Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01062
IV.2005.01062

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch Kamer


Urteil vom 7. Dezember 2005
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger
Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Am 22. Februar 2000 meldete sich D.___, geboren am 1960, welcher seit dem 22. März 1999 bei der Z.___ AG, "___", als Betonbohrer tätig gewesen war (Urk. 8/74), bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/5), nachdem er bei einem Arbeitsunfall am 20. August 1999 aus einer Höhe von zirka zwei Metern von einem Gerüst gestürzt und eine geschlossene Tibiakopftrümmerfraktur rechts erlitten hatte (Urk. 10/5 und Urk. 8/76, kreisärztliche Untersuchung vom 20. September 2000).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Mit Verfügung vom 22. November 2001 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. August 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 8/27 und Urk. 8/26).
1.2     Im April 2003 wurde von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet (Urk. 8/63), und die IV-Stelle holte die Berichte von Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin, "___", vom 20. August 2003 (Urk. 8/31) und vom 4. März 2005 (Urk. 8/30) sowie von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, "___", vom 9. März 2005 (Urk. 8/29) ein und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 8/76).
         Mit Verfügung vom 15. Juni 2004 sprach die SUVA dem Versicherten ab 1. Januar 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 28 % eine monatliche Invalidenrente (im Sinne einer Komplementärrente) von Fr. 791.-- und aufgrund einer Integritätseinbusse von 25 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 24'300.-- zu (Urk. 8/76). Dagegen hat der Versicherte Einsprache erhoben (Urk. 1), worauf ihm mit Schreiben der SUVA vom 8. Juni 2005 mitgeteilt wurde, dass eine psychiatrische Begutachtung erforderlich sei (Urk. 3/7).
         Mit Verfügung vom 10. September 2004 (Urk. 8/23) verneinte die IV-Stelle mangels Arbeitsbereitschaft des Versicherten einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Auch die dagegen durch Rechtsanwalt Dr. Alex Hediger am 4. Oktober 2004 (Urk. 8/21) erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2005 (Urk. 8/15) ab. Dieser Entscheid ist in der Zwischenzeit unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
         Mit Verfügung vom 22. April 2005 entzog die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 28 % den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2005 (Urk. 8/17). Die gegen diese Verfügung durch Rechtsanwalt Dr. Alex Hediger erhobene Einsprache vom 26. Mai 2005 (Urk. 8/12) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 9. August 2005 (Urk. 8/5 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 9. August 2005 liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Alex Hediger am 14. September 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
"1.       Es sei der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. August 2005 vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2005 weiterhin eine volle Invalidenrente basierend auf einem mindestens 70%-igen Invaliditätsgrad auszurichten.
 2.       Es sei dem Beschwerdeführer für die o/e-Kosten des vorliegenden Verfahrens der Kostenerlass mit dem unterzeichneten Anwalt als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen.
 3.       Unter o/e-Kostenfolge."
          In der Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2005 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2. November 2005 (Urk. 11) wurde der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt.
          Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
1.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.7     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 22. November 2001 (Urk. 8/26), womit ihm eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war, und dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 9. August 2005 (Urk. 2) derart wesentlich verbessert hat, dass ihm kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr zusteht.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) gestützt auf das Resultat der kreisärztlichen Untersuchung vom 26. Februar 2004 (Urk. 8/76) davon aus, dass dem Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht die Ausübung einer sitzenden Tätigkeit ohne Belastung des rechten Beines, vereinzelte Zusatzbelastungen im Sitzen vom Boden bis Tischhöhe von 10 Kilogramm ab 1. Januar 2004 zu einem Pensum von 100 % zumutbar sei und er so ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermöge (Urk. 8/17). Bei der psychischen Problematik des Beschwerdeführers handle es sich um eine behandelbare, vorübergehende Störung, die keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit verursache. Dass die psychische Störung vorliegend offenbar etwas länger dauere, sei auf die verzögerte Behandlung zurückzuführen. Der Beschwerdeführer hätte während der laufenden ganzen Berentung genügend Zeit gehabt, eine konsequente psychiatrische Behandlung durchzuführen mit dem Resultat einer vollen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Da die Psyche des Beschwerdeführers aus objektiv medizinischer Sicht keinen weiteren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, werde der vorliegende Entscheid an denjenigen der SUVA angelehnt.
2.3 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer ausführen, dass die Rentenverfügung der SUVA noch nicht rechtskräftig sei, da der Beschwerdeführer auch dagegen Einsprache erhoben habe. Im Rahmen des Einspracheverfahrens habe die SUVA nun eine psychiatrische Begutachtung für notwendig erachtet. Es gehe nicht an, dass die Beschwerdegegnerin den Abklärungen der SUVA vorgreife und eine Aufhebung der Invalidenrente verfüge, bevor die SUVA überhaupt über die gegen ihre Rentenverfügung erhobene Einsprache rechtskräftig entschieden habe. Die Beschwerdegegnerin bagatellisiere die psychischen Probleme des Beschwerdeführers, wenn sie davon ausgehe, dass es sich dabei um eine behandelbare, vorübergehende Störung handle, welche keine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit verursache. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nach wie vor nicht nur aus somatischer, sondern auch aus psychischer Sicht dauernd und erheblich eingeschränkt, was zur Folge habe, dass weiterhin ein Anspruch auf Ausrichtung einer vollen Invalidenrente bestehe. Aus den Akten ergebe sich keine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. So habe Dr. A.___ im Verlaufsbericht vom 20. August 2003 angegeben, dass der Gesundheitszustand nach wie vor stationär sei und sich die Diagnose in keiner Weise geändert habe. Auch aus dem kreisärztlichen Untersuchungsbericht der SUVA vom 26. Februar 2004 ergebe sich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Unfallereignis in keinster Weise verbessert habe. Im Gegenteil hätten sich durch das veränderte Gangbild im OSG eine Bewegungseinschränkung und eine leichte Belastungsintoleranz entwickelt. Der Kreisarzt sei der Meinung, dass rein unfallbedingt eine angepasste Tätigkeit denkbar sei; allerdings sei eine solche bei massiver Behinderung im rechten Kniegelenk und notwendiger Benutzung der Amerikanerstöcke wohl nur knapp realisierbar. Hingegen sei eine sitzende Tätigkeit ohne Belastung des rechten Beins möglich, ein Arbeitsplatzwechsel ohne die Amerikanerstöcke hingegen nicht. Ebenso wenig seien ihm Zwangshaltungen für das rechte Bein zumutbar sowie jegliche Stoss- und Drehbewegung. Aus dem Kreisarztbericht ergebe sich indessen weiter, dass unfallfremde Krankheiten bestünden, welche sich zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, so ein schwerer Diabetes mellitus und daneben die schon beschriebene psychische Krankheit.
2.4
2.4.1 Grundlage für die ursprüngliche Verfügung vom 22. November 2001 (Urk. 8/26) stellten folgende medizinischen Berichte und Akten der SUVA (siehe dazu Urk. 8/28) dar:
2.4.2   Gemäss dem Bericht der Ärzte der Chirurgischen Klinik des Spitals Y.___ vom 8. März 2000 (Urk. 8/33) hat der Beschwerdeführer am 20. August 1999 eine Tibiakopf-Trümmerfraktur rechts erlitten mit einem Kompartment-Syndrom. Gleichentags sei ein Fixateur externe angelegt und am Tag darauf eine Faszienspaltung vorgenommen worden. Am 31. August 1999 sei eine perkutane Schraubenosteosynthese mit Frakturstabilisierung mittels Hybrid-Fixateur durchgeführt worden. Am 11. Januar sei der Hybrid-Fixateur entfernt und am 14. Januar 2000 ein Abszess auf der Höhe des medialen Tibikopfes abgedeckelt worden (siehe auch Urk. 8/76). In seiner angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab 20. August 1999 zu 100 % arbeitsunfähig, ab 2. Halbjahr 2000 werde er in einer behinderungsangepassten, sitzenden Tätigkeit halbtags arbeitsfähig sein.
2.4.3   Gemäss dem Bericht vom 20. September 2000 über die kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. C.___, FMH für Chirurgie, vom 13. September 2000 (Urk. 8/76 und Beilage zu Urk. 8/32) bestand beim Beschwerdeführer ein Status nach vollständiger Zertrümmerung des Tibiakopfes rechts. Die groben Formen des Tibiakopfes und des Tibiaplateaus, nicht aber die Gelenkskongruenz, hätten durch perkutane Schrauben-Osteosynthese einigermassen wiederhergestellt werden können. Es lägen zwei Schrauben ventral im Tibiakopf. Heute resultiere eine stark beeinträchtigte Gelenkskongruenz mit einem nach wie vor erheblichen Höhenverlust des lateralen Tibiaplateaus, wobei der laterale Femurkondylus nur eine geringe Kontaktfläche lateral zum Tibiakopf aufweise. Radiologisch bestehe noch eine grosse Unruhe in der ehemaligen Trümmerzone am Tibiakopf, wobei das epi-metaphysäre Remodelling noch längst nicht abgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer gehe mühsam an zwei Amerikanerstöcken mit Teilbelastung. Er sei psychisch am Dekompensieren und deutlich depressiv. Zudem wünsche er eine Zweitmeinung, um seine Zukunft besser disponieren zu können, sowie einen Kuraufenthalt in Montenegro. Ein weiterer Kontroll-Untersuch sei im Januar 2001 im Spital Y.___ geplant. Der Beschwerdeführer sei etwas skeptisch, weil er - nach seinen eigenen Angaben - wegen dieser Fraktur bereits 21 Narkosen gehabt habe.
         Laut dem Bericht des Kreisarztes Dr. C.___ vom 14. Februar 2001 über die Untersuchung vom 9. Februar 2001 (Urk. 8/76) sei dem Beschwerdeführer von der Klinik X.___ eine Schlittenprothese empfohlen worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch Angst davor, weshalb er noch nicht reif sei für eine Operation. Die Entfernung der beiden reizlosen Schrauben mit nochmaliger Arthroskopie mache wenig Sinn, weil dadurch die Indikation für eine Endoprothese nicht entfalle. Aus diesem Grund empfehle er noch abzuwarten, bis sich der Beschwerdeführer für eine Operation entscheiden könne. Dann sei aber ein definitiver Eingriff zu planen.
2.4.4   Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 16. Februar 2001 (Urk. 8/32) aus, der Beschwerdeführer leide an einem Status nach einer Tibiakopftrümmerfraktur rechts (20. August 1999) und klage über belastungsabhängige Schmerzen im rechten Knie und im proximalen Unterschenkel. Es bestehe kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer invalid sei. Die Frage sei nur, zu wie viel Prozent und ob eine entsprechende Beurteilung heute überhaupt schon möglich sei.
2.4.5 Gestützt auf diese Berichte ging die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit aus (Urk. 8/27-28) und sprach dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 20. August 2000 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/26). Gleichzeitig setzte sie eine Rentenrevision für die Zeit nach Abschluss der unfallbedingten Heilbehandlung durch die SUVA per 31. März 2003 fest, um das Ausmass des Invaliditätsgrades sowie allfällige berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen (Urk. 8/27-28).
2.5     Im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 9. August 2005 (Urk. 2) stellte sich die medizinische Situation aufgrund der Akten wie folgt dar:
2.5.1   Gemäss dem Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 20. August 2003 (Urk. 8/31) habe sich die Diagnose nicht verändert und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär.
         Im Verlaufsbericht vom 4. März 2005 (Urk. 8/30) beurteilte Dr. A.___ den Beschwerdeführer aufgrund dessen verschlechterten physischen und vor allem psychischen Zustandes als vollständig invalid.
2.5.2   Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 9. März 2005 (Urk. 8/29) die Diagnose einer Anpassungsstörung und einer depressiven Reaktion gemischt nach ICD-10 F43.22. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner Angstperspektive und Instabilität beim Laufen nach einem Arbeitsunfall im August 1999 am 2. Juli 2004 zum ersten Mal und am 13. September 2004 zum letzten Mal in seine Sprechstunde gekommen. Dann habe er sich bis zum 15. Februar 2005 nicht mehr gemeldet. Der Beschwerdeführer komme mit zwei Krücken in die Sprechstunde. Er könne sitzen und aufstehen, sei kooperativ, gut orientiert, konzentriert auf seine somatischen Beschwerden im rechten Bein, klage über innere Unruhe, Nervosität, geringe Toleranzgrenze. Er sei freudlos. Am rechten Unterschenkel sei er 21 Mal operiert worden. Seine Stimmung schwanke zwischen wütend bis passiv und resigniert. Er habe zwei Töchter im Alter von 19 und 8 Jahren, die jüngere lebe mit der Mutter in Serbien. Wahnideen oder Ich-Störungen seien nicht eruierbar. Da der Beschwerdeführer selten in die Sprechstunde komme, könne er über den Verlauf der depressiven Entwicklung wenig aussagen. Andererseits könne er bestätigen, dass der Beschwerdeführer bedrückt wirke, Angstperspektiven habe und nicht schlafen könne. Er brauche mindestens 6 Monate, um über therapeutische Erfolge sprechen zu können. Am 15. Februar 2005 habe der Beschwerdeführer mit Antidepressiva Efexor Er 75 mg morgens und mit leicht dosierten Neuroleptika wegen den Ängsten Zyprexa 5 mg 1 abends angefangen.
2.5.3   Gemäss dem Bericht des Kreisarztes Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 26. Februar 2004 über die Untersuchung vom 25. Februar 2004 (Urk. 8/76) leidet der Beschwerdeführer an einer massiven Pangonarthrose rechts mit vollständiger Belastungsintoleranz, auch für das eigene Körpergewicht, und leichten Bewegungseinschränkung. Der Zustand habe sich im Vergleich zur letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 2. November 2001 (anamnestisch und befundmässig) nicht wesentlich verändert. Das Zumutbarkeitsprofil respektive die Arbeitsfähigkeit seien in den gleichen Möglichkeiten wie dazumal zu beurteilen. Die Weichteilproblematik am Unterschenkel sei gleich geblieben. Zunehmend entwickelten sich durch das veränderte Gangbild im OSG eine Bewegungseinschränkung und eine leichte Belastungsintoleranz, der Beschwerdeführer sei ständig auf zwei Amerikanerstöcke angewiesen. Beim Beschwerdeführer sei zudem ein schwerer Diabetes mellitus festgestellt worden, welcher sich zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könnte. In seiner angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Hingegen sei gemäss Zumutbarkeitsprofil eine angepasste Tätigkeit denkbar. Eine vollzeitliche Arbeitstätigkeit sei bei massiver Behinderung im rechten Kniegelenk und notwendiger Benützung der Amerikanerstöcke wohl nur knapp realisierbar. Hingegen sei qualitativ eine sitzende Tätigkeit ohne Belastung des rechten Beines möglich, ein Arbeitsplatzwechsel ohne Amerikanerstöcke jedoch nicht. Ein Prothesenersatz des rechten Knies sei wohl möglich, eine wesentliche Veränderung des beruflichen Einsatzes werde sich mit dem Eingriff aber kaum ergeben.
2.6 Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin sich bei ihrem Entscheid, dem Beschwerdeführer sei ab 1. Januar 2004 eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (siehe S. 2 der Verfügung vom 22. April 2005, Urk. 8/17), vor allem auf den Entscheid der SUVA, dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2004 eine Invalidenrente zuzusprechen (siehe Urk. 8/76), gestützt hat (Urk. 8/16 und Urk. 8/22). Dem Bericht von Dr. E.___ vom 26. Februar 2004 über die kreisärztliche Untersuchung vom 25. Februar 2004 kann aber nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer genau ab 1. Januar 2004 im Ausmass von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig sein soll. Dr. E.___ bezeichnet vielmehr den Zustand des Beschwerdeführers anamnestisch und befundmässig im Vergleich zur letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 2. November 2001 als nicht wesentlich verändert, die Weichteilproblematik am Unterschenkel sei identisch geblieben. Daraus könnte abgeleitet werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit November 2001, das heisst noch vor der Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Verfügung vom 22. November 2001 (Urk. 8/26), nicht wesentlich verändert hat und somit grundsätzlich kein Revisionsgrund besteht. Bereits im Bericht vom 2. November 2001 über die gleichentags durchgeführte kreisärztliche Untersuchung hatte denn auch Dr. C.___ festgehalten, für sitzende Tätigkeiten bestünden grundsätzlich keine zeitlichen oder qualitativen Einschränkungen. Somit stellte sich die Frage, ob nicht die ursprüngliche Verfügung vom 22. November 2001 offensichtlich unrichtig gewesen war. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - auf Grund der medizinischen Akten nicht rechtsgenüglich beurteilt werden kann, in welchem Ausmass und auf Grund welcher gesundheitlicher Einschränkungen der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist.
         Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, dass er in der Zwischenzeit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einem Diabetes mellitus sowie auch an psychischen Beschwerden leide, weshalb nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 1). Sowohl Dr. A.___ als auch Dr. B.___ gehen in ihren Berichten vom 4. März 2005 (Urk. 8/30) beziehungsweise vom 9. März 2005 (Urk. 8/29) von einer psychischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Während die entsprechenden Ausführungen im Bericht von Dr. A.___ äusserst rudimentär sind, es mithin bereits an einer entsprechenden Diagnose von einem Psychiater fehlt, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann, macht Dr. B.___ geltend, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung und einer depressiven Reaktion gemischt gemäss ICD-10 F.43.22 leide (Urk. 8/29). Indem Dr. B.___ in seinem Bericht (Urk. 8/29) ausführt, dass bis zum Abschluss sämtlicher Abklärungen die volle Invalidenrente behalten werden sollte, geht er sinngemäss von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Es ist zu prüfen, ob auf den Bericht von Dr. B.___ abgestellt werden kann. Dabei ist zu beachten, dass bei psychischen Störungen nicht die Diagnose entscheidend ist, sondern deren mögliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die ärztliche Stellungnahme hat sich auch darüber auszusprechen, inwiefern eine psychische Störung bei zumutbarer Willensanstrengung als überwindbar betrachtet wird, beziehungsweise ob und inwiefern der versicherten Person eine Arbeitsleistung zumutbar ist, wobei das Mass des Forberbaren weitgehend objektiv zu bestimmen ist (vgl. Erw. 1.2).
Die Einschätzung von Dr. B.___ basiert vorwiegend auf dem subjektiven Krankheitsempfinden des Beschwerdeführers. Dieser sei bedrückt, habe eine Angstperspektive und könne nicht schlafen. Die Einschätzung von Dr. B.___, wonach aus den beschriebenen Gründen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Die erhobenen Befunden weisen keinen Bezug zur Frage der Arbeitsfähigkeit aus. Sofern ein solcher gegeben ist, ist nicht einsichtig, weshalb dem Beschwerdeführer die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sozialpraktisch nicht mehr zumutbar sein sollte, zumal es an schlüssigen Aussagen zum Schweregrad der psychogenen Symptomatik und ihrer Auswirkungen auf seine berufliche Leistungsfähigkeit fehlt. Zwar lässt die Diagnosestellung bei objektiver Betrachtung eher auf eine Zumutbarkeit der Überwindbarkeit der psychischen Störung schliessen, weil sich krankheitswertige Geschehen, die unter Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (ICD-10 F.43.22) zu subsumieren sind, durch verhältnismässige milde Symptome auszeichnen (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, 4. Auflage, Bern, Göttingen, Toronto, Seattle 2000, S.170 f.). Es fragt sich aber auch, ob die Diagnose einer Anpassungsstörung zu Recht gestellt worden ist. Nach den diagnostischen Leitlinien der ICD-10 beginnt die Störung im Allgemeinen innerhalb eines Monats nach dem belastenden Ereignis und dauert meist nicht länger als sechs Monate, ausser bei längeren depressiven Reaktionen (F43.21). Dauern die Symptome an, sind andere Diagnosen in Betracht zu ziehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 10. August 2005 in Sachen B., U 343/04, Erw. 2.1.2 mit Hinweisen). Dem Bericht von Dr. B.___ kann auch nicht entnommen werden, welches belastende Ereignis beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung ausgelöst haben soll, so dass seine Beurteilung schon aus diesem Grund nicht nachvollzogen und auf seinen Bericht nicht abgestellt werden kann. Aus den vorhandenen medizinischen Akten ergibt sich demnach nicht, ob beim Beschwerdeführerein ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert im Sinne des ATSG und IVG vorliegt oder nicht. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid (Urk. 2) kann den vorhandenen medizinischen Berichten (Urk. 8/29 und Urk. 8/30) nicht entnommen werden, dass es sich bei der psychischen Störung nur um eine vorübergehende Beeinträchtigung handelt.
Unberücksichtigt liess die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch den Umstand, dass dieser gemäss dem jüngsten Bericht des Kreisarztes der SUVA vom 26. Februar 2004 (Urk. 10/76) in der Zwischenzeit noch an einem schweren Diabetes mellitus erkrankt sein soll. Allerdings berichteten weder Dr. A.___ in seinen Berichten vom 20. August 2003 (Urk. 8/31) und vom 4. März 2005 (Urk. 8/30) noch Dr. B.___ in seinem Bericht vom 9. März 2005 von dieser Krankheit, so dass sich die Frage stellt, ob diese sich verifizieren lässt und gegebenenfalls (zusätzlich) auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Auswirkungen hat. Da Patienten mit Diabetes mellitus im Vergleich zur Normalbevölkerung ein erhöhtes Risiko haben, an einer Depression zu erkranken und im Zusammenhang mit der Krankheit auch Angststörungen nicht auszuschliessen sind (Leitlinien Nr. 057/015k der Deutschen Diabetes-Gesellschaft, in http://leitlinien.net), genügen die vorhandenen medizinischen Akten auch in dieser Hinsicht nicht, um den Gesundheitszustand und die sich daraus ergebende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen.
Obwohl Dr. E.___ in seinem Bericht vom 26. Februar 2004 (Urk. 8/76) den Zustand des Beschwerdeführers anamnestisch und befundmässig im Vergleich zur kreisärztlichen Untersuchung vom 2. November 2001 als nicht wesentlich verändert und die Weichteilproblematik am Unterschenkel als identisch beschreibt, lassen seine Aussagen, gemäss Zumutbarkeitsprofil sei eine angepasste Tätigkeit "denkbar", vollzeitlich aber wohl nur knapp realisierbar, darauf schliessen, dass bei der Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers doch Unsicherheiten bestanden und deshalb fraglich ist, ob - wie von der Beschwerdegegnerin festgehalten (siehe Urk. 2 S. 3) - dem Beschwerdeführer ohne weiteres eine leichte, sitzende Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist.
         Daraus folgt, dass die in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen in psychischer wie auch in somatischer Hinsicht keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit zulassen.
2.7     Da es sich bei der Invalidenersicherung um eine finale und nicht wie bei der Unfallversicherung um eine rein kausale Versicherung handelt, durfte sich die Beschwerdegegnerin bei den erwähnten Hinweisen auf unfallfremde gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht einfach an den Entscheid der SUVA und die kreisärztliche Untersuchung anlehnen (Urk. 2). So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht hinsichtlich der Koordination der Unfall- mit der Invalidenversicherung wiederholt ausgeführt, die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG entbinde die verschiedenen Sozialversicherungsträger nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen. Keinesfalls dürften sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgestellten Invaliditätsgrades begnügen. Eine derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen (BGE 127 V 135 Erw. 4d, 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2004 S. 184 f. Erw. 3, 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001 IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV Band 136, 2000 S. 678 ff.).
Der Sachverhalt erweist sich als ungenügend abgeklärt, weshalb nicht feststeht, ob  und inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit Blick auf dessen Arbeitsfähigkeit seit der Verfügung vom 22. November 2001 verändert hat. Zur Beantwortung dieser Frage ist eine polydisziplinäre (orthopädische, psychiatrische und internistische) Begutachtung notwendig, vorzugsweise in einer MEDAS und verbunden mit einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (ELF). Im Rahmen dieser Abklärungen wird zum einen zu prüfen sein, welche behinderungsangepassten Tätigkeiten in welchem Ausmass dem Beschwerdeführer trotz der rein körperlichen Unfallfolgen medizinisch noch zumutbar sind, ob auch eine psychische Gesundheitsstörung mit Krankheitswert im Sinne des ATSG und IVG vorliegt und ob sowie in welchem Grad sich diese gegebenenfalls auf seine Arbeitsfähigkeit zusätzlich auswirkt. Dabei wird auch eine Abgrenzung zu rein psychosozialen Belastungsfaktoren, wie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne seine Ehefrau in der Schweiz lebt (Urk. 10/73), notwendig sein. Aus internistischer Sicht wird sodann abzuklären sein, ob und inwiefern sich auch der von Dr. E.___ erwähnte  Diabetes mellitus auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Das Gutachten soll in Kenntnis der vollständigen medizinischen Akten, auch jenen der SUVA (unter Einbezug des von diesem Versicherungsträger offensichtlich in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens), abgegeben werden. Ferner soll dargelegt werden, mit welchen medizinisch zumutbaren Massnahmen der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert werden könnte.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass es sich beim in der Verfügung vom 22. April 2005 (Urk. 8/17) aufgeführten Valideneinkommen von Fr. 78'400.-- um einen Verschrieb handeln muss, ging doch die Fachstelle Eingliederung in ihrem Verlaufsprotokoll vom 9. September 2004 (Urk. 8/55) in Übereinstimmung mit den Akten der SUVA (Urk. 8/76) von einem solchen in der Höhe von Fr. 48'400.-- aus. Die Beschwerdegegnerin wird dieses Versehen im Rahmen der erneut vorzunehmenden Rentenberechnung zu korrigieren haben.

3.       Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. August 2005 aufzuheben und die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zur Abklärung der obigen Fragen und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2005 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
         Der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters erweist sich damit als gegenstandslos.





Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. August 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2005 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Dr. Alex Hediger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen
- Providentia BVG Sammelstiftung, Ch. de la Redoute 54, Postfach 302, 1260 Nyon 1
- Suva, Postfach, 8022 Zürich (UVG-Nr. 7.40414.99.2)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).