befristeten Arbeitsverhältnisse jeweils vier bis sechseinhalb Monate am Stück in einem Vollpensum tätig war, fällt insbesondere auch auf, dass die Arbeitgeber mit den von ihm während dieser Zeit gezeigten Arbeitsleistungen zufrieden waren (vgl. Urk. 10/21) beziehungsweise ihn sogar wieder einstellen wollten (vgl. Urk. 10/20).
4.3 Angesichts dieser offenkundigen Divergenz zwischen den ärztlichen Angaben beziehungsweise den Angaben im Schlussbericht der BEFAS A.___ vom 26. April 2001, wonach der Beschwerdeführer während maximal sechs bis sieben Stunden täglich arbeiten könne und während dieser Zeit an die Leistung eines 60%-Pensums herankomme, und der Tatsache, dass er zwischen 2002 und 2004 bis zu sechseinhalb Monate ununterbrochen in einem 100%-Pensum offenbar zufriedenstellende Leistungen erbracht hatte, wurde beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Stellungnahme eingeholt. Dr. med. J.___ vom RAD kam zum Schluss, dass nicht von einer dauerhaften Änderung der medizinischen Situation ausgegangen werden könne. Er sei der Meinung, dass nicht eine dauerhaft höhere beziehungsweise eine dauerhaft volle Restarbeitsfähigkeit vorliege. Abschliessend bemerkte Dr. J.___ noch, er habe so seine Zweifel, dass der Beschwerdeführer bei diesen Befunden eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit aufgewiesen habe und gehe davon aus, dass er sich über Gebühr belastet habe (Urk. 10/8 S. 2 f.).
4.4 Mit seiner Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer zwei Arztberichte von Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 23. August 2005 und vom 5. September 2005 ein (Urk. 3/5-6). In seinem Bericht vom 5. September 2005 schreibt Dr. L.___, nach Angaben des Beschwerdeführers sei es im Verlauf des letzten Jahres wieder zu erheblichen Schmerzschüben und verstärkter Bewegungseinschränkung, vorab im Bereich der oberen Wirbelsäule (HWS und BWS) gekommen, so dass er seinen Hausarzt um eine erneute Zuweisung an einen Spezialisten gebeten habe. Als Folge der Medikamenteneinnahme leide der Beschwerdeführer zudem an erheblichen Beschwerden von Seiten des Magendarm-Trakts und bedürfe auch hier einer fachärztlichen Behandlung durch einen Gastroenterologen. Da sich bekanntermassen die Beschwerden bei Morbus Bechterew sowohl bezüglich des entzündlichen Prozesses wie auch der mitbetroffenen Weichteile unter kühlen Umständen, also in den Wintermonaten, verstärkten, mache es Sinn, dass der Beschwerdeführer seine verbleibende Restarbeitsfähigkeit vorwiegend in der warmen Jahreszeit verwerte. Inwieweit der Beschwerdeführer auch in den Sommermonaten überhaupt in einem 100%-Pensum arbeitsfähig sei, hänge im Wesentlichen auch von den Bedingungen am Arbeitsplatz ab. Eine ganzjährige 100%ige Arbeitstätigkeit sei aus medizinischer Sicht aber sicher nicht zumutbar. Nebst der gesundheitlichen Einschränkung durch die Grundkrankheit müssten zusätzliche Einschränkungen aufgrund von Folgebeschwerden berücksichtigt werden. Dies seien einerseits die erwähnten gastrointestinalen Nebenwirkungen der Medikamenteneinnahme, andererseits sei es auch wiederholt zu Augensymptomen gekommen. Unter Berücksichtigung sämtlicher medizinischer Aspekte sei dem Beschwerdeführer auf Grund des Krankheitsverlaufs derzeit eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % zumutbar. Vom aktuellen medizinischen Standpunkt aus gesehen sei es sinnvoll, diese Restarbeitsfähigkeit durch eine 100%ige Erwerbstätigkeit während vier bis sechs Monaten zu verwerten. Der derzeit vom Beschwerdeführer geleistete und von sich selbst geforderte Arbeitseinsatz sei sicher an der obersten Grenze des Machbaren (Urk. 3/5 S. 2).
Der Bericht von Dr. L.___ vom 5. September 2005 wurde erst nach dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 20. Juli 2005 verfasst. Da im Bericht aber ausnahmslos auf Sachverhalte Bezug genommen wird, die bereits im Zeitraum vor dem Erlass des Einspracheentscheids Bestand hatten, und sodann teilweise grundsätzliche Ausführungen zu den Folgen der berücksichtigten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit gemacht werden, ist dieser Bericht vorliegend bei der Sachverhaltsfeststellung mitzuberücksichtigen.
5.
5.1 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2002, 2003 und 2004 jeweils während fünf bis sieben Monaten am Stück zu 100 % gearbeitet hat, liess die IV-Stelle darauf schliessen, dass ihm eine solche Arbeitstätigkeit in angepasster Tätigkeit in einem 100%-Pensum auch ganzjährig zumutbar sei. Dieser Auffassung kann indes nicht beigepflichtet werden, wie nachfolgend darzulegen ist.
5.2 Ein Vergleich der der ursprünglichen Rentenverfügung vom 6. Dezember 2001 zugrunde liegenden Arztberichte von Dr. C.___ (Urk. 10/14), Dr. D.___ (Urk. 10/13) sowie der Beurteilung von Dr. B.___ im Schlussbericht der BEFAS A.___ (Urk. 10/25 S. 6 f.) mit den im Zusammenhang mit der Rentenrevision eingegangenen Berichten von Dr. E.___ (Urk. 10/12) und Dr. L.___ (Urk. 3/5-6) sowie der Beurteilung der medizinischen Situation durch Dr. J.___ vom RAD (Urk. 10/8 S. 2 f.) führt zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung nicht verbessert, allenfalls aber verschlechtert hat. Dies wird von der IV-Stelle grundsätzlich auch nicht bestritten (vgl. Urk. 2=Urk. 10/2). Daher ist nachfolgend davon auszugehen.
In erwerblicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2002 und 2003 je ein Erwerbseinkommen von Fr. 21'742.-- respektive von Fr. 28'231.85 (Urk. 10/1, Urk. 10/22, Urk. 10/21, Urk. 10/20 und Urk. 1 S. 6 Ziff. 7 und 8) erzielt hat. Diese Beträge liegen unterhalb des von der IV-Stelle anlässlich der ursprünglichen Rentengewährung für das Jahr 2000 ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 32'389.-- (Urk. 10/10 S. 2), das sich 2002 auf Fr. 33'733.-- und 2003 auf Fr. 34'365.-- (Die Volkswirtschaft 7/8-2006, S. 91 Tabelle B10.3) erhöhte. Eine Veränderung der erwerblichen Verhältnisse liegt zumindest für die erwähnten Jahre nicht vor.
5.3 Da aufgrund der vorliegenden ärztlichen Berichte als erwiesen gelten kann, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung nicht verbessert hat, liesse sich die Einschätzung der IV-Stelle, dass dem Beschwerdeführer eine Arbeitstätigkeit in einem 100%-Pensum auch ganzjährig zumutbar sei, und die gestützt darauf verfügte Aufhebung der Rente, nur damit begründen, dass die der ursprünglichen Rentenverfügung zugrunde gelegte und gestützt auf den Schlussbericht der BEFAS A.___ ermittelte Restarbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der Behinderung des Beschwerdeführers damals falsch beurteilt worden war. Eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes ist hingegen unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unerheblich und kann daher vorliegend gestützt auf die Revisionsordnung von Art. 17 ATSG nicht geschützt werden (vgl. Erw. 1.3).
5.4 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen).
Da vorliegend die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind, kann der angefochtene Einspracheentscheid vom hiesigen Gericht nur geschützt werden, wenn feststeht, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig ist. Weil sich die ursprüngliche Rentenverfügung zur Beurteilung der dem Beschwerdeführer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit hauptsächlich auf den Schlussbericht der BEFAS A.___ vom 26. April 2001 stützte, ist zu prüfen, ob die im Schlussbericht gezogenen Schlüsse zweifellos unrichtig sind.
Die Einschätzung der dem Beschwerdeführer trotz seiner Behinderung zumutbaren Arbeitstätigkeiten und seiner Restarbeitsfähigkeit in der BEFAS A.___ wurde von ausgewiesenen Fachleuten durchgeführt, so unter anderem von einer Berufsberaterin und diplomierten Psychologin und einem Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie (Urk. 10/25 S. 5). Die Eingliederungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt wurden sorgfältig geprüft, wobei die beruflichen Daten und die persönliche Situation des Beschwerdeführers berücksichtigt wurden sowie die medizinische Situation gestützt auf die vorhandenen Arztberichte ermittelt wurde. Die gestützt auf diese Erhebungen gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar (vgl. Erw. 3; Urk. 10/25). Daher kann keine Rede davon sein, dass die im Schlussbericht gezogenen Schlüsse zweifellos unrichtig sind. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2002 bis 2004 während jeweils fünf bis sechseinhalb Monaten am Stück zu 100 % erwerbstätig war. Eine 100%ige Erwerbstätigkeit von sechseinhalb Monaten entspricht nämlich, umgerechnet auf das ganze Jahr, gerade etwa einer Arbeitstätigkeit in einem 60%-Pensum. Damit hat der Beschwerdeführer die ihm gemäss BEFAS-Schlussbericht zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 60 % nie überschritten. Sodann liegt, nicht zuletzt aufgrund der Einschätzung des RAD und von Dr. L.___ (vgl. Erw. 4.3 und 4.4), die Vermutung nahe, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen dieser befristeten Arbeitstätigkeiten teilweise überlastete. Schliesslich erscheinen auch die Ausführungen von Dr. L.___, wonach es Sinn mache, dass der Beschwerdeführer seine verbleibende Restarbeitsfähigkeit vorwiegend in der warmen Jahreszeit verwerte, da sich die Beschwerden von Morbus Bechterew-Patienten im Winter und allgemein unter kühlen Umständen verstärkten, nachvollziehbar (Urk. 3/5).
Abschliessend ergibt sich somit, dass die ursprüngliche Rentenverfügung nicht zweifellos unrichtig ist, weshalb der im Revisionsverfahren ergangene angefochtene Einspracheentscheid nicht mit dieser substituierten Begründung geschützt werden kann. Die in der ursprünglichen, rechtskräftigen Rentenverfügung festgestellte Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 60 % in einer angepassten Tätigkeit ist daher für das hiesige Gericht solange verbindlich, als sich die gesundheitlichen Verhältnisse nicht nachweisbar verändert haben.
5.5 Die aktuellsten Berichte von Dr. E.___ und Dr. L.___ mit ihren Einschätzungen der Restarbeitsfähigkeit auf 40-50 % eines Vollpensums sprechen eher für eine seit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 6. Dezember 2001 eingetretene Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 3/5, Urk. 10/12). Aufgrund der Aktenlage ist allerdings nicht klar, welchem dieser beiden bezüglich der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit divergierenden Berichte zu folgen ist. Dr. E.___ schreibt in seinem Bericht vom 16. September 2004, in einer angepassten Tätigkeit sei heute davon auszugehen, dass die Restarbeitsfähigkeit weniger als 60 % eines Vollpensums betrage, wobei er von einer geschätzten Restarbeitsfähigkeit von 40 % ausgehe (Urk. 10/12 S. 3). Dr. L.___ demgegenüber schätzt die Restarbeitsfähigkeit auf maximal 50 % eines Vollpensums ein, wobei er am Ende seines Berichtes relativierend hinzufügt, aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei durchaus auch ein geringerer Arbeitseinsatz vertretbar, zumal der vom Beschwerdeführer geleistete und von sich selbst geforderte Arbeitseinsatz sicher an der obersten Grenze des Machbaren liege (Urk. 3/5 S. 2). Beide Berichte nehmen somit nur vage und ausserdem nicht übereinstimmend zur zumutbaren Restarbeitsfähigkeit Stellung. Die IV-Stelle wird daher die dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Behinderung verbleibende Restarbeitsfähigkeit medizinisch genauer abzuklären haben.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2004 durch eine sechseinhalbmonatige Erwerbstätigkeit ein Einkommen von Fr. 43'233.--, welches deutlich über dem der ursprünglichen Rentenverfügung vom 6. Dezember 2001 zugrunde liegenden, der Nominallohnentwicklung angepassten zumutbaren Jahreseinkommen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von Fr. 34'466.-- (Die Volkswirtschaft 7/8-2006 S. 91 Tabelle B.10.3) pro Jahr liegt. Da eine sechseinhalbmonatige Erwerbstätigkeit in einem 100%-Pensum auf das volle Jahr hochgerechnet einer ganzjährigen Tätigkeit in einem 60%-Pensum etwa gleichkommt, erzielte er dieses Einkommen im Rahmen der ihm zumutbaren Restarbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 10/11). Daher stellt sich die Frage, ob eine zwischenzeitlich eingetretene erhebliche Verbesserung der erwerblichen Auswirkungen der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit angenommen werden kann (vgl. Erw. 1.3). Eine solche hätte unter Umständen eine Änderung des Invaliditätsgrades zur Folge, welche sich auf den Rentenanspruch auswirken könnte.
6.2 Aufgrund der vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, ob das im Jahr 2004 erzielte Einkommen auf eine seit dem Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung eingetretene erhebliche Verbesserung der erwerblichen Auswirkungen der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit hinweist. Es ist nämlich zunächst nicht klar, unter welchen Bedingungen dieses Einkommen erzielt wurde. Einerseits ist aus den Akten der zeitliche Rahmen (Tages- und Monatsarbeitszeit) des fraglichen Arbeitsverhältnisses nicht ersichtlich. Es liegt lediglich ein Lohnausweis für die Steuererklärung bei, in welchem bescheinigt wird, dass der Beschwerdeführer vom 21. Juni 2004 bis zum 31. Dezember 2004 bei der Firma I.___ in M.___ beschäftigt war und dabei einen Bruttolohn von Fr. 43'233.-- erzielte (Urk. 10/19). Sodann ist die Behauptung des Beschwerdeführers, der relativ hohe Verdienst im Jahr 2004 rühre auch vom Umstand her, dass viel Arbeitszeit auf Samstage und Sonntage gefallen sei, welche mit einem Zuschlag entschädigt worden sei, nicht überprüfbar (vgl. Urk. 1 S. 7 und 13). Die IV-Stelle wird diese Punkte beim fraglichen Arbeitgeber noch abzuklären haben. Grundsätzlich wird sie dann zu beachten haben, dass ein Einkommen nicht an das zumutbare Invalideneinkommen angerechnet werden kann, soweit es nicht durch eine zumutbare Tätigkeit erwirtschaftet wurde (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 25 IVV; vgl. auch Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung, Randziffer 3061). Einkommen, welches der Beschwerdeführer nur erzielen kann, indem er sich in unzumutbarer Weise überlastet, darf ihm also nicht ans Invalideneinkommen angerechnet werden. Sodann kann dem Beschwerdeführer auch kein Einkommen, welches er unter besonderen Umständen erzielt hat, wie durch Zuschläge aufgrund von Arbeit am Wochenende, ans Invalideneinkommen angerechnet werden (vgl. KSIH, Randziffer 3062). Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren und der Ergebnisse allenfalls erforderlicher weiterer Abklärungen in erwerblicher Hinsicht wird die IV-Stelle, ausgehend von der noch zu ermittelnden Restarbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht, das dem Beschwerdeführer durch Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit zumutbare Invalideneinkommen festzusetzen haben und nach einem anschliessenden Einkommensvergleich neu über die Beibehaltung, Erhöhung oder Herabsetzung der mit der ursprünglichen Rentenverfügung gesprochenen halben Rente ab 1. Januar 2004 zu befinden haben.
7.
7.1 Die IV-Stelle kam in ihrer Verfügung vom 15. April 2005 und im Einspracheentscheid vom 20. Juli 2005 zum Schluss, der Beschwerdeführer habe seine Meldepflicht verletzt, da er ihr die Aufnahme seiner befristeten Arbeitsstellen in den Jahren 2002 bis 2004 nicht gemeldet habe. Dementsprechend hob sie die Invalidenrente rückwirkend per 1. November 2003 auf und verfügte, die ab dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten (Urk. 2 = Urk. 10/2 S. 3, Urk. 3/3=Urk. 10/9 S. 2).
7.2 Die Frage einer Meldepflichtverletzung wird nur aktuell, wenn sich aufgrund der im Rahmen des Revisionsverfahrens getätigten Abklärungen die Notwendigkeit einer rückwirkenden Herabsetzung der Rente aufgrund eines tieferen Invaliditätsgrades ergibt (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Wie dargelegt, resultiert für die Jahre 2002 und 2003 keine revisionsrelevante Veränderung, weshalb sich für diese Zeitspanne auch die Frage nach einer allfälligen Meldepflichtverletzung gar nicht stellt. Offen steht dies hingegen für das Jahr 2004. Denn das vom Beschwerdeführer in der Zeit vom 21. Juni bis zum 31. Dezember 2004 erzielte Erwerbseinkommen übersteigt offenkundig das massgebliche Invalideneinkommen. Solange jedoch nicht feststeht, ob dieses Einkommen in Ausübung einer dem Beschwerdeführer in diesem Umfang medizinisch zumutbaren Tätigkeit erwirtschaftet wurde, fehlt es an der Grundlage für eine rückwirkende Rentenrevision und damit auch für eine ihm anzulastende Meldepflichtverletzung.
8.
8.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich eine rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente per 1. November 2003 mangels einer nachweisbaren revisionsrelevanten Veränderung der Verhältnisse seit der ursprünglichen Rentengewährung bis zum 31. Dezember 2003 verbietet. Der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2005 ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen im Sinne von Erw. 6.2 tätigt. Je nach Ausgang dieser Abklärungen wird sie zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen einer rückwirkenden Aufhebung der Rente wegen Verletzung der Meldepflicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist daher in diesem Sinn gutzuheissen.
8.2 Der Beschwerdeführer verlangt eine Parteientschädigung. Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. In Berücksichtigung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2005 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente per 1. November 2003 nicht zulässig ist, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen sowohl über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2004 als auch über den Zeitpunkt einer allfälligen Rentenaufhebung im Sinne der Erwägungen neu befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).