IV.2005.01066
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Sozialversicherungsrichter Spitz
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 30. August 2006
in Sachen
C.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Winterthur, UY8401, lic. iur. Martin Vonesch
Konradstrasse 15, Postfach 285, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. C.___, geboren 1962, begann nach dem Besuch der obligatorischen Schulen in Italien eine Kochlehre, welche sie aber nicht beendete. Im Dezember 1980 reiste sie in die Schweiz ein (Urk. 8/55 S. 1 ff., Urk. 8/59). Seit 1986/1987 litt C.___ an rezidivierenden Unterbauchschmerzen linksseitig. 1989 unterzog sie sich einer Hysterektomie, anschliessend folgten multiple Operationen infolge Adhäsionen und Zystenbildungen der Ovarien. 1993 und 1996 trat eine symptomatische Hydronephrose links bei bekannter distaler Ureterstenose auf (Urk. 8/35 S. 10).
Ein erstes Rentengesuch der Versicherten vom 30. Juni 1995 wurde von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), am 20. Mai 1998 abgewiesen, da bei einer Qualifikation der Versicherten als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig lediglich ein Invaliditätsgrad von 17 % resultierte (Urk. 8/13). Auf ein weiteres Rentengesuch der Versicherten vom 29. August 2000 wurde mit Verfügung vom 27. September 2000 (Urk. 8/11) nicht eingetreten, da seit der Abweisung des ersten Rentengesuchs mit Verfügung vom 20. Mai 1998 keine Veränderung des Sachverhalts eingetreten sei (Urk. 8/12).
Im Jahr 2000 unterzog sich C.___ einer Teilmeniskektomie rechts (Urk. 8/34/1, Urk. 8/34/3, Urk. 8/34/5). Wegen Knorpelwucherungen im Fersenbereich erfolgten am 19. April und 29. Juli 2004 (Urk. 8/32/5, Urk. 8/33/5) sowie am 28. April 2005 weitere Operationen (Urk. 8/30). Zuletzt war die Versicherte vom 17. April 2001 bis zum 31. Oktober 2003 in der Klinik A.___ als Mitarbeiterin im Hausdienst, genauer als Glätterin, in einem 80%-Pensum tätig (Urk. 8/53). Dieses Arbeitsverhältnis wurde ihr seitens des Arbeitgebers gekündigt (Urk. 8/34/4). Ab dem 12. Mai 2003 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses war sie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/34/1 S. 5, Urk. 8/53 S. 2).
2. Am 6. Mai 2004 meldete sich C.___ aufgrund einer Gonarthrose rechts erneut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/55). In der Folge klärte die IV-Stelle die medizinischen (Urk. 8/31-34) und erwerblichen (Urk. 8/53-54) Verhältnisse ab. Gestützt darauf lehnte sie mit Verfügung vom 29. April 2005 das Rentenbegehren ab, da keine Invalidität vorliege (Urk. 8/8 = Urk. 8/10). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 26. Juli 2005 ab (Urk. 2=Urk. 8/3).
3. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft, lic. iur. Martin Vonesch, mit Eingabe vom 14. September 2005 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprechung einer Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschweredegegnerin (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 28. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
Die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 265 Erw. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren reicht nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich (BGE 130 V 71 Erw. 3.2 in fine).
2. Nachdem die Verwaltung auf das Neuanmeldungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 29. August 2000 (Urk. 8/12) mit rechtskräftiger Verfügung vom 27. September 2000 (Urk. 8/11) nicht eingetreten ist, ist nach dem Gesagten zu prüfen, ob aufgrund der Akten bei der Beschwerdeführerin seit der letzten materiellen Prüfung und der rechtskräftigen Verfügung vom 20. Mai 1998 (Urk. 8/13) bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 26. Juli 2005 (Urk. 2=Urk. 8/3) eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist oder zumindest erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen.
3. Die IV-Stelle stützte sich zur Feststellung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglichen, eine Rente ablehnenden Verfügung vom 20. Mai 1998 hauptsächlich auf das multidisziplinäre Gutachten der medizinischen Begutachtungsstelle des Spitals B.___ (vgl. Urk. 8/14). Die im Rahmen der Begutachtung erfolgte psychiatrische Untersuchung vom 6. Oktober 1997 durch Dr. med. D.___ ergab bei der Beschwerdeführerin keine Anzeichen für das Vorliegen einer psychischen Störung von Krankheitswert (Urk. 8/35 S. 8 f.). Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden chronische Unterbauchschmerzen links bei Verdacht auf Adhäsionen bei Status nach multiplen Unterbauchoperationen gestellt. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Adipositas sowie eine Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule aufgeführt. Unter Berücksichtigung aller Umstände erachteten die Gutachter die Beschwerdeführerin aus konstitutionellen Gründen und wegen der Bauchschmerzen als arbeitsunfähig für schwere körperliche Arbeiten. Für eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Tragen von schweren Gewichten, wie beispielsweise Rüstarbeiten und Handarbeiten in Küche und Haushalt, attestierten sie der Beschwerdeführerin eine Restarbeitsfähigkeit als Köchin von 50 %, falls regelmässige Pausen möglich seien (Urk. 8/35 S. 10 f.).
Zur Feststellung der Einschränkung im Haushalt folgte die IV-Stelle der Einschätzung im Abklärungsbericht Haushalt vom 16. Dezember 1996, in welchem eine gesundheitlich bedingte Einschränkung von 8 % ermittelt wurde (Urk. 8/49 S. 6 f.). Insgesamt ging die Verwaltung von einem Invaliditätsgrad von 13 % aus.
4.
4.1 Die nachfolgend aufgeführten ärztlichen Berichte dienten der IV-Stelle hauptsächlich als Grundlage für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 29. April 2005 und dem Einspracheentscheid vom 26. Juli 2005 (vgl. Urk. 8/1, Urk. 8/9).
4.2 In seinem Bericht vom 18. und 22. Juli 2004 hielt Dr. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und Hausarzt der Beschwerdeführerin, zunächst fest, bezüglich der Unterbauchschmerzen bei Status nach multiplen abdominalen Eingriffen sei die Beschwerdeführerin inzwischen beschwerdefrei. Nach einer Meniskusoperation im Jahr 2000 habe sie zunächst während acht Monaten keine Beschwerden gehabt. In der Folge habe sie aber über zunehmende Schmerzen lateral und medial bei fachärztlich bestätigter Gonarthrose rechts berichtet. Die Beschwerdeführerin sei auf Grund dieser Beschwerden und der Adipositas für ihre Arbeit im Gastgewerbe nicht mehr arbeitsfähig. Allerdings sei er der Ansicht, dass sie einer anderen Arbeit nachgehen könne. Sodann erwähnte Dr. E.___, dass die Beschwerdeführerin noch ein Problem an der linken Achillessehne und am linken Fuss gehabt habe, weshalb hier ein operativer Eingriff in Winterthur habe erfolgen müssen. Wegen persistierender Beschwerden sei die Beschwerdeführerin diesbezüglich an die G.___klinik überwiesen worden, wo eine erneute Operation im Juli dieses Jahres geplant sei. Abschliessend attestierte Dr. E.___ der Beschwerdeführerin in der bisherigen Berufstätigkeit im Gastgewerbe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit erachtete er sie als voll arbeitsfähig (Urk. 8/34/1 S. 4 f.).
Am 14. Oktober 2004 attestierte Dr. med. F.___, Oberarzt Fusschirurgie der G.___, der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Berufstätigkeit eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, beides ab zirka Ende November 2004. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er einen Status nach Resektion einer Haglundexostose links am 29. Juli 2004, chronische Kniebeschwerden bei trikompartimentaler Gonarthrose rechts sowie Adipositas. Den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin schätzte er als besserungsfähig ein (Urk. 8/33/1 S. 4 f.).
In einem weiteren Bericht vom 28. beziehungsweise 29. März 2005 kam Dr. F.___ von der G.___ Klinik zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin in der bisherigen Berufstätigkeit keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestierte er ihr nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, bei stationärem Gesundheitszustand. Zur Begründung führte er aus, anlässlich einer Verlaufskontrolle vom 21. März 2005 habe die Beschwerdeführerin über einen deutlichen Rückgang der Symptomatik an der linken Ferse berichtet. Seit einigen Monaten bestünden jedoch belastungsabhängige, analoge Schmerzen an der rechten Ferse, welche das Tragen von Schuhen offenbar fast verunmöglichen würden. Unter Belastung trete eine Schwellung und Rötung der Ferse auf. Die Arbeitsfähigkeit wäre somit nun aufgrund der Situation in der linken Ferse nicht eingeschränkt, nach subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin sei ihre Arbeitsfähigkeit jedoch auf Grund der Beschwerden im Bereich der rechten Ferse eingeschränkt. Klinisch finde sich an der rechten Ferse eine erhebliche calcaneare Prominenz im Sinne einer Haglundexostose dorso-medial wie dorso-lateral verbunden mit deutlicher Druckempfindlichkeit. Er, Dr. F.___ sei mit der Beschwerdeführerin übereingekommen, eine MRI-Untersuchung der rechten Ferse durchzuführen und entsprechend dem Leidensdruck auch hier eine Operation zu planen. Dementsprechend werde sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wieder hinauszögern. Eine langfristige Prognose sei nicht möglich, zumal die Beschwerdeführerin ja auch erhebliche Kniegelenksbeschwerden beklage (Urk. 32/1 S. 2 und 4, Urk. 32/2).
Prof. Dr. med. H.___, Oberarzt in der Abteilung Orthopädie der Uniklinik I.___, diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 12. April 2005 eine Gonarthrose rechts, eine chronische Lumboischialgie links, einen Status nach Resektion der Haglundexostose am 29. Juli 2004, Adipositas, eine depressive Symptomatik sowie einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung. Bei den Befunden erwähnte er ein starkes Entlastungshinken links. Inspektorisch sei das Kniegelenk unauffällig, es bestehe keine Rötung, keine Schwellung, keine Überwärmung, kein intraartikulärer Kniegelenkserguss. Die Beschwerdeführerin gebe Schmerzen über dem Fibulaköpfchen bei jeder Bewegung an. Es bestünden stabile ligamentäre Verhältnisse in allen Ebenen. Ein MRI des linken Knies vom 25. November 2004 habe ein unauffälliges Kniegelenk mit allenfalls beginnenden arthrotischen Veränderungen gezeigt. Seines Erachtens sei die Beschwerdesymptomatik im linken Knie durch eine beginnende Gonarthrose mitbeeinflusst. Eine Operation sei aber momentan nicht erforderlich, er schlage eine konservative Therapie vor. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nahm er jedoch keine Stellung (Urk. 31 S. 5 f.).
4.3 Ausgehend von diesen Arztberichten ging die IV-Stelle von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sowie von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus und errechnete einen Invaliditätsgrad von 0 % (vgl. Urk. 8/8=Urk. 8/10, Urk. 8/9). Dabei qualifizierte sie die Beschwerdeführerin als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig. Diese Einstufung blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten (vgl. Urk. 1, Urk. 8/43). Da sich auch sonst keine Anhaltspunkte für eine anderweitige Qualifikation ergeben, ist der IV-Stelle für die weiteren Ausführungen in diesem Punkt zu folgen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin verweist auf den Bericht von Prof. Dr. H.___ vom 12. April 2005 sowie auf zwei weitere, von der IV-Stelle nicht berücksichtigte Berichte, nämlich das Attest vom 10. März 2005 des J.___ sowie den Bericht von Dr. E.___ vom 27. August 2005, welche zumindest Hinweise für weitere Erkrankungen geben würden, die ihre Arbeitsfähigkeit beeinflussen könnten (Urk. 1).
5.2 Aufgrund eines klinisch festgestellten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms, degenerativer LWS-Veränderungen mit Osteochondrose L3-L5 sowie einer Exazerbation mit ischialgiformer Symptomatik ohne radikuläre mögliche Zuordnung gab Dr. E.___ bei Prof. K.___ vom J.___ eine Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule in Auftrag. In seinem Bericht vom 10. März 2005 erhob Prof. K.___ folgende Befunde: Bei Th12/L1 habe sich eine geringgradig vorgewölbte, nach cranial geschlagene rezessale Diskushernie ohne signifikante rezessale oder foraminale Enge gezeigt, bei L3/4 bilateral bestünden mässige spondylarthrotische Veränderungen mit feinen Ergusslamellen innerhalb der Facettegelenke, ohne signifikante Engen. Bei L4/5 habe sich eine linksseitige foraminale bis extraforaminale kleine Diskushernie gezeigt, die etwas nach cranial geschlagen sei und zu einer leichten Einengung des Foramen intervertebrale links führe. Gleichzeitig bestünden erhebliche spondylarthrotische Veränderungen, die das lumbale Schmerzsyndrom durchaus erklären könnten. Auch bei L5/S1 bestünden erhebliche spondylarthrotische Veränderungen, links etwas betonter als rechts, bei regelrechter Darstellung des Bandscheibenapparates. Zusammenfassend hielt Prof. K.___ fest, die erheblichen spondylarthrotischen Veränderungen in den genannten Abschnitten sowie die kleine Diskushernie bei L4/5 links könnten durchaus eine lokale Schmerzsymptomatik erklären (Urk. 3/7=Urk. 8/24).
In seinem Bericht vom 27. August 2005 hielt Dr. E.___ fest, er betreue die Beschwerdeführerin seit Januar 2000. Sie leide chronisch unter drei verschiedenen orthopädischen Leiden, wobei jedes Leiden für sich allein noch keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausmache. Gesamthaft gesehen, unter Berücksichtigung der Probleme mit dem Fuss, dem Knie und dem Rücken, sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aber absolut gegeben, und zwar sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer behinderungsangpassten Tätigkeit. Auf Grund der momentanen Behinderungen sei die Beschwerdeführerin sodann seines Erachtens im Haushalt zu höchstens 50 % arbeitsfähig (Urk. 3/6).
5.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Bericht von Prof. K.___ in den für das hiesige Gericht relevanten Zeitraum fällt und somit im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist. Demgegenüber ist der Bericht von Dr. E.___ vom 27. August 2005 erst nach dem für das hiesige Gericht noch relevanten Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 26. Juli 2005 ergangen. Dieser Bericht würdigt aber neu die Rückenprobleme der Beschwerdeführerin, die bereits im Bericht von Prof. K.___ vom 10. März 2005 erstmals dokumentiert wurden, also noch im für das Sozialversicherungsgericht relevanten Zeitraum. Der Bericht von Dr. E.___ vom 27. August 2005 ist insofern beweis- und aussagekräftig, als gestützt darauf nicht auszuschliessen ist, dass sich die seit seinem letzten Bericht vom 18. beziehungsweise 22. Juli 2004 neu hinzugetretenen Rückenbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewirkt haben.
5.4 Im Hinblick darauf, dass dieser Bericht einerseits die Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit nur summarisch begründet (vgl. Urk. 3/6) und sich aus dem Bericht von Prof. K.___ über eine Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule keine Angaben zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die dokumentierten Rückenleiden entnehmen lassen, fehlt es an einer umfassenden fachärztlichen - und dabei aufgrund der diversen diagnostizierten arthrotischen Leiden insbesondere auch rheumatologischen - Beurteilung der der Beschwerdeführerin unter gesamthafter Berücksichtigung der Leiden in den Füssen, Knien sowie im Rücken noch verbleibenden Arbeitsfähigkeit.
5.5 Sodann ergeben sich einerseits aus dem Bericht von Prof. H.___ vom 12. April 2005, welcher bei der Beschwerdeführerin eine depressive Symptomatik sowie einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte, Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht. Andererseits war bereits Prof. L.___, Leitender Arzt Schmerzzentrum der G.___, in seinem Bericht vom 25. August 2003 zum Ergebnis gelangt, dass "neben einem offensichtlichen organischen Kern auch eine Schmerzverarbeitungsstörung" vorliege (Urk. 34/4 S. 2). Es bestehen daher Anhaltspunkte für das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung und/oder anderweitiger psychischer Beschwerden, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben könnten. Sodann lassen sämtliche bei den Akten liegenden Arztberichte auf eine Diskrepanz zwischen den objektiv feststellbaren, somatischen Leiden und den subjektiv angegebenen Schmerzen schliessen.
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
Nach dem Gesagten wird aufgrund der bei den Akten liegenden Arztberichte, insbesondere derjenigen von Prof. H.___ und Prof. L.___, das Einholen eines psychiatrischen Berichts erforderlich, der sich über das Bestehen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bei der Beschwerdeführerin äussert sowie über die Frage, ob sie über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt, um trotzdem zu arbeiten. Auch wird sich ein solcher Bericht zur Frage äussern müssen, ob bei der Beschwerdeführerin eine allfällige Tendenz zu aggravierendem Verhalten besteht, welche bei der Beurteilung der ihr verbleibenden Restarbeitsfähigkeit unberücksichtigt bleiben muss. Schliesslich ist auch psychiatrisch abzuklären, ob bei der Beschwerdeführerin allenfalls weitere psychische Beschwerden mit Krankheitswert bestehen.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin beziehungsweise der erwerblichen Auswirkungen desselben seit der rechtskräftigen ursprünglichen rentenablehnenden Verfügung vom 20. Mai 1998 bis zum angefochtenen Einspracheentscheid nicht auszuschliessen ist, weshalb über einen Rentenanspruch nicht entschieden werden kann. Daher wird die Beschwerdeführerin zunächst fachärztlich, insbesondere auch rheumatologisch, hinsichtlich ihrer somatischen Leiden in den Füssen, Knien sowie im Rücken sorgfältig abzuklären sein und es wird fachärztlich festzustellen sein, wie gross die noch verbleibende Arbeitsfähigkeit unter gesamthafter Berücksichtigung sämtlicher somatischer Leiden ist. Anschliessend wird die Beschwerdeführerin psychiatrisch zu untersuchen sein, wobei die Frage zu klären sein wird, ob zusätzlich zu den festgestellten somatischen Leiden psychische Leiden - und dabei insbesondere eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung - mit Krankheitswert bestehen, welche die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränken. Gestützt auf die Ergebnisse der eingeholten fachärztlichen Berichte wird dann gegebenenfalls noch eine Abklärung der Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt durchzuführen sein. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
6. Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt sich eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).