IV.2005.01064

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 28. Dezember 2006
in Sachen
F.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Obergasse 20, Postfach 2154, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


unter Hinweis darauf,
dass F.___, geboren 1975, nach der im Jahr 1991 abgeschlossenen Sekundarschule unter anderem als Türsteher tätig war und am 30. Mai 1993 bei der Arbeit eine Messerstichverletzung am linken Vorderarm erlitt, welche eine Schädigung des Nervus medianus mit bleibenden Sensibilitätsstörungen zur Folge hatte (Urk. 9/32 S. 8, Urk. 9/75, Urk. 9/90/2/2 f., Urk. 9/90/2/11),
dass der Versicherte von August 1993 bis August 1996 eine kaufmännische Lehre absolvierte und danach bis September 1997 bei der Schweizerischen Post als Sachbearbeiter tätig war (Urk. 9/75, Urk. 9/86, Urk. 9/89),
dass er seit Oktober 1997 keiner geregelten Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, von Oktober 1997 bis Oktober 1999 Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und seit 2001 von der Fürsorge unterstützt wird (Urk. 9/83, Urk. 9/86, Urk. 9/88 S. 3),
dass er sich am 6. Februar 2002 bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf die 1993 erlittene Armverletzung zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 9/75),
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Versicherten durch die MEDAS, Medizinische Abklärungsstelle B.___, begutachten liess (MEDAS-Gutachten vom 24. September 2003, Urk. 9/34) und ihm gestützt darauf mit Verfügung vom 13. August 2004 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 44 % eine Viertelsrente ab 1. Februar 2001 zusprach (Urk. 9/18),
dass der Versicherte am 10. September 2004 dagegen Einsprache erhob und geltend machte, der Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlechtert (Urk. 9/16),
dass die IV-Stelle, nachdem sie den Bericht von Dr. med. R.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Februar 2005 eingeholt hatte (Urk. 9/32), den Versicherten durch Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten liess (Gutachten vom 16. Mai 2005, Urk. 9/27), und gestützt auf das Gutachten die Einsprache mit Entscheid vom 19. Juli 2005 abwies (Urk. 2, Urk. 9/32),
dass der Versicherte dagegen am 14. September 2005 Beschwerde erheben liess mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen, in prozessualer Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ersuchte, das Gesuch bewilligt und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Silvan Meier-Rhein als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wurde (Urk. 1, Urk. 6),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 4. November 2005 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 8),
dass anzumerken bleibt, dass der obligatorische Unfallversicherer, die Nationalversicherung, dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Dezember 1995 wegen der 1993 erlittenen Armverletzung eine Integritätsentschädigung von 12 % zugesprochen, einen Rentenanspruch dagegen mangels Arbeitsunfähigkeit verneint hatte (vgl. Urk. 12),

in Erwägung,
dass auf die im angefochtenen Entscheid zutreffend angeführten, den umstrittenen Rentenanspruch betreffenden gesetzlichen Bestimmungen (Urk. 2 Ziff. II a-k) verwiesen werden kann,
dass dem Gutachten der MEDAS vom 24. September 2003 zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am 1. und 2. Juli 2003 internistisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht wurde, im neurologischen Teilgutachten als Diagnose eine distale Medianusverletzung mit Atrophie, Paresen und Dysästhesien nach Stichverletzung mit einem Messer genannt und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt wurde, im kaufmännischen Bereich sei die Arbeitsunfähigkeit auf 35 % zu schätzen, bei bimanueller Tätigkeit dürfte die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der eingeschränkten Greiffunktion des Daumens 50 bis 60 % betragen (Urk. 9/34 S. 6 f.),
         dass im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS ausgeführt wurde, in der Untersuchung hätten keine pathologischen Symptome festgestellt werden können, und eine psychische Erkrankung im engeren Sinn könne nicht diagnostiziert werden, sondern lediglich eine akzentuierte Persönlichkeit gemäss ICD-10: Z73.1 mit unreifen und zum Teil dissozialen Zügen, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beeinträchtige (Urk. 9/34 S. 7 f., S. 13),
         dass in der Gesamtbeurteilung die Diagnosen und Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen in den Teilgutachten übernommen wurden und dem Beschwerdeführer im erlernten Beruf als kaufmännischer Angestellter sowie in jeder anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine 35%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, und der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Oktober 1997 festgelegt wurde, da der Beschwerdeführer nach diesem Zeitpunkt keiner geregelten Arbeit mehr nachgegangen sei (Urk. 9/34 S. 8, S. 12 f.),
dass Dr. R.___, bei welchem der Beschwerdeführer seit dem 23. September 2004 in Behandlung steht, im Bericht vom 24. Februar 2005 anführte, Ende Dezember 2004 sei der Beschwerdeführer in eine eigentliche Depression geraten, da sich seine Perspektiven insbesondere infolge der jahrelangen Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit bis zur Aussichtslosigkeit verengt hätten, dank der Therapie habe sich seine Stimmung dann etwas gebessert (Urk. 9/32 S. 11 f., S. 13),
dass Dr. R.___ als Diagnosen im Wesentlichen eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode im Abklingen, eine schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung gemäss ICD 10: F61.0 sowie eine Dysmorphophobie ("Adoniskomplex") gemäss ICD 10: F45.2 nannte und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit festhielt, der Beschwerdeführer sei aus rein psychiatrischer Sicht, unter anderem infolge der depressiven Entwicklung, zu 70 % arbeitsunfähig (Urk. 9/32 S. 5, S. 14),
dass Dr. I.___, der den Beschwerdeführer am 10. Mai 2005 untersuchte, im Gutachten vom 16. Mai 2005 feststellte, der Beschwerdeführer sei in der Untersuchung freundlich gestimmt gewesen, es habe sich ohne Schwierigkeiten ein guter Rapport mit ihm herstellen lassen, sein Konzentrations-, Auffassungs- und Urteilsvermögen seien nicht eingeschränkt, Anzeichen für eine psychotische Symptomatik oder für eine paranoide Verarbeitung hätten sich keine gezeigt, ebenso wenig hätten Hinweise auf eine depressive Verstimmung oder für eine subsuizidale Problematik, wie sie noch im Bericht von Dr. R.___ beschrieben worden seien, eruiert werden können, am auffälligsten sei eine verwöhnt-unbestimmte Haltung des Beschwerdeführers, die es ihm schwer mache, einen pragmatischen und realistischen Plan für die weitere Lebensgestaltung zu entwerfen (Urk. 9/27 S. 9),
dass Dr. I.___ als Diagnose eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F.60.2) mit unreifen Zügen, sowie Missachtung sozialer Normen, geringer Frustrationstoleranz und einer gewissen impulsiven Aggressivität nannte, und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit feststellte, die Störung habe keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zur Folge, da Wille und Selbststeuerungsfunktion nicht erheblich betroffen seien, zu beachten sei, dass der Beschwerdeführer trotz der Charakterstörung in keiner Weise eine bösartige Haltung, sondern durchaus freundlich-liebenswürdige Züge aufweise, weshalb um so mehr Grund für die Annahme bestehe, dass er zu einer konstruktiven Lebensführung zu gewinnen sei,
dass Dr. I.___ sodann ausführte, durch die jahrelange Arbeitslosigkeit bestehe inzwischen eine sogenannte Dekonditionierung, durch ein geeignetes Arbeitstraining (z.B. bei der Espas) sollte es jedoch möglich sein, eine vollständige Arbeitsfähigkeit zu erreichen, wegen der beschriebenen Charakterstörung sollte er allerdings nicht auf einem Gebiet tätig werden, in welchem erhöhte Anforderungen an die Sozialkompetenz gestellt würden (Urk. 9/27 S. 13), 
dass Dr. I.___ schliesslich angab, der Gesundheitszustand habe sich seit der MEDAS-Begutachtung im September 2003 nicht wesentlich verändert, und zum Bericht von Dr. R.___ vom 24. Februar 2005 feststellte, er stimme mit Dr. R.___ insoweit überein, als eine Charakterstörung respektive Persönlichkeitsstörung anzunehmen sei, hingegen fänden sich keinerlei Anzeichen für eine depressive Störung, für eine subsuizidale Problematik, für eine paranoide Verarbeitung oder für eine Dysmorphophobie, die pessimistische Prognose von Dr. R.___ lasse sich im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht begründen, dagegen treffe die Beurteilung der MEDAS hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit weiterhin zu,
dass Dr. R.___ in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2005 zum Gutachten von Dr. I.___ feststellte, die depressiv-subsuizidale Episode, die schon zum Zeitpunkt seiner Diagnosestellung im früheren Bericht vom 24. Februar 2005 im Abklingen gewesen sei, sei nun tatsächlich völlig remittiert, die im Bericht genannten dysmorphophoben Tendenzen hätten nur eine untergeordnete Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit, er beharre jedoch darauf, dass eine kombinierte Charakterstörung gemäss ICD-10: F 61.0 vorliege und daraus eine Arbeitsunfähigkeit resultiere, Wille und Selbststeuerungsfunktion seien nämlich derart eingeschränkt, dass sich der Beschwerdeführer noch nirgends im Berufsleben habe etablieren können und meist an seiner Haltarmut bzw. unbeherrschbaren Reizbarkeit gescheitert sei,
dass Dr. R.___ abschliessend festhielt, obwohl auch er den Beschwerdeführer als liebenswürdig, kindlich zugewandt, charmant und kontaktfreudig erlebe, bleibe er bei dieser pessimistischen Einschätzung (Urk. 3/5),
dass die IV-Stelle gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 24. September 2003 sowie das Gutachten von Dr. I.___ vom 16. Mai 2005 davon ausging, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 35 % arbeitsunfähig sei und bei einem Invaliditätsgrad von 44 % einen Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Urk. 2, Urk. 9/23),
dass unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf das MEDAS-Gutachten aus somatischer bzw. neurologischer Sicht sowohl in einer Tätigkeit im kaufmännischen Bereich als auch in jeder anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine 35%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren ist (vgl. Urk. 1 S. 4),
dass hingegen streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, was die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten von Dr. I.___ verneint hat, während sich der Beschwerdeführer gestützt auf die Einschätzung von Dr. R.___ auf den Standpunkt stellte, er sei in jeglicher Tätigkeit zu 70 % arbeitsunfähig (Urk. 2, vgl. Urk. 1 S. 8),  
dass Dr. R.___ in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2005 zwar einräumte, die in seinem früheren Bericht vom 24. Februar 2005 beschriebene depressive subsuizidale Entwicklung, sei völlig remittiert, jedoch an der damaligen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung unverändert festhielt, und keine Erklärung dafür abgab, warum sich trotz der Verbesserung des Gesundheitszustandes keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ergeben hat (Urk. 9/33),
dass er im Übrigen seine Einschätzung, wonach die Charakterstörung bzw. die dadurch ausgelöste Reizbarkeit und Haltarmut Wille und Selbststeuerungsfunktion des Beschwerdeführers derart einschränkten, dass ihm keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar sei, nicht nachvollziehbar begründet hat, ist doch nicht einzusehen, warum es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens nicht möglich sein sollte, seine Reizbarkeit zu beherrschen und sein Durchhaltevermögen zu steigern, sich den Leistungs- und Verhaltenserwartungen im Arbeitsleben anzupassen, und wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und für eine günstige Prognose um so mehr Anlass gegeben ist, als auch Dr. R.___ den Beschwerdeführer als liebenswürdigen und kontaktfreudigen jungen Mann beschrieben hat,
dass der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. R.___ damit keine entscheidende Aussagekraft zukommt, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann,
dass das Gutachten von Dr. I.___ hingegen die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen erfüllt, insbesondere in der Würdigung des Gesundheitszustandes und der psychischen Befunde einleuchtet und die darin gezogene Schlussfolgerung, dass die Charakterstörung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt, da Wille und Selbststeuerungsfunktion nicht erheblich betroffen sind, plausibel und nachvollziehbar ist, zumal aufgrund der beschriebenen positiven Wesenszüge des Beschwerdeführers Gewähr dafür besteht, dass der Beschwerdeführer über die nötigen psychischen Ressourcen verfügt, um seine Reizbarkeit und impulsive Verstimmbarkeit zu beherrschen und den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben zu finden (Urk. 9/27),
dass die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. I.___ zudem mit der Beurteilung der MEDAS im Einklang steht (Urk. 9/34),  
dass dem Gutachten von Dr. I.___ damit voller Beweiswert zuzuerkennen und gestützt darauf davon auszugehen ist, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt ist,
dass die IV-Stelle im angefochtenen Einspracheentscheid damit zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit insgesamt zu 35 % eingeschränkt ist,
dass die IV-Stelle im Weiteren zutreffend gestützt auf das MEDAS-Gutachten angenommen hat, dass das Wartejahr am 1. November 1997 eröffnet, der Rentenanspruch damit am 1. November 1998 entstanden ist, die Auszahlung der Rente zufolge verspäteter Anmeldung jedoch erst ab 1. Februar 2001 möglich ist (Urk. 9/22, Urk. 9/34 S. 12),
dass für die Berechnung des Invaliditätsgrades das Validen- und das Invalideneinkommen massgebend sind, welche im Zeitpunkt des frühest möglichen Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Mai 2003 in Sachen P. [I 714/02]) und vorliegend damit im Jahr 1998 erzielbar gewesen wären (Urk. 9/34 S. 12, Urk. 9/21 S. 3, Arbeitsunfähigkeit seit November 1997),
dass die IV-Stelle für die Bemessung des Valideneinkommens auf das Erwerbseinkommen abstellte, welches die Arbeitslosenkasse den vom Beschwerdeführer
bezogenen Taggeldleistungen 1997 bis 1999 zugrundegelegt hatte (Urk. 2, Urk. 9/21),
dass der Beschwerdeführer demgegenüber verlangt hat, es sei das Valideneinkommen aufgrund der Salärempfehlungen des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes (SKV) festzusetzen, da er bei Gesundheit im gelernten Beruf tätig geworden wäre, und dieses Vorbringen plausibel und begründet ist (Urk. 1 S. 5 f.),
dass gemäss den Salärempfehlungen 1998 das mittlere Salär eines Angestellten im Büro mit dreijähriger kaufmännischer Lehre im Alter von 23 Jahren Fr. 51'306.-- betragen hat, und das Valideneinkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 1998 damit auf Fr. 51'306.-- festzusetzen ist (Urk. 13),
dass unbestritten ist, dass beim Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor beschäftigte Männer abzustellen ist, wie er den periodisch vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu entnehmen ist (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1),
dass dieser Lohn im Jahr 1998 monatlich Fr. 4'268.-- betragen hat (LSE 1998, Tabelle TA 1), was umgerechnet auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2006, Tabelle B9.2 S. 90) ein Jahreseinkommen von Fr. 53'649.-- ergibt, und im vorliegenden Fall bei einer Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 65 % und dem von der IV-Stelle in Anschlag gebrachten leidensbedingten Abzug von 20 % ein Invalideneinkommen von Fr.  27'897.-- (Fr. 53'649.-- x 0,65 x 0,8) resultiert (vgl. Urk. 9/21, Urk. 9/70),
dass das Invalideneinkommen verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 51'306.-- zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 23'409.-- führt, was einem Invaliditätsgrad von 45,6 % entspricht, weshalb ein Anspruch auf eine Viertelsrente besteht, und sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides im Jahr 2005 keine relevanten Änderungen ergeben haben, 
dass sich der angefochtene Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 19. Juli 2005 damit als gesetzeskonform erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
         dass der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gemäss der eingereichten Kostennote vom 1. Dezember 2006 (Urk. 14) zeitliche Aufwendungen von 7,94 Stunden und Barauslagen im Betrag von Fr. 31.75 gehabt hat und diese Aufwendungen als angemessen erscheinen,
         dass dies in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung von Barauslagen im Umfang von Fr. 31.75 zuzüglich Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 1'742.85 ergibt,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvan Meier-Rhein, wird mit Fr. 1'742.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).