Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01070
IV.2005.01070

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 28. April 2006
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       C.___, geboren 1964, geschieden und bis Ende Juni respektive Ende September 2004 als Sachbearbeiterin bei der A.___ AG und als Gymnastikinstruktorin in der Parkresidenz B.___ angestellt (Urk. 11/53-54), meldete sich am 14. Oktober 2002 (richtig: 2004) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 11/56-58). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin Arztberichte (Urk. 11/22-25), Arbeitgeberberichte (Urk. 11/53-54), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 11/55) sowie verschiedene Unterlagen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ein (Urk. 11/52, Urk. 11/59). Mit Verfügung vom 3. Mai 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 11/21). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. Juni 2005 Einsprache (Urk. 11/12). Mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 11/7 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juli 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit „im September 2005“ datierter und am 14. September 2005 der Post übergebener Eingabe Beschwerde mit dem Antrag, es seien berufliche Massnahmen durchzuführen und es sei eine Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerde ergänzte die Versicherte mit Eingabe vom 10. Oktober 2005 (Urk. 6). In der Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). In Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 17, Urk. 21). Am 22. März 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 22).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Umschulung und den Anspruch auf eine Rente sowie die hierbei anwendbaren Gesetzbestimmungen hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf ist zu verweisen.
1.2     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 19. April 2000 i.S. F., I 30/00, Erw. 3).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneint einen Leistungsanspruch mit der Begründung, zwar habe bei der Beschwerdeführerin nach einem Sturz im Oktober 2003 ab März 2004 in der Erwerbstätigkeit als Sachbearbeiterin und Gymnastik-instruktorin eine Einschränkung bestanden. Aufgrund ärztlicher Beurteilung aber sei spätestens ab Oktober 2004 eine Bürotätigkeit wieder uneingeschränkt zumutbar gewesen. Eine unfallbedingte Invalidität sei nicht ausgewiesen.
         Weiterführende Abklärungen hätten ergeben, dass auch keine unfallfremden Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Zwecks Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes seien verschiedene Arztberichte eingeholt und zusätzlich Unterlagen von der SUVA beigezogen worden. Da die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit in den verschiedenen Arztberichten unterschiedlich ausgefallen sei, sei das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt worden. Dieser habe festgestellt, dass aus somatischer Sicht kein Leiden vorliege, das eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu begründen vermöge. Aus psychiatrischer Sicht habe der behandelnde Arzt Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, festgestellt, dass keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne. Der Erschöpfungszustand sei heute weitgehend ausgeheilt und es müsse von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.
         Insgesamt bestehe keine krankheitsbedingte erwerbliche Einschränkung, aufgrund welcher ein Anspruch auf eine berufliche Massnahme oder auf eine Rente bestünde. Die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Arztberichte änderten an der Sachlage nichts. Sowohl der Bericht von E.___, Zentrum für Zweitmeinung, Chidynamic, Schmerztherapie und Chiropraktik, vom 2. November 2005 und der Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Januar 2006 beträfen den Zeitraum nach Erlass des vorliegend angefochtenen Entscheids. Dr. F.___ führe in seinem Bericht aus, dass die Beschwerdeführerin an psychischen Beschwerden leide und deshalb vollständig arbeitsunfähig sei. Eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit Erstattung des Berichts von Dr. D.___ lege er aber nicht dar. Vielmehr seien die beschriebenen Befunde im Wesentlichen dieselben wie im Bericht von Dr. D.___. Es liege demnach lediglich eine andere Beurteilung des an sich gleich gebliebenen Sachverhaltes vor. Auch die von Dr. F.___ geschilderten pathologischen Befunde sprächen nicht für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Auch aus dem Bericht von E.___ ergebe sich nichts, was einen anderen Entscheid aufdrängen würde. In der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin sei die Beschwerdeführerin weiterhin voll arbeitsfähig. Die neu eingereichten Berichte seien nicht geeignet, diese Beurteilung umzustossen (Urk. 2 S. 2, Urk. 10 S. 1 f. Ziff. 3, Urk. 11/21 S. 1 f., Urk. 21 S. 1 f.).
2.2     Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie leide im Bereich des Schambeins und Sitzbeinhöckers an Dauerschmerzen. Sie könne deswegen nicht mehr als eine Stunde sitzen. Während dieses nicht mehr als einstündigen Sitzens begännen zudem Schmerzausstrahlungen entlang der Lendenwirbelsäule (LWS), der Brustwirbelsäule (BWS) und in die Oberschenkel. Es bestünden auch Anlaufschmerzen. Das Liegen und das Sitzen auf einer harten Fläche bewirke eine Schmerzzunahme.
         Seit dem Unfall leide sie ferner unter verstärkten Menstruationsbeschwerden und an Blasenschwäche. Sie könne nicht mehr lange am Stück gehen und weder Joggen noch Gewichtstraining seien mehr möglich. Hinzu kämen Migräneattacken, welche bis zu drei Tagen andauerten. Dadurch leide die Fähigkeit zur Konzentration. Die Migräneanfälle führten auch zu Nackenbeschwerden mit Ausstrahlungen. Des Weiteren komme es auch zu Schwindelanfällen. Es bestünden auch Magendarmstörungen und es träten Magenkoliken mit Erbrechen und Durchfall auf. Nach einem Erstickungsanfall seien Atembeschwerden und Atemnot mit nächtlichen Schlafstörungen und einer starken Einengung im Brustbereich geblieben. In der Herzgegend komme es fast täglich zu Druckgefühlen und es bestünden Herzrhythmusstörungen und Herzrasen. Wegen all der Beschwerden befinde sie sich in regelmässiger Behandlung bei verschiedenen Ärzten, namentlich auch in psychiatrischer Behandlung.
         Zu Unrecht habe die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit als Büroangestellte als den angestammten Beruf gewählt und nicht den Beruf als Gymnastiklehrerin, den sie aus gesundheitlicher Sicht nicht mehr ausüben könne. Die gymnastisch-rhythmische Ausbildung habe sie nach einem universitären Grundstudium in Pädagogik und pädagogischer Psychologie absolviert. Zwar treffe es zu, dass sie die Tätigkeit als Gymnastiklehrerin seit 1997 nur im Umfang von rund 7 bis 10 Wochenstunden ausgeübt habe. Sie habe in diesem Beruf die Selbstständigkeit angestrebt, jedoch habe sie dies aufgrund persönlicher Umstände (Scheidung und Schuldenabbau) noch nicht realisieren können. Die Tätigkeit als Büroangestellte habe mithin nicht im Vordergrund gestanden. Diese habe sie nur aufgrund ihrer finanziellen Notlage ausgeübt (Urk. 1 S. 1 ff. Ziff. I f., Urk. 6 S. 1 ff., Urk. 17 S. 1 f.).

3.
3.1     Aus dem Bericht von Dr. med. Hartmut G.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 3. November 2004 ergibt sich, die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen thorakovertebralen Syndrom nach einer Kontusion der BWS und einer Periarthropathie an beiden Hüften. Seit 19. Januar 2004 bestehe als Gymnastiklehrerin bis auf weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit. Der Zustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig, jedoch sei eine Umschulung angezeigt (Urk. 11/25 S. 1  f. lit. A-C).
3.2     Dr. med. H.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen FMH, führte im Bericht vom 15. November 2004 aus, seit 30. September 2004 befinde sich die Beschwerdeführerin in regelmässiger Behandlung bei ihm. Sie leide an einem Erschöpfungszustand und seit einem Sturz auf der Treppe an einem thorkovertebralen Syndrom und einer Hüft-Periarthropathie. Seit 29. März 2004 sei sie als Gymnastiklehrerin und Tanztherapeutin vollständig arbeitsunfähig. Insgesamt verfüge die Beschwerdeführerin über gute Ressourcen, so dass eine gute Prognose gestellt werden könne. Diese sei aber auch abhängig von der Beurteilung der Psychiaterin. Eventuell sei der Beruf als Gymnastiklehrerin zu belastend und deshalb sei eine Berufsberatung angezeigt (Urk. 11/24/1 S. 1 f. lit. A-D).
         In den Berichten vom 21. Juli und 9. November 2004 führte Dr. H.___ zusätzlich aus, vor dem Sturz auf der Treppe am 16. Oktober 2003 sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei gewesen. Nach der Kontusion hätten die Beschwerden einfach nicht gebessert und die Beschwerdeführerin habe sich immer schlechter gefühlt. Schlussendlich habe sie ab Ende März 2004 nicht mehr gearbeitet. Die Kontusion habe nicht zu einer schweren organischen Verletzung geführt. Die Beschwerden könnten durch ein Verschieben der neuromeningealen Häute sowie durch Palpation der Weichteile erklärt werden. Die Beschwerdeführerin habe seit Jahren keine Ferien gemacht und habe unter dem Druck gestanden, Schulden abzubauen. Zusätzlich werde sie durch die tödliche Erkrankung des Vaters belastet. Trotzdem glaube er, dass die Prognose günstig sei. Die Beschwerdeführerin habe ein gutes Körpergefühl und wolle unbedingt wieder als Tanztherapeutin und Gymnastiklehrerin arbeiten (Urk. 11/24/1-2).
3.3     Dr. D.___ gab im Bericht vom 24. März 2005 an, die Beschwerdeführerin befinde sich seit 20. Januar 2005 in seiner Behandlung und stellte die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ICD-10 F 45.4. Die Störung habe keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Anlässlich der Konsultationen habe die Beschwerdeführerin noch über Schmerzen in der Beckengegend und über Blasenbeschwerden geklagt und Kopf- und Nackenbeschwerden angegeben. Die Erschöpfung und die Schlafstörungen seien schon deutlich besser gewesen. Im Sitzen habe die Beschwerdeführerin Positionswechsel vorsichtig vorgenommen. Psychisch sei sie lebendig gewesen, habe vieles erzählt, allerdings wenig genau und zeitlich oft unklar. Sie habe nicht depressiv gewirkt und habe auch keine psychischen Symptome angegeben. Indiziert sei eine psychotherapeutische Aufarbeitung des Gefühls, zu kurz gekommen zu sein. Es sei jedoch nicht klar, ob die Beschwerdeführerin hierfür motiviert sei. Da die Erschöpfung aktuell weitgehend verschwunden sei und eine relevante psychiatrische Diagnose nicht gestellt werden könne, könne nicht von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Vielmehr bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/22/1 S. 1 f. lit. A-D).
3.4     Im E.___-Bericht vom 2. November 2005 stellten Dr. I.___, Chiropraktorin SCG/ECU, und Dr. med. J.___, Facharzt Anästhesiologie, die Diagnosen (Urk. 14 S. 1 = Urk. 18/3 S. 1):
- unklare Schmerzsymptomatik im rechten Beckenboden (Os ischium bis Symphysis pubis) und im rechten medialen Oberschenkel
o Status nach Treppensturz am 16. Oktober 2003 mit Kontusion gluteal
o Status nach Adduktoren-Zerrung an Kraftmaschine etwas später
- Verdacht auf Hüftfunktionsstörung rechts beziehungsweise Status nach massiver Kapselzerrung
- Verdacht auf Beckeninstabilität
         Beim erwähnten Sturz auf der Treppe sei die Beschwerdeführerin auf das Gesäss gefallen. Im Vordergrund stünden nunmehr Dauerschmerzen im Bereich der rechten Hüfte und der medialen Oberschenkel mit verminderter Empfindung. Diese trete verstärkt nach längerem Sitzen auf. Das Treppensteigen sei kaum möglich. Zudem habe die Beschwerdeführerin zum Teil Mühe mit der Blasenentleerung und teilweise leide sie an Inkontinenz. Des Weiteren bestünden Schmerzen im Bereich der LWS und der BWS, welche seit der Sistierung des Krafttrainings aber besser geworden seien. Ferner leide die Beschwerdeführerin an rechtsseitig betonten Nacken- und Kopfschmerzen mit zum Teil migränoidem Charakter. Seit März 2004 sei sie durch den Hausarzt vollständig arbeitsunfähig geschrieben. Die ursprünglichen Beschwerden hätten sich ausgeweitet und seien chronifiziert, wirkten aber glaubhaft. Um die Hüftfunktion zu verbessern und die Becken-Lendenregion zu entlasten, sei unter Fluoroskopie eine Hüftgelenksinjektion vorgenommen worden. Auch bei nicht arthrotisch bedingten Schmerzen würden damit in der Regel gute Erfahrungen gemacht. Bei der Beschwerdeführerin sei dies leider nicht der Fall gewesen. Es sei zu keiner Verbesserung gekommen. Schmerztherapeutisch wäre auch eine Wurzelsymptomatik der unteren Sakralnerven denkbar. Allerdings wäre vorerst eine MRI-Abklärung des Beckens und der Hüften sinnvoll, um andere Ursachen auszuschliessen. Dies sei der Beschwerdeführerin ausführlich erklärt und mit ihr vereinbart worden, dass sie sich allenfalls wieder melde (Urk. 14 S. 1 f. = 18/3 S. 1 f.).
3.5     Im Bericht vom 26. Januar 2006 führte Dr. F.___ aus, die Beschwerdeführerin habe ihn wegen der anhaltenden Beschwerden im Beckenboden, im Bereich der rechten Hüfte und im Bereich der unteren Brustwirbelsäule aufgesucht. Seit März 2004 leide die Beschwerdeführerin zudem unter Erschöpfung, Schwächeanfällen, Angstzuständen und Panikattacken. Deswegen habe sich die Beschwerdeführerin auch seit Januar 2005 einige Monate lang in psychiatrischer Behandlung bei Dr. D.___ befunden und es habe eine Schmerzabklärung im Zentrum E.___ stattgefunden. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine zierliche und jünger aussehende Frau im Alter von 41 Jahren. Innerlich sei sie verspannt und stehe unter einem grossen Druck. Im Denken sei sie exakt und präzis, im Affekt mit isolierten Gefühlen aber wenig spürbar. Sie wirke hilflos und depressiv. Trotz äusserer Lebhaftigkeit sei sie innerlich wenig moduliert und stark leidend. Sie wirke erschöpft und gehetzt. Bis zu ihrem Sturz im Jahr 2003 habe die Beschwerdeführerin versucht, durch Intelligenz, Beharrlichkeit, starken Willen und übermässige Leistungen ihre emotionalen Defizite aus ihrer Kindheit zu kompensieren. Sie habe zu Hause zu wenig Wärme und Geborgenheit erlebt, um sich auch gefühlsmässig im Leben zurecht zu finden. Nach einer gescheiterten Ehe und nach der inneren Einsicht, dass sie auch körperlich die Leistungen nicht genügend aufbringen könne, sei sie in einen Zustand der Depression und Verzweiflung gefallen. Nach einem Sturz auf der Treppe, den sie als massive Kränkung erlebt habe, habe sie nicht mehr auf ihre Ressourcen zurückgreifen können. Nach wie vor leide die Beschwerdeführerin an einer depressiven Angststörung mit Panikattacken und Angstzuständen nach Erschöpfung mit Sturz auf Treppe (ICD-10 F 43.22) und unter chronischen Schmerzen im Becken, der rechten Hüfte und unterer BWS. In ihrem Beruf als Gymnastiklehrerin sei sie dauernd voll arbeitsunfähig. Eine Umschulung im Rahmen der IV sei medizinisch indiziert. Sie bedürfe zusätzlich einer medikamentösen antidepressiven Therapie und einer Psychotherapie, um die Depression und die traumatischen Erlebnisse aus ihrer Biographie zu bewältigen (Urk. 18/1 S. 1 f.).
3.6     Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte auch der behandelnde Shiatsu-Therapeut der Beschwerdeführerin, K.___. Dieser erklärte, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der physischen und psychischen Beschwerden nicht in der Lage, ihren bisherigen Beruf als Gymnastiklehrerein oder auch die Tätigkeit als Büroangestellte auszuüben (Urk. 3/2, Urk. 18/4).

4.
4.1     Zutreffend ist der Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte von E.___ vom 2. November 2005 und von Dr. F.___ vom 26. Januar 2006 primär den Zeitraum nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 22. Juli 2005 betreffen, wohingegen in diesem Verfahren grundsätzlich nur die Verhältnisse bis zu diesem Zeitpunkt massgebend sind (vgl. Urk. 21 S. 1). Zu beachten ist aber, dass aus den erwähnten Berichten durchaus Rückschlüsse auf den vorliegend relevanten Zeitraum gezogen werden können, gerade eben weil daraus, was die ins Gewicht fallenden Befunde betrifft, keine wesentlichen Veränderungen ersichtlich sind, mithin der gesundheitliche Zustand unverändert geblieben ist.
4.2     Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ergibt sich aus den von ihr eingeholten Arztberichten (vgl. Urk. 11/22/1-2, Urk. 11/24-25) nicht mit rechtsgenüglicher Klarheit, ob und welche erwerblichen Auswirkungen die gesundheitlichen Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin haben. Insbesondere kann die Schlussfolgerung des RAD, ein IV-relevanter Gesundheitsschaden sei aus den medizinischen Unterlagen nicht zu erkennen (vgl. Urk. 11/20 S. 5), nicht nachvollzogen werden.
         Gerade in den von der Beschwerdeführerin eingeholten Berichten von Dr. G.___ und Dr. H.___ wurde klar ein somatisches Leiden diagnostiziert. Beide gaben an, die Beschwerdeführerin leide an einem thorakovertebralen Syndrom und einer Periarthropathie an den Hüften (Urk. 11/24/1 S. 1 lit. A, Urk. 11/25 S. 1 lit. A). Lediglich die E.___-Ärzte kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin leide an einer unklaren Schmerzsymptomatik im rechten Beckenboden und im rechten medialen Oberschenkel nach Treppensturz und Adduktoren-Zerrung bei Verdacht auf eine Hüftfunktionsstörung und eine Beckeninstabilität (Urk. 18/3 S. 1).
         Aus allen Berichten ergibt sich, dass die erwähnten Leiden Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben. Alle berichtenden Ärzte gaben an, für die Tätigkeit als Gymnastiktherapeutin bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/24/1 S. 1 lit. B, Urk. 11/25 S. 1 lit. B, Urk. 18/3 S. 1). Die Dres. G.___ und H.___ gingen zwar grundsätzlich von einem besserungsfähigen Gesundheitszustand aus, jedoch erachteten beide eine berufliche Umstellung als angezeigt (vgl. Urk. 11/24/1 S. 2 lit. C Ziff. 1 und lit. D, Urk. 11/25 S. 2 lit. C Ziff. 1 und lit. D).
         Hinzu kommt, dass aus dem Umstand, dass nur bezüglich der Tätigkeit als Gymnastiktherapeutin eine Beeinträchtigung attestiert worden ist, nicht ohne weiteres die Schlussfolgerung gezogen werden kann, bezüglich der ebenfalls ausgeübten Bürotätigkeit bestehe keine Einschränkung. Zwar ist bezüglich der einzelnen funktionellen Anforderungen der Bürotätigkeit bei der A.___ AG nichts Näheres bekannt (vgl. Urk. 11/53), doch ist zum einen zu beachten, dass jenes Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht und zum anderen eine Bürotätigkeit in der Regel überwiegendes respektive zumindest häufiges Sitzen erfordert. Insbesondere längeres Sitzen löst bei der Beschwerdeführerin aber eine Zunahme der Beschwerden aus (vgl. Urk. 18/3 S. 1). Zu beachten ist gleichzeitig, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichte darauf hindeuten, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht vorübergehender Natur ist und trotz bis anhin adäquater Behandlung (vgl. Urk. 11/24/2 S. 2, Urk. 18/3 S. 2) keine wesentliche Besserung erzielt werden konnte. Dass die Beschwerdeführerin trotz des Leidens zumutbarerweise uneingeschränkt einer Bürotätigkeit nachgehen könnte, ist mithin nicht erstellt.
         Zusammenfassend ergibt sich, dass ärztlich zusätzlich zu evaluieren ist, welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin trotz der körperlichen Beschwerden in welchem Ausmass zumutbarerweise noch auszuüben vermöchte. Dass die körperlichen Beschwerden allein Ursache einer Schmerzverarbeitungsstörung oder einer somatoformen Schmerzstörung sind - Dr. D.___ stellte eine entsprechende Diagnose (vgl. Urk. 11/22/1 S. 1 lit. A) - ist nicht erstellt. Diagnostisch wurden noch nicht alle Mittel ausgeschöpft. Beispielsweise wurde bis anhin noch keine Untersuchung der Wirbelsäule mittels MRI vorgenommen (vgl. Urk. 18/3 S. 2). Dies ist noch nachzuholen.
4.3     Was die psychische Seite betrifft, ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass Dr. D.___ erwähnte, er könne keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen (vgl. Urk. 11/22/1 S. 1 lit. A). Demgegenüber kam Dr. F.___ zum Schluss, die Beschwerdeführerin leide an einer depressiven Anpassungsstörung mit Panikattacken und Angstzuständen (vgl. Urk. 18/1 S. 2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin stellte Dr. F.___ seine Diagnose nicht aufgrund der nämlichen Befunde wie Dr. D.___. Der früher behandelnde Psychiater Dr. D.___ beschrieb die Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 24. März 2005 als psychisch lebendig und nicht depressiv wirkend und merkte an, sie erzähle vieles, jedoch wenig genau und zeitlich unklar, jedoch schildere sie keine depressiven Symptome. Des Weiteren erwähnte er, der Erschöpfungszustand habe sich deutlich gebessert respektive sei weitgehend verschwunden (Urk. 11/22/1 S. 2 lit. D Ziff. 5 u. 7). Dr. F.___ hingegen stellte bei seiner Untersuchung knapp ein Jahr später fest, die Beschwerdeführerin sei innerlich verspannt und unter innerem Druck stehend. Im Denken sei sie zwar exakt und präzis, im Affekt aber wenig spürbar und sie wirke depressiv und hilflos. Trotz äusserer Lebhaftigkeit wirke sie innerlich wenig moduliert und stark leidend. Insgesamt wirke sie erschöpft und gehetzt (Urk. 18/1 S. 2). Mithin stelle Dr. F.___ seine Diagnose aufgrund anderer Befunde als Dr. D.___. Offensichtlich verschlechterte sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen der Untersuchung respektive Behandlung durch Dr. D.___ und der Untersuchung durch Dr. F.___. Aufgrund der Unterlagen nicht beurteilbar ist, wann die Verschlechterung eintrat. Dieser Frage kommt jedoch untergeordnete Bedeutung zu. Da im Zusammenhang mit den somatischen Beschwerden noch weitere medizinische Abklärungen nötig sind, ist im Rahmen dieser Abklärungen auch der psychischen Seite erneut Beachtung zu schenken, und es ist insbesondere festzustellen, ob von einer dauerhaften Verschlechterung des psychischen Befindens der Beschwerdeführerin ausgegangen werden muss und welche Auswirkungen dieser Zustand auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit hat.
         Anzumerken ist, dass sich die Evaluation der noch vorhandenen Leistungsfähigkeit auf beide von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeiten (Gymnastiktherapeutin und Bürotätigkeit) zu beziehen haben wird. Je nach sich ergebender Einschränkung ist hernach der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen oder gegebenenfalls eine Invalidenrente neu zu prüfen.
         Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und hernach erneut über den Leistungsanspruch entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- C.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).