Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 30. März 2006
in Sachen
E.___
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen
Weinbergstr. 18, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 12. August 2005 einen Rentenanspruch von E.___ verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. September 2005, mit welcher E.___ die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Rück-weisung der Sache zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung und Neubeurteilung des Rentenanspruchs beantragen und in prozessualer Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ersuchen liess (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 28. November 2005 (Urk. 6),
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 21. April 2002 einen Herzinfarkt in Form eines akuten Vorderwandinfarktes infolge schwer eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunktion erlitt und notfallmässig ins Stadtspital R.___ eingewiesen werden musste, wo ihm am 29. April 2002 operativ ein Herzschrittmacher eingesetzt wurde (ICD-Implantation mit DDD-Funktion, Urk. 7/17, vgl. Urk. 7/16),
dass im Bericht der medizinischen Klinik, Kardiologie, des Spitals I.___, vom 15. September 2004 eine koronare Dreigefässerkrankung bei Status nach akutem Vorderwandinfarkt am 21. April 2002 und DDD-Implantation sowie ICD am 29. April 2002 mit kardiovaskulären Risikofaktoren (Nikotinabusus, Diabetes mellitus, Hypercholesterinämie) diagnostiziert wurde (Urk. 7/12),
dass im Bericht ausgeführt wurde, seit der Implantation des ICD-Systems seien keine behandlungsbedürftigen Arrhythmien, insbesondere keine anhaltenden Kammertachykardien und kein Kammerflimmern aufgetreten, die links ventrikuläre Funktion, welche anlässlich der ICD-Implantation schwer eingeschränkt gewesen sei, habe sich auf aktuell 40 % verbessert, und es gehe dem Beschwerdeführer aktuell recht gut, insbesondere habe er keine pektanginösen Beschwerden,
dass im Bericht in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde, dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit als selbständiger Lastwagenchauffeur nicht mehr zumutbar, hingegen könne er leichtere körperliche Tätigkeiten zu 100 % ausüben,
dass im Bericht schliesslich darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer wieder als Lastwagenchauffeur arbeiten möchte und aus diesem Grund zur Abklärung seiner Fahrtauglichkeit am Institut für Rechtsmedizin der Universität H.___ angemeldet sei,
dass der untersuchende Arzt des Instituts für Rechtsmedizin der Universität h.___ im verkehrsmedizinischen Bericht vom 21. Februar 2005 auf die obgenannte Diagnose des Spitals I.___ verwies und ausführte, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Befragung vom 4. November 2004 offen und gut zugänglich gezeigt, Aufmerksamkeit und Konzentration seien nicht gestört gewesen, er habe bestätigt, dass er wegen der Herzkreislauf- und Zuckererkrankung in ärztlicher Behandlung stehe und unter Therapie weitgehend beschwerdefrei sei (Urk. 7/11, vgl. Urk. 7/29),
dass der untersuchende Arzt zum Schluss gelangte, aus medizinischen Gründen könne die Fahreignung des Beschwerdeführers für Fahrzeuge der höheren Kategorien nicht mehr befürwortet werden, für die Gruppe 3 (Personenwagen) hingegen schon, allerdings unter Auflagen (regelmässige ärztliche Kontrollen etc.),
dass die IV-Stelle den Beschwerdeführer gestützt auf den Bericht des Spitals I.___ vom 15. September 2004 in der bisherigen Tätigkeit als selbständiger Lastwagenchauffeur als arbeitsunfähig, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, d.h. in einer körperlich leichten Tätigkeit hingegen als vollständig arbeitsfähig erachtete (Urk. 2, Urk. 7/3, Urk. 7/8),
dass der Beschwerdeführer unter Berufung auf den Bericht seines Hausarztes, Dr. med. N.___, Allgemeinmediziner, vom 18. März 2004 geltend macht, er leide auch an einer psychischen Gesundheitsstörung, weshalb eine psychiatrische Abklärung erforderlich sei (Urk. 1),
dass Dr. N.___, der nicht über psychiatrisches Fachwissen verfügt, im Bericht vom 18. März 2004 zusätzlich zur bekannten Herzkreislauferkrankung und Zuckererkrankung die Diagnose einer "depressiven Entwicklung" anführte, diese Diagnose aber durch keinen Befund auswies (Urk. 7/14), sondern einzig festhielt, der Beschwerdeführer habe einen depressiven Eindruck gemacht, und davon auszugehen ist, dass Dr. N.___, wenn sich der subjektive Eindruck bestätigt hätte, im Rahmen der ärztlichen Sorgfaltspflicht eine fachärztliche Abklärung veranlasst und eine entsprechende Therapie in die Wege geleitet hätte, was nicht geschehen ist (vgl. Urk. 7/3),
dass sich in den übrigen medizinischen Akten keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens im Sinne einer Krankheit (Art. 4 Abs. 1 IVG) finden (Urk. 7/11, Urk. 7/12/1-5, Urk. 7/13, Urk. 7/14/2),
dass sich insbesondere aus dem verkehrsmedizinischem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität H.___ vom 21. Februar 2005 ergibt, dass der untersuchende Arzt die psychische Befindlichkeit des Beschwerdeführers erfasst und als unauffällig eingestuft hat, und davon auszugehen ist, dass der untersuchende Arzt, hätte er tatsächlich Hinweise auf psychische Störungen festgestellt, diese wegen ihrer verkehrsrelevanten Bedeutung (z.B. Störungen der Bewusstseinslage u.ä.) aufgeführt hätte, was nicht erfolgt ist,
dass sodann auf die Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hinzuweisen ist, wonach eine depressive Problematik für sich allein nicht geeignet ist, eine relevante psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit zu begründen (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. März 2002 in Sachen R. [I 33/01] und 12. März 2002 in Sachen L. [U 102/01],
dass sich weitere Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer beantragt, erübrigen, nachdem der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht hinreichend abgeklärt wurde,
dass die IV-Stelle damit zu Recht angenommen hat, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als vollständig arbeitsfähig einzustufen ist,
dass für die Berechnung des Invaliditätsgrades das Validen- und das Invalideneinkommen massgebend sind, welche im Zeitpunkt des Rentenbeginns (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Mai 2003 in Sachen P. [I 714/2002]) und vorliegend damit im Jahr 2003 erzielbar gewesen wären (Urk. 7/12, Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit seit Herzinfarkt im April 2002),
dass die IV-Stelle für das Valideneinkommen auf die orts- und berufsüblichen Mindestlöhne angestellter Lastwagen-Chauffeure im Jahr 2003 abgestellt hat, was nach den Akten nicht zu beanstanden, ist zumal der Versicherte nur sehr kurze Zeit selbstständigerwerbend gewesen ist (Urk. 7/27), nur für 2000 bis 2002 Einkommen ausgewiesen hat und zwar 2002 und 2000 in sehr bescheidenem Umfang,
dass damit das Valideneinkommen 2003 damit auf monatlich Fr. 4'454.-- und jährlich auf Fr. 53'448.-- festzusetzen ist (Urk. 11/27, vgl. Urk. 7/8, Urk. 7/44-45, Urk. 7/47),
dass beim Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor beschäftigte Männer abzustellen ist, wie er den periodisch vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu entnehmen ist, dass dieser Lohn im Jahr 2002 monatlich Fr. 4'557.-- betragen hat (LSE 2002, Tabelle TA 1), im Jahr 2003 damit - angepasst an die seither eingetretene Teuerung (Die Volkswirtschaft 3/2006, Tabelle B10.3 S. 91, Nominal- und Reallohnindex für Männer, 2002 = 1933 Punkte, 2003 = 1958 Punkte), - auf monatlich Fr. 4'616.-- bzw. jährlich Fr. 55'392.-- festzusetzen ist und aufgrund der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2006, Tabelle B9.2 S. 90) sowie des behinderungsbedingten Abzuges von 20 % ein Invalideneinkommen von Fr. 46'197.-- (Fr. 55'392.--/40 x 41,7 x 0,8) resultiert (vgl. Urk. 7/8),
dass das Invalideneinkommen verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 53'448.-- zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 7'251.-- führt, was einem Invaliditätsgrad von 14 % entspricht, der unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegt,
dass sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. August 2005 damit als gesetzeskonform erweist, so dass die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die beantragte unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden kann, da die Bedürftigkeit aktenkundig ist (Urk. 11), die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war, dem erst nach Abschluss des Schriftenwechsels aktiven neuen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Urs Christen, mangels Aufwandes aber keine Entschädigung zugesprochen werden kann (Urk. 12),
beschliesst das Gericht:
Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt.
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Für die Bemühungen der verstorbenen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Helena Böhler, wird die Entschädigung auf Fr. 555.30 festgesetzt und auf das Konto Nr. 1100-0672.922, lautend auf Helena Böhler, bei der Zürcher Kantonalbank, 8022 Zürich, überwiesen.
4. Rechtsanwalt Urs Christen wird keine Entschädigung zugesprochen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs Christen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).