Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 8. Januar 2007
in Sachen
V.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Eros Tomasini
Sagenmattweg 8, 6460 Altdorf UR
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 V.___, geboren 1964, absolvierte in seiner Heimat A.___ eine Ausbildung als Kellner. Im Jahr 1989 reiste er in die Schweiz ein, wo er neben zeitweiliger Arbeitslosigkeit an verschiedenen Orten als Hilfskellner im Gastgewerbe gearbeitet hatte. 1997 und 1998 war er in der Montage tätig und im Jahr 1999 machte er sich im Bereich Kaffee-Import/Export selbstständig (Urk. 10/67 Ziff. 4.1, 6.2, 6.3.1, Urk. 10/65, Urk.10/68). Seit Januar 2000 ist der Versicherte wegen Rückenbeschwerden zu 100 % krank geschrieben (Urk. 10/25 S. 2) und seit August 2001 bezieht er Taggeldleistungen des Unfallversicherers (Urk. 10/24 S. 2, Urk. 10/62, Urk. 10/69 3. Seite). Aktenkundig ist, dass der Versicherte am 30. Juli 2001 bei einem Treppensturz eine Knieverletzung erlitt und am 27. November 2002 eine erneute Kniedistorsion. Schliesslich war er am 17. Juli 2005 in einen Auffahrunfall verwickelt (Urk. 10/69/9 und 18, Urk. 10/38).
Am 12. August 2002 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung an und beantragte Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 10/67 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen ärztlichen Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Dietikon, der den Versicherten seit März 2000 behandelte, ein (Urk. 10/25) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/65) und setzte sich mit dem Unfallversicherer in Verbindung (Urk. 10/61), der seinerseits den Bericht von Dr. med. C.___, ___, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 27. Februar 2003 einreichte (Urk. 10/58). Im August 2003 veranlasste die IV-Stelle eine medizinische Abklärung bei Dr. C.___, der die Begutachtung am 25. August 2003 vornahm (Urk. 10/19, Urk. 10/24).
Mit Verfügung vom 26. November 2003 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 10/17), und mit Verfügung vom 27. April 2004 sprach sie dem Versicherten ab 1. Juli 2002 eine ganze Rente samt Zusatzrente für die Ehegattin und zwei Kinderrenten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 10/15).
1.2 Im Rahmen einer Rentenrevision beauftragte die IV-Stelle erneut Dr. C.___ mit einer Begutachtung (Urk. 10/12). Dr. C.___ untersuchte den Versicherten und attestierte diesem im Bericht vom 28. Februar 2005 eine volle Arbeitsfähigkeit bei angepasster Tätigkeit (Urk. 10/22).
Mit Verfügung vom 1. Juli 2005 hob die IV-Stelle die Rente revisionsweise auf. Gestützt auf die Begutachtung von Dr. C.___, wonach sich das Knieleiden deutlich verbessert habe, bestehe für angepasste Arbeit eine Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/9). Hiegegen erhob der Versicherte am 28. Juli 2005 Einsprache (Urk. 10/39), die mit Einspracheentscheid vom 19. August 2005 abgewiesen wurde (Urk. 10/7 = Urk. 2).
1.3 Die IV-Stelle behandelte die Einsprache des Versicherten vom 28. Juli 2005 gleichermassen als Neuanmeldung, weil geltend gemacht worden war, der Versicherte habe in der Zwischenzeit, nämlich am 16./17. Juli 2005, einen Auffahrunfall erlitten. Mit Verfügung vom 16. September 2005 wies die IV-Stelle das erneute Rentenbegehren ab (Urk. 10/39 i.V. mit Urk. 10/5). Auch hiegegen erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 10/2 vom 17. Oktober 2005). Ein Einspracheentscheid bezüglich dieser neuerlichen Verfügung ist noch nicht ergangen; die IV-Stelle hat im hier angefochtenen Einspracheentscheid gegenteils erwähnt, dass bezüglich der neuen gesundheitlichen Situation nach dem Verkehrsunfall vom 17. Juli 2005 separat Stellung bezogen würde (Urk. 2 S. 3).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. August 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. September 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die weitere Ausrichtung einer ganzen Rente. Er sei durch einen Rheumatologen zu begutachten, und die Arbeitsunfähigkeit sei neu festzulegen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 10. Januar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11). Mit Eingabe vom 13. März 2006 nahm der Beschwerdeführer ein weiteres Mal Stellung und reichte einen Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, Zürich, vom 8. Februar 2006 ein, welcher der Beschwerdegegnerin am 15. März 2006 zur Kenntnis gegeben wurde (Urk. 12-14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente bis zum Verfügungsdatum vom 1. Juli 2005. Dies hat die Beschwerdegegnerin zutreffend erwähnt, denn die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers nach dem neu geltend gemachten Unfall vom 17. Juli 2005 wird von der Beschwerdegegnerin, wie im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort erwähnt, separat abgeklärt und entschieden. Jenes Verfahren wurde von der Beschwerdegegnerin bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens sistiert (vgl. Urk. 9 Ziff. 3). Diese zeitliche Eingrenzung bedeutet, dass der später eingereichte ärztliche Bericht von Dr. D.___, da die Zeit nach Juli 2005 betreffend, für den vorliegenden Entscheid nicht massgeblich sein kann.
2. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, der Gutachter Dr. C.___ habe alle Beschwerden, auch die Rückenprobleme der Beschwerdeführers, in seiner Beurteilung berücksichtigt. Die Knieleiden seien nach der Operation zurückgegangen, und die Rückenleiden, die schon bei der ersten Begutachtung durch Dr. C.___ berücksichtigt worden seien, hätten sich nicht verschlimmert und seien nicht invalidisierend (Urk. 2 S. 3 Mitte, Urk. 9 S. 2 Ziff. 4).
Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Hausarzt sei nicht konsultiert worden und es gebe keinen Grund, die Rente nun plötzlich aufzuheben; er beantrage eine rheumatologische Untersuchung. Die Folgen einer diagnostizierten Diskushernie seien nicht beurteilt worden. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, da er im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keine Einsicht in die IV-Akten gehabt habe (Urk. 1 S. 3 f.).
3. Die rechtlichen Erwägungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid betreffend die gesetzliche Definition der Invalidität, der Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und des Zeitpunkts der Entstehung des Rentenanspruchs sind zutreffend; es kann darauf verwiesen werden. Zu ergänzen ist Folgendes: Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).
4. Die Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers präsentiert sich nach Lage der Akten wie folgt:
4.1 Der behandelnde Dr. B.___ berichtete am 29. Januar 2003, der Beschwerdeführer sei seines Wissens seit Behandlungsbeginn im März 2000 bei ihm immer arbeitsunfähig gewesen. Er sei wegen Cervicalgien, Ohrdruck, Kopfschmerzen und Müdigkeit sowie Konzentrationsschwäche zu ihm in Behandlung gekommen. Er habe ihn dann zum Neurologen Dr. E.___ geschickt, welcher Physiotherapie vorgeschlagen habe. In Bezug auf das Kniegelenk sei der Zustand besserungsfähig. Nach dieser langen Arbeitsunfähigkeit sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, einer geregelten Arbeit nachzugehen (Urk. 10/25).
4.2 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin untersuchte Dr. C.___ den Beschwerdeführer im August 2003 und attestierte diesem eine zur Zeit bestehende volle Arbeitsunfähigkeit, vorwiegend wegen des rechten Kniegelenks, das im September 2003 erneut operiert werde. Die Rückenproblematik dürfte seiner Einschätzung nach nicht invalidisierender Natur sein (Urk. 10/24 S. 7).
4.3 Mit Kurzbericht vom 4. Januar 2005 erwähnte Dr. B.___, die letzte Untersuchung habe am 17. Dezember 2004 stattgefunden. Von der Zervikalgie her sei der Beschwerdeführer derart eingeschränkt, dass ihm weder längeres Autofahren noch eine Arbeit als Kellner zugemutet werden könne. Aussicht auf Besserung bestehe seines Erachtens nicht; es liege eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor (Urk. 10/23).
4.4 Schliesslich wurde der Beschwerdeführer noch einmal von Dr. C.___ untersucht. Dieser führte in seinem Gutachten vom 28. Februar 2005 aus, die Beweglichkeit der Wirbelsäule im Bereich der Halswirbel sei um knapp einen Drittel eingeschränkt. Subjektiv bestünden druckdolente myogelotische Veränderungen und Verspannungen links paravertebral mehr als rechts, die sich jedoch nur schwer objektivieren liessen. Die Klopf- und Rütteldolenz sei negativ. Die Beweglichkeit der Brustwirbelsäule sei gut und frei; die Reklination der Lendenwirbelsäule frei und indolent; der Finger-Boden-Abstand betrage 5 Zentimeter. Es seien keinerlei Trigger Punkte und keine Beckenkamm-Tendoperiostosen nachweisbar. Der Lasègue sei beidseits negativ (Urk. 10/22 S. 6 f.). Dr. C.___ stellte folgende Diagnosen (Urk. 10/22 S. 8 Ziff. 4):
- Status nach Resektion und Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes nach vollständiger Ruptur am 25.9.03. Dieses Kreuzband ist gemäss MRI-Aufnahmen vom 15.2.05 verschwunden.
- Zervikovertebrales Syndrom bei kleiner mediolateraler Diskushernie C6/7, im MRI vom 20.12.99 nachgewiesen.
- Leichte beginnende Coxarthrose links.
- Prostatitis (subjektive Angaben).
- Status nach unklarer TBC 1994.
Dr. C.___ kam zum Schluss, dass das Kniegelenk keinen Grund mehr darstelle für eine Invalidisierung. Eine leichte Tätigkeit mit Sitzen/Gehen könne dem Beschwerdeführer absolut zugemutet werden. Er forderte neue MRI-Aufnahmen an und schlug Berufsberatung und Umschulung vor (Urk. 10/22 S. 8 f. Ziff. 5).
4.5 Dr. B.___ stellte am 14. September 2005 im Wesentlichen dieselben Diagnosen und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Jahren (Urk. 10/20 lit. A-B). Die Situation habe sich verschlechtert, da noch Hüftschmerzen dazugekommen seien (Urk. 10/20 lit. C.1). Dr. B.___ legte zwei MRI-Untersuchungsberichte vom 8. September 2005 bei. Der eine wies eine Coxarthrose beidseits am linken Hüftgelenk ohne nennenswerte Gelenkspaltverschmälerung aus. Die andere MRI-Untersuchung betraf die bereits bekannte Diskushernie C4/5. Danach würden sich die Bandscheiben C2 bis C5 dem Alter entsprechend normal darstellen. Die Neuroforamina seien frei. Die Spinalnerven seien im Fettgewebe gut abgrenzbar. Im Bewegungssegment C6/7 bestehe eine Herniation der Bandscheibe nach medial links betont mit Duralsackkompression. Das Myelon scheine nicht tangiert zu sein. Das Neuroforamen C6/7 links sei diskogen leicht eingeengt. Bezüglich der übrigen Bewegungssegmente bestehe ein normaler Befund (Urk. 10/20 Beilagen).
5.
5.1 In der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers widersprechen sich Gutachter und behandelnder Arzt diametral. Die Berichte des Dr. B.___ sind allerdings aus verschiedenen Gründen nicht überzeugend:
Zum einen attestierte er - als Chirurge - bereits ab Januar 2000 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit mit dem blossen Hinweis auf Cervikalgien und der wohl fraglichen Diagnose des lumboradikulären Syndroms mit fraglicher Kompression (Urk. 10/25 S. 2). Das MRI der HWS vom 20. Dezember 1999 hatte lediglich eine kleine Diskushernie C6/C7 links medio-lateral festgehalten (vgl. Hinweis im Gutachten von Dr. C.___ vom 27. August 2003, Urk. 10/24 S. 4). Auch im neuen MRI von 2005 sind keine Wurzelkompressionen entdeckt worden (Urk. 10/20 S. 3).
Zum andern begründete Dr. B.___ weder die lang dauernde Arbeitsunfähigkeit näher noch seine Feststellung, eine Besserung sei nicht möglich. Anderseits erwähnte Dr. B.___ im Bericht vom 29. Januar 2003 im Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen, in Bezug auf das Kniegelenk sei der Gesundheitszustand unter physikalischer Therapie besserungsfähig (Urk. 10/65 S. 2).
Schliesslich ist Dr. B.___ behandelnder Arzt des Beschwerdeführers, und als solcher wird er im Zweifel eher zugunsten seines Patienten aussagen. Zweifel an der von Dr. B.___ attestierten durchgehenden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sind auch angesichts seines Berichts an den Unfallversicherer angebracht: Am 20. März 2002 berichtete Dr. B.___ der SWICA, eine letzte Nachkontrolle habe im Oktober letzten Jahres (also vor einem halben Jahr) stattgefunden, der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich wahrscheinlich wieder die Arbeit aufgenommen (Urk. 10/69/8).
Die nicht überzeugende Einschätzung von Dr. B.___ insbesondere bezüglich des Rückenleidens des Beschwerdeführers führt zur Frage, weshalb letzterem bereits ab Januar 2000 (und nicht erst ein Jahr nach dem Treppensturz im Juli 2001) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war. Angesichts der Einschätzung von Dr. C.___ in beiden Untersuchungen - die dann durch die MRI-Untersuchungen bestätigt wurden -, war das Rückenleiden des Beschwerdeführers nicht invalidisierend.
5.2 Demgegenüber erscheint die Einschätzung des Rheumatologen Dr. C.___ nachvollziehbar. In Bezug auf die Knieleiden führte er aus, dass die Operation eine Besserung gebracht habe und angepasste Arbeiten, die das Knie nicht übermässig beanspruchen, ganzzeitig zumutbar seien. Diese Einschätzung steht in Einklang mit der nachoperativen Einschätzung der Ärzte der Klinik F.___, wo der Beschwerdeführer im Mai 2002 am rechten Knie operiert worden war. Mit Bericht vom 19. November 2002 hielten die Ärzte fest, der Beschwerdeführer habe sich nach durchgeführter Arthroskopie nicht mehr gemeldet. Mit grösster Wahrscheinlichkeit aber sei der krankhafte Zustand abgeheilt; eine vollständige Wiederherstellung (restitutio ad integrum) sei aber nicht zu erwarten (Urk. 10/61 S. 5). Die Einschätzung steht in Einklang mit einer Äusserung von Dr. B.___, wonach das Knieleiden besserungsfähig sei (vgl. Urk. 10/25 S. 2).
5.3 Dies führt im Ergebnis zur Feststellung, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebessert hat, sodass dieser eine leidensangepasste Tätigkeit, die weder übermässige Anstrengungen mit dem Knie und dem Rücken erfordert, auszuführen vermag. Eine leichte vollzeitige Tätigkeit mit Sitzen und Gehen ist ihm zumutbar.
Auch der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich zur Invaliditätsbemessung ist nicht zu beanstanden. Gestützt auf den Verdienst des Beschwerdeführers, ausgewiesen im Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/65), ging sie vom höchsten Jahreseinkommen aus, das der Beschwerdeführer in den letzten Jahren erzielt hat, nämlich von Fr. 49'290.-- (inkl. Arbeitslosenentschädigung). Dem stellte sie ein hypothetisches Einkommen von Fr. 41'796.-- gegenüber, das der Beschwerdeführer bei angepasster Arbeit verdienen könnte. Diese Schätzung des Invalideneinkommens liegt einiges unter dem hypothetischen durchschnittlichen Verdienst, den ein Mann in einfachen und repetitiven Arbeiten (Niveau 4 von Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2004) verdienen könnte. Ein Vergleich dieser Einkommen vermag den erforderlichen Prozentgrad von 40 % bei weitem nicht zu erreichen.
5.4 Zu Recht hat daher die Beschwerdegegnerin die Aufhebung der Rente verfügt. Auch betreffend den Zeitpunkt der Aufhebung der Rente ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen. Gestützt auf Art. 88a IVV hat die Aufhebung drei Monate nach Verbesserung der Verhältnisse zu geschehen, wobei nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin den Zeitpunkt der Verbesserung auf das Datum des Gutachtens von Dr. C.___ (Februar 2005) festlegte.
Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt und Notar Eros Tomasini
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).