IV.2005.01061
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Dürst
Urteil vom 16. Februar 2006
in Sachen
F.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Frei
Bahnhofstrasse 32a, Postfach, 8360 Eschlikon TG
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1949 geborene F.___ reiste 1983 aus der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien in die Schweiz ein. Seit 1998 bezog sie Arbeitslosenentschädigung. Im Rahmen eines Zwischenverdienstes arbeitete sie seit September 2000 an ihrer letzten Arbeitsstelle bei A.___, "___", als Mitarbeiterin in der Rüsterei, bis sie dieses Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen per 4. Januar 2003 auflöste (vgl. Urk. 8/17 Ziffer 2 und 8/12 S. 2 Ziffer 3). Am 27. November 2003 meldete sich F.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. (8/25). Die IV-Stelle liess Auszüge aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 8/22) und holte den Arbeitgeberbericht vom 3. Dezember 2003 (Urk. 8/23) ein. Des Weiteren zog sie die Arztberichte von Dr. med. B.___, Allgemeinmedizin FMH, "___", vom 6. Dezember 2003 (Urk. 8/12) und vom 19. Januar 2004 (Urk. 8/11) bei und beauftragte das C.___ (C.__) mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 3. Januar 2005, Urk. 8/10). Schliesslich liess die IV-Stelle die beeinträchtige Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt abklären (Bericht vom 29. März 2005, Urk. 8/17), worauf sie mit Verfügung vom 30. März 2005 (Urk. 8/6) das Leistungsbegehren abwies. Diese Verfügung bestätigte die IV-Stelle auf Einsprache vom 2. Mai 2005 (Urk. 8/5) hin mit Entscheid vom 9. August 2005 (Urk. 8/2 = Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid liess F.___ mit Eingabe vom 14. September 2005 durch Rechtsanwalt Alex Frei, Eschlikon, Beschwerde erheben und das Rechtsbegehren stellen, es sei ihr in Abänderung des Einspracheentscheides vom 9. August 2005 eine ganze, evtl. eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 geschlossen wurde (Urk. 9).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Gutachtens, aber auch eines Arztberichtes, ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Arzt oder die Ärztin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
Zu ergänzen ist, dass das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen darf, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). Im Weiteren schreibt das Bundesrecht nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind (Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
2.2 Die Beschwerdegegnerin brachte vor, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen als zu 50 % Teilerwerbstätige zu qualifizieren sei und dass am Resultat der Hausaltsabklärung festgehalten werde. Die Abklärung sei von einer qualifizierten Fachperson durchgeführt, die medizinisch belegten Beschwerden seien bei der Bemessung der Einschränkung im Haushalt mitberücksichtigt und es sei auf die Aussagen der ersten Stunde abgestellt worden. Zudem komme ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit gegenüber der Abklärung der IV im Haushalt kein genereller Vorrang zu. Weitere medizinische Abklärungen hätten keinen neuen Sachverhalt ergeben, weshalb an der 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit festgehalten werde (Urk. 2).
2.3 Die Beschwerdeführerin liess demgegenüber vorbringen, es sei nicht abgeklärt worden, ob bei ihr nun ein Karpaltunnelsyndrom vorliege oder nicht. Zudem habe die Abklärungsperson, welche die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchgeführt habe, keine genügende Aktenkenntnis gehabt und die Kategorien und die jeweiligen Einschränkungen unrichtig gewichtet beziehungsweise festgestellt. Schliesslich sei auch der Einkommensvergleich falsch vorgenommen worden (Urk. 1).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist im November 2004 einer multidisziplinären medizinischen Begutachtung unterzogen worden. Der federführende Arzt, Dr. K.___, stützt sich im C.___-Gutachten vom 3. Januar 2005 auf die internistische, rheumatologische und psychiatrische Beurteilung entsprechender Fachärztinnen sowie auf die ihm von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten Akten und auf eigene Untersuchungen. Darauf basierend stellte er zusammenfassend folgende Diagnosen (Urk. 8/10 S. 12):
Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
. Depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) auf dem Boden einer einfach strukturierten Persönlichkeit
. Weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom der linken Körperhälfte mit Betonung des linken oberen Quadranten bei intermittierendem subacromialem Impingement
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
. Hypertonie
. Adipositas
Bei Betrachtung aller Gegebenheiten und Befunde betrage die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Tragen und Heben von schweren Lasten von über 10 kg sowie ohne Überkopfarbeiten noch 50 %. Eine solche Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin während etwa 4 ½ Stunden pro Tag möglich. Während dieser Zeit sei sie in der Lage, eine volle Arbeitsleistung zu erbringen (Urk. 8/10 S. 13).
In der Spezialuntersuchung durch Dr. D.___, Spezialärztin Innere Medizin FMH, hatten sich die objektiven Befunde im Wesentlichen unauffällig gezeigt, ausser beim Bewegungsapparat, wo eine ausgeprägte Haltungsinsuffizienz mit BWS-Kyphose und Lendenlordose sowie eine generalisierte Klopf- und Druckdolenz artikulär und in den Weichteilen, links mehr als rechts, festgestellt worden waren. Dr. D.___ führte in ihrem Konsiliarbericht weiter aus, das Gangbild der Beschwerdeführerin sei unauffällig. Während der Anamnese habe sie ca. 1 Stunde in entspannter Position in einem eher unbequemen Stuhl sitzen können und das Aus- und Ankleiden sei speditiv ohne Schonung des linken Arms erfolgt. In unbeobachteten Momenten sei die Halswirbelsäulen-Beweglichkeit regelrecht gewesen. Die Schulterbeweglichkeit sei uneingeschränkt mit problemlos durchführbarem Nacken- und Schürzengriff. Festzuhalten sind insbesondere auch noch folgende Befunde: Oberarmumfang bei Linkshänderin beidseits 33 cm, Unterarmumfang rechts 26,5 cm, links 27,5 cm, grobe Kraft in beiden Händen symmetrisch mittelmässig, Fingerspitzgriff regelrecht, Faustschluss komplett, keine Rötung, keine Atrophie, keine Arthrose, keine Anhaltspunkte für synoviale Reizung, Beschwielung der Hände symmetrisch mittelmässig (Urk. 8/10 S. 4-6).
In der rheumatologischen Untersuchung konnte Dr. med. E.___, Spezialärztin Rheumatologie FMH, "___", die HWS-Beweglichkeit bei massiver Gegenwehr der Beschwerdeführerin nicht schlüssig beurteilen, in unbeobachteten Momenten sei diese praktisch uneingeschränkt gewesen, vor allem in Rotation und Flexion. Auffallend sei eine diffuse Druckdolenz der Weichteile der gesamten linken Körperhälfte mit Betonung des linken oberen Quadranten. Triggerpunkte hätten keine isoliert werden können, und bildgebend hätten sich keine pathologischen Befunde im Bereich der Halswirbelsäule (HWS), Schulter, Lendenwirbelsäule (LWS) und Hüftgelenke gezeigt. Bei fehlendem strukturellem Korrelat bestehe der dringende Verdacht auf eine psychische Schmerzstörung (Urk. 8/10 S. 7-9).
Im psychiatrischen Konsilium durch Dr. med. G.___, Spezialärztin Psychiatrie FMH, "___", wird ein auf die körperlichen und psychischen Beschwerden deutlich eingeschränkter formaler Gedankengang festgestellt, vom Affekt her wirke die Beschwerdeführerin deutlich leidend, in ihrer affektiven Schwingungsfähigkeit sei sie eingeschränkt und sie erlebe nur wenig Freude, bei insgesamt abgeflachter Affektivität und Negierung depressiver Gedankeninhalte. Sie sei energie- und antriebslos und habe nur wenig soziale Aktivität (Urk. 8/10 S. 10-12).
3.2 Dr. B.___ stellte in seinem Arztbericht vom 19. Januar 2004 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen: Carpaltunnelsyndrom beidseits, links mehr als rechts. Muskuläre Verspannungen der linken Schuler und des linken Arms. Dr. B.___ erachtet es der Beschwerdeführerin bei stationärem Gesundheitszustand objektiv zumutbar, leichte Handarbeiten täglich bis zu 4 Stunden auszuführen. Ein operativer Eingriff könnte seiner Meinung nach die Situation am linken Handgelenk verschlechtern. Allenfalls sei die Beschwerdeführerin fachärztlich zu begutachten (Urk. 8/11). Diesem Arztbericht liegen je ein Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, "___", vom 16. Dezember 2002 und von Dr. I.___, Facharzt FMH für Chirurgie, "___", vom 9. Januar 2003 bei (Beilagen zu Urk. 8/11). Der Handchirurg Dr. I.___ verneint explizit und in Kenntnis der Diagnose von Dr. H.___ - welcher ein beidseitiges und ausgeprägtes und deutlich links betontes Karpaltunnelsyndrom diagnostiziert hatte - Hinweise auf ein Vorliegen eines solchen und befürchtet vielmehr bei einer operativen Spaltung des Retinaculum flexorum einen 100%igen Misserfolg der Operation. Die Schmerzen im Arm der Beschwerdeführerin würden dadurch nicht behoben, und die Beschwerdeführerin würde wahrscheinlich letztlich arbeitsunfähig.
Von Dr. B.___ liegt zudem ein Arztbericht vom 6. Dezember 2003 vor. Zu diesem Zeitpunkt hatte er der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Gemüserüsterin als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 10 bis 20 Wochenstunden als zumutbar erachtet. Erklärend hatte er dazu angeführt, dass er eine halbe Rente als gerechtfertigt und medizinisch indiziert erachte (Urk. 8/12).
4. Das C.___-Gutachten vom 3. Januar 2005 beruht auf umfassenden Untersuchungen, einschliesslich eines rheumatologischen sowie eines psychiatrischen Konsiliums, und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt. Zu den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wird sowohl im rheumatologischen und psychiatrischen Teilgutachten als auch im Gesamtgutachten ausführlich Stellung genommen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist von den begutachtenden Ärzten sehr wohl beachtet worden, dass Dr. H.___ im Dezember 2002 ein Karpaltunnelsyndrom diagnostiziert hatte, das aber - wie erwähnt - vom Handchirurgen Dr. I.___ im Januar 2003 klinisch nicht verifiziert werden konnte. Vielmehr deutete Dr. I.___ die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen im linken Arm als durch muskuläre Verspannungen sowie auch durch entzündliche Veränderungen der Sehnenscheiden bedingt. Auf diesem Hintergrund überzeugt denn auch die von Dr. B.___ in seinen Berichten (Urk. 8/11 - 12) trotz des ihm bekannten Befundes von Dr. I.___ aufgeführte Diagnose eines Karpaltunnelsyndroms nicht. Dies umso weniger, als Dr. B.___ in seinem Bericht vom 6. Dezember 2003 explizit festhält, die Beschwerdeführerin habe ihn im Januar und Februar 2003 mehr wegen Ellbogenschmerzen und ab März 2003 wegen Schulterschmerzen aufgesucht (Urk. 8/12 lit. D Ziff. 3). Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung im C.___ fand sich eine diffuse Druckdolenz der paravertebralen cervikalen Muskulatur und der Weichteile des Schultergürtels und Armes bis zur Hand links mehr als rechts, wobei keine Synovitiden oder Tendovaginitiden palpabel waren. Insbesondere fand sich im Bereiche des volaren Handgelenks weder eine Druckdolenz noch ein Tinel-Phänomen (Urk. 8/10 S. 8). Somit besteht diesbezüglich kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das C.___-Gutachten vom 3. Januar 2005 sämtliche rechtsprechungsgemässen Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat (vergleiche Erwägung 1.3), erfüllt. In einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Tragen und Heben von schweren Lasten von über 10 kg sowie ohne Überkopfarbeiten beträgt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin somit 50 %. Die bis 2002 ausgeübte Tätigkeit als Gemüserüsterin entsprach - abgesehen von der Tatsache, dass oft stehend gearbeitet werden musste - grundsätzlich diesen Voraussetzungen, beinhaltete diese doch weder Überkopfarbeiten noch das Heben oder Tragen von Lasten von über 10 kg (Beilage zu Urk. 8/23). Dr. B.___ hatte der Beschwerdeführerin sogar in ihrer Tätigkeit als Gemüserüsterin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (Urk. 8/11 lit. B) und festgehalten, objektiv wären ihr leichte Handarbeiten bis 4 Stunden täglich zumutbar (Urk. 8/11 lit. D Ziff. 7), und dies trotz des von ihm diagnostizierten Karpaltunnelsyndroms.
Es ist an dieser Stelle auch festzuhalten, dass es bei der Beurteilung von Beschwerdebildern, welche wie vorliegend durch Wechselwirkungen zwischen somatischen und psychischen Faktoren zustande kommen, eines Zusammenwirkens von Ärzten somatischer und psychiatrischer Ausrichtung bedarf, wobei die Ergebnisse der einzelnen fachärztlichen Untersuchungen nicht isoliert zu würdigen, sondern wie dies vorliegend getan wurde, in eine medizinische Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind.
Nach dem Gesagten ist es daher für den nachfolgenden Einkommensvergleich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten des C.___ abgestellt hat und von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als Gemüserüsterin sowie in einer anderen behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % ausgegangen ist.
5. Die Beschwerdegegnerin stuft die Beschwerdeführerin als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig ein. Diese Qualifizierung wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (Urk. 2), und es ergeben sich auch aus den Akten keinerlei Hinweise, welche eine andere Beurteilung der Statusfrage nahe legen würden.
6.
6.1
6.1.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Für den Einkommensvergleich ist dabei auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174 Erw. 4a). Die Beschwerdegegnerin ging diesbezüglich (unter Hinweis auf den bereits nach 2 Stunden wieder abgebrochenen Arbeitsversuch) vom 17. März 2003 aus (vgl. 8/7). Dieser abgebrochene Arbeitsversuch wird im Arztbericht von Dr. B.___ vom 6. Dezember 2003 (Urk. 8/12) erwähnt. In seinem Bericht vom 19. Januar 2004 erklärte Dr. B.___ die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2003 andauernd zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/11). Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin den hypothetischen Rentenbeginn auf das Jahr 2004 festsetzte (Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
6.1.2 Gemäss den Angaben des ehemaligen Arbeitgebers vom 3. Dezember 2003 (Urk. 8/23) erzielte die noch nicht arbeitsunfähige Beschwerdeführerin im Jahre 2002 bei einem seit September 2000 unveränderten Stundenlohn von Fr. 16.-- einen Bruttolohn von Fr. 21'570.75.
Auch wenn aufgrund der Akten davon ausgegangen werden könnte, dass der Stundenlohn von Fr. 16.-- im Jahr 2004 und insbesondere im Jahr 2003 nicht der Teuerung angepasst worden wäre (vgl. Urk. 8/23 Ziffer 12, Ziffer 16 und Ziffer 20), ist zugunsten der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Valideneinkommens die Teuerung berücksichtigt hat. Angepasst an die Nominallohnentwicklung für Frauen im Jahr 2003 und 2004 von 64 Punkten (2360-2296; Die Volkswirtschaft 11/2005 Tab. B10.3 S. 87) wäre damit bei der Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2004 von einem möglichen Valideneinkommen von Fr. 22'172.-- auszugehen.
6.1.3 Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, mit welcher sie die ärztlich bestätigte Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 126 V 75 ff. Erw. 3b/bb, mit Hinweis). Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291, mit Hinweisen). Es rechtfertigt sich vorliegend, vom Zentralwert der Durchschnittslöhne des gesamten Arbeitsmarktes im privaten Sektor für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen und nicht nur von demjenigen für die Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken auszugehen. Dieser Wert betrug im Jahre 2004 Fr. 3'893.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. LSE 2004, Erste Ergebnisse Tabelle TA1 S. 19), was bei Annahme einer im Jahre 2004 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 11/2005 Tab. 9.2 S. 86) ein Gehalt von gerundet Fr. 4'049.-- (Fr. 3'893 / 40 x 41,6) pro Monat und ein solches von Fr. 48'588.-- (x 12) pro Jahr ergibt. Umgerechnet auf ein Pensum von 50 % resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 24'294.--
6.1.4 Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Versicherte mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U 242 S. 412 Erw. 4b/bb; AHI-Praxis 1998 S. 177 f.). Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/ Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25 % festzusetzen ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b, bestätigt in AHI 2002 S. 62). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug gegeben, weil die Beschwerdeführerin wegen ihres Gesundheitsschadens nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten ausführen kann und sich deshalb möglicherweise mit einem geringeren Lohn begnügen muss. Nicht in Betracht fallen jedoch die Kriterien Alter, Nationalität und Aufenthaltskategorie, weil die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Einspracheentscheides 55 Jahre alt war, sie sich bereits seit 1983 in der Schweiz aufhält, über eine Aufenthaltsbewilligung C verfügt (siehe Urk. 8/25-27) und ihre Nationalität angesichts der Tatsache, dass die statistischen Löhne auf Grund der Einkommen der schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung erfasst werden, vernachlässigt werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen S. vom 16. April 2002, I 640/00). Zudem erzielen teilzeiterwerbstätige Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten einen im Verhältnis höheren Lohn als vollzeitbeschäftigte Frauen (LSE 2004, Tabelle G3 S. 7). Unter diesen Umständen trägt ein leidensbedingter Abzug von maximal 15 % den tatsächlichen Verhältnissen angemessen Rechnung. Somit resultiert für 2004 ein zumutbares Invalideneinkommen von rund Fr. 20'650.-- (Fr. 24'294.-- x 0,85), was im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen von Fr. 22'172.-- zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 1'522.--, beziehungsweise zu einem Teilinvaliditätsgrad von aufgerundet 7 % führt. Selbst wenn vorliegend der - hier nicht gerechtfertigte - Maximalabzug von 25 % vorgenommen würde, resultierte immer noch ein Invalideneinkommen von Fr. 18'220.--. Im Vergleich mit dem möglichen Valideneinkommen von Fr. 22'172.-- folgte daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 3'952.-- beziehungsweise eine entsprechende Teilinvalidität von 17,8 %.
7.
7.1 Streitig ist zudem die aufgrund des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin resultierende Einschränkung in der Haushaltsführung, die praxisgemäss mittels einer Haushaltsabklärung erhoben worden ist.
7.2 Für den Beweiswert des entsprechenden Berichtes vom 29. März 2005 (Urk. 8/17) sind - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht publiziert]).
7.3 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, im Abklärungsbericht sei der Tätigkeitsbereich "Ernährung" zu Unrecht mit 45 % gewichtet worden, es handle sich nur um einen Zweipersonenhaushalt, weshalb hier von einer Gewichtung von 40 % auszugehen sei. Dafür sei der Bereich "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" mit 5 % statt mit 0 % zu gewichten, da sie und ihr Ehemann früher zu den Enkel hätten schauen und damit deren auswärts arbeitenden Eltern hatten entlasten können. Dies sei ihnen heute vor allem aus psychischen, aber auch aus physischen Gründen nicht mehr möglich. Dazu ist jedoch festzustellen, dass gemäss Aussage der Beschwerdeführerin keine der Schwiegertöchter einer Erwerbstätigkeit nachgeht und die Tochter, welche ein Kind hat, zu 40 % als Krankenschwester arbeitet und in "___" bei "___" wohnt (vgl. 8/17 S. 4). Aufgrund der relativ grossen räumlichen Distanz ("___"/"___") und der Tatsache, dass teilzeiterwerbstätige Krankenschwestern mit Kindern ihre Arbeitszeiten in der Regel auf ihre Kinderbetreuungspflichten - zu mindest zum Teil - abstimmen können, lässt sich nach dem im Sozialversicherungsrecht gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine diesbezügliche wesentliche Fehleinschätzung feststellen. Zudem verlangt die Gewichtung der einzelnen Tätigkeitsbereiche durch die Abklärungsperson naturgemäss einen Ermessensspielraum, und das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 152 Erw. 2). Dafür liefert auch der Hinweis auf einen Zweipersonenhaushalt kein ausreichendes Indiz. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gewichtung nicht zu beanstanden ist.
7.4
7.4.1. Weiter lässt die Beschwerdeführerin rügen, die Einschränkung im Bereich Ernährung betrage mindestens 2/3, da die Tochter und die drei Schwiegertöchter abwechselnd bis vier Mal pro Woche insbesondere beim Kochen wesentlich mithelfen würden. Die Besuche der Tochter und Schwiegertöchter und das gemeinsame Kochen dienen gemäss der Beschwerdeführerin selbst der Verbesserung ihrer Stimmung. Sie werde jeweils von ihnen massiert, anschliessend würden sie zusammen einkaufen und wenn notwendig zusammen kochen (Urk. 8/17 Ziffer 6).
Für die Invaliditätsbemessung ist ein Mehraufwand nur relevant, wenn die versicherte Person während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe angewiesen ist (ZAK 1984 S. 135 Erw. 5; Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 222; Urteil EVG in Sachen S. vom 11. August 2003, I 681/02, Erw. 4.2). Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen somit nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht (Urteil EVG in Sachen B. vom 30. April 2001, I 215/00, Erw. 2 mit Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil I. vom 28. August 1981, I 3/81). Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienmitgliedern geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 222 f.). In Nachachtung der Schadenminderungspflicht sind einer Leistungsansprecherin daher Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn sie keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist deshalb stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (Urteil EVG in Sachen S. vom 11. August 2003, I 681/02, Erw. 4.4 in fine mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist weder eine Erwerbseinbusse noch eine unverhältnismässige Belastung der Schwiegertöchter und der Tochter ersichtlich, welche bei abwechselnd insgesamt vier Besuchen pro Woche die Mutter/Schwiegermutter somit in der Regel ein Mal pro Woche und Person besuchen. Bei diesen Besuchen handelt es sich vielmehr um Unterstützungshandlungen, welche ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn keinerlei Entschädigung zu erwarten wäre. Eine Überstrapazierung der familiären Unterstützung durch die Tochter und die Schwiegertöchter oder der Schadenminderungspflicht kann darin entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht erblickt werden.
Gemäss ihren eigenen Angaben ist die Beschwerdeführerin beim Rüsten eingeschränkt, hier kann ihr der Ehemann jedoch ohne weiteres zur Hand gehen. Das Mittagessen koche sie jeweils selber, Abendessen gebe es keines. Somit erscheint die Einschätzung der Abklärungsperson als angemessen, wenn diese unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht und der Einschränkung beim Rüsten und beim seltener anfallenden Grossputz in der Küche von einer 15%igen Einschränkung ausgeht.
7.4.2 Zum Bereich "Wohnungspflege" lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, es sei diesbezüglich nicht eine Einschränkung von 15 %, sondern vielmehr von 50 % angemessen, da es sich dabei um eine schwere Arbeit handle, welche teilweise über dem Kopf auszuführen sei. Dazu ist festzuhalten, dass die Feststellung der Behinderung im Aufgabenbereich durch die Abklärung an Ort und Stelle erhoben wird, was auch für die Ermittlung des - aus gesundheitlicher Sicht - zumutbaren Umfangs der Mithilfe der Familienangehörigen gilt (Urteil EVG in Sachen R. vom 19. Oktober 2004, I 300/04). Entsprechend hat die Abklärungsperson berücksichtigt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin - welcher gemäss seinen Aussagen eine Viertelsrente bezieht, also noch zu 60 % erwerbsfähig wäre - den ganzen Tag zu Hause verbringt, weshalb ihm eine Mithilfe im Haushalt zumutbar sei, insbesondere da richtigerweise erkannt wurde, dass die verschiedenen Tätigkeiten zeitlich etappiert werden können. Welche Arbeiten - ausser dem Fensterputzen, welches durch die Schwiegertöchter erledigt wird - über dem Kopf auszuführen sind und eine Einschränkung von 50 % anstelle von 15 % rechtfertigen könnten, wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht ausgeführt und sind auch ersichtlich. Auch hier finden sich somit keine trifftigen Gründe für eine andere Ermessensausübung an Stelle derjenigen der Verwaltung.
7.4.3 Im Bereich "Wäsche und Kleiderpflege" erachtet die Beschwerdeführerin eine Gewichtung von 50 % gegenüber derjenigen der Abklärungsperson von 25 % als angemessen, da es sich teilweise um eine schwere Arbeit handle, welche - zumindest beim Wäscheaufhängen - auch über Kopf ablaufe, und zudem könne sie auch nicht bügeln.
Im Bericht wird eine invaliditätsbedingte Einschränkung beim Bügeln, Aufhängen und Abnehmen der Wäsche berücksichtigt (Urk. 8/1 Ziffer 6.5). Die Beschwerdeführerin bringt gemäss ihren eigenen Angaben die Wäsche gemeinsam mit ihrem Ehemann in die Waschküche, wo sie diese gemeinsam aufhängen. Der Ehemann nehme dann die Wäsche ab und trage sie wieder in die Wohnung. Hingegen könne die Beschwerdeführerin die Wäsche sortieren, zusammenlegen und versorgen.
Dazu ist festzustellen, dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht Vorrichtungen anzuschaffen wären, welche ein Aufhängen von Wäsche auf Brust- oder Hüfthöhe erlauben würden. Die geltend gemachte Unmöglichkeit der Beschwerdeführerin, nicht mehr bügeln zu können, ist von der Abklärungsperson ebenfalls berücksichtigt worden, obwohl auf Grund der medizinischen Befunde und Beurteilungen diese subjektive Einschätzung nicht zu überzeugen vermag. Die erhobene Einschränkung in diesem Bereich von gesamthaft 25 % ist somit nicht zu beanstanden.
7.5 Der Abklärungsbericht vom 29. März 2005 (Urk. 8/17) erfüllt die von der Rechtsprechung an ihn gestellten Anforderungen (vgl. Erw. 7.2), so dass auf ihn abgestellt werden kann. Gestützt darauf resultiert im Bereich Haushalt eine Behinderung von gesamthaft 14,75 %. Daran vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführerin, die Abklärungsperson habe die "Depressive Störung mit somatischem Syndrom" nicht berücksichtigt, nichts zu ändern, da die sich aus der psychiatrischen Diagnose ergebenden Beeinträchtigungen und Störungen in ihren Auswirkungen sehr wohl erwähnt und angemessen berücksichtigt worden sind. Im Bericht wird denn auch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sich als schwermütig bezeichne und dies während der Besprechung schlimmer als die körperlichen Beschwerden beschrieben habe. Auch unter Ziffer 6.2 des Berichtes wird ausgeführt, dass der Hauptgrund für die Einschränkung die deprimierende Grundstimmung sei. Bei der gegebenen Sachlage kann nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Veranlagung der Einschränkungen im Haushalt einen wesentlichen Ermessensfehler begangen oder in Unkenntnis der psychischen Probleme den Abklärungsbericht verfasst hat. Zusammenfassend ist - wie bereits erwähnt - aufgrund der Haushaltsabklärung von einer Behinderung von 14,75 % im Aufgabenbereich auszugehen.
8.
8.1 Somit weist die Beschwerdeführerin folgenden Invaliditätsgrad auf:
Tätigkeit | Anteil | Erwerbseinbusse/Behinderung | Invaliditätsgrad |
Gemüserüsterin | 50 % | 7 % | 3,50 % |
Hausfrau | 50 % | 14,75 % | 7,38 % |
Invaliditätsgrad | | | 10,88 % |
8.2 Aufgrund des Gesagten zeigt sich, dass ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 11 % ausgewiesen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alex Frei
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).