IV.2005.01074

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 27. Dezember 2006
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Internationaler Rechtsdienst
Stjepan Huzjak
Schaffhauserstrasse 359, Postfach 5819, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       D.___, geboren 1958, arbeitete vom 1. Dezember 1999 bis zum 31. Oktober 2002 im Spital A.___ (später: Zweckverband Spital A.___) als Haus-/Reinigungsangestellte in einem Arbeitspensum von 80 % (Urk. 7/26, 7/31/3 S. 28) und leidet seit einem Sturz am 25. März 2000 unter persistierenden Kniebeschwerden (vgl. Anamnese in Urk. 31/1 S. 7 f.). Der Unfallversicherer, die Winterthur Schweizerische Versicherungsgesellschaft, erbrachte hiefür Leistungen für Taggelder und Heilbehandlungen (vgl. Urk. 31/3 S. 10, 16).
         Weiter traten bei der Versicherten ein panvertebrales Schmerzsyndrom und Schmerzen im Schultergelenk, Ellbogen und Oberarm auf und es zeigte sich auch eine Fersenspornsymptomatik, die sich auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 7/10/2, 7/13, 7/14, 7/15). Zwischenzeitlich war die Versicherte vorübergehend in einem 50%-Pensum im Haus- und Reinigungsdienst eines Restaurants tätig (Urk. 7/11 S. 2, 7/13) und bezog aufgrund dieser Beschäftigung ab dem 15. März 2004 Leistungen einer Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/21). Am 5. April 2004 meldete sich D.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 7/30). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog darauf die Arztberichte von Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin (Urk. 7/10/1, 7/10/2), von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin (Urk. 7/14) sowie einen Bericht der Universitätsklinik E.___ über die dortige Behandlung bei (Urk. 7/13, 7/15). Weiter wurden die Akten des Unfallversicherers beigezogen (Urk. 7/31). Mit Verfügung vom 18. Februar 2005 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab, da die Versicherte in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könne und im Haushaltsbereich keine Einschränkung vorliege (Urk. 7/7). Die dagegen erhobene Einsprache vom 5. April 2005 (Urk. 7/6) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2005 ab (Urk. 2).
2.       Dagegen liess D.___, vertreten durch Stjepan Huzjak, am 14. September 2005 Beschwerde erheben und in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 25. Juli 2005 die Ausrichtung einer halben Rente der Invalidenversicherung beantragen. Eventualiter wurde zudem die Rückweisung zur Einholung eines Gutachtens und zur Durchführung einer BEFAS-Abklärung beziehungsweise einer Umschulung beantragt (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem die Beschwerdeführerin innert der erstreckten Frist keine Replik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 21. Februar 2006 geschlossen (Urk. 12).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)  besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.2     Invalidität beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin/des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführerin sei gestützt auf die Arztberichte eine leichte angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar und es sei ihr möglich, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Urk. 2, 7/7).
2.2     Dagegen wird zusammengefasst seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht, sie leide an invalidisierenden körperlichen und psychischen Beschwerden. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen, insbesondere auch im Hinblick auf eine Umschulung zur Wiedereingliederung, verweigere (Urk. 1).

3.
3.1     Nicht umstritten ist die Methode zur Invaliditätsbemessung (80 % Erwerbs- und 20 % Haushalttätigkeit; Erw. 1.3). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Soweit sich die Beschwerdeanträge auf berufliche Massnahmen beziehen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn berufliche Massnahmen waren nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides.
3.2     Wie aus den eingereichten Arztberichten hervorgeht, hat sich die Versicherte beim Unfallereignis vom 25. März 2000 am rechten Knie eine mediale Seitenbandzerrung und eine laterale Meniskusläsion zugezogen, die zwei arthroskopische Eingriffe zur Resektion des lateralen Meniskus zur Folge hatte (Urk. 7/31/1 S. 2-8 und 12, 31/3 S. 20). Zudem zeigten sich im rechten Knie Anzeichen einer beginnenden Arthrose, die sich nach der Auffassung der Ärzte im weiteren Verlauf weiter verschlimmern werde (Urk. 3/3, 7/31/1 S. 2, 5). In Bezug auf die Knieproblematik kam Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, zum Schluss, dass für die Tätigkeit als Putzfrau eine hälftig eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 31/1 S. 14). Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, kam gestützt auf die Akten zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die Kniebeschwerden kaum mehr als zu einem Drittel eingeschränkt werde (Urk. 31/1 S. 5). Sowohl Dr. F.___ als auch Dr. med. H.___, beratender Arzt der Winterthur, hielten jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Beschwerden im rechten Knie in einer leichten, wechselbelastenden und weitgehend sitzenden Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei (Urk. 31/1 S. 3 und 13 f.).
3.3     Neben der erwähnten Knieproblematik wurden bei der Beschwerdeführerin ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom, eine rechtsbetonte Periarthropathia humeroscapularis tendinotica, eine rechtsbetonte Epicondylopathia humeroradialis und eine Tendinopathie der Plantaraponeurose (= Fersensporn) festgestellt (Urk. 7/10/2, 7/13, 7/14, 7/15). Im Gegensatz zu den Berichten der Dres. F.___, G.___ und H.___ zogen die Ärzte im Bericht der Universitätsklinik E.___ vom 24. Juni 2004 bei ihrer Beurteilung das gesamte Beschwerdebild in Betracht und kamen gleichsam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in einer leichten wechselbelastenden und behinderungsgerechten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei (Urk. 7/15).
         Die Auffassung, dass der Beschwerdeführerin trotz ihrer vielfältigen Beschwerden eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit zumutbar sein sollte, wird auch durch Dr. med. I.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, in seinem Bericht vom 26. August 2005 bestätigt (Urk. 3/2).
         Demgegenüber hielt Dr. C.___ in seinem Bericht vom 28. Juli 2004 fest, die Versicherte sei sowohl körperlich als auch psychisch in ihrer Funktionsfähigkeit eingeschränkt und es sei zu prüfen, ob sie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch halbtags arbeiten könne (Urk. 7/14/1).
3.4     Weiter wurde in den Arztberichten verschiedentlich auf eine psychische Problematik hingewiesen (Urk. 3/2, 7/10/2, 7/11 S. 2, 7/14/1, 7/31/1 S. 21 f., 7/31/1 S. 26). Insbesondere Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie hielt in seinem Bericht vom 25. September 2004 fest, dass sich die festgestellte depressive Verstimmung ungünstig auf das erwähnte Beschwerdebild auswirke und einer entsprechenden Behandlung bedürfe (Urk. 7/31/1 S. 26). Auch Dr. C.___ fiel das nervös-depressive Verhalten der Versicherten auf und er stellte bei den psychischen Funktionen ein eingeschränktes Konzentrationsvermögen und eine beschränkte Belastbarkeit fest. Zudem wurde vom Hausarzt der Verdacht geäussert, dass bei der Beschwerdeführerin auch eine Tendenz zur Schmerzausweitung bestehe, zumal eine demonstrative Komponente bei der Schilderung der Beschwerden nicht von der Hand zu weisen sei (Urk. 7/14/1). Von einem dysfunktionalen Schmerzverhalten, fehlenden Copingmechanismen und einer deutlich niedrigen Einschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit ging auch der Rheumatologe Dr. B.___ in seinem Bericht vom 30. Juni 2004 aus (Urk. 7/10/2). Aus dem Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 26. August 2005 geht schliesslich ebenfalls hervor, dass die Versicherte an einer durch diesen Arzt nicht näher definierbaren psychischen Erkrankung mit einer depressiven und somatoformen Störung leide, wobei auch eine Panikerkrankung nicht auszuschliessen sei. Dr. I.___ befürwortete daher eine interdisziplinäre Schmerzbehandlung, wobei er eine Beurteilung und eine Begleitung durch einen Psychiater für unumgänglich hielt (Urk. 3/2 S. 3).

4.       Wie aus den Arztberichten zu schliessen ist, bestehen bei der Beschwerdeführerin neben Kniebeschwerden und den übrigen chronischen rheumatologischen Beschwerden auch gewisse psychische Auffälligkeiten, die aber bisher noch nicht eingehend fachärztlich abgeklärt worden sind. Es kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass bei der Beschwerdeführerin auch ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, der sich ebenfalls auf ihre Arbeits- beziehungsweise auf ihre Erwerbsfähigkeit auswirkt.
         Da die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Bericht der Universitätsklinik E.___ vom 24. Juni 2004 aus rein rheumatologischer Sicht und somit unter Ausklammerung einer allfälligen psychischen Problematik erfolgt ist (Urk. 7/15), kann vorliegend nicht auf diese Beurteilung abgestellt werden. Ebenso sind die Beurteilungen der Dres. G.___, H.___ und F.___ nicht massgebend, da sich diese Ärzte nur im Zusammenhang mit den unfallbedingten Kniebeschwerden zur Arbeitsfähigkeit geäussert haben (Urk. 7/31/1 S. 3, 7/31/1 S. 4, 7/31/1 S. 14). Eine Beurteilung unter Erwähnung der somatischen und psychischen Problematik ist zwar durch den Hausarzt vorgenommen worden; sie ist jedoch sehr knapp begründet und enthält - ebenfalls nicht näher erläuterte - Hinweise auf eine Schmerzausweitung und eine Verdeutlichungstendenz (Urk. 7/14/1). Es kann daher nicht auf die Einschätzung des Hausarztes abgestellt werden, zumal eine psychiatrische Beurteilung bisher nicht stattgefunden hat und nicht geklärt ist, inwiefern sich die beschriebene psychische Störung tatsächlich auswirkt. Gleiches gilt für die Beurteilung von Dr. I.___, der unter anderem psychische Veränderungen feststellte, diese aber nicht konkretisieren konnte (Urk. 3/2).
         Es ist daher unumgänglich, dass der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten zusätzlich psychiatrisch oder allenfalls interdisziplinär (psychiatrisch und rheumatologisch) näher abgeklärt werden. Dabei ist durch den psychiatrischen Facharzt insbesondere auch zu beurteilen, ob die Versicherte bei Aufbietung allen guten Willens die aus somatischer Sicht zumutbare leichte Arbeitstätigkeit, wie sie durch die Ärzte beschrieben wird, noch verrichten kann. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine entsprechende Abklärung veranlasse und danach über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge. Im Rahmen der weitergehenden Abklärung sind insbesondere auch die im Arztbericht von Dr. I.___ (Urk. 3/2 S. 3) erwähnten Berichte der Klinik K.___ vom 7. April 2005 und der Rheumapoliklinik des L.___ vom 16. Juni 2005 beizuziehen und zu würdigen.
5.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach den Schwierigkeiten des Prozesses bemessen.
         Der Beschwerdeführerin ist gestützt auf die massgebenden Kriterien Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Internationaler Rechtsdienst
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so-weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).