IV.2005.01082
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 26. Januar 2007
in Sachen
H.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. H.___, geboren 1951, absolvierte nach Abschluss einer einjährigen Handelsschule in ___ ein Praktikum bei der Volksbank ___, welches sie im Jahre 1973 mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis abschloss. Zuletzt arbeitete die Versicherte von 2001 bis 2002 als Assistentin und kaufmännische Angestellte bei A.___ in ___ in einem 80%-Pensum (Urk. 8/55 S. 1 Ziff. 1.3; S. 4 Ziff. 6.1-6.3, Urk. 8/51 S. 2 Ziff. 9). Die Anmeldung der Versicherten zum Rentenbezug ging bei der Invalidenversicherung am 6. Dezember 2002 ein (Urk. 8/55 S. 6 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte ein (Urk. 8/19-22), veranlasste, nachdem die ursprünglich vorgeschlagene Begutachtungsstelle von der Versicherten abgelehnt worden war (vgl. Urk. 8/16), eine Begutachtung durch das ärztliche Begutachtungszentrum B.___ (Urk. 8/18), und holte einen Bericht des letzten Arbeitgebers (Urk. 8/51) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto ein (Urk. 8/52). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 sprach sie der Versicherten eine Viertelsrente zu (Urk. 8/6). Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 19. November 2004 (Urk. 8/5) wies sie mit Entscheid vom 16. August 2005 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. August 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 16. September 2005 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren Aufhebung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente; eventualiter sei die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Daraufhin wurde mit Verfügung vom 15. November 2005 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sowie betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und die Statusfrage.
2.2 Es ist vorab zu klären, ob der Invaliditätsgrad der ledigen Beschwerdeführerin nach der gemischten Methode oder nach der Methode des Einkommensvergleichs zu berechnen ist. Aus dem ärztlichen Bericht vom 4. September 2004 geht explizit hervor, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum schon vor Ausbruch der Krankheit auf 80 % reduzierte (vgl. Urk. 8/17/2 S. 12 unten). Demgemäss kommt vorliegend die Rechtsprechung zur Anwendung, welche davon ausgeht, dass bei einer versicherten Person, welche ihre Erwerbstätigkeit aus freien Stücken reduziert, die Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich vorzunehmen ist (BGE 131 V 51).
2.3 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das B.___-Gutachten vom 28. Mai 2004 davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit Medikamenten so eingestellt werden könne, dass sie ganztags einer ruhigen leichten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich nachzugehen vermöge. Dabei sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 3).
Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, es könne nicht auf das Gutachten abgestellt werden. Dieses leide an inhaltlichen Mängeln; zudem habe sich in der Zeit nach der Begutachtung ihr Krankheitszustand verändert; es sei zu einer akuten Verschlechterung gekommen (Urk. 1 S. 8).
3.
3.1 Im undatierten Bericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, welcher von der Beschwerdegegnerin am 12. Dezember 2002 versandt wurde, nannte dieser die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/21/1 S. 1 lit. A):
- neuropsychologische Störungen
- psychische Defizite im Sinne von Depressio mentalis
- aktivierte Probleme von Seiten der Schulter und CWS-Verletzungen
Die Probleme der Beschwerdeführerin liessen sich in vier Gruppen einteilen (Urk. 8/21/2 S. 1 oben):
- Schulter- und CWS-Probleme
- Probleme im Zusammenhang mit diversen Unfällen
- Hirnleistungsprobleme
- Psychische Probleme
Die Beschwerdeführerin leide seit mehr als 20 Jahren an Schmerzen im Bereich der CWS (wohl: cervikalen Wirbelsäule) und der Schulter. Hier hätten therapeutische Massnahmen mit Physiotherapie und sonstigen Übungen keine Besserung gebracht (Urk. 8/21/2 S. 1 Ziff. 1).
Im Jahre 1976 habe die Beschwerdeführerin einen Autounfall erlitten; sie sei mit einem anderen Auto kollidiert. Daraufhin seien die CWS- und Schulterprobleme aufgetreten. 1985 habe sie beim Spazieren von einem Fussball einen Schlag gegen die Schläfe erhalten. Dabei sei es offenbar zu einer Hirnerschütterung gekommen. 1990 habe die Beschwerdeführerin einen Auffahrunfall erlitten. 1997 sei die Beschwerdeführerin mit dem Snowboard gestürzt und im Jahre 1999 rückwärts auf Glatteis gefallen. Der erste Vorfall habe zu einer Kompressionsläsion im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) geführt und der zweite zu Schmerzen in den Schulterblättern und danach zu Nackenbeschwerden. In diese Zeit würden auch die Erschöpfungszustände der Beschwerdeführerin fallen (Urk. 8/21/2 S. 1 Ziff. 2).
Nach dem Stellenwechsel im Jahre 2001 hätten sich bei der Beschwerdeführerin vermehrt Hirnleistungsprobleme gezeigt. Nach verschiedenen Untersuchungen seien dann aus neurologischer Sicht die Gedächtnisprobleme auf überaktive Hirnneuronen zurückgeführt worden. Da die Therapieversuche zur Blockierung der Hirnneuronen nicht zum Erfolg geführt hätten, sei eine Psychotherapeutin sowie eine Psychiaterin beigezogen worden (Urk. 8/21/2 S. 2 Ziff. 3).
Mit der medikamentösen Behandlung hätten sich die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin etwas verändert, jedoch nur in ihrem Charakter, nicht aber in ihrer Intensität. Es müsse ein geeignetes Medikament gesucht werden (Urk. 8/21/2 S. 2 Ziff. 4).
Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit seit 28. November 2001 bis 31. März 2003 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen; dies gelte auch weiterhin (Urk. 8/21/1 S. 1 lit. B).
Zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit hielt Dr. C.___ fest, dass für die Beschwerdeführerin eine körperliche Arbeit nicht möglich sei. Das Ganze werde zusätzlich noch durch psychische Probleme überlagert. Es habe keinen Sinn, auf Einzelheiten einzugehen (Urk. 8/21/1 S. 3 unten).
3.2 Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 30. April 2003 die folgenden Diagnosen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken würden (Urk. 8/20/1 S. 1 lit. A):
- Depression
- Status nach Schleudertrauma (1976 und 1990); verschiedene Stürze und nachfolgende Schmerzen am Bewegungsapparat
Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit seit November 2001 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/20/1 S. 1 lit. B). Zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit hielt Dr. D.___ einerseits fest, eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht vornehmen zu können (vgl. Urk. 8/20/2 S. 1 unten), andererseits führte sie aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (Urk. 8/20/2 S. 2).
3.3 In dem im Auftrag der Beschwerdegegnerin gestützt auf Aktenstudium und persönliche Untersuchung erstellten Gutachten der B.___ vom 26. Mai 2004 nannten Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Neurologie, welche für sämtliche beteiligten Gutachter unterzeichnete, und Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.1) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/18 S. 18 Ziff. 5.1). Als Diagnose, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke, erwähnten sie anamnestisch einen Status nach Lumbovertebralsyndrom (Urk. 8/18 S. 18 Ziff. 5.2).
Aus somatischer Sicht, das heisst sowohl aus allgemeinmedizinischer wie auch aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht, hätten bei der Beschwerdeführerin keine Befunde objektiviert werden können, die eine Diagnose nach sich ziehen würden beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Dementsprechend müsse die Situation hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit allein aus psychiatrischer Sicht beurteilt werden (Urk. 8/18 S. 19 Ziff. 6.1.2).
Aus psychiatrischer Sicht liege derzeit eine mittelgradige depressive Episode vor. Anlässlich der Untersuchungen sei die Stimmung nur leicht depressiv gewesen; wesentliche Konzentrations- und Gedächtnisstörungen hätten nicht objektiviert werden können. Die Beschwerdeführerin habe leicht angetrieben gewirkt, im Sinne einer agitierten Depression. Nach der Arbeitsniederlegung sei eine Beruhigung eingetreten und die depressiven Symptome hätten sich teilweise zurückgebildet. Aufgrund der depressiven Verstimmung, der erhöhten Ermüdbarkeit und der etwas verringerten Konzentrationsfähigkeit bestehe in der angestammten beziehungsweise zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Direktionssekretärin mit einem hohen Anspruch an Tempo und gleichzeitigem Informationseingang eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Für eine ruhigere Tätigkeit, die mehr mit Routineaufgaben im Sekretariatsbereich verbunden wäre, sei eine ganztägige Arbeit mit einer Leistungseinschränkung von 20 % zumutbar.
Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit könne aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten nicht ganz einfach festgelegt werden. Da es zwischen der Depression und der Kündigung Wechselwirkungen gegeben habe, sei es letztlich schwierig zu eruieren, ob zuerst eine Depression vorhanden gewesen und daher die Arbeitsleistung schon etwas vermindert gewesen sei oder ob die Depression erst nach der Kündigung aufgetreten sei. Möglicherweise habe in der Zwischenzeit eine etwas höhere Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Depression bestanden, was aufgrund der Befundlage retrospektiv nicht sicher nachvollzogen werden könne. Über die Zeit gemittelt könne davon ausgegangen werden, dass die erwähnten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ab November 2001 vorgelegen haben (Urk. 8/18 S. 19 f. Ziff. 6.1.3).
Im Haushalt bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit, da die Beschwerdeführerin dort die Möglichkeit habe, sich die Zeit frei einzuteilen. Sie habe die letzte Tätigkeit zu 80 % ausgeführt. Ob sie als ganztägig Erwerbstätige oder als zu 80 % Erwerbstätige gelten soll, müsse durch die Verwaltung entschieden werden. Ergänzend sei festzuhalten, dass in einem 80-%-Pensum eine halbtägige Arbeitsfähigkeit als Direktionssekretärin zumutbar wäre und dass für die alternativ ruhigere Tätigkeit in diesem Ausmass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr anzunehmen wäre (Urk. 8/18 S. 20 Ziff. 6.1.4).
Bezüglich der bei den Akten liegenden Arztberichten hielten die Gutachter fest, dass früher möglicherweise ein höheres Ausmass der Depression mit aktuell nunmehr mittelgradiger depressiver Episode bestanden habe. Gleichzeitig sei zu erwähnen, dass auch im Rahmen der hausärztlich attestierten höheren Arbeitsunfähigkeit die subjektiv empfundenen kognitiven Minderleistungen bei wiederholten Untersuchungen nie hätten objektiviert werden können, sodass zur damaligen Zeit nicht mit Sicherheit von einer wesentlich höheren Depression ausgegangen werden könne. Aktuell zeige sich dies auch darin, dass sich die Beschwerdeführerin um den Haushalt kümmern könne, soziale Aktivitäten pflege, eine Genussfähigkeit habe, zum Beispiel das Vorbereiten von feinem Essen. Dies seien alles Hinweise darauf, dass keine schwere depressive Episode mehr bestehe.
Im Weiteren liege auch die Annahme nahe, dass durch die monodisziplinäre Einschätzung, beispielweise des Hausarztes, eine höhere Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit resultiere, die sich an der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin orientiere. In ihrer Untersuchung hingegen sei es möglich, die somatischen und psychiatrischen Probleme zu benennen und die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen und daraus abzuleiten, ob eine allfällige Diskrepanz mit nicht medizinischen, invaliditätsfremden Gründen erklärt werden könne oder müsse. Dies sei auch beim vorliegenden Fall so gewesen (Urk. 8/18 S. 20 Ziff. 6.1.6).
Zusammenfassend könne bei der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten, konkreten Tätigkeit als Direktionssekretärin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Ferner seien ihr ruhigere Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich ganztätig zumutbar, mit einer Leistungseinschränkung von 20 % (Urk. 8/18 S. 21 Ziff. 6.1.9).
3.4 Dr. D.___ bezog im Auftrag des Vertreters der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 24. August 2004 Stellung zum Gutachten und führte aus, die Beschwerdeführerin zusammen mit G.___, Psychotherapeutin ASPV, seit 17. April 2002 zu betreuen. Frau G.___ habe ihr die Beschwerdeführerin zur Psychopharmakotherapie überwiesen, nachdem sie eine schwere Depression diagnostiziert habe (Urk. 8/17/1 S. 1 oben).
Dr. D.___ erklärte, über den Inhalt des Gutachtens schockiert gewesen zu sein. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Frau, welche sich bemühe, vor anderen Menschen ihre Fassade aufrecht zu halten (Urk. 8/17/1 S. 1 unten). Durch diese Dissimulation entstehe ein verfälschtes Bild (Urk. 8/17/1 S. 2 Mitte).
Ihrer Ansicht nach habe es die Begutachtungsstelle zu Unrecht unterlassen, bei den Betreuern der Beschwerdeführerin Recherchen über die Entwicklung der Krankheit durchzuführen. Die psychiatrischen Aussagen, auf welche sich die Gutachter beziehen würden, lägen ein Jahr zurück. Ferner sei im Gutachten ausgeführt worden, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verbessert. Zwar seien ihre Beeinträchtigungen erfragt, jedoch nicht realistisch gewichtet worden (Urk. 8/17/1 S. 2 unten).
Auch die Konzentrationsschwierigkeiten und Immediatgedächtnisstörungen seien in die Begutachtung aufgenommen worden, aber im Abschnitt psychopathologische Befunde relativiert worden. Zudem sei festgehalten worden, dass sich während der ganzen Untersuchungszeit keine Anzeichen von Konzentrationsstörungen ergeben hätten. Hierzu sei anzumerken, dass sich depressive Menschen oft über eine gewisse Zeit konzentrieren könnten, sich danach aber übermässig erschöpft fühlten und lange Erholungsphasen benötigen würden. Dieses Phänomen gehöre zur oben beschriebenen Dissimulation (Urk. 8/17/1 S. 3 oben).
Die Beschreibung „Stimmung leicht depressiv“ entspreche der subjektiven Beurteilung des begutachtenden Arztes und stehe dem subjektiven Empfinden der Beschwerdeführerin entgegen (Urk. 8/17/1 S. 3 oben). Die Auswertung der Hamilton Depressionsskala mit 21 Items vom 17. August 2004 habe eine Gesamtpunktzahl von 27 ergeben (über 26 Punkte würden einer schweren Depression entsprechen; Urk. 8/17/1 S. 2 oben). Es liege daher nicht eine mittelgradige depressive Episode vor, sondern eine wechselnd schwere. Zwar bestehe bei der Beschwerdeführerin kein depressiver Wahn mehr, doch sei sie nach ihren Schilderungen bis heute nur sehr begrenzt und nur zeitweise in der Lage, soziale und häusliche Aktivitäten aufrechtzuerhalten. An einen kontinuierlichen Arbeitseinsatz - auch mit eingeschränktem Leistungspensum -sei nicht zu denken (Urk. 8/17/1 S. 3 Mitte). Die Attestierung einer entsprechenden Leistungsfähigkeit sei aus der Luft gegriffen (Urk. 8/17/1 S. 4 oben).
Im Gutachten sei auch festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin wieder in der Lage sei, den Haushalt zu führen; dies stimme so kategorisch nicht. Die Beschwerdeführerin sei nur sehr beschränkt in der Lage, den Haushalt zu führen. Zeitweise sei sie dazu überhaupt nicht in der Lage und müsse unterstützt werden (Urk. 8/17/1 S. 3 unten).
Der multidisziplinäre Konsens der begutachtenden Ärzte ändere nichts an der Beurteilung der langjährigen Betreuer (Urk. 8/17/1 S. 4 unten). Frau G.___ trage als primäre und professionelle Vertrauensperson den grössten Teil der Verantwortung für die Beschwerdeführerin und habe sich regelmässig mit Fragen an sie gewandt, da die Depression kaum positiv habe beeinflusst werden können (Urk. 8/17/1 S. 5).
3.5 Auch Frau G.___ gab zuhanden des Vertreters der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Gutachtensinhalt ab. Sie erklärte im Bericht vom 4. September 2004 die Beschwerdeführerin seit Januar 2002 zu betreuen; diese sei damals durch den Hausarzt an sie überwiesen worden (Urk. 8/17/2 S. 7).
Die Beschwerdeführerin erfülle alle Kriterien, die gemäss ICD-10 zu einer schweren Depression gehören würden. Sie erfülle demnach die Kriterien der leichten, der mittelgradigen und der schweren depressiven Episoden: Depressive Stimmung, verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, Verlust von Interesse und Freude, erhöhte Ermüdbarkeit, Antriebshemmung, Verlust des Selbstwertgefühls, Gefühle der Nutzlosigkeit, Schuldgefühle, Zukunftsängste, Schlafstörungen, Morgentief und deutlicher Libidoverlust (Urk. 8/17/2 S. 8). Insgesamt gehe es nicht um die Frage, ob die Beschwerdeführerin objektiv an einer Konzentrations- und Gedächtnisstörung leide. Die Beschwerdeführerin leide vielmehr an einer schweren depressiven Erkrankung, welche Konzentrationsstörungen zur Folge habe (Urk. 8/17/2 S. 9). Die beruflichen Aktivitäten hätten nicht mehr fortgesetzt werden können. Die häuslichen Aufgaben könne sie bis heute nur mit einem grossen Kraftaufwand bewältigen. Da die Beschwerdeführerin einen einfühlsamen Partner habe, der mit Verständnis auf die Situation reagiere, übernehme er die Hausarbeit voll, wenn sie ausfalle. Früher habe sie jedoch ihre Hausarbeit neben der anspruchsvollen beruflichen Tätigkeit erledigt. Die sozialen Kontakte seien schon lange auf ein Minimum eingeschränkt worden (Urk. 8/17/2 S. 8 f.).
Die Schlussfolgerung der Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht eingeschränkt sei und eine Genussfähigkeit besitze, da sie beispielsweise ein gutes Essen zubereiten könne, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine Tagesstruktur aufrechterhalten könne und regelmässig Mahlzeiten zu sich nehme. Da auch eine schwere depressive Störung Schwankungen unterliege, könne es sicher vorkommen, dass die Beschwerdeführerin einmal ein Essen annähernd geniessen könne. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, sie sei generell genussfähig und leide daher nicht an einer schweren Depression; dies sei eine unhaltbare Interpretation. Dasselbe gelte für die Aussage, dass die Beschwerdeführerin ihre sozialen Kontakte pflege könne. Ferner habe die Beschwerdeführerin schon früh gelernt sich zusammenzureissen (Urk. 8/17/2 S. 10 f.).
Auch die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin lediglich ihre hohen Ansprüche zurückschrauben müsse, um einer ruhigeren 80%igen Tätigkeit nachzugehen, sei nicht haltbar. Die Beschwerdeführerin sei nicht arbeitsunfähig, da sie zu hohe Ansprüche an sich stelle, sondern da sie krank sei. Zudem sei die Krankheit erst ausgebrochen, nachdem sie sich für eine weniger anspruchsvolle 80%ige Tätigkeit entschieden habe (Urk. 8/17/2 S. 12 oben).
An eine Reintegration der Beschwerdeführerin in den Arbeitsprozess sei gegenwärtig nicht zu denken. Vielmehr bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/17/2 S. 12 unten).
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass hinsichtlich der Diagnosen im Wesentlichen übereinstimmende Beurteilungen vorliegen. Unterschiede ergeben sich lediglich in Bezug auf den Schweregrad des Krankheitsbildes.
4.2 Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit äusserten sich ihr Hausarzt Dr. C.___, die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___, die Psychotherapeutin Frau G.___ sowie die Gutachter. Während Dr. C.___ und Dr. D.___ seit November 2001 von einer umfassenden Arbeitsunfähigkeit ausgingen und die behandelnde Psychotherapeutin eine generelle Arbeitsunfähigkeit attestierte, hielten die begutachtenden Ärzte die Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Beruf als Direktionsassistentin, welchen sie in einem 80%-Pensum erfüllte, zu 50 % arbeitsfähig.
Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit äusserten sich lediglich die begutachtenden Ärzte. Dr. C.___ hielt zwar fest, die Beschwerdeführerin könne keine körperlichen Tätigkeiten mehr verrichten und leide nebst den körperlichen Beschwerden auch unter psychischen Problemen. Die Psychiaterin Dr. D.___ erklärte in ihrem Bericht vom 30. April 2003 sodann, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht einschätzen zu können, hielt aber gleichzeitig fest, es bestehe höchstens eine solche von 30 %.
4.3 Es gilt daher zu klären, ob auf die Einschätzung der B.___-Ärzte abgestellt werden kann, oder ob die Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift beziehungsweise diejenigen der behandelnden Psychotherapeutin und Psychologin in ihren Stellungnahmen zum Gutachten zu überzeugen vermögen.
Es blieb unbestritten, dass die kognitiven Störungen der Beschwerdeführerin unmittelbar mit der Depression im Zusammenhang stehen und diesbezüglich keine organische Genese vorliegt. Auch wurde der Gesamteinschätzung der B.___-Gutachter, wonach die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lediglich aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt sei, nichts entgegengehalten. In den Stellungnahmen von Dr. D.___ und Frau G.___ wird das Gutachten jedoch in drei wesentlichen Punkten kritisiert. So führten sie einerseits aus, die Ärzte des Begutachtungszentrums B.___ seien fälschlicherweise nicht von einer schweren Depression, sondern lediglich von einer solchen mittleren Grades ausgegangen, weshalb der Beschwerdeführerin in der Folge zu Unrecht eine Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Sodann seien bei der Erstellung des Gutachtens die Meinungen der behandelnden Ärzte nicht oder zu wenig berücksichtigt worden.
4.4 Dr. C.___ erklärte gegenüber der Beschwerdegegnerin, sich nicht eingehend zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussern zu können, da bei ihr auch eine psychische Problematik mitspiele. Auch Dr. D.___, die behandelnde Psychiaterin, führte im Bericht vom 30. April 2003 aus, eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht vornehmen zu können.
Da sich die behandelnden Ärzte aufgrund der Komplexität des medizinischen Sachverhalts ausserstande fühlten, die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht abschliessend zu beurteilen, wurde eine interdisziplinäre Begutachtung erforderlich. Daher geht es nicht an, nach Abschluss dieser Abklärungen zu monieren, sie seien zuwenig in die Exploration einbezogen worden beziehungsweise diese habe sich zu wenig an ihren Untersuchungsergebnissen orientiert. Es entspricht gerade dem Sinn und Zweck einer Begutachtung, durch eine unabhängige Stelle eine objektive Einschätzung einzuholen; dieser Aspekt wäre bei aktiverer Einbeziehung der behandelnden Ärzte nicht mehr gewährleistet.
In diesem Zusammenhang ist auf den Beweiswert des Hausarztberichtes beziehungsweise des Berichtes des die versicherte Person kontinuierlich behandelnden Therapeuten einzugehen. Entgegen den Ausführungen von Dr. D.___ im Bericht vom 9. September 2005 (vgl. Urk. 3/8) ist nicht das Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und der Psychotherapeutin entscheidend, sondern dasjenige zwischen Patient und der medizinischer Betreuungsperson. So geht denn auch die Rechtsprechung davon aus, dass zwischen dem Hausarzt beziehungsweise einem Arzt oder einer Therapeutin mit hausarztähnlicher Funktion, wie sie vorliegend sowohl zu Dr. D.___ als auch zu Frau G.___ besteht, aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses eine Bindung vorliegt, die im Zweifelsfalle dazu führen kann, dass der Arzt oder der Therapeut sich eher zugunsten der versicherten Person äussert (vgl. Erw. 1.3 vorstehend).
4.5 Gemäss ICD-10 ist eine mittelgradige Episode dadurch gekennzeichnet, dass ein Patient nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen kann. Hingegen zeige ein Patient, der sich in einer schweren depressiven Episode befinde, meist eine erhebliche Verzweiflung und Agiertheit. Ferner gehe das Selbstwertgefühl verloren und Gefühle von Nutzlosigkeit oder Schuld seien meist vorherrschend. In besonders schweren Fällen bestehe ein hohes Suizidrisiko. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass ein Patient während einer schweren depressiven Episode in der Lage sei, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 4. durchgesehene und ergänzte Auflage, S. 142 f.).
Aufgrund dieser international festgelegten Abgrenzungskriterien folgt, dass die gutachterliche Diagnose, einer mittelgradigen Episode durch ICD-10 besser gestützt wird als diejenige einer schweren depressiven Episode.
4.6 Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Einwendungen gegen die Aussage- und Beweiskraft des Gutachtens nicht durchzudringen. Vielmehr entspricht das B.___-Gutachten den praxisgemässen Anforderungen (vgl. Erw. 1.2 vorstehend) und die Zumutbarkeit einer weniger anspruchsvollen Sekretariatstätigkeit im Umfang von 80 % wird detailliert und differenziert begründet.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Direktionsassistentin zu 50 % arbeitsfähig ist und für eine leichte Sekretariatstätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht. Anzumerken bleibt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 6) nach erfolgter Begutachtung aktenmässig nicht ausgewiesen ist; auch wurde sie weder von Dr. D.___ noch von Frau G.___ in ihren Stellungnahmen zum Gutachten substantiiert.
5.
5.1 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor dem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.1-2).
Gemäss Bericht des Hausarztes Dr. C.___ wurde der Beschwerdeführerin ab 28. November 2001 in ihrer angestammten Tätigkeit als Direktionsassistentin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (vgl. Urk. 8/21/1). Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. November 2002 entstehen (Art. 29 IVG).
5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1193 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
Aus dem Bericht des letzten Arbeitgebers geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2003 mit ihrem 80%-Pensum Fr. 6'400.-- pro Monat verdient hätte; einen 13. Monatslohn erhielt sie nicht (Urk. 8/21 S. 2 Ziff. 16; Ziff. 20). Somit ist für das Jahr 2003 von einem Jahreseinkommen von Fr. 76'800.-- (12 x Fr. 6'400.--) auszugehen. Da vorliegend die Verhältnisse des Jahres 2002 von Bedeutung sind, ist der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2003 von 1,4 % (vgl. Die Volkswirtschaft, 10/2006 S. 91 Tabelle B 1.4) ein Jahreseinkommen von Fr. 75'739.60 (Fr. 76'800.-- : 1,014) anzurechnen.
5.3 Mit der Beschwerdegegnerin rechtfertigt es sich zur Errechnung des Invalideneinkommens auf die KV-Richtlinien 2003 abzustellen, welche für das Jahr 2003 unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 80 % einen Jahreslohn von Fr. 42'756.-- ergeben (vgl. Urk. 8/39). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2003 von 1,4 % (vgl. Die Volkswirtschaft, 10/2006 S. 91 Tabelle B 1.4) ergibt dies für das Jahr 2002 ein Invalideneinkommen von Fr. 42'165.70 (Fr. 42'756.-- : 1,014).
5.4 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 75'739.60 und einem Invalideneinkommen von Fr. 42'165.70 ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 33'574.-- und der Invaliditätsgrad beläuft sich auf 44 %. Damit rechtfertigt sich die Ausrichtung einer Viertelsrente, weshalb die Abweisung des Gesuchs um eine höhere Rente zu Recht erfolgte.
Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen Entscheides und zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Schmidt
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).