IV.2005.01078
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 31. März 2006
in Sachen
A.___, geb. 1988
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Mutter AA.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte der 1988 geborenen A.___ mit Verfügung vom 26. Mai 1999 wegen einer Zahnfehlstellung (Geburtsgebrechen Nr. 207; Hyperodontia congenita) ab 8. März 1999 bis Ende Dezember 2008 medizinische Massnahmen (Urk. 14/24). Für den Besuch der Sonderklasse D im Rahmen der Volksschule lehnte sie indes am 9. November 1999 Sonderschulmassnahmen ab (Urk. 14/16), ebenso - mit Verfügung vom 15. März 2000 - medizinische Massnahmen für das Geburtsgebrechen Nr. 404 (Urk. 14/13). Hingegen wurde am 6. Juli 2002 eine Legastheniebehandlung für den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Juli 2004 bewilligt (Urk. 14/12).
Am 1. Februar 2005 ersuchte A.___s Mutter um Beiträge an die Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung als Köchin beziehungsweise eines Vorlehrjahres im Restaurant B.___ mit anschliessender Attest-Ausbildung (Urk. 14/40), was die IV-Stelle nach Einholung der Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 14/25-26) mit Verfügung vom 17. Mai 2005 und Einspracheentscheid vom 15. August 2005 ablehnte (Urk. Urk. 2, 14/11).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. August 2005 liess die durch ihre Mutter vertretene A.___ am 16. September 2005 unter Einreichung verschiedener Abklärungsberichte (Urk. 3/1-26) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren erheben, in Aufhebung dieses Entscheides seien ihr berufliche Massnahmen für die erstmalige Ausbildung zu gewähren (Urk. 1). Am 7. Oktober 2005 folgte eine Ergänzung mit zusätzlichen Unterlagen (Urk. 7, 8/1-2) und am 14. Oktober 2005 eine Stellungnahme der behandelnden Ärztin, Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie (Urk. 10).
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2005 auf Beschwerdeabweisung und reichte ihre Akten ein (Urk. 13, 14/1-63). Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 29. Dezember 2005 an ihren Anträgen fest. Die IV-Stelle liess sich innert der ihr zur Duplik angesetzten Frist nicht mehr vernehmen, weshalb der Schriftenwechsel am 22. Februar 2006 geschlossen wurde (Urk. 21).
Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Nach Massgabe der Artikel 13, 19, 20 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben (Art. 8 Abs. 1 und IVG). Die Eingliederungsmassnahmen nach Absatz 3 Buchstaben a-d sind Sachleistungen im Sinne von Art. 14 ATSG (Art. 8 Abs. 4 IVG).
Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG, seit 1. Januar 2003 Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang Bezugspunkt (vgl. BGE 114 V 30 Erw. 1b am Ende mit Hinweisen). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (vgl. AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 462 Erw. 2 am Ende, AHI 2003 S. 158 Erw. 2).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Dr. med. D.___, Innere Medizin, bei dem die Beschwerdeführerin erstmals am 2. März 2005 in der Sprechstunde war, erklärte im Schreiben vom 29. März 2005 (Urk. 14/26), aus den Akten ergebe sich die Diagnose einer Attention-Deficit-Hyperactivity-Disorder (ADHD).
2.2 Dr. phil. E.___, Fachpsychologe FSP für Neuropsychologie sowie für Kinder und Jugendliche, erhob bei der Versicherten bei der Abklärung am 3. Juni 2005 laut Bericht vom 16. Juni 2005 (Urk. 3/1) neuropsychologische Teilleistungsschwächen (ICD-10; F07.8). Betroffen davon seien hauptsächlich das Aufnehmen, Verarbeiten, Verstehen und Speichern sprachlicher Information (vor allem auditiv) sowie gewisse exekutive und Aufmerksamkeitsfunktionen. Auch bestehe eine Lese- und Rechtschreibeschwäche (F81.0). Dr. E.___ erklärte, insgesamt entsprächen die Befunde einer knapp durchschnittlichen allgemeinen kognitiven Leistungsfähigkeit, wobei ein höheres, wahrscheinlich durchschnittliches Leistungspotenzial anzunehmen sei. Aufgrund ihres Leistungspotenzials sei die Beschwerdeführerin in der Lage, eine Attestausbildung oder einfachere Lehre zu absolvieren. Dabei müsse auf ihre Teilleistungsschwächen Rücksicht genommen werden. Dies bedeute, dass zur Aneignung neuer Arbeitsabläufe eine intensive Anleitung notwendig sei, beispielsweise in Form schriftlicher Arbeitsaufträge oder eigener Notizen. Auch bedürfe die Versicherte der Hilfe beim Strukturieren und Planen. Sie sei somit auf zusätzliche Betreuung und Unterstützung im Sinne eines geschützten Ausbildungsplatzes angewiesen.
Des weiteren wies Dr. E.___ auf die Lese- und Rechtschreibeschwäche sowie schulische Stofflücken hin, die ein zusätzliches Handicap bedeuteten und eine Therapie oder Einzelförderung als angezeigt erscheinen liessen. Grundsätzlich wäre an sich ein weiteres, 11. Schuljahr in Betracht zu ziehen. Doch werde die Versicherte aufgrund ihrer negativen Schulerfahrungen seit der 1. Klasse dafür kaum genügend motiviert sein, um davon auch wirklich profitieren zu können. Der angestrebte Beruf der Köchin sei aus neuropsychologischer Sicht günstig, da dieser gerade auch solche Fähigkeiten erfordere, die bei ihr stark ausgeprägt seien (räumlich-konstruktive Fähigkeiten, analysieren im Visuell-Räumlichen, divergentes/kreativ-originelles Denken, gutes Arbeitstempo).
2.3 Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, erklärte im Bericht vom 22. Juni 2005 (Urk. 14/25), sie habe A.___ wegen sekundärer Symptome als Folge eines nachträglich diagnostizierten Psychoorganischen Syndroms (POS) von Mai 2002 bis Juni 2003 therapeutisch begleitet und mit Ritalin behandelt. A.___ habe vor allem unter einer grossen Selbstwertproblematik gelitten und versucht, ihren verminderten Selbstwert teilweise mit schwierigem, provokativem Verhalten zu kompensieren, das sich in der Schule in Aufmerksamkeits- und Leistungsproblemen und zu Hause in sozialen Defiziten geäussert habe. Die Ärztin gab an, A.___ während der Behandlung als kooperativ erlebt zu haben. Während Erfolgserlebnisse die Motivation verständlicherweise gefördert hätten, habe es A.___ als frustrierend erlebt, dass sie trotz all ihrer Bemühungen und trotz aller Unterstützungsmassnahmen nur die Sekundarschule C habe besuchen können und dort nicht einmal zu den besten Schülerinnen gehört habe. Mit dem Umzug nach F.___ und mitbedingt durch altersentsprechende Autonomie-Wünsche habe sie dann plötzlich alle Hilfestellungen verweigert. Dies bedeute aber nicht, dass sie keiner Unterstützung mehr bedurft hätte oder die POS-Problematik nicht mehr vorhanden gewesen wäre. Die Chancen der Versicherten, eine gewöhnliche Lehrstelle zu bekommen, seien denn auch äusserst klein. Sie habe zwar zahlreiche Bemühungen unternommen, um eine geeignete Lehrstelle zu bekommen, und unter anderem acht Schnupperlehren absolviert, wo man ihre praktische Arbeit offenbar weitgehend geschätzt habe. Doch seien diese Bestrebungen aufgrund der schulischen Schwierigkeiten erfolglos geblieben. Aus fachärztlicher Sicht erfordere die ausgeprägte POS-Symptomatik (Teilleistungs-Schwächen und Aufmerksamkeitsdefizite) unbedingt eine zusätzliche Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung in Form eines geschützten Ausbildungsplatzes. Aufgrund der ansonsten vorhandenen Fähigkeiten und der guten Motivation seien die Erfolgschancen einer solchen Massnahme sehr hoch.
Im Bericht vom 16. September 2005 (Urk. 4) betonte Dr. C.___, dass im Bereich des Lernens durchaus eine Behinderung bestehe. Dr. E.___s gemessene Intelligenz liege im Bereich einer Lernbehinderung, auch wenn das Resultat unter Berücksichtigung der Standardabweichungen noch als normal interpretiert werden könne. Die örtliche Berufsberatung habe sich aufgrund der durchgeführten Neigungstest jedenfalls als ausserstande erklärt, weiterhelfen zu können, da A.___s Schwierigkeiten eine IV-Berufsberatung erforderten. Des weiteren stellte die Ärztin klar, dass A.___ nicht die normale Regelschule habe besuchen können. Wegen ihrer Schwierigkeiten sei sie zunächst in die Kleinklasse A eingeteilt worden, in der 4. Klasse sei der Übertritt in die für verhaltensauffällige Kinder, speziell POS-Kinder, geschaffene Kleinklasse D erfolgt. Nach der Auflösung dieser Klasse sei sie in eine 5. Regelklasse eingeteilt worden, was nur mit begleitender Unterstützung und Notenbefreiung möglich gewesen sei. Dies habe ihr Vertrauen in ihre schulischen Fähigkeit untergraben und zu den heute noch vorhandenen beträchtlichen Stofflücken geführt. Ob sie in der Sekundarschule C adäquat gefördert worden sei, könne nicht beurteilt werden. Ihre speziellen Schwächen seien jedenfalls nicht wirklich berücksichtigt worden. Es sei durchaus möglich, dass sie heute eine Lehrstelle finden könnte, wenn sie in den Genuss der erforderlichen Sonderschulung gekommen wäre. Auf dem freien Arbeitsmarkt, das heisst ohne spezielle Rahmenbedingungen hinsichtlich Lehrstelle und Berufsschule, habe A.___ keine Chance, eine Lehre zu absolvieren. Die Behinderung im Lernbereich sei Folge des POS, das der Pädiater Dr. G.___ 1998 klar diagnostiziert und das die IV-Stelle wegen der um ein Jahr verspäteten Anmeldung nicht als Geburtsgebrechen anerkannt habe. Die fehlende Unterstützung bei der ersten beruflichen Eingliederung könnte schwerwiegende Folgen haben, bestehe doch die Gefahr einer depressiven Entwicklung mit invalidisierender Wirkung. Bei Ablehnung von Unterstützungsmassnahmen für die erstmalige berufliche Ausbildung müsste zumindest so schnell wie möglich eine IV-Berufsberatung erfolgen.
In der Eingabe vom 14. Oktober 2005 wies Dr. C.___ nochmals darauf hin, dass die Lernstörung durch die POS-Problematik bedingt sei. Aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden anamnestischen Daten habe das POS eindeutig bestanden, doch sei die rechtzeitige Diagnosestellung verpasst worden.
3. Wenn die IV-Stelle die Auffassung vertritt, die vorhandenen Teilleistungsschwächen stellten keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar und stünden der Absolvierung einer Lehre auf dem normalen Arbeitsmarkt nicht entgegen, sofern bei der Berufswahl auf die Teilleistungsschwäche Rücksicht genommen werde (Urk. 2 S. 2), so verkennt sie, dass von der Teilleistungsschwäche das Lernen als solches betroffen ist. Diese wird sich somit auch in Berufslehren auswirken, in denen der Schwerpunkt ansonsten nicht auf den von den Teilleistungsschwächen betroffenen Bereichen liegen. Insofern ist die Notwendigkeit einer Ausbildung im geschützten Rahmen durchaus gegeben, zumal Dr. H.___ überzeugend begründet, warum der Erfolg der Ausbildung von einer über den üblichen Rahmen hinausgehenden Betreuung abhängt.
Dass die festgestellten Teilleistungsschwächen gesundheitlicher Art beziehungsweise Folge des nachträglich diagnostizierten POS sind, wird von Dr. C.___ anschaulich dargelegt. Diese Diagnose hatte denn auch die IV-Ärztin bestätigt. Doch war sie zu spät, das heisst nach Vollendung des 9. Lebensjahres, gestellt worden, weshalb das POS nicht als Geburtsgebrechen hatte anerkannt werden können (Urk. 14/14-16). Dass die Beschwerdeführerin zumindest ab dem 5. Schuljahr die normale Regelschule absolvierte, ist jedenfalls keineswegs ein Indiz dafür, dass ihre Teilleistungsschwächen im schulischen Bereich nicht zutage getreten wären und sie am Lernen nicht behindert hätten, sondern lag, wie Dr. C.___s Sachdarstellung sowie die Berichte der Sekundarlehrerin I.___ vom 30. September 2005 (Urk. 8/1) und der Kreisschulpflege J.___ vom 29. Januar 2001 (Urk. 3/19) belegen, in erster Linie am Fehlen geeigneter Unterrichtsformen. Die teilweise Notenbefreiung ab der 5. Regelklasse (Urk. 3/17) und die Notenblätter der letzten beiden Schuljahre (Urk. 18/1-2) belegen denn auch, dass die Beschwerdeführerin die mit dem Besuch der Regelschule verbundenen Ausbildungsziele bei weitem nicht erreichte.
Bei dieser Sachlage sind die gesetzlichen Voraussetzungen auf Ersatz der invaliditätsbedingten Zusatzkosten bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung erfüllt, zumal die vorgesehene Ausbildung zur Köchin unbestrittener- und ausgewiesenermassen den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entspricht.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. August 2005 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch Übernahme der zusätzlichen Kosten für die erstmalige berufliche Ausbildung als Köchin hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AA.____
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).