IV.2005.01080

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 26. Oktober 2006
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1. Hinsichtlich des Sachverhalts kann grundsätzlich auf die Ausführungen des hiesigen Gerichts in seinem Urteil vom 22. November 2002 verwiesen werden (IV.2001.00739; Urk. 9/16), mit welchem die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen wurde. Zu ergänzen ist, dass die Versicherte im Jahre 2003 erneut einen Sohn zur Welt gebracht hat und nun Mutter von vier Kindern ist (1988, 1990, 2000, 2003; Urk. 9/60 S. 4). Nach erfolgten Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 12. November 2004 und ausgehend von einer Invalidität von 55 % eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2003 zu (Urk. 9/8) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 22. August 2005 fest (Urk. 9/2 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob die Versicherte am 8. September 2005 Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine höhere Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 8), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. Februar 2006 geschlossen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 22. August 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).

1.4     Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).


2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % erwerblich und zu 20 % im Haushalt tätig gewesen wäre. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was im erwerblichen Bereich zu einer Invalidität von rund 58 % führe. Nach Berücksichtigung der Einschränkung im Haushalt von 8.25 % (Einschränkung von 41.25 % bei einem Pensum von 20 %) ergebe sich insgesamt eine Invalidität von rund 55 % (Urk. 2, Urk. 9/11).
2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie im Gesundheitsfall schon allein aus finanziellen Gründen zu 100 % erwerbstätig wäre. Weiter sei bei der Bemessung des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen, was auch bei der Annahme einer 20%igen Tätigkeit im Haushalt den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründen würde (Urk. 1 S. 2).
2.3     Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt der Invalidität von April 1997 an zu 80 % als Krankenschwester tätig (Urk. 9/36, letzter effektiver Arbeitstag: 9. April 2000). Gestützt darauf ging das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 22. November 2002 davon aus, dass die Beschwerdeführerin per Oktober 2001 im Gesundheitsfall wieder ein Arbeitspensum von 80 % aufgenommen hätte (Urk. 9/16 S. 5). Diese Beurteilung der Situation erscheint auch per August 2005 (angefochtener Einspracheentscheid) als überwiegend wahrscheinlich, insbesondere aufgrund der Betreuungssituation: Auch wenn die beiden älteren Kinder der Beschwerdeführerin wohl kaum mehr gross betreut werden müssen, sind die beiden jüngeren im fraglichen Zeitpunkt fünf- und zweijährig. Damit ist die Situation durchaus mit jener im Oktober 2001 vergleichbar. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin bezüglich der Qualifikation der Beschwerdeführerin ist demnach zu bestätigen und von einer Aufteilung der Bereiche im Verhältnis 80/20 (Erwerb/Haushalt) auszugehen.
2.4
2.4.1   Die für das Gutachten des A.___ (A.___-Gutachten) vom 17. Januar 2004 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4), eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) ein Panvertebralsyndrom bei Fehlhaltung und Dekonditionierung sowie Überlastungstendomyopathien der Zehenflexoren bei Senkfuss beidseits. In der Pflege sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht zu 75 % arbeitsfähig, allerdings sei die Restleistungsfähigkeit aufgrund der psychischen Erkrankung generell um 50 % reduziert. Insgesamt ergebe sich für eine leichtere pflegerische Tätigkeit ohne Heben von Patienten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 9/26 S. 17).
2.4.2   Frau B.___ ermittelte in ihrem Abklärungsbericht vom 6. August 2004 (Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt) im Haushalt eine Einschränkung von 41.25 % (Urk. 9/60).
2.4.3   Sowohl das A.___-Gutachten vom 17. Januar 2004 als auch der Abklärungsbericht vom 6. August 2004 genügen den an sie gestellten Beweisanforderungen der Rechtsprechung und blieben im vorliegenden Verfahren unbestritten, so dass auf die darin enthaltenen Ergebnisse abgestellt werden kann. Auch wenn sich das A.___-Gutachten nicht ausdrücklich zu einer allgemeinen behinderungsangepassten Tätigkeit äussert, kann aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den pflegerischen Berufen um anstrengende Tätigkeiten handelt, ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in einer leichteren Tätigkeit generell zu 50 % arbeitsfähig ist.

3. Hinsichtlich des Valideneinkommens ist per 1999 von einem Verdienst von Fr. 52'339.-- auszugehen (Urk. 9/64) was per 2001 (frühstmöglicher Rentenbeginn, Urk. 9/11) einem Einkommen von rund Fr. 54'500.-- entspricht (Die Volkswirtschaft 9/2006, S. 91, Tabelle 10.3, Stand 1999: 2156, Stand 2001: 2245).
         Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist zu berücksichtigen, dass es in der Praxis wohl sehr schwierig sein wird, eine Anstellung im Pflegebereich mit nur leichten körperlichen Belastungen zu finden, so dass es entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin sinnvoll erscheint, auf die allgemeinen statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2002; LSE) abzustellen. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2000 im Gesamtdurchschnitt Fr. 3'658.-- (LSE 2000, S. 31, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit per 2001 von 41,7 Stunden pro Woche ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 3'813.50, was nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Stand 2000: 2190, Stand 2001: 2245) per 2001 einem solches von rund Fr. 3'909.30 entspricht (Die Volkswirtschaft, 9-2006, S. 91, Tabelle B 9.2 und B 10.3). Dies führt zu einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 46'911.60 und bei einem Pensum von 50 % zu einem solchen von Fr. 23'455.80. Davon ist aufgrund der Tatsache, dass in diesem Bereich des Arbeitsmarktes körperlich schwere Tätigkeiten erfahrungsgemäss besser bezahlt werden, ein Abzug von 10 % zu machen. Ein weiterer Abzug infolge Teilzeittätigkeit, wie dies die Beschwerdeführerin postuliert, erscheint hingegen nicht angezeigt, da solche Tätigkeiten statistisch gesehen besser entlöhnt werden (LSE 2000 S. 24). Insgesamt ergibt sich somit ein zumutbares Invalideneinkommen von rund Fr. 21'110.--, was zu einer Invalidität im erwerblichen Bereich von rund 61 % führt ([Fr. 54'500.-- - Fr. 21'110.--] x 100 / Fr. 54'500.-- = 61.26). Bei einer Gewichtung des erwerblichen Bereichs mit 80 % ergibt sich eine Invalidität von rund 49 %.
         Im Haushaltsbereich ist von einer Einschränkung von 41.25 % auszugehen, was bei einer Gewichtung mit 20 % einer Invalidität von 8.25 % entspricht und zu einer Gesamtinvalidität von rund 57 % führt.

4. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid somit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Genfer Versicherung, Avenue Eugène Pittard 16, 1211 Genf
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).