IV.2005.01067

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 23. November 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Geisseler
Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.      
1.1     S.___, geboren, 1969, meldete sich am 24. Dezember 1998 wegen der Folgen eines am 29. Oktober 1993 erlittenen Unfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/55 Ziff. 7.1-3 und 7.8).
         Mit Verfügung vom 24. August 1999 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Januar 1998 zu (Urk. 9/17).
         Nach durchgeführtem Revisionsverfahren und Abklärungen (Urk. 9/15) teilte ihr die IV-Stelle am 12. August 2002 mit, der Rentenanspruch bestehe unverändert (Urk. 9/14).
1.2     Nach durchgeführtem Revisionsverfahren hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Dezember 2004 die bisher gewährte halbe Rente auf (Urk. 9/9 = Urk. 3/5). Dagegen erhob die Versicherte am 28. Januar 2005 Einsprache (Urk. 9/7 = Urk. 3/6), welche am 8. August 2005 abgewiesen wurde (Urk. 9/2 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 8. August 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. September 2005 Beschwerde und beantragte zur Hauptsache, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr revisionsweise eine ganze Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 70 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
         Am 30. November 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Rentenrevision (Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 16 ATSG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 1 S. 1 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass sich der Umfang der im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt des 2004 durchgeführten Revisionsverfahrens (von ursprünglich 100 % und sodann - im Revisionszeitpunkt 2002 - 70 %) auf 40 % vermindert habe, womit bei gleichgebliebenem Gesundheitszustand kein anteiliger Invaliditätsgrad mehr resultiere und der gesamte Invaliditätsgrad noch rund 28 % betrage (Urk. 9/9).
2.2     Die Beschwerdeführerin steht demgegenüber auf dem Standpunkt, die medizinische Situation sei ungenügend abgeklärt (Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 12), es fehle eine ärztliche Beurteilung der Einschränkungen im Haushalt (Urk. 1 S. 9 Ziff. 13) und die Einschränkungen im Erwerbs- und im Haushaltbereich seien von der Beschwerdegegnerin unzutreffend angenommen worden (Urk. 1 S. 10 ff. Ziff. 14).
2.3     Unstrittig ist, dass vorliegend die gemischte Methode nach Massgabe von Art. 28 Abs. 2ter IVG zur Anwendung gelangt.
         Unstrittig ist ferner die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Umfang von 40 % erwerbstätig (vgl. Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 14b) wäre.
         Strittig ist hingegen die Beurteilung der gesundheitlichen Situation und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbs- und im Haushaltbereich. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob im Vergleich zur letztmaligen Abklärung der Verhältnisse im August 2002 (Urk. 9/15; vgl. BGE 130 V 71) eine anspruchsrelevante Veränderung eingetreten ist.

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin war seit 1. Juli 1993 als Versicherungs-Sachbearbeiterin tätig (Urk. 9/50 Ziff. 1 und 6), als sie sich am 29. Oktober 1993 bei einem Auffahrunfall eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule (HWS) zuzog (vgl. Urk. 9/58/4/59, Urk. 9/58/4/98).
3.2     In der Folge bestanden im Wesentlichen die folgenden Arbeitsunfähigkeiten (Urk. 9/58/1/7; vgl. Urk. 9/58/3/11, Urk. 9/58/3/33, Urk. 9/58/3/88, Urk. 9/58/4/1, Urk. 9/50 Ziff. 21):
– November 1995 - April 1996: 50 %
– Mai - September 1996: 0 %
– Oktober 1996 - Januar 1997: 20 %
– Februar 1997 - Juli 1999: 50 %
         Der damalige Vorgesetzte der Beschwerdeführerin bestätigte im August 1999, dass sie durchschnittlich zu 50 % arbeitsfähig sei und in diesem Rahmen gute Arbeit leiste (Urk. 9/58/3/73).
3.3     Am 25. Februar 2000 brachte die Beschwerdeführerin einen Sohn zur Welt; nach Abschluss des Mutterschaftsurlaubs am 14. Mai 2000 war sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig (Urk. 9/40 Ziff. 2.4-5).
         Im September 2001 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie im Gesundheitsfall zirka 28-30 Stunden in der Versicherungsbranche erwerbstätig wäre (Urk. 9/42), entsprechend einem Pensum von 68 bis 73 % (vgl. Urk. 9/50 Ziff. 8).
         Anlässlich der Haushaltabklärung im März 2002 wurde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 70 % erwerbstätig wäre (Urk. 9/40 Ziff. 2.5).
         Am 23. März 2004 gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter (Urk. 9/34 S. 1). Anlässlich der Haushaltabklärung im Dezember 2004 wurde davon ausgegangen, dass sie anschliessend im Gesundheitsfall ab Oktober 2004 wieder zu 40 % erwerbstätig gewesen wäre (Urk. 9/34 Ziff. 2.5). Diese Änderung in der Aufteilung der Tätigkeiten - Erwerb und Aufgabenbereich - stellt nach der Rechtsprechung einen Revisionsgrund dar.

4.
4.1     Am 4. Juni 1997 erstattete Prof. Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, ein Gutachten zu Handen des Unfallversicherers (Urk. 9/58/4/50- 64). Er diagnostizierte einen Status nach mittelschwerer Distorsionsverletzung der HWS am 29. Oktober 1993 (Urk. 9/58/4/62 Ziff. 2). In den heutigen Funktionen und anderen, den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entsprechenden Tätigkeiten bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % (Urk. 9/58/4/62-63 Ziff. 4).
4.2     Am 23. September 1997 erstattete Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten zu Handen des Unfallversicherers (Urk. 9/53/4/33-47). Das Ausmass der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei schwer zu bestimmen. Vermutlich sei auf die glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin, ihres Arbeitgebers und des behandelnden Psychiaters abzustellen. Prof. A.___, der eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert hatte, habe naturgemäss die erhebliche psychische Beeinträchtigung zu wenig berücksichtigt. Die derzeitige Arbeitsfähigkeit liege wohl näher bei 50 % als bei 70 % (Urk. 9/53/4/46-47 Ziff. 7).
4.3     PD Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, der die Beschwerdeführerin seit Oktober 1998 behandelte, bezeichnete den Gesundheitszustand in seinem Bericht vom 28. Mai 1999 als stationär; die Arbeitsunfähigkeit als Kauffrau betrage 50 % (Urk. 9/26/2 Ziff. 4 und Ziff. 1.4-5). Der behandelnde Psychiater Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte am 27. April 1999 ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % (Urk. 9/26/3).
4.4     Im am 30. August 2001 ausgefüllten Revisionsfragebogen nannte die Beschwerdeführerin als (seit 26. April 2001) behandelnden Arzt Dr. E.___, Chiropraktor (Urk. 9/44 Ziff. 1.4). Dieser bezeichnete in seinem Bericht vom 14. September 2001 den Gesundheitszustand als besserungsfähig und die Prognose als gut (Urk. 9/25 lit. C1 und lit. D7).
         In seinem Bericht vom 6. Juni 2002 bezeichnete Dr. E.___ die Prognose als mittelmässig; seines Erachtens sei eine Arbeitsfähigkeit von 50-60 % im angestammten Beruf möglich, sofern die Beschwerdeführerin zu Hause keinen Haushalt mit Kind führen müsste (Urk. 9/24 lit. D7).
         In seinem Bericht vom 20. Oktober 2004 bezeichnete Dr. E.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50-60 % als möglich; im Moment sei die Beschwerdeführerin zu Hause als Hausfrau und Mutter tätig (Urk. 9/23 lit. D7).
         Am 17. November 2004 teilte Dr. E.___ sodann mit, der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit hätten sich nicht grundlegend verändert. Nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin sei dieser „ein Arbeitspensum in der Grössenordnung von 35-40 % im angestammten Beruf zuzumuten, dies würde einem Arbeitspensum von 50-60 % bei einem Beschäftigungsgrad von 70 % entsprechen“. Bezüglich der nach Aussage der Beschwerdeführerin recht einschneidenden neuropsychologischen Defizite könne er sich nicht äussern und empfehle eine nochmalige Abklärung (Urk. 9/22).
         Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH Allgemeine Medizin und Kinderheilkunde und Hausarzt der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 9/34 S. 2 oben), führte in seinem Bericht vom 28. April 2005 sinngemäss aus, er habe die Beschwerdeführerin wegen der Folgen des Unfalls von 1993 nie behandelt (Urk. 9/21 S. 1 Mitte). Ihm sei, ohne dass die Beschwerdeführerin davon berichtet hätte, aufgefallen, dass diese äusserst vergesslich sei, was sie sehr beunruhige (Urk. 9/21 S. 1 unten). Die Beschwerdeführerin sei ausschliesslich im Haushalt tätig, wo sie von verschiedener Seite unterstützt und entlastet werde (Urk. 9/21 S. 2 oben). Wegen der Bewegungsapparatsbeschwerden sei sie ausschliesslich vom Chiropraktiker Dr. E.___ behandelt worden (Urk. 9/21 S. 2 Mitte).
4.5     Die im März 2002 durchgeführte Haushaltabklärung ergab eine Einschränkung von 48,9 % und somit (bei einem angenommenen Pensum von 30 %) einen anteiligen Invaliditätsgrad von 14,7 % (Urk. 9/40 S. 7 Ziff. 8).
         Die im Dezember 2004 durchgeführte Haushaltabklärung ergab eine Einschränkung von 46,75 % und somit (bei einem angenommenen Pensum von nunmehr 60 %) einen anteiligen Invaliditätsgrad von 28,05 % (Urk. 9/34 S. 6 Ziff. 8).
         Bei beiden Abklärungen wurde die Einschränkung in den Bereichen Wohnungspflege (Ziff. 6.3) und Kinderbetreuung (Ziff. 6.6) gleich hoch eingeschätzt. Die Einschränkung in den Bereichen Haushaltführung (Ziff. 6.1), Ernährung (Ziff. 6.2) sowie Einkauf (Ziff. 6.4) wurde in der zweiten Abklärung leicht höher veranschlagt als in der ersten. Im Bereich Wäsche und Kleiderpflege (Ziff. 6.5) wurde in der zweiten Abklärung mit 40 % eine geringere Einschränkung angenommen als diejenige von 65 % in der ersten Abklärung. Der Bereich Verschiedenes (Ziff. 6.7) wurde mit einem Anteil von 3 statt 7 % und einer Einschränkung von 20 statt 100 % berücksichtigt.
         In einer Stellungnahme vom 5. August 2005 begründete die Abklärungsperson, welche die zweite Abklärung vorgenommen hatte, ihre Feststellungen und einzelne Abweichungen, wobei sie insbesondere darauf hinwies, dass den Ehemann bei einer Ausweitung der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin eine erhöhte Mitwirkungspflicht treffe (Urk. 9/3).

5.
5.1     Zur Statusfrage ergibt sich aus den Akten folgender Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall bis zur Geburt des ersten Kindes im Februar 2000 voll erwerbstätig gewesen. Nach einem entsprechenden Unterbruch wäre sie sodann bis zur Geburt des zweiten Kindes im März 2004 zu 70 % und - wiederum  nach mutterschaftsbedingtem Unterbruch - ab Oktober 2004 zu 40 % erwerbstätig gewesen.
         Im Zeitpunkt der Rentenzusprache vom 24. August 1999 war sie somit als ausschliesslich Erwerbstätige zu qualifizieren, im Zeitpunkt des im August 2002 abgeschlossenen Revisionsverfahrens als zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % im Aufgabenbereich tätig, sowie im Zeitpunkt des am 21. Dezember 2004 abgeschlossenen weiteren Revisionsverfahrens als zu 40 % erwerbstätig und zu 60 % im Aufgabenbereich tätig.
5.2     Aus medizinischer Sicht bestand gemäss den weitestgehend übereinstimmenden und damit überzeugenden ärztlichen Beurteilungen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit seit 1997. Der Gesundheitszustand wurde dabei als stationär beurteilt, so zuletzt durch den seit 2001 behandelnden Chiropraktor Dr. E.___ im November 2004.
         Die Arbeitsfähigkeit bezifferte Dr. E.___ ebenfalls wiederholt mit 50-60 %, wenn auch teilweise mit der Einschränkung, dass dies gelte, wenn kein Haushalt zu führen sei.
         Im November 2004 nannte Dr. E.___ erstmals andere Zahlen unter gleichzeitigem Hinweis, dass sich die Restarbeitsfähigkeit "nicht grundlegend verändert" habe: Er bezog - nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin - die von ihm geschätzte Arbeitsfähigkeit von 50-60 % nunmehr auf ein Erwerbspensum von 70 %, womit bezogen auf ein volles Pensum nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 35 (50 % x 0,7) % bis 40 (richtig: 42; 60 % x 0,7) % resultierte. Da er gleichzeitig festhielt, die Arbeitsfähigkeit habe sich nicht grundlegend geändert, brachte er sinngemäss zum Ausdruck, die von ihm bisher angegebene Arbeitsfähigkeit von 50-60 % sei schon immer im Sinne dieser Rechnung zu verstehen gewesen. Dies vermag nicht zu überzeugen. Hätte Dr. E.___ in seinen Berichten vom Juni 2002 und Oktober 2004 festhalten wollen, dass die effektive, auf ein Vollpensum bezogene Arbeitsfähigkeit lediglich den im November 2004 angegebenen Umfang habe, so hätte er dies ohne weiteres tun können. Der Umstand, dass er die Arbeitsfähigkeit wiederholt ohne nähere Präzisierung mit 50-60 % bezifferte, und erst nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin die erwähnte Umrechnung auf ein Teilpensum vollzog, lässt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass der Wert von 50-60 % der Ausdruck der von ihm objektiv angenommenen - auf ein normales Pensum bezogenen - Arbeitsfähigkeit ist, während die nachträglich vorgenommene Umrechnung mit der im Verlauf der sich über Jahre erstreckenden Behandlung entstandenen Vertrauensstellung zusammenhängt und somit beweismässig die weniger überzeugende Aussage darstellt (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
         Dass die Beschwerdegegnerin ausser dem - von der Beschwerdeführerin als kaum aussagekräftig eingestuften (Urk. 1 S. 8) - Bericht des Hausarztes Dr. F.___ nebst den Berichten von Dr. E.___ keine weiteren Berichte einholte, ist sodann nicht zu beanstanden: Die Beschwerdeführerin selber nannte in den Revisionsfragebögen vom August 2001 (Urk. 9/44 Ziff. 1.4) und September 2004 (Urk. 9/35 Ziff. 1.4) ausschliesslich Dr. E.___. Offensichtlich war sie in der zu beurteilenden Zeit ausschliesslich bei diesem in Behandlung, was das Vorliegen von weiteren abklärungsbedürftigen allfälligen Einschränkungen insofern ausschliesst, als diese jedenfalls keine behandlungsrelevante Intensität gehabt haben könnten.
         Die Beweiswürdigung führt somit zum Schluss, dass kein Bedarf nach zusätzlichen Abklärungen gegeben ist und dass seit 1997 ein stationärer Gesundheitszustand besteht, dem eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Fachperson in der Versicherungsbranche von 50 % entspricht.
5.3     Bezüglich der Einschränkung in der Haushaltführung bemängelte die Beschwerdeführerin, dass diese nicht medizinisch abgeklärt worden sei.
         Dieser Einwand verkennt, dass dem Haushaltabklärungsbericht voller Beweiswert zukommt, wenn er insbesondere von einer qualifizierten Person verfasst wurde, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat, sowie bezüglich der einzelnen Einschränkungen plausibel, begründet und angemessen detailliert ist und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben steht (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Die beiden vorliegend verwendeten Abklärungsberichte erfüllen diese Kriterien, so dass zur Rücksprache mit ärztlichen Fachpersonen keine Veranlassung bestand (vgl. AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b).
         Das Gericht greift sodann, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. Erw. 6.1.1 und 6.2).
         Die 2002 durchgeführte Abklärung ergab eine Einschränkung von 48,9 % und die 2004 durchgeführte Abklärung eine solche von 46,75 %, was einer Differenz von lediglich 2,15 Prozentpunkten entspricht und Ausdruck des der Abklärung zwangsläufig innewohnenden Ermessens ist.
         Vor diesem Hintergrund braucht auf die erhobenen Einwände (vgl. Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 14a) nicht einzeln eingegangen zu werden. Zugunsten der Beschwerdeführerin kann aber der höhere der beiden Werte herangezogen werden, womit von einer - unveränderten - Einschränkung im Haushalt von 48,9 % auszugehen ist.
6.      
6.1     Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin wurde anlässlich der Rentenzusprache 1999 nach der allgemeinen Methode anhand eines Prozentvergleichs ermittelt. Dies ist nicht zu beanstanden, denn die Beschwerdeführerin war als voll erwerbstätig zu qualifizieren und es bestand eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten und zugleich leidensangepassten Tätigkeit von 50 %, womit sich auch die Einbusse und somit der Invaliditätsgrad auf 50 % belief.
6.2     Im Rahmen des im August 2002 abgeschlossenen Revisionsverfahrens wurde - ebenfalls zu Recht - die gemischte Methode angewendet, denn die Beschwerdeführerin war nunmehr als im Gesundheitsfall zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % im Aufgabenbereich tätig zu qualifizieren.
         Den Erwerbsbereich betreffend kann angesichts der grundsätzlichen Eignung der angestammten Tätigkeit wiederum ein Prozentvergleich erfolgen: Im Gesundheitsfall wäre die Beschwerdeführerin zu 70 % erwerbstätig gewesen, so dass bei der attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % eine Einbusse im Umfang von 20 % resultiert, was einer Einschränkung von 28,57 % entspricht (20 : 70 x 100). Dies ergibt einen anteiligen Invaliditätsgrad von 20 % (28,57 x 0,7 = 19,99).
         Die Einschränkung im Haushalt betrug 48,9 %, was einen anteiligen Invaliditätsgrad von 14,67 % ergibt (48,9 x 0,3).
         Die Addition der beiden anteiligen Invaliditätsgrade ergibt gesamthaft einen Invaliditätsgrad von 34,67 % (20 % + 14,67 %) und gerundet 35 %.
         Richtigerweise wäre also bereits im August 2002 festzustellen gewesen, dass kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr bestand. Die damals mitgeteilte Weiterführung der bisherigen halben Rente war somit offensichtlich unrichtig. Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens bleibt diese Feststellung jedoch ohne Belang.
6.3     Für die Invaliditätsbemessung im Dezember 2004 ist wiederum die gemischte Methode massgebend, nunmehr mit einem Anteil des Erwerbsbereichs von 40 % und des Aufgabenbereichs von 60 %.
         Im Erwerbsbereich resultiert bei einem 40-%-Pensum im Gesundheitsfall und einer dieses übersteigenden Arbeitsfähigkeit von 50 % keine Einbusse und somit auch kein anteiliger Invaliditätsgrad.
         Im Haushaltbereich beträgt der anteilige Invaliditätsgrad 29,34 % (48,9 x 0,6).
         Somit resultiert ein gesamthafter Invaliditätsgrad von gerundet 29 % (0 % + 29,34 %).
         Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass ein - wie gezeigt tatbeständlich nicht ausgewiesenes - Abstellen auf die von Dr. E.___ genannte Arbeitsfähigkeit von lediglich 35 % im Ergebnis nichts ändern würde: Diesfalls betrüge die Einbusse im Erwerbsbereich 5 Pensumsprozente, die Einschränkung mithin 12,5 % (5 : 40 x 100) und der anteilige Invaliditätsgrad 5 % (12,5 x 0,4), was insgesamt einen Invaliditätsgrad von 34 % ergäbe (5 % + 29,34 %).
6.4     Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass die Aufhebung der bisher gewährten halben Rente zu Recht erfolgt ist.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Robert Geisseler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).