Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01065
IV.2005.01065

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 30. Dezember 2006
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rufener
Buob Staub & Partner Rechtsanwälte
Vadianstrasse 44, Postfach 262, 9001 St. Gallen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1975, erlitt 1992 eine schwere hypoxische Hirnschädigung (Urk. 12/31, Urk. 12/35). Aufgrund der verbleibenden Beeinträchtigungen war ihr die Absolvierung einer Lehre nach der Sekundarschule nicht möglich (Urk. 12/35, vgl. auch Urk. 12/28). Erwerbstätig war sie vom 1. Februar bis 30. Juni 1996. Damals arbeitete sie als Aushilfsgärtnerin bei der A.___. Danach bezog sie vom 1. Dezember 1995 bis 30. November 1997 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 12/54, Urk. 12/65, Urk. 12/66). Am 20. November 1997 (Datum Eingang) meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Gewährung beruflicher Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung; Urk. 12/71). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erachtete gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen (Urk. 12/35-38) die Versicherte als nicht eingliederungsfähig und sprach ihr mit Verfügung vom 15. Mai 1998 rückwirkend per 1. November 1996 eine ganze Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 12/21, Urk. 12/28-29). Anlässlich einer Rentenrevision bestätigte die IV-Stelle am 1. März 2002 den bisherigen Invaliditätsgrad und mithin den weiteren Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 12/22). Sie richtete auch für die 1997, 2002 und 2004 geborenen Kinder jeweils Kinderrenten aus (Urk. 12/18, 12/19, 12/20).
         Im Mai 2005 leitete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 12/55) und liess am 3. Mai 2005 eine Haushaltabklärung durchführen (Urk. 12/53). Gestützt auf diese Abklärung qualifizierte sie die Versicherte als nichterwerbstätig. Da der Betätigungsvergleich einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 9,3 % ergab, hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Mai 2005 die Rente per Ende Juni 2005 auf (Urk. 12/16-17, Urk. 12/53). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rufener, am 7. Juni 2005 Einsprache und beantragte die Zusprechung von Leistungen sowie die unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 12/10, vgl. auch Urk. 12/12). Mit Entscheid vom 15. August 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2). Mit separater Verfügung vom 30. August 2005 wies sie sodann das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Einsprache ab (Urk. 12/1).

2.       Gegen den Entscheid vom 15. August 2005 und die Verfügung vom 30. August 2005 erhob Rechtsanwalt Adrian Rufener namens von B.___ mit Eingabe vom 14. September 2005 Beschwerde und beantragte die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowohl für das Verwaltungs- als auch für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 30. November 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 5. Januar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
1.5     Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
1.6     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 113 V 275 Erw. 1a, 105 V 30 mit Hinweisen) revidierbar, sondern auch dann, wenn in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 7 ATSG) einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) anderseits einander ablösen (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a, 110 V 285 Erw. 1a, 104 V 149 Erw. 2 mit Hinweisen).



2.
2.1     Die IV-Stelle qualifizierte die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 10. Mai 2005 beziehungsweise im Einspracheentscheid vom 15. August 2005 als Nichterwerbstätige. Dabei stützte sie sich auf den Haushaltabklärungsbericht vom 4. Mai 2005. Darin ist festgehalten, die Versicherte habe erklärt, dass sie auch im Gesundheitsfall zur Zeit nicht arbeiten würde (Urk. 2, Urk. 12/17, Urk. 12/53; vgl. auch Urk. 12/3, Urk. 12/6, Urk. 12/16).
         Die Beschwerdeführerin bestreitet, sich dahingehend geäussert zu haben. Vielmehr habe sie - in Gegenwart ihres Lebenspartners - gegenüber der Abklärungsperson ausgeführt, sie würde einer Erwerbstätigkeit nachgehen, wenn sie könnte (Urk. 1 S. 8).
2.2     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit einer versicherten Person mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
         Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. Obwohl von zentraler Bedeutung für die Beurteilung des Anspruchs auf Beiträge an die Hauspflege und im Hinblick auf die Beweiswürdigung regelmässig zumindest wünschenswert, besteht an sich keine strikte Verpflichtung, die an Ort und Stelle erfassten Angaben der versicherten Person (oder ihrem gesetzlichen Vertreter) zur Durchsicht und Bestätigung vorzulegen. Nach Art. 73bis Abs. 1 IVV genügt es, wenn ihr im Rahmen des Anhörungsverfahrens das volle Akteneinsichtsrecht gewährt und ihr Gelegenheit gegeben wird, sich zu den Ergebnissen der Abklärung zu äussern (vgl. - generell - BGE 125 V 404 Erw. 3; bei Abklärung der gesundheitlichen Behinderung der im Bereich der Haushaltführung tätigen Personen nach Art. 27 IVV: BGE 130 V 63 Erw. 6.2, 128 V 94 Erw. 4).
2.3     Im Abklärungsbericht vom 4. Mai 2005 ist Folgendes festgehalten (Urk. 12/53 S. 2): "Vers. erklärt, dass sie auch bei guter Gesundheit zur Zeit nicht arbeiten würde. Sie hat drei Kinder: eine 7-jährige, eine 2-jährige und eine 1/2-jährige Tochter. Da die beiden jüngeren Kinder noch so klein sind, würde sie nicht arbeiten, da sie für die Kleinen da sein wolle. Die Vers. meint weiter, dass sie sich vorstellen könnte, dass sie bei guter Gesundheit wieder zu arbeiten beginnen würde, wenn die Jüngste 2 - 3 Jahre alt wäre."
         Dieser Berichtstext ist plausibel. Die Beschwerdeführerin erklärte nachvollziehbar, dass sie mit so kleinen Kindern keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Abklärungsperson die Aussagen der Beschwerdeführerin missverstanden oder gar bewusst falsch protokolliert hätte. Von einer gänzlichen Falschprotokollierung müsste aber geradezu ausgegangen werden, wenn die heutige Behauptung der Versicherten, sie habe gesagt, sie würde einer Erwerbstätigkeit nachgehen, wenn sie könnte (Urk. 1 S. 8), stimmen würde. Gegen eine Falschprotokollierung spricht zum einen die Tatsache der differenzierten Darstellung des Gesagten der Beschwerdeführerin im Protokoll sowie die Tatsache, dass auf Nachfrage der IV-Stelle die Abklärungsperson am 10. August 2005 die Richtigkeit dieses Protokolls bestätigte und präzisierte, sie habe der Versicherten mehrmals erklärt, worum es bei dieser Frage gehe (Urk. 12/3). Die nachträgliche Bestätigung ihrer Feststellungen durch die Abklärungsperson wird rechtsprechungsgemäss in beweismässiger Hinsicht der Situation gleichgestellt, die bestehen würde, wenn der Bericht bereits bei Abfassung der versicherten Person zur Durchsicht und Unterschrift vorgelegt worden wäre (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 29. November 2002, I 572/01, Erw. 3.2.1 und 3.2.4). Dem Bericht ist somit volle Beweiskraft beizumessen. Unter diesen Umständen erübrigt sich die beantragte Einvernahme des Lebenspartners als Zeuge, zumal seine Aussagen am Beweisergebnis nichts zu ändern vermöchten (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2003 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 4.2).
2.4     Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH] gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d). Praxisgemäss bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen, oder aber, weil der Abklärungsbericht für Hausfrauen vorwiegend auf die Behinderung infolge körperlicher Gebrechen ausgerichtet ist, allenfalls bei psychischen Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AHI 2001 S. 162 Erw. 3d, AHI 2004 S. 137, Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 28. Februar 2003, I 685/02, Erw. 3.2, und in Sachen M. vom 17. Juli 2006, I 883/05, Erw. 4.4). Hiezu bestand im vorliegenden Fall kein Anlass. Es liegen weder eine psychische Erkrankung noch unglaubwürdige Angaben der Beschwerdeführerin vor (vgl. dazu die Ausführungen zu den einzelnen Tätigkeitsbereichen, Erw. 2.6).
         Die Beschwerdeführerin wurde im Februar 1998 letztmals eingehend medizinisch abgeklärt (vgl. Bericht der C.___ vom 2. März 1998, Urk. 12/35-37). Auf die Ergebnisse dieser Abklärung kann nach wie vor abgestellt werden, nachdem die zuständigen Ärzte der C.___ im Bericht vom 2. März 1998 eine Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes seit der im 1992 erfolgten stationären Erstrehabilitation festgehalten hatten und der nun behandelnde Arzt, Dr. med. D.___, in den Berichten vom 3. Januar 2002, 20. März 2005 und 31. Mai 2005 den Gesundheitszustand stets als stationär bezeichnet hat (Urk. 12/31, Urk. 12/32, Urk. 12/34, Urk. 12/35, Urk. 12/36). Wenn Dr. D.___ im Bericht vom 31. Mai 2005 eine neuropsychologische Abklärung des gegenwärtigen Gesundheitszustandes verlangt (Urk. 12/31 S. 2), so ist dies ein Widerspruch zur vom gleichen Arzt vorher immer wieder geäusserten Ansicht einer stationären gesundheitlichen Situation, die keiner zusätzlichen Abklärungen bedürfe (Urk. 12/32 S. 1 und S. 2, 12/34), und ist als gutgemeinte Reaktion eines Hausarztes auf die rentenaufhebende Verfügung zu verstehen. Eine medizinische Abklärung ist jedoch bei der stationären gesundheitlichen Situation nicht angezeigt.
2.5     Die Beschwerdeführerin behauptet, sie sei bereits in der rentenzusprechenden Verfügung vom 15. Mai 1998 sowie im Rahmen der Rentenrevision im Jahre 2001 als Nichterwerbstätige qualifiziert worden, weshalb keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vorliege. Darüber hinaus zieht sie grundsätzlich die Zulässigkeit der vorliegenden Rentenrevision in Zweifel (vgl. Urk. 1 S. 7). Dazu ist festzuhalten, dass die Sozialversicherung gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV jederzeit berechtigt ist, eine laufende Rente in Revision zu ziehen, um eine mögliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklären. Dabei ist hinsichtlich der zeitlichen Vergleichsbasis festzuhalten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rentenverfügung bloss bestätigt, in dieser Beziehung keine Rechtserheblichkeit zukommt; als Vergleichsbasis sind vielmehr einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 105 V 30 Erw. 1b). Die die ganze Rente bestätigende Verfügung vom 1. März 2002 fällt daher als Vergleichsbasis ausser Betracht.
         Der ursprünglichen Verfügung vom 15. Mai 1998 liegt keine Begründung bei (Urk. 12/21). Auch das dazugehörige Feststellungsblatt enthält keine einschlägigen Angaben, deshalb muss die Rentenverfügung ausgelegt werden (Urk. 12/28). Die IV-Stelle tätigte damals keine Haushaltabklärungen, hingegen Abklärungen erwerblicher Art (vgl. Urk. 12/65-66), war für eine Qualifikation als Erwerbstätige spricht. Dass sie dabei keinen expliziten Einkommensvergleich durchführte, sondern offenbar direkt eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit annahm, liegt angesichts der vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Erwerbstätigkeit auf der Hand. Die damalige Qualifikation als Vollerwerbstätige stimmt auch mit dem damaligen Verhalten der Beschwerdeführerin überein, bezog sie doch bis zur Anmeldung bei der IV-Stelle, bei der sie um Gewährung beruflicher Massnahmen ersuchte, während zwei Jahren Arbeitslosenentschädigung und stellte sich der Arbeitsvermittlung für ein Vollzeitpensum zur Verfügung (Urk. 12/66). Manifestierte die Beschwerdeführerin dadurch ihren Willen, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen, rechtfertigte sich für die IV-Stelle umso mehr die Annahme, im Gesundheitsfalle würde es sich gleich verhalten, und sie wirkte sich zudem zu Gunsten der Versicherten aus. Anlässlich der ersten Rentenzusprache im Jahr 1998 war die Beschwerdeführerin zudem alleinstehend mit nur einem 1997 geborenen Kleinkind. Dass sie damals bei dieser persönlichen und vor allem auch wirtschaftlichen Situation im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit vollzeitlich nachgegangen wäre und für ihr Kind eine Fremdbetreuung gesucht hätte - damals allenfalls durch die Mutter, die ins gleiche Haus zügeln wollte (Urk. 12/35 S. 1) -, leuchtet ohne weiteres ein.
         Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 mit nun zwei weiteren kleinen Töchtern und in einer Lebensgemeinschaft mit einem berufstätigen Lebenspartner wohnend - in welcher Gemeinschaft die Beschwerdeführerin offenkundig den Haushalt betreut und dafür eine finanzielle Beteiligung an den Kosten erhält (Urk. 12/53) - eine klare Aussage für eine zumindest vorübergehende, gänzliche Haushaltsbetreuung auch im Gesundheitsfall gemacht hat, bewirkt in der Tat einen Statuswechsel, der somit eine für die Invaliditätsbemessung wesentliche Änderung darstellte. In diesem Zusammenhang beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 8 Abs. 3 ATSG. Doch ist nicht einsichtig, was sie daraus ableiten will. Art. 8 Abs. 3 ATSG hält fest, dass Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, als invalid gelten, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Diese Bestimmung schreibt zur Bemessung der Invalidität also den Betätigungsvergleich vor. Als bisheriger Aufgabenbereich gilt derjenige, in welchem die versicherte Person ohne Invalidität tätig wäre. In Frage kommt dabei insbesondere die Tätigkeit im Haushalt und die Erziehung der Kinder (vgl. dazu SVR 1997 AHV Nr. 199; Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz 18 zu Art. 8; Erw. 1.4 hievor). Für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 aIVG, die auch nach In-Kraft-Treten des ATSG Gültigkeit hat (BGE 130 V 345 ff., Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 24. Juli 2006, I 116/06, Erw. 4.1) entscheidend, ob die versicherte Person ohne Invalidität erwerbstätig oder nichterwerbstätig wäre. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass ein Statuswechsel auch ohne Änderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung erfolgen kann (BGE 117 V 195, 97 V 241; Erw. 1.5 hievor), je nachdem kommen die unterschiedlichen Bemessungsmethoden zur Anwendung (vgl. Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), Zürich 1997, S. 28). Das Vorgehen der IV-Stelle entspricht dieser Rechtsprechung. Solange die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige zu qualifizieren war, erfolgte die Festsetzung der Invalidität nach den entsprechenden Kriterien. Als Folge des Statuswechsels stellte die IV-Stelle nun in Anwendung von Art. 8 Abs. 3 ATSG zu Recht einen Betätigungsvergleich an.
         Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten könnte, wenn sie in der ursprünglichen Verfügung vom 15. Mai 1998 sowie in der rentenbestätigenden Verfügung vom 1. März 2002 als Nichterwerbstätige qualifiziert worden wäre. Diesfalls wäre wohl von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen beziehungsweise rentenbestätigenden Verfügung auszugehen und die nun ergangene Revisionsverfügung im Sinne einer substituierten Begründung (vgl. dazu BGE 125 V 36 ff.) zu schützen.
2.6     Als unbegründet erweisen sich auch die gegen die Bemessung der Einschränkung in den einzelnen Tätigkeitsbereichen vorgebrachten Einwendungen.
2.6.1   Das Bundesamt für Sozialversicherung hat für die Invaliditätsbemessung bei im Haushalt tätigen Versicherten Verwaltungsweisungen erlassen, welche die bei der Beurteilung zu berücksichtigenden Aufgabenbereiche nennen und hiefür prozentuale Anteile festlegen (KSIH Rz 3095, gültig ab 1. Januar 2004). Während die früheren Weisungen (Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar 1985) für die einzelnen Tätigkeitsbereiche feste Ansätze vorsahen, sehen die seit 1. Januar 2000 gültigen neuen Weisungen Mindest- und Höchstansätze vor, innerhalb welcher die Anteile der einzelnen Bereiche festzusetzen sind. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht zu den früheren Weisungen festgestellt hat, beruhen diese auf einer sachgemässen Abwägung der aus Gesetzmässigkeit und Rechtsgleichheit sich ergebenden Erfordernisse einerseits sowie der Notwendigkeit verwaltungsmässiger Praktikabilität anderseits und sind als gesetzeskonform zu betrachten (ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d). Dies gilt umso mehr für die neuen Weisungen, welche für die einzelnen Tätigkeitsbereiche variable Ansätze vorsehen und damit eine vermehrte Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zulassen. Es besteht kein Grund, die auf Fachkenntnissen der hiefür zuständigen Institutionen beruhenden Richtwerte in Frage zu stellen. 
         Im vorliegenden Fall liegen die angenommenen Anteile der einzelnen Aufgabenbereiche durchwegs im Rahmen der in den Verwaltungsweisungen vorgesehenen Prozentbereiche. Besonderheiten, welche ein ausnahmsweises Abgehen hievon zu begründen vermöchten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch die innerhalb der massgebenden Prozentbereiche vorgenommene konkrete Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche nicht, weshalb hierauf abzustellen ist.
2.6.2
2.6.2.1 Die IV-Stelle hat den Bereich der "Haushaltführung" (Planung, Organisation, Arbeitseinteilung, Kontrolle) mit 5 % gewichtet und diesbezüglich eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen (Urk. 2, Urk. 12/53). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, einen Beruf zu ergreifen, sei ihr nicht möglich. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb sie in der Haushaltführung nicht eingeschränkt sein solle (Urk. 1 S. 8). Als Folge der hypoxischen Hirnschädigung bestehen Verlangsamungen im Arbeitstempo, Auffälligkeiten in der Persönlichkeit, Aufmerksamkeitsstörungen, eine reduzierte Umstellfähigkeit (Perseverationstendenz vor allem im Umgang mit verbalem Material, verminderte Produktivität bei visuellen Inhalten), Einschränkungen in der Planungs- und Strukturierungsfähigkeit, eine Verlangsamung im visuell-räumlichen Lernen sowie eine geschwächte Frischgedächtnisleistung bei komplexeren Inhalten (Beilage zum Bericht der C.___ vom 2. März 1998, Urk. 12/36). Trotz dieser Einschränkungen sind, wie den Angaben der Beschwerdeführerin im Haushaltabklärungsbericht zu entnehmen ist (Urk. 12/53), ihre organisatorischen Fähigkeiten, soweit sie den Haushalt betreffen, nicht eingeschränkt. Sie ist fähig, rechtzeitig die Mahlzeiten für ihre drei Kinder bereitzustellen, daneben den Haushalt zu besorgen und, falls notwendig, Aufgaben, die sie nicht mehr am gleichen Tag zu erledigen vermag, auf den nächsten zu planen (Urk. 2, Urk. 12/3, Urk. 12/53.). Damit stimmt auch die Beurteilung der Ärzte der C.___ überein, die in erwerblicher Hinsicht lediglich noch eine Tätigkeit in einem beschränkten Einsatzfeld für möglich hielten, aber den täglichen Einsatz im Haushalt als Ersatz für eine Therapie erachteten (Urk. 12/35 S. 3).
2.6.2.2 Den Bereich "Ernährung" (Rüsten, Kochen, Anrichten, Reinigungsarbeiten, Küche, Vorratshaltung) hat die IV-Stelle mit 25 % bewertet und eine Beeinträchtigung von 30 % angenommen (Urk. 2, Urk. 12/53). Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, diesbezüglich liege eine Einschränkung von 75 % vor, zumal sie bei diesen Arbeiten von ihrem Lebenspartner massiv unterstützt werde (Urk. 1 S. 9). Gemäss Abklärungsbericht hilft der Lebenspartner bei der Zubereitung des Abendessens. Zudem nimmt er ab und zu den Küchenboden auf und räumt den Geschirrspüler ein oder aus. Die älteste Tochter deckt den Tisch. Grundsätzlich ist jedoch die Beschwerdeführerin für die Ernährung verantwortlich (Urk. 12/53). Die IV-Stelle weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin (vgl. Urk. 12/3, Urk. 12/53), dass die versicherte Person ihre Leistungsfähigkeit im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht durch geeignete organisatorische Massnahmen und mit der zumutbaren Mithilfe der Familienangehörigen beziehungsweise des Lebenspartners möglichst zu steigern hat. Unter Berücksichtigung dieser Schadenminderungspflicht, die zumutbarerweise eingehalten wird, besteht auch in diesem Punkt kein Anlass, von der Beurteilung der IV-Stelle abzuweichen.
2.6.2.3 Im Bereich "Wohnungspflege" (Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Fenster putzen, Betten machen) geht die IV-Stelle von einer zeitlichen Beanspruchung von 18 % und einer Einschränkung von 10 % aus (Urk. 2, Urk. 12/53). Zu diesem Punkt verweist die Beschwerdeführerin wiederum auf ihre globalmotorischen Störungen und auf ihren geistigen Gesundheitszustand. Hiezu kann auf das in Erw. 2.6.2.1 hievor Gesagte verwiesen werden. Die motorischen Störungen schliessen nach Beurteilung der Ärzte der C.___ die Haushaltstätigkeit nicht aus. Vielmehr wird die Haushaltstätigkeit, mithin auch die Wohnungspflege, als zumutbar erachtet und sogar als Therapiemassnahme empfohlen. Was den geistigen Gesundheitszustand betrifft, ist festzuhalten, dass sich dieser im Normbereich befindet (Urk. 12/36, vgl. auch Urk. 12/37). Nachdem die Beschwerdeführerin sämtliche Reinigungsarbeiten mit Ausnahme der Fensterreinigung, welche vom Lebenspartner übernommen wird, erledigen kann (Urk. 12/3, Urk. 12/53), besteht kein Anlass, diesbezüglich korrigierend einzugreifen.
2.6.2.4 Hinsichtlich des Bereichs "Einkauf und weitere Besorgungen" (gewöhnlicher Einkauf, Post, Versicherungen, Amtsstellen), welcher mit einem zeitlichen Anteil von 7 % bewertet wurde (Urk. 12/53), bringt die Beschwerdeführerin vor, administrative Tätigkeiten könne sie nicht ohne Einbussen bewältigen (Urk. 1 S. 9). Nicht bestritten ist zu Recht, dass die Beschwerdeführerin kleinere Einkäufe durch die Woche selber erledigen kann und am Samstag der Grosseinkauf gemeinsam besorgt wird (vgl. Urk. 12/3, Urk. 12/53), was unter der Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht keine Einschränkung rechtfertigt. Da die Ausgaben zum einen Teil aus dem Einkommen der Beschwerdeführerin und zum anderen Teil aus jenem des Lebenspartners beglichen werden (Urk. 12/53), ist der IV-Stelle beizupflichten, dass die hiefür anfallende Mitwirkung des Lebenspartners unter die Schadenminderungspflicht fällt. Dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich wäre, Amtsstellen aufzusuchen oder Postgänge zu erledigen, ist aufgrund der Akten nicht anzunehmen und wurde anlässlich der Abklärung im Haushalt auch nicht geltend gemacht.
2.6.2.5 Den Bereich "Wäsche und Kleiderpflege" (Waschen, Aufhängen, Bügeln, Flicken, Schuhe putzen) gewichtete die IV-Stelle mit 20 % und nahm diesbezüglich eine volle Arbeitsfähigkeit an (Urk. 2, Urk. 12/53). Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem die Beschwerdeführerin sämtliche damit verbundenen Tätigkeiten mit Ausnahme des Hinuntertragens der Wäsche in den Keller, das der Lebenspartner übernimmt, erledigen kann (vgl. Urk. 12/53).
2.6.2.6 Auch für den Bereich "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen", welcher mit 20 % bemessen wird, ist davon auszugehen, dass keine Einschränkungen resultieren. Die Beschwerdeführerin betreut ihre drei Kinder selber und kann für deren Wohl sorgen (vgl. Urk. 12/3, Urk. 12/53). In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, ihre älteste Tochter, welche die Primarschule besuche, beim Erledigen der Hausarbeiten zu unterstützen (Urk. 1 S. 10). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin bei der Abklärung im Haushalt nichts Derartiges vorbrachte, ist darauf hinzuweisen, dass ihr Lesen, Schreiben und einfaches mündliches Rechnen möglich ist (Urk. 12/36, vgl. auch Urk. 12/37). Die älteste Tochter war im massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides (BGE 130 V 445 Erw. 1.2) knapp acht Jahre alt (vgl. Urk. 12/57) und dürfte damit die zweite oder dritte Primarklasse besucht haben. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Anforderungen, die auf dieser Stufe gestellt werden, gewachsen ist. Selbst bei einer angenommenen geistigen Beeinträchtigung der Versicherten bei der Hausaufgabenunterstützung der ältesten Tochter und damit einer Beeinträchtigung von ungefähr 20 %, würde dies bei einer Gesamtbeeinträchtigung im Bereich der Kinderbetreuung von 4 % am Endresultat nichts ändern.
2.6.2.7 Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle den Bereich "Verschiedenes" (Krankenpflege, Pflanzen- und Gartenpflege, Haustierhaltung, Anfertigen von Kleidern, gemeinnützige Tätigkeiten, Weiterbildung, künstlerisches Schaffen) mit 5 % gewichtet und diesbezüglich von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgeht (Urk. 2, Urk. 12/3, Urk. 12/53). Zum Haushalt gehört ein Hund. Die Beschwerdeführerin geht mit ihm ins Freie. Gefüttert wird er von sämtlichen Haushaltsmitgliedern, was aber keine Einschränkung begründet. Inwiefern die Beschwerdeführerin durch ihre motorischen und geistigen Einschränkungen im Bereich "Verschiedenes" eingeschränkt sein soll, wird nicht dargetan (vgl. Urk. 1 S. 10) und ist auch nicht ersichtlich.
2.7     Nach dem Gesagten besteht eine Einschränkung in der Haushaltstätigkeit von deutlich unter 40 %. Dies führt in materieller Hinsicht zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt.

3.
3.1 Zwischen den Parteien ist weiter die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren strittig. Die IV-Stelle wies das Gesuch infolge Aussichtslosigkeit ab (Urk. 12/1).
3.2     Nach Art. 37 Abs. 4 ATSG ist der gesuchstellenden Person im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen, wo es die Verhältnisse erfordern.
         Die Anforderungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung sind erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen; vgl. auch Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL, gültig ab 1. Januar 2003, Rz 2055 f.). Dabei ist zu beachten, dass die Offizialmaxime rechtfertigt, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 36 Erw. 4b, 114 V 235 Erw. 5b); die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich nur in Ausnahmefällen auf (BGE 132 V 201 Erw. 4.1, 117 V 408 f. Erw. 5a, 114 V 238 Erw. 6). Zu ergänzen ist sodann, dass ein gesetzlich gewollter Unterschied zwischen den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG) und im Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit. f ATSG) besteht; die Voraussetzungen, um im Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen, sind höher als im Beschwerdeverfahren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 24. Januar 2006, I 812/05, Erw. 4.3). Eine Rechtsprechung, welche darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 16. Oktober 2006, I 631/06, Erw. 3).      
3.3     Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren etwa bejaht in Fällen, wo sich die versicherte Person mit mehreren Arztberichten und Gutachten und einem Abklärungsbericht Haushalt auseinanderzusetzen und zu dem im Rahmen der gemischten Methode vorgenommenen Einkommensvergleich Stellung zu nehmen hatte (Urteil O. vom 27. April 2005 Erw. 7.3, I 507/04), oder wo die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sehr umstritten, die Einkommensberechnung in der Verfügung nicht nachvollziehbar und zudem weitere Einkommensbestandteile umstritten waren (erwähntes Urteil I 75/04 Erw. 3.3), oder in einem Fall, in welchem sich der Versicherte während Jahren wiederholt und erfolglos an die Verwaltung gewandt hatte, ohne dass für die ausserordentlich lange Verzögerung fallbezogene Gründe ersichtlich waren (Urteil W. vom 12. Oktober 2004 Erw.  4.2, I 386/04). Verlangt werden somit qualifizierende, besondere Umstände (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 8. November 2006, I 746/06 Erw. 3.2).
3.4 Vorliegend begründete die IV-Stelle die Rentenaufhebung mit dem Statuswechsel. Entscheidwesentlich ist die Würdigung des Haushaltabklärungsberichts vom 4. Mai 2005. Der Fall weist weder in medizinischer noch in sonstiger Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren ist daher angesichts der dargelegten Rechtslage zu verneinen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin als Folge der Hirnschädigung in ihrem Antrieb reduziert ist, zumal sich ihre intellektuellen Fähigkeiten im Normbereich befinden (Urk. 12/36). Ebenso verhält es sich mit dem Umstand, dass eine Rente - mithin eine finanzielle Leistung von in der Regel erheblicher Bedeutung - zur Diskussion steht. Wollte man bereits in diesem Umstand einen besonders schweren Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person erblicken, der regelmässig eine unentgeltliche Verbeiständung zur Folge hat, würde dies ebenfalls darauf hinauslaufen, dass eine solche in praktisch allen oder den meisten IV-Fällen zu gewähren wäre, was der gesetzlichen Regelung widerspräche.
3.5     Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. Doch ist die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre Aussagen anlässlich der Haushaltabklärung vom 3. Mai 2005 betreffend Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit im (hypothetischen) Gesundheitsfall (Urk. 12/53 S. 2) darauf hinzuweisen, dass es ihr unbenommen ist, zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein Rentenbegehren zu stellen.

4.       Für das vorliegende Verfahren sind hingegen die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erfüllt, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist (Urk. 8, Urk. 9/1-6, Urk. 12/42), die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war.
         Nach Einsicht in die Honorarnote vom  22. Dezember 2006 (Urk. 17/2) ist Rechtsanwalt Adrian Rufener für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Fr. 680.45 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.




Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 14. September 2005 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Adrian Rufener, St. Gallen, als unentgeltlicher Beistand für das vorliegende Verfahren bestellt;

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Adrian Rufener, wird mit Fr. 680.45 (Honorar und Auslagenersatz, inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Adrian Rufener
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie schriftliche Mitteilung an die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).