Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 30. März 2007
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 K.___, geboren 1975, ist gelernter Automechaniker. Seit dem 1. April 2001 arbeitete er bei A.___, wo er auch die Lehre absolviert hatte (Urk. 12/32). Am 29. Dezember 2002 erlitt er als Beifahrer eines Lieferwagens bei einem Verkehrsunfall in B.___ eine Schulterverletzung (Schulterluxation mit Abrissfraktur des Tuberculum majus rechts, Partialruptur der Supraspinatussehne sowie Axillariparese; Urk. 12/44/1/16+17). In der Folge war er vollständig arbeitsunfähig und bezog Taggelder der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Urk. 12/21/65). Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 attestierte ihm der Kreisarzt noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Verfügung vom 23. Januar 2004; Urk. 12/44/1/4+5), weshalb die Unfallversicherung das Taggeld herabsetzte und in diesem reduzierten Umfang weiterhin ausrichtete (Urk. 12/21/68-81). Hiergegen liess der Versicherte Einsprache erheben (Urk. 12/21/59). Die SUVA teilte mit Schreiben vom 4. Mai 2004 (Urk. 12/21/48) mit, die Taggeldreduktion erfolge unter Beachtung einer Übergangsfrist, um dem Versicherten die Stellensuche zu ermöglichen, weshalb bis zum 8. Juni 2004 weiterhin das volle Taggeld ausgerichtet werde (vgl. Urk. 12/21/67 ff.). Gestützt auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 22. April 2005 gelangte die Unfallversicherung zum Ergebnis, in einer leidensangepassten Tätigkeit sei K.___ vollständig arbeitsfähig (Urk. 12/21/6-8).
Das Anstellungsverhältnis bei den Verkehrsbetrieben war auf den 31. Dezember 2003 aufgelöst worden, worauf sich der Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hatte und im Ausmass einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % Taggelder bezog (Urk. 12/33).
1.2 Am 22. Dezember 2003 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente angemeldet (Urk. 12/41). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte (Urk. 12/18-20) sowie einen Arbeitgeberbericht vom 7. Januar 2004 (Urk. 12/37) ein, liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Versicherten erstellen (Urk. 12/36) und klärte die berufliche Situation ab (Urk. 12/31). Gestützt auf die Verlaufskontrolle der Berufsberatung (Urk. 12/31) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Juli 2004 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 12/13); mit Verfügung vom 6. August 2004 wies sie das Rentengesuch ab (Urk. 12/12). K.___ liess, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Ilg, gegen die Verfügung vom 6. August 2004 Einsprache erheben und um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nachsuchen (Urk. 12/9). Dieses prozessuale Begehren wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Dezember 2004 mangels Substantiierung ab (Urk.12/4). Die Einsprache hinsichtlich der Rentenfrage wies sie mit Einspracheentscheid vom 11. August 2005 ebenfalls ab (Urk. 2 = Urk. 12/2).
2. Mit Eingabe vom 15. September 2005 liess K.___, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Roland Ilg, Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
2. Es sei dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bewilligen.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen seien zu Lasten der IV zu erkennen."
Am 24. Oktober 2005 liess der Versicherte entsprechend der Gerichtsverfügung vom 19. September 2005 (Urk. 5) das ausgefüllte Formular 'Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung' mit Belegen einreichen (Urk. 8 und 9/2-8). In der Beschwerdeantwort vom 23. November 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Das Gericht schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Dezember 2005 ab (Urk. 13). Am 19. Februar 2007 reichte die IV-Stelle auf Ersuchen des Gerichts die von der SUVA am 20. November 2006 erlassene Rentenverfügung ein (Urk. 15 und 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1, 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Begehren betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 30. Juli 2004 abgewiesen (Urk. 12/13). Diese Verfügung ist, da hiergegen keine Einsprache erhoben worden ist, in Rechtskraft erwachsen.
Das Rentenbegehren wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. August 2004 ebenfalls ab (Urk. 12/12). Die Einsprache vom 6. September 2004 war ausdrücklich gegen diese rentenverneinende Verfügung gerichtet (Urk. 12/9 S. 2), weshalb nur diese Frage Gegenstand des Einspracheentscheides vom 11. August 2005 gebildet hat (Urk. 2 S. 1). Demnach stellt im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig die Rentenfrage den Anfechtungsgegenstand dar.
1.3 Zur Begründung der Beschwerde liess der Beschwerdeführer zur Hauptsache vorbringen (Urk. 1), über einen Rentenanspruch zu entscheiden, sei verfrüht, da die Heil- und Behandlungsphase noch nicht abgeschlossen sei. Ein Entscheid über eine allfällige Berentung könne erst ergehen, wenn sich der Gesundheitszustand nicht mehr erheblich verbessern lasse. Der Erfolg einer Eingliederung sei ebenso ungewiss und könne nicht klar prognostiziert werden. Daher sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie gestützt auf Art. 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für die Wartezeit auf Eingliederungsmassnahmen Taggelder ausrichte.
Damit verlangt der Beschwerdeführer vom Gericht, es habe die Sache im Hinblick auf die Ausrichtung von Wartetaggeldern an die Verwaltung zurückweisen (Urk. 1 S. 5). Über einen Anspruch auf Wartetaggelder finden sich im Einspracheentscheid vom 11. August 2005 jedoch keine Ausführungen; dieser Anspruch bildet weder Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 6. August 2004 noch des Einspracheentscheides, weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist. Der Vollständigkeit halber sei nochmals darauf hingewiesen, dass der Entscheid vom 30. Juli 2004 (Urk. 12/13) betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen (einschliesslich der akzessorischen Taggeldleistung) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
Daran vermag auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Verlauf des Einspracheverfahrens, am 3. August 2005, erneut bei der IV-Stelle für berufliche Massnahmen anmeldete (vgl. Telefonnotiz vom 22. Juni 2005, Urk. 12/21/3 sowie Urk. 2 S. 3), nichts zu ändern, weil vorerst die Beschwerdegegnerin diese Neuanmeldung zu prüfen und darüber zu verfügen hat (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 1.3 in fine).
2.
2.1 Im Weiteren stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 3 f.), der Rentenentscheid sei "zur Unzeit" ergangen, weshalb er vom Gericht dessen Aufhebung mit der Begründung verlangt, die Verwaltung habe verfrüht und damit zu Unrecht über einen Rentenanspruch entschieden.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf eine Invalidenrente - entsprechend der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 22. Dezember 2003 (Urk. 12/41) - geprüft und verneint (Urk. 12/12). Der Invaliditätsgrad betrage höchstens 36 % (Urk. 2 S. 4). Mit Einspracheentscheid vom 11. August 2005 hat die Beschwerdegegnerin an ihrem leistungsverneinenden Standpunkt festgehalten (Urk. 2). Zum bereits in der Einsprache gestellten Begehren, die angefochtene Rentenverfügung sei ersatzlos aufzuheben und auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, weil diese "zur Unzeit" ergangen sei, hielt die Beschwerdegegnerin fest, die IV-Stelle könne einen Rentenentscheid vor Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen treffen, wenn von den beruflichen Eingliederungsmassnahmen keine erhebliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten sei, dies insbesondere wenn die Verbesserung nicht rententangierend sei. Dies treffe hier zu, könne doch der Versicherte mit oder ohne Umschulung ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen. Gerade in einem wie dem vorliegenden Fall, wo die versicherte Person eine geringe Bereitschaft zeige, sich aktiv um die berufliche Eingliederung zu bemühen, erscheine der Erlass der (ablehnenden) Rentenverfügung um so mehr als angezeigt, als damit die Bedeutung der Eigenaktivität unterstrichen werde.
Insoweit die Beschwerdegegnerin daran festhält, sie habe den Entscheid über den Rentenanspruch zur richtigen Zeit erlassen, ist ihr restlos beizupflichten.
Daran vermögen die vom Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. Allein die Tatsache, dass die Heilbehandlung der Unfallversicherung bei Erlass des angefochtenen Entscheids noch nicht abgeschlossen war, stellt für die Invalidenversicherung keinen Hinderungsgrund dar, über den vom Versicherten geltend gemachten Anspruch auf eine Invalidenrente zu entscheiden. Denn im Gegensatz zur Unfallversicherung, bei der ein Rentenanspruch erst dann entsteht, wenn die Heilbehandlung sowie allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]), kann ein Rentenanspruch der Invalidenversicherung je nach den konkreten Umständen unabhängig davon entstehen. Dies trifft dann zu, wenn die - in casu unfallverletzte - versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich zu mindestens 40 % im angestammten Beruf arbeitsunfähig gewesen ist und daran anschliessend einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % aufweist (Art. 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG). Freilich setzt die Bemessung des Invaliditätsgrades auch in der Invalidenversicherung voraus, dass die zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit indizierten Massnahmen - medizinischer und beruflicher Art - durchgeführt worden sind (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Im Hinblick darauf, dass im vorliegenden Fall bei Erlass des Rentenentscheids hinsichtlich der beruflichen Massnahmen eine rechtskräftige Verfügung bestand, war die IV-Stelle in ihrem Rentenentscheid befugt, die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Einkommen unabhängig vom Ausgang der beruflichen Wiedereingliederung zu ermitteln und dementsprechend über den Rentenanspruch bis zum Zeitpunkt ihres Entscheides zu beschliessen. Daran vermag auch die kurz zuvor eingegangene Neuanmeldung für berufliche Massnahmen nichts zu ändern. Selbst dann, wenn deren Prüfung zur Anordnung von beruflichen Massnahmen führen sollte, würde eine bereits zugesprochene Rente dem nicht entgegen stehen und eine solche würde durch das Taggeld nach den Regeln von Art. 20ter Abs. 2 IVV abgelöst. Sodann ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, wie eingangs dargelegt, sein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen noch keineswegs anerkannt, weil Gegenstand eines Neuanmeldungsverfahrens (s. vorne Erw. 1.3.). Ausser Betracht fällt deshalb auch der in Art. 28 Abs. 1 IVV statuierte Hinderungsgrund für die Entstehung eines Rentenanspruches, weil auch diese Konstellation das Bestehen eines Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen voraussetzt. Sodann spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei Erlass des angefochtenen Entscheids noch Taggelder der SUVA bezog, nicht gegen die Zulässigkeit des Rentenentscheids. Dies wäre allenfalls geeignet, die Verneinung des Rentenanspruchs in Frage zu stellen, was der Beschwerdeführer jedoch nicht beantragt hat.
Zusammenfassend besteht kein Anlass zur Aufhebung des Einspracheentscheides, weil er nicht zum richtigen Zeitpunkt ergangen sein soll. Im Hinblick darauf, dass sich das Gericht beim anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer grundsätzlich nach dem Beschwerdebegehren auszurichten hat, der Beschwerdeführer weder explizit noch implizit einen Rentenanspruch geltend gemacht hat und auch keine Anhaltspunkte für eine Erweiterung des Anfechtungsgegenstandes bestehen, ist die Beschwerde im Sinne dieser Erwägungen abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuchs vom 15. September 2005 (Urk. 1 S. 2 in Verbindung mit Urk. 8 und 9/2-8) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach Einsicht in die Honorarnote vom 28. Februar 2007 (Urk. 17), mit welcher der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 7 Stunden und fünf Minuten sowie Spesen in der Höhe von Fr. 47.50 geltend machte, ist Rechtsanwalt Ilg mit Fr. 1'575.45 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 15. September 2005 (Urk. 1) wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Roland Ilg, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt;
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roland Ilg, wird mit Fr. 1'575.45 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 der Zivilprozessordnung hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pensionskasse C.___
- SUVA Zürich, Dreikönigsstrasse 7, Postfach 2823, 8022 Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).