IV.2005.01063
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 26. Juni 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Helsana-advocare
Zürichstrasse 130, Postfach, 8081 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1961, arbeitete seit 2. Oktober 2000 als Betriebsmitarbeiterin bei der A.___ AG in ___ (Urk. 9/29 Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 6). Am 22. Dezember 2003 kündigte die Arbeitgeberin - aufgrund der seit 19. Juni 2003 andauernden Arbeitsunfähigkeit der Versicherten und der Verlegung der Produktionsstätte (Urk. 9/29 Ziff. 3) - das Arbeitsverhältnis per 31. März 2004 (Urk. 9/44/5). Am 13. September 2004 meldete sich die Versicherte zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/45). Ab 4. November 2004 bezog sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/24 S. 1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/19/2-3, Urk. 9/18/1-4, Urk. 9/16/1, Urk. 9/15/3, Urk. 9/14/1-2, Urk. 9/13) und einen Arbeitgebericht (Urk. 9/29) ein und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti der Versicherten (Urk. 9/43). Am 7. April 2005 erging die Verfügung, mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde (Urk. 9/9/1). Am 6. Mai 2005 erhob die Versicherte dagegen Einsprache (Urk. 9/8). Mit Entscheid vom 19. Juli 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 9/3 = Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprechung einer ganzen Rente. Eventualiter sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 30. November 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG, Art. 16 ATSG) und über die ärztliche Aufgabe bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person in der Begründung zum angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, weshalb darauf, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 3 f.).
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Rentenanspruchs damit, die Beschwerdeführerin leide an einer beidseitigen Gonarthrose und an einer Adipositas permagna. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne auf die Berichte von Dr. med. C.___, Praxis für Gelenkchirurgie, Dr. med. D.___, Oberarzt i.V., und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, Orthopädie, Universitätsklinik F.___, und denjenigen von Dr. G.___, Oberarzt, Dr. H.___, Assistenzärztin, lic. phil. I.___, Psychologin, J.___, Physiotherapeut, Rheumaklinik, Universitätsspital T.___, abgestellt werden. Entsprechend bestehe auch kein Anlass, weitere medizinische Abklärungen in Auftrag zu geben. Gemäss den genannten Beurteilungen sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine überwiegend sitzende, wechselbelastende Tätigkeit ohne längere Zwangs- und kniende Haltungen und mit nur ausnahmsweisen Überkopfarbeiten zu 100 % zumutbar (Urk. 2 S. 4).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, ihre körperlichen Beschwerden seien von solcher Schwere, dass mindestens die Zusprechung einer halben Invalidenrente gerechtfertigt sei. Dr. med. K.___, Oberärztin, Klinik L.___, gehe in ihrem Bericht vom 3. November 2004 davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Produktionsmitarbeiterin aufweise und dass aus medizinischer Sicht eine berufliche Umstellung nicht angezeigt sei. In diesem Sinne habe sie sogar Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1 S. 4 f.).
3.
3.1 Am 19. Juni 2003 führte Dr. med. M.___, FMH für Chirurgie, bei der Beschwerdeführerin eine arthroskopische Meniskusteilresektion am medialen Hinterhorn und eine Knorpelglättung im Bereich des rechten medialen Femurkondylus (vgl. Urk. 9/18/4 S. 1) und am 21. Oktober eine bilanzierende Kniearthroskopie links und Knorpelglättung im Bereich der medialen Femurkondylus mit dem Shaver (Urk. 9/18/4 S. 2) durch.
3.2 Zuhanden des Taggeldversicherers der Beschwerdeführerin stellte der behandelnde Dr. N.___, FMH für Rheumaerkrankungen, in seinem Bericht vom 4. September 2004 folgende Diagnosen (Urk. 9/9/3 Ziff. 3a):
- Chondromalazie beidseits
- Femoropatellarthrose beidseits
- Status nach Meniskektomie beidseits
- Adipositas
Die Arbeitsfähigkeit beurteilte er dahingehend, dass die Beschwerdeführerin in einer vor allem sitzenden Tätigkeit zumindest zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 9/9/3 Ziff. 7).
3.3 Dr. med. O.___, Orthopädische Chirurgie FMH, nannte in seinem Bericht vom 14. Oktober 2004 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lediglich diejenige einer beidseitigen Femoropatellarthrose (Urk. 9/19/3 S. 1 lit. A). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 9/19/2 S. 2, Urk. 9/19/3 S. 1 lit. B). In einer behinderungsangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne kniende Haltungen und Treppensteigen hingegen sei ihr ein Arbeitspensum im Umfang von 100 % zumutbar (Urk. 9/19/3 S. 2 Ziff. 7 lit. B).
3.4 In seinem Bericht vom 3. November 2004 verwies PD Dr. med. P.___, Innere Medizin FMH, Klinik L.___, in seiner Diagnosestellung auf die am 19. Juni und am 23. Oktober 2003 durchgeführten Knieoperationen (vgl. Urk. 9/18/1 S. 1 lit. A). Die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin betrage vom 18. Juni 2003 bis zum Beurteilungszeitpunkt 100 % (Urk. 9/18/1 S. 1 lit. B). Wie die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren, sitzenden Tätigkeit einzuschätzen sei, sei im Beurteilungszeitpunkt nicht absehbar. Die Prognose sei vom weiteren Verlauf abhängig (Urk. 9/18/2 S. 1 f.).
3.5 Am 12. Januar 2005 nannten die Ärzte der Orthopädie der Universitätsklinik F.___ folgende Diagnosen (Urk. 9/14/2 S. 1):
- Beginnende retropatellar- und medialbetonte Gonarthrose beidseits bei Status nach diagnostischer Kniearthroskopie beidseits und Teilmeniskektomie rechts Juni/Oktober 2003
In ihrer Beurteilung gelangten sie zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin liege sowohl eine medialseitige als auch eine retropatellärbetonte Gonarthrose beidseits vor. Daher könne weder eine alleinige Implantation einer Retropatellarprothese noch einer unikompartimentellen medialen Knieprothese vorgenommen werden. Des Weiteren wäre vor der Implantation einer solchen Prothese eine Gewichtsreduktion durchzuführen. Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin komme auch noch keine Knietotalprothese in Frage. Es wurde der Beschwerdeführerin daher empfohlen, eine konstante Gewichtsreduktion anzustreben, um übermässige Belastungen auf beide Kniegelenke zu vermeiden. In hauptsächlich gehenden und stehenden Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit eine solche von 100 % (Urk. 9/14/2 S. 2).
In ihrem Bericht vom 31. Januar 2005 nannten die selben Ärzte dieselben Diagnosen und attestierten eine gleichlautende Arbeitsfähigkeit wie in ihrem Bericht vom 12. Januar 2005 (vgl. Urk. 9/15/3 S. 1 f.).
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin an Kniebeschwerden leidet und stark übergewichtig ist (vgl. vorstehend Erw. 3.1-5).
4.2 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin gingen sowohl Dr. C.___ (Urk. 9/19/2 S. 2, Urk. 9/19/3 S. 1 lit. B) als auch Dr. P.___ (Urk. 9/18/1 S. 1 lit. B) davon aus, dass ihr diese nicht mehr oder zumindest bis zum jeweiligen Beurteilungszeitpunkt nicht mehr zumutbar sei.
Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit beurteilten Dr. N.___ in seinem Bericht vom 4. September 2004 und Dr. P.___ nicht abschliessend, weshalb auf diese Einschätzungen nicht abgestellt werden kann. Dr. N.___ führte im genannten Bericht aus, die Beschwerdeführerin sei in einer vor allem sitzenden Tätigkeit zumindest zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 9/9/3 Ziff. 7). Dr. P.___ wies darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren, sitzenden Tätigkeit im Beurteilungszeitpunkt nicht absehbar sei und die Prognose vom weiteren Verlauf abhängig sei (Urk. 9/18/2 S. 1 f.). In seinem Bericht vom 18. Dezember 2004 wies Dr. N.___ sodann selbst darauf hin, dass eine orthopädische Beurteilung in der Orthopädie der Universitätsklinik F.___ vorgesehen sei (Urk. 9/16/1 S. 2 lit. C Ziff. 6).
Dr. C.___ und die Ärzte der Orthopädie der Universitätsklinik F.___ gaben übereinstimmende Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab. Dr. C.___ attestierte eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne kniende Haltungen und Treppensteigen im Umfang von 100 % (Urk. 9/19/3 S. 2 Ziff. 7 lit. B). Die Ärzte der Orthopädie der Universitätsklinik F.___ gelangten in ihren Berichten vom 12. Januar 2005 (Urk. 9/14/2 S. 2) und vom 31. Januar 2005 (Urk. 9/15/3 S. 1 f.) zum Schluss, in einer hauptsächlich gehenden und stehenden Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin lediglich zu 50 %, in einer vorwiegend sitzenden Arbeit hingegen zu 100 % arbeitsfähig.
Gestützt auf diese überzeugenden und gleichlautenden ärztlichen Einschätzungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten, vorwiegend sitzenden oder körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne kniende Haltungen und Treppensteigen zu 100 % arbeitsfähig ist, in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verpackerin (Urk. 9/13 S. 2) ist sie nicht mehr arbeitsfähig.
5.
5.1 Zu beurteilen sind im Weiteren die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit.
5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände verdient hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3).
Der Beschwerdeführerin war vor ihrer ersten Knieoperation im Juni 2003 als Betriebsmitarbeiterin bei der A.___ AG in ___ tätig (Urk. 9/29 Ziff. 6). Es ist davon auszugehen, dass sie auch weiterhin als Betriebsmitarbeiterin tätig gewesen wäre, weshalb es sich bei der Berechnung des Valideneinkommens rechtfertigt, an das bei der A.___ AG zuletzt erzielte Erwerbseinkommen anzuknüpfen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben im Arbeitgeberbericht und setzte für das Jahr 2004 ein Einkommen von Fr. 44'200.-- ein (Urk. 9/23). Gemäss Auskunft der Arbeitgeberin erzielte die Beschwerdeführerin in den Monaten Januar bis Mai 2003, mithin vor der ersten Knieoperation am 19. Juni 2003, einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 3’509.-- (Fr. 3’737.-- + Fr. 3'400.-- + Fr. 3'400.-- + Fr. 3'400.-- + Fr. 3'606.-- = Fr. 17'543.-- : 5; vgl. Urk. 9/29 Ziff. 20). Zudem wurde der Beschwerdeführerin ein 13. Monatslohn von Fr. 3’090.-- ausgerichtet (vgl. Urk. 9/29 Ziff. 20). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0,9 % für das Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, 5/2006 S. 87 Tabelle B10.2) ergibt sich unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohns von Fr. 3’090.-- ein Valideneinkommen für das Jahr 2004 (allfälliger Rentenbeginn) von Fr. 45’605.-- (Fr. 3’509.-- x 12 + Fr. 3'090.-- x 1,009). Damit sind als Valideneinkommen für das Jahr 2004 Fr. 45’605.-- einzusetzen.
5.3 Die Beschwerdegegnerin ging von einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 39’076.-- aus (Urk. 9/23).
5.4 Nach der Rechtsprechung können für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens auch Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b).
Aufgrund der Aktenlage hat die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Sie bezog vielmehr seit dem 19. Juni 2003 Krankentaggelder (vgl. Urk. 9/29 Ziff. 7 und Ziff. 21) und anschliessend Arbeitslosenentschädigung aufgrund einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % (Urk. 9/24).
Daher ist auf die Tabellenlöhne abzustellen. Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2004 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 5/2006 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Vorliegend kann sodann angesichts der zu berücksichtigenden medizinischen Faktoren ganz allgemein festgehalten werden, dass der Beschwerdeführerin immer noch ein weites Feld von Erwerbsmöglichkeiten offen steht, auch wenn sich die Stellensuche als schwierig erweist. Vorwiegend sitzende oder körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne kniende Haltungen und Treppensteigen sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durchaus zu finden. Es ist nicht darauf abzustellen, ob eine versicherte Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen überhaupt vermittelt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob sie die ihr entsprechend ihrem Gesundheitszustand verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn konjunkturell die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, I 176/98).
5.5 Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn der Frauen, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, belief sich im Jahre 2002 auf monatlich Fr. 3’820.-- (LSE 2002, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2004, Tabelle A1, Niveau 4, Total). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass diesem eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt. Ausgehend vom genannten Einkommen und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2003 von 41,7 Stunden und im Jahre 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 5/2006, S. 86 Tabelle B9.2) ergibt dies unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,4 % für das Jahr 2003 ein Einkommen für das Jahr 2003 von Fr. 4'038.-- (Fr. 3'820.-- : 40 x 41,7 x 1,014) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0,9 % für das Jahr 2004 ein Einkommen für das Jahr 2004 von Fr. 4’237.-- (Fr. 4’038.--: 40 x 41,6 x 1,009) pro Monat beziehungsweise von Fr. 50’844.-- (Fr. 4’237.-- x 12) pro Jahr.
Nach der Rechtsprechung gilt es sodann zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
Die Beschwerdeführerin kann anstatt der bisherigen körperlich eher schweren Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin nur vorwiegend sitzende (Urk. 9/14/2 S. 2) oder körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne kniende Haltungen und Treppensteigen verrichten (vgl. Urk. 9/19/3 S. 2 Ziff. 7), die in der Regel weniger gut entlöhnt werden. Daher rechtfertigt sich ein Abzug von 10 %, weshalb für das Invalideneinkommen ein solches von Fr. 45’760.-- (Fr. 50’844.-- x 0,9) einzusetzen ist.
5.6 Ausgehend von einem Valideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 45’605.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 45’760.-- ergibt sich keine Einkommenseinbusse. Daher resultiert auch kein Invaliditätsgrad, weshalb kein Rentenanspruch ausgewiesen ist. Selbst wenn man einen maximalen leidensbedingten Abzug von 25 % berücksichtigte - wofür vorliegend keine Gründe bestehen - resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 16 %.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Juli 2005 erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana-advocare
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).