IV.2005.01069
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 19. Januar 2006
in Sachen
O.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pollux L. Kaldis
Rechtsvertretungen im Sozial versicherungs- und Ausländerrecht
Solistrasse 2a, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. O.___, geboren 1976, Mutter eines 1999 geborenen Kindes, arbeitete vom 25. April 1994 bis 31. Januar 1996 als Montage- und Kontrollarbeiterin bei der A.___, "___" (Urk. 8/37), sowie vom 1. Februar bis Ende 1997 als Lagermitarbeiterin bei der B.___, "___" (Urk. 8/38). Sie meldete sich am 3. Oktober 1997 aufgrund eines seit der Geburt bestehenden Hüftleidens zum Leistungsbezug (Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/39). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Arztberichte (Urk. 8/18-26) sowie Auskünfte der Arbeitgeberinnen (Urk. 8/37-38) bei und traf berufliche Abklärungen (Urk. 8/33-34, Urk. 8/36). Mit Verfügung vom 3. Februar 2000 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Juni 2000 gutgeheissen und es wurde die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese ein Obergutachten einhole, welches das objektivierbare Ausmass der angegebenen körperlichen Beschwerden beurteilt und die Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Verweistätigkeit abklärt (Urk. 8/13 S. 6; Prozess IV.2000.00183). Nachdem die IV-Stelle ein medizinisches Gutachten eingeholt hatte (Urk. 8/17), sprach sie der Versicherten mit Beschluss vom 13. März 2001 eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 29. August 1998, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 %, zu (Urk. 8/10/1-2).
Anlässlich der amtlichen Rentenrevision machte die Versicherte am 21. Januar 2005 eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/30). Nachdem die IV-Stelle wiederum einen Arztbericht beigezogen hatte (Urk. 8/16/2), lehnte sie mit Verfügung vom 28. Februar 2005 eine Erhöhung der Invalidenrente ab, da der Invaliditätsgrad nach wie vor 57 % betrage (Urk. 8/9). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/6), wurde mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2005 abgewiesen (Urk. 8/3 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2005 Beschwerde und beantragte die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle, damit diese nach zusätzlichen medizinischen und beruflichen Abklärungen über den Anspruch auf eine Rentenerhöhung neu befinde (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Revision der Invalidenrente (Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, und Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, gültig gewesen bis Ende 2002), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002, und Art. 16 ATSG), sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fachleute in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache vom 13. März 2001 (Urk. 8/10/1-2) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche einen höheren Invaliditätsgrad und damit eine höhere Rente zur Folge hätte. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Zustandes im Zeitpunkt, in welchem die ursprüngliche halbe Rente zugesprochen worden war (13. März 2001, Urk. 8/10/1-2), mit dem Zustand im Zeitpunkt, in dem eine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades verneint wurde (28. Februar 2005, Urk. 8/9).
2.2 Die Beschwerdeführerin leidet seit ihrer Kindheit an einer Hüftdysplasie (Urk. 8/26/2 Ziff. 1.2 und 3, Urk. 8/25/2 S. 2 Ziff. 4.1, Urk. 8/24 S. 2 Ziff. 4.1, Urk. 8/21-22, Urk. 8/20 Ziff. 1.2 und 3, Urk. 8/17 S. 9 Ziff. 4, Urk. 8/16/2 S. 2 Ziff. 7). Im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rentenverfügung stellte die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten des Universitätsspitals C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 9. Januar 2001 (Urk. 8/17) ab. Die Gutachter stellten damals folgende Diagnosen (Urk. 8/17 S. 10 und S. 12):
- Schwere, rechtsbetonte Deformität der Femurköpfe bei Hüftgelenksdysplasie, möglicherweise zusätzlich durchgemachter Femurkopfnekrose rechts, Coxa vara
- St. n. intertrochanterer Valgisations-Extensionsosteotomie rechts 6/98
- Progrediente, muskulär betonte sekundäre lumbospondylogene Schmerzproblematik.
Sie gaben an, für eine körperlich leichte Tätigkeit in sitzend-stehender Wechselposition sei maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Für die Tätigkeit als Mutter und Hausfrau mit einem Dreieinhalb-Zimmer-Haushalt und einem Kind bestehe aufgrund der Möglichkeit, sich zwischendurch hinzulegen und den Arbeitsrhythmus selber einzuteilen, eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Für ausschliesslich stehende Tätigkeiten und für Arbeiten, welche grössere Gehstrecken oder das Tragen schwerer Lasten erforderten, sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/17 S. 12). Die subjektive Symptomatik werde von der Beschwerdeführerin ausgesprochen präzis geschildert und entspreche glaubhaft den klinischen und radiologischen Befunden. Die konservativen Therapiemöglichkeiten seien bei diesem weit fortgeschrittenen Befund sehr eingeschränkt. Mittels Physiotherapie könne einzig in Bezug auf die Folgesymptomatik eine gewisse Stabilisierung erreicht werden. Eine relevante, länger anhaltende Besserung der Symptomatik sei einzig von einem prothetischen Ersatz des rechten Hüftgelenks zu erwarten (Urk. 8/17 S. 10 f.).
2.3 Anlässlich des Revisionsverfahrens stellte Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/16/2 S. 1 lit. A):
- kongenitale Hüftluxation bds.
- St. n. chirurgischer Hüftluxation und Valgisations- Extensions- Osteotomie rechts seit 06.98
- St. n. Totalendoprothese (TEP) rechts seit 09.01.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. D.___ eine chronische Hepatitis B sowie ein chronisches Handekzem. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit als Lageristin und Pflegehelferin seit August 1998 bis auf weiteres sowie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. Januar 2005 (Urk. 8/16/2 S. 1 lit. B). Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 8/16/2 S. 2 lit. C). Dr. D.___ berichtete, eine erste Hüftoperation sei 1998 erfolgt. Im September 2001 sei rechts eine Hüft-Totalendoprothese mit gutem Resultat eingesetzt worden. In der Zwischenzeit habe sich aber die Funktion der linken Hüfte kontinuierlich verschlechtert und die Schmerzen hätten zugenommen, was auch zu erwarten gewesen sei. Die theoretische 50%ige Arbeitsfähigkeit habe wegen diesen Beschwerden nicht realisiert werden können. Sogar die Haushaltarbeiten würden nur teilweise durch die Beschwerdeführerin selbst gemacht; ein Teil müsse beschwerdebedingt durch die Mutter respektive den Ehegatten erledigt werden. Es sei vorgesehen, dass auch auf der linken Seite eine Totalendoprothese gemacht werde, aber noch nicht in nächster Zeit. Die Beschwerdeführerin führe ein selbständiges Muskeltraining durch. Neu bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in den früheren Tätigkeiten. In einer angepassten Tätigkeit, die mit wenig Gehen verbunden sei, könne eventuell wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Ob berufliche Massnahmen im jetzigen Zeitpunkt sinnvoll seien, bleibe allerdings in Anbetracht der früher oder später bevorstehenden Operation fraglich (Urk. 8/16/2 S. 2 lit. D Ziff. 7).
3.
3.1 Aufgrund dieser Aktenlage mit lediglich einem neueren, in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nicht genügend klarem medizinischen Bericht, lässt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nur ungenügend beurteilen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich dieser seit der letzten Beurteilung im März 2001 verändert hat. Der Beschwerdeführerin wurde im September 2001 rechts eine Hüftgelenksprothese mit gutem Resultat eingesetzt. Nunmehr soll sich die Funktion der linken Hüfte verschlechtert und sollen die Schmerzen zugenommen haben, weshalb die theoretische 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht habe realisiert werden können. Vorgesehen ist zudem, auch auf der linken Seite eine Prothese einzusetzen. Nach der Einschätzung von Dr. D.___ könne eventuell wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit erreicht werden (Urk. 8/16/2 S. 2 lit. D Ziff. 7). Die Gutachter des C.___ gingen im Jahre 2001 davon aus, dass im Falle eines erfolgreich durchgeführten Hüftgelenksersatzes eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten in sitzend-stehender Wechselposition erwartet werden könne (Urk. 8/17 S. 11). Die aktuelle Beurteilung durch Dr. D.___ entspricht dieser Prognose nicht und ist bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht genügend klar.
3.2 Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Anspruchs auf eine Rentenerhöhung als unzulänglich erweisen, ist die Sache antragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2; vgl. vorstehend Erw. 1.3), damit diese den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Jahre 2001 und insbesondere deren Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit abkläre. Dies hat vorzugsweise durch die Einholung eines Zusatzgutachtens bei der Rheumaklinik des Universitätsspitals C.___ zu geschehen, welche die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2001 begutachtet hatte.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).