Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01077
IV.2005.01077

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Klemmt


Urteil vom 23. November 2006
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Pollux L. Kaldis
Rechtsvertretungen im Sozialversicherungs- und Ausländerrecht
Solistrasse 2a, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

                       


        
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kanton Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 4. Mai 2004 einen Rentenanspruch von L.___ verneint hat (Urk. 14/13),
         nachdem L.___ dagegen Einsprache erhob (Urk. 14/11) und im Verlauf des Einspracheverfahrens ein ärztliches Zeugnis der Psychiaterin Dr. med. A.___ einreichte (Urk. 14/16, Urk. 14/28),
         nachdem die IV-Stelle unter Berücksichtigung eines zwischenzeitlich eingeholten psychiatrischen Gutachtens vom 16. Februar 2005 von Dr. med. B.___ (Urk. 14/15) mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2005 an der Ablehnung eines Rentenanspruchs festhielt (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. September 2005, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Pollux L. Kaldis, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen beantragte und in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör rügte (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 26. Januar 2006 (Urk. 13),
         nachdem das hiesige Gericht nach Abklärung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde (Urk. 5, Urk. 11) und Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels mangels Eingangs einer Stellungnahme des Beschwerdeführers innert der angesetzten Frist am 23. Mai 2006 den Schriftenwechsel schloss (Urk. 19),

in Erwägung,
         dass die Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung sowie Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG) Anspruch auf rechtliches Gehör haben,
         dass dazu insbesondere auch deren Recht gehört, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen),
         dass das Recht, angehört zu werden, formeller Natur ist und die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt,
         dass es mit anderen Worten nicht darauf ankommt, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen),
         dass nach der Rechtsprechung eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann,
         dass die Heilung eines - allfälligen - Mangels aber die Ausnahme bleiben soll (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen),
         dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, zu dem im Verlauf des Einspracheverfahrens eingeholten psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 16. Februar 2005 (Urk. 14/15) im Hinblick auf dessen Aussagekraft und Bedeutsamkeit für den zu erlassenden Einspracheentscheid Stellung zu nehmen,
         dass das Gutachten von Dr. B.___ eine gegenüber dem ärztlichen Zeugnis von Dr. A.___ (Urk. 14/16), welches dem Beschwerdeführer vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids bereits bekannt war, erheblich abweichende Einschätzung der aus psychiatrischer Sicht zumutbaren Restarbeitsfähigkeit enthält,
         dass das Gutachten von Dr. B.___ für den Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids entscheidrelevante medizinische Erkenntnisse enthielt (vgl. Urk. 2 = Urk. 14/2 S. 3), weil es der einzige bei den Akten liegende ausführliche psychiatrische Bericht war, welcher die Divergenz zwischen den von Dr. med. C.___ am 24. Februar 2004 erhobenen Befunden in somatischer Hinsicht (vgl. Urk. 14/17) und den subjektiv geklagten Beschwerden erklärt,
         dass die Begründung der Verneinung eines Rentenanspruchs im angefochtenen Einspracheentscheid aufgrund der Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. B.___ im Vergleich zur in der Verfügung vom 4. Mai 2004 enthaltenen Begründung eine Änderung erfuhr (vgl. Urk. 14/13),
        
         dass unter diesen Umständen eine schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben ist, weshalb eine Heilung der Gehörsverletzung bereits aus diesem Grund nicht in Betracht kommt,
         dass demnach die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese dem Beschwerdeführer nochmals Frist ansetze, um zum im Einspracheverfahren beigezogenen psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 16. Februar 2005 Stellung zu nehmen, und hernach über die Einsprache des Beschwerdeführers entscheide,
         dass dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,



erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 28. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach einen neuen Einspracheentscheid erlasse.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).