Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 28. März 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1962, begann eine Lehre als Strassen- und Tiefbauer, welche er abbrach; später machte er eine Anlehre als Konstruktionsschlosser und als Koch (Urk. 10/40 Ziff. 6.2, vgl. Urk. 10/72 S. 2). Am 9. März 1994 verursachte er einen Motorradunfall (vgl. Urk. 10/74 unten) und erlitt dabei am linken Bein einen Gelenkkugel-, einen Oberschenkel- und einen Fussgelenkbruch mit einem 80%igen Wadenverlust, was zu einem Spitzfuss führte (Urk. 11/49 Ziff. 6.2). Zuletzt arbeitete er teilzeitig von 1998 bis 2002 als Hilfskoch im Restaurant Z.___, X.___ (Urk. 10/40 Ziff. 6.3.1; Urk. 10/57; vgl. Urk. 10/52). Er hat eine erwachsene Tochter (geboren 1983; vgl. 10/72 S. 2; vgl. Urk. 10/20 lit. D.3) sowie einen Sohn (geboren 2000; Urk. 10/39). Der Versicherte meldete sich erstmals am 25. Mai 1995 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Hilfsmittel und besondere medizinische Massnahmen) an (Urk. 11/49 Ziff. 6.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Thurgau, zog medizinische Berichte (Urk. 10/27-31) bei. Mit Verfügung vom 13. Mai 1997 lehnte sie ein Begehren um medizinische Massnahmen ab (Urk. 11/5). Am 25. Juli 1997 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass eine berufliche Abklärung durch die Abklärungsstelle W.___ (BEFAS) veranlasst werde (Urk. 11/2). Diese dauerte vom 15. September bis zum 7. Oktober 1997 (Urk. 10/72), als der Versicherte sie vorzeitig abbrach (Urk. 10/71). In der Folge wies die IV-Stelle des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 26. August 1998 das Gesuch um (weitere) berufliche Massnahmen ab (Urk. 10/17). Mit Verfügungen vom 29. April 1996 (Urk. 10/19), vom 2. April 1997 (Urk. 10/18) und vom 16. Oktober 2002 (Urk. 10/14) wurden dem Versicherten Hilfsmittel im Sinne von Kostengutsprachen für orthopädische Serienschuhe zugesprochen. Das Begehren auf Ausrichtung einer Rente wurde mit Verfügung vom 27. August 1998 (Urk. 10/16) abgewiesen.
Am 2. April 2001 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung, Arbeitsvermittlung, Hilfsmittel, Rente) an (Urk. 10/40 Ziff. 7.8 = Urk. 10/67 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Vorakten bei, tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 11/10, Urk. 10/66) und veranlasste einen Zusammenzug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/58). Am 22. Januar 2002 verneinte sie mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung einen Rentenanspruch (Urk. 10/15).
Am 4. September 2003 reichte der Versicherte ein neues Gesuch ein (Urk. 10/61) und machte eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Die IV-Stelle holte weitere medizinische Berichte ein (Urk. 10/21; Urk. 10/23-24) und veranlasste einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/57). Mit Verfügungen vom 23. Februar 2005 sprach sie dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 58 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 eine halbe Rente sowie eine Kinderrente zu (Urk. 10/8-11).
Dagegen erhob der Versicherte am 31. März 2005 Einsprache (Urk. 10/7), welche er am 10. Mai 2005 ergänzte (Urk. 10/5). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 10/20) und wies in der Folge die Einsprache mit Entscheid vom 18. August 2005 ab (Urk. 10/3 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. August 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. September 2005 Beschwerde und beantragte, es seien ihm rückwirkend ab September 2002 eine ganze Rente zuzusprechen und weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen, eventualiter seien berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Das Verfahren wurde auf Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 15-16) mit Verfügung vom 17. Mai 2006 bis zum 15. August 2006 sistiert (Urk. 17). Mit Replik vom 21. Juli 2006 hielt der Versicherte an seinen Anträgen fest (Urk. 19) und reichte ein neurologisches Gutachten (Urk. 20/1) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 14. September 2006 (Urk. 23) auf die Einreichung einer Duplik.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt.
Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März 2003 beziehungsweise 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt teilweise vor dem 1. Januar 2003 beziehungsweise 2003 verwirklicht hat, ist die rechtliche Beurteilung anhand der bis 31. Dezember 2002 beziehungsweise 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. Ab diesem Zeitpunkt ist auf die Normen des ATSG und der 4. IV-Revision abzustellen (BGE 130 V 445 ff.).
1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 662/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. Seit dem 1. Januar 2004 besteht ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % und auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %.
1.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02) (BGE 129 V 222, 128 V 174).
1.5 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99 und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Beurteilung davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Oktober 2002 verschlechterte. Nach Einholung eines Berichts der Klinik U.___hielt sie den medizinischen Sachverhalt als genügend abgeklärt und erachtete - gestützt auf die Sachlage - dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit in einer angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit in einem Umfang von 50 % als zumutbar. Weiter führte sie aus, dass nach unangefochten gebliebener (wiederholter) Ablehnung eines Rentenanspruchs im Januar 2002 die Voraussetzungen für eine Rückdatierung des Wartezeitbeginns auf das Jahr 1994 nicht möglich sei (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Annahme einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % für eine angepasste, leichte Tätigkeit sei einerseits aufgrund der schlechten Prognose zu hoch angesetzt. Andererseits habe er bis zu seinem Unfall ausschliesslich körperlich schwere Arbeiten ausgeführt, weswegen ihm für eine absolut ideale, körperlich angepasste Tätigkeit die Fähigkeiten fehlten. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen rechtfertige sich höchstens die Annahme einer Restarbeitsfähigkeit von 40 % (Urk. 1 S. 4). Beim Einkommensvergleich sei die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen basierend auf der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE), Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, für das Jahr 2003 ausgegangen. Da er jedoch mehrere Jahre vor dem Unfall als Metallbauschlosser tätig gewesen sei, sei auf das Anforderungsniveau 3 abzustellen. Unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 40 % und einem Tabellenlohnabzug von 25 % resultiere somit ein Invaliditätsgrad von 75 %, weswegen ihm eine ganze Rente zustehe (Urk. 1 S. 5).
Zum Rentenbeginn führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die IV-Stelle bei Erlass der Verfügung vom 22. Januar 2002 auf die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 27. August 1998 gestützt habe, welche ihrerseits falsch gewesen sei (Urk. 1 S. 6). Aufgrund der medizinischen Berichte sei vielmehr davon auszugehen, dass er bereits ab 1994 in seiner Arbeitsfähigkeit beschränkt gewesen sei. Deswegen sei bei der Neuanmeldung vom 4. September 2003 von einer verspäteten Anmeldung auszugehen und ihm mit Wirkung ab 1. September 2002 eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 7). Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, dass er ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten und nach seinem Unfall während zwei Wochen im Koma gelegen habe, weswegen neurologische Teilleistungsstörungen abzuklären und bei der Restarbeitsfähigkeit zu berücksichtigen seien (Urk. 1 S. 7). Zudem beantragte er erstmals mit Einreichung der Beschwerde, dass beim Festhalten an einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ihm eventualiter eine Ausbildung zu ermöglichen sei, welche ihn zu einer körperlich leichten Arbeit befähige.
2.3 Streitig und zu prüfen sind der Rentenbeginn, die dem Beschwerdeführer zumutbare Arbeitsfähigkeit und damit zusammenhängend der Invaliditätsgrad.
3.
3.1 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, nannte in seinem Gutachten vom 15. Dezember 1995 als Diagnosen eine konsolidierte, osteosynthetisch versorgte pertrochantere Femurfraktur links, eine in Abheilung begriffene, osteosynthetisch versorgte Femurschaftfraktur links mit Status nach Spongiosaplastik, einen ausgeprägten Defekt und Narbenstriktur der Wadenmuskulatur links nach nekrotisierendem Kompartment-Syndrom oder Kontusion, eine konsekutive Spitzfuss-Stellung links, einen Status nach Osteosynthese und Osteosynthesematerialentfernung einer lateralen Malleolarfraktur links, eine beginnende ventrale Arthrose an der distalen Tibia sowie eine in Regression begriffene Peronaeusparese links (Urk. 10/28 S. 6).
Die Frakturen seien verheilt, aber eine operative Korrektur der ausgeprägten Spitzfussstellung sei noch dringend notwendig (Urk. 10/28 S. 7 Ziff. 6a). Sobald diese erfolgt sei, sollte der Beschwerdeführer ohne Stöcke gehen können und auch wieder arbeitsfähig werden (Urk. 10/28 S. 7 Ziff. 6c).
Der Beschwerdeführer sei sowohl als Konstruktionsschlosser wie auch im Service vollständig arbeitsunfähig. Nach Behebung der Spitzfussproblematik sei sicher eine vorwiegend sitzende Tätigkeit rasch wieder möglich. Es sei sicher notwendig, dass der Beschwerdeführer die Zeit nutze, sich umschulen zu lassen (Urk. 10/28 S. 8 Ziff. 8a). In welchem Umfang eine angepasste Tätigkeit noch zumutbar sei, könne erst nach Durchführung des Eingriffs beurteilt werden (Urk. 10/28 S. 9 Ziff. 8e).
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, führte in seinem Bericht vom 7. März 1997 aus, dem Beschwerdeführer gehe es gut, sein Gang sei nahezu hinkfrei, ohne Stöcke bei Arthrodese im Sprunggelenk. Die Kraft im linken Unterschenkel sei jedoch noch vermindert (Urk. 10/27 Ziff. 3). In seinem früheren Beruf sei er weiterhin nicht arbeitsfähig (Urk. 10/27 Ziff. 5), aber bei einer körperlich leichten sitzenden Tätigkeit sei er voll arbeitsfähig (Urk. 10/27 Ziff. 1).
3.3 Dr. med. D.___, Oberarzt, Klinik für orthopädische Chirurgie, Spital V.___, verwies mit seinem Schreiben vom 29. September 2003 auf den Bericht vom 19. März 2002 (Urk. 10/24/3), da er den Beschwerdeführer zwischenzeitlich nicht mehr untersucht habe (Urk. 10/24/2). Als Diagnosen nannte er (Urk. 10/24/3 S. 1):
- Restbeschwerden fussbetont Bein links bei
- Status nach Polytrauma vom 10.03.1994
- Status nach OSG-Arthrodese links und Achillessehnenverlängerung am 9.02.1996 bei
- schwerer posttraumatischer Spitzfussstellung, Nervenläsion (Peronaeus und Tibalis) und Kompartmentsyndrom
- Status nach Osteosynthesen mit lateraler Malleolarfraktur links 10.03.1994
- Status nach dynamischer Hüftschraube (DHS) bei pertrochanterer Fraktur links 10.03.1994
- Status nach Plattenosteosynthese einer Femurschaftfraktur links 10.03.1994 sowie Sequesterentfernung und autologer Spongiosaplastik vom Deckenkamm links 24.09.1994
- Pangonarthrose links bei Osteochondrosis dissecans mit
- Status nach zweimaliger Knieoperation zwischen 1981 und 1984
- Status nach Kniearthroskopie mit Knorpelglättung und Adhäsiolyse9.02.1996
Der Beschwerdeführer leide nach einem Motorradunfall an Restbeschwerden hauptsächlich des linken Fusses als Folge eines Kompartmentsyndroms sowie nachfolgender OSG-Arthrodese bei Spitzfussstellung. Daneben beständen Restbeschwerden im Bereich des linken Beckenkamms nach Spongiosaentnahme. Die Restsbeschwerden seien klar unfallbedingt, einerseits aufgrund der sensomotorischen Störung am Unterschenkel, andererseits durch die OSG-Arthrodese mit konsekutiver Überlastung der Nachbargelenke, insbesondere des unteren Sprunggelenkes (Urk. 10/24/3 S. 3).
Therapeutisch respektive operativ beständen zur Zeit keine Optionen, um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu verbessern. Nach wie vor könne eine volle Arbeitsunfähigkeit für das linke Bein für stark belastende Tätigkeiten, überwiegend gehend oder stehend, ausgestellt werden. Theoretisch bestehe für sitzende, wenig belastende Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit; eine Umschulung scheine jedoch fragwürdig, insofern die heutige berufliche Aktivität als Koch optimal sei, mit Möglichkeit zu wechselnden Positionen ohne schwere Belastung. Trotz optimaler Schuhversorgung müsse längerfristig mit degenerativen Veränderungen im Bereich der benachbarten Fussgelenke infolge Überbelastung gerechnet werden (Urk. 10/24/3 S. 4 unten).
3.4 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 22. Oktober 2003 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Polytrauma im Jahr 1994 (Urk. 10/23 lit. A). In seiner angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit Jahren vollständig arbeitsunfähig (Urk. 10/23 lit. B). Die Probleme bezüglich der Restbeschwerden seien weiterhin gravierend, sodass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Koch eingeschränkt sei (Urk. 10/23 lit. D). In seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit führte Dr. E.___ aus, dem Beschwerdeführer seien manchmal vorgeneigtes Sitzen, länger dauerndes Sitzen und das Gehen von Strecken unter 50 Metern zumutbar, selten Stehen. Seit dem Unfall und den nachfolgenden Operationen (mit 14 Vollnarkosen) sei die Konzentrationsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Wegen der chronischen Schmerzen sei auch die Belastbarkeit eingeschränkt. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm halbtags zumutbar (Urk. 10/23 S. 4).
3.5 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, führte in seinem Gutachten vom 12. Juli 2004 aus, er habe sich auf die Vorakten gestützt und den Beschwerdeführer am 27. April und am 4. Juni 2004 untersucht (Urk. 10/21 S. 1). Als Diagnosen nannte er (Urk. 10/21 S. 5):
Status nach Polytrauma am 9. März 1994 mit
- pertrochantärer Femurfraktur und mit leichter posttraumatischer Coxarthrose und liegendem Osteosynthesematerial
- Status nach Oberschenkelfraktur links mit Spongiosaplastik und noch liegendem Osteosynthesematerial
- Gonarthrose links
- Muskelnekrosen Unterschenkel links, Parese Nervus tibialis und fibularis links
- Status nach Malleolarfraktur und sekundärer OSG-Arthrodese 1996
- Arthrose im unteren Sprunggelenk links
- Osteochondrosis dissecans Knie links
- Status nach Metacarpale V Fraktur 1997
Als Folge des Motorradunfalls vom 10. März 1994 mit schwerer Verletzung des linken Beines bestehe eine erhebliche Minderbelastbarkeit des linken Beines auf Dauer (Urk. 10/21 S. 5 unten). Im Verlauf habe sich die Belastbarkeit des linken Beines weiter verschlechtert. Die Angaben des Beschwerdeführers seien diesbezüglich glaubhaft; es bestünden eine ausgeprägte Gonarthrose sowie ebenfalls deutliche degenerative Veränderungen in den Nachbargelenken im linken Fuss nach OSG-Arthrodese. Aus therapeutischer Sicht könne dem Beschwerdeführer keine kausale Therapie zur Verbesserung angeboten werden, in Frage kämen nur symptomatische Therapiemassnahmen zur Reduktion der Beschwerden mit medikamentösen Massnahmen und eine geeignete Schuhversorgung mit Längenausgleich, Abrollrampe, Absatzpuffer und Fussbettung (Urk. 10/21 S. 6 oben). Die Gehfähigkeit sei erheblich eingeschränkt auf wenige 100 Meter aufgrund der Schädigung der Nerven im Fussbereich nach durchgemachtem sogenannten Kompartmentsyndrom. Diese Unfallfolgen könnten durch die Schuhversorgung nur teilweise aufgefangen werden. Neben der Einschränkung der Gehfähigkeit sei auch das länger dauernde Stehen für den Beschwerdeführer nicht möglich. Am günstigsten sei eine gewisse Wechselbelastung zwischen Umhergehen und Stehen sowie Sitzen. Für eine schwere berufliche Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig. Für eine körperlich leichtere Tätigkeit mit Wechselbelastung bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, da der Beschwerdeführer diese Tätigkeit nur in zeitlich limitiertem Rahmen ausüben könne. Eine ganztägige wechselbelastende Arbeit sei aufgrund der Unfallfolgen nicht möglich. Eine Weiterverbesserung der Erwerbsfähigkeit sei ebenfalls nicht zu erwarten, vielmehr sei mit einer gewissen Verschlechterung der Symptomatik zu rechnen, da in den kommenden Jahren die degenerativen Veränderungen in der Hüfte wie auch in Knie- und Fussbereichen zunehmen würden (Urk. 10/21 S. 6 unten). Soweit er beurteilen könne, scheine es sinnvoll, wenn der Beschwerdeführer seine Teilarbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfskoch wahrnehme, da eine gewisse Wechselbelastung bestehe und der Arbeitsmarkt teilzeitliche Tätigkeiten biete. Wie weit er diese Teilarbeitsfähigkeit als Koch, die seines Erachtens rund 40 bis 45 % betrage, auch umsetzen könne, hänge vom Arbeitsmarkt ab.
3.6 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. H.___, Klinik U.___, Beratungsstelle für Drogenprobleme, nannten in ihrem Bericht vom 15. Juli 2005 als einzige psychiatrische Diagnose - und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Störungen durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (Urk. 10/20 lit. A). Der Beschwerdeführer sei seit dem 25. Januar 2001 in der ambulanten Behandlung in der Beratungsstelle für Drogenprobleme (Urk. 10/20 lit. D.1 und lit. D.3), welche aktuell aus dreimonatlichen Konsultationen (Gesprächspsychotherapie) bestehe (Urk. 10/20 lit. D.7). Im ersten Jahr habe der Beschwerdeführer wenig Therapiemotivation gezeigt, und die vereinbarten Konsultationen kaum wahrgenommen. Die regelmässigen Urinkontrollen seien alle testpositiv ausgefallen. Nach einer Klärung der Situation habe sich der Beschwerdeführer als zuverlässig und motiviert gezeigt, und die Testresultate der Jahre 2003 bis 2005 seien mit einzelnen Ausnahmen im Jahr 2003 negativ ausgefallen (Urk. 10/20 lit. D.7). Der Beschwerdeführer äussere keine psychopathologisch relevanten Beschwerden, wohl aber Schwierigkeiten beim Umgang mit seiner körperlich bedingten Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/20 lit. D.4). Bezüglich Denken, Affekt, Orientierung und Antrieb beständen keine psychopathologischen Auffälligkeiten (Urk. 10/20 lit. D.5). Gemäss medizinischer Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit sei der Beschwerdeführer in sämtlichen psychischen Funktionen nicht eingeschränkt und aus psychiatrischer Sicht in der Tätigkeit als Koch ganztags arbeitsfähig.
3.7 Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Neurologie, führte in ihrem Gutachten vom 31. Mai 2006 aus, sie habe den Beschwerdeführer am 12. Mai 2006 neurologisch und neuropsychologisch untersucht (Urk. 20/1 S. 1). Sie nannte als Diagnosen (Urk. 20/1 S. 5 f.):
- Status nach Polytrauma am 9. März 1994 mit
- Status nach Osteosynthesen bei pertrochanterer Femurfraktur links, Femurschaftfraktur links und lateraler Malleolarfraktur links
- Status nach OSG-Arthrodese links und Achillessehnenverlängerung am 9. Februar 1996 bei schwerer posttraumatischer Spitzfussstellung, Nervenläsion (Peronaeus und Tibalis) und Kompartmentsyndrom
- Pangonarthrose links bei Osteochondrosis dissecans mit zweimaliger Operation zwischen 1981 und 1984, Status nach Arthroskopie Kniegelenk links mit Knorpelglättung und Adhäsiolyse am 9. Februar 1996
- Leichte neuropsychologische bifronto-temporale Minderleistungen ohne Hinweise auf erlittenes Schädel-Hirn-Trauma, Differenzialdiagnose: toxisch bedingt bei langjährigem Alkohol- sowie Kokain- und Cannabis-Abusus
Für ein erlittenes Schädel-Hirn-Trauma fänden sich keine Hinweise. Der Beschwerdeführer sei am Unfallort voll orientiert gewesen mit einer Glasgow-Komascale 15 und erst am nachfolgenden Tag, nach der osteosynthetischen Versorgung der multiplen Frakturen links, sei eine starke Unruhe und Agitiertheit aufgetreten, welche eine erneute Intubation und Sedierung notwendig gemacht habe. Aetiologisch komme für dieses Durchgangssyndrom am ehesten eine Entzugssymptomatik in Frage, da der Beschwerdeführer vor dem erlittenen Unfall grössere Mengen Alkohol, Kokain und Cannabis konsumiert hatte. Abgesehen von der Tatsache, dass sich keine Hinweise für eine erlittene Kopfverletzung finden lassen, keine Bewusstlosigkeit eruierbar sei und auch keine Amnesie für den Unfall bestehe, spreche auch der Verlauf gegen ein erlittenes Schädel-Hirn-Trauma. So habe der Beschwerdeführer erst zwei Jahre später subjektiv eine gewisse Vergesslichkeit bemerkt, was nicht dem typischen Verlauf nach einem Schädel-Hirn-Trauma entspreche. Beim letzteren sei die grösste Ausprägung kognitiver Defizite unmittelbar posttraumatisch zu erwarten und nehme im Laufe der Zeit, im Allgemeinen innerhalb der ersten zwei Jahre posttraumatisch, weiter ab (Urk. 20/1 S. 6). Anlässlich der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung zeigten sich leichte Lern- und Gedächtnisstörungen sowohl im verbalen als auch im figuralen Bereich. Bei den frontalen Funktionen zeigte sich eine sehr gute spontane verbale Ideenproduktion bei einer eher mässigen figuralen Ideenproduktion. Weder die intellektuelle Flexibilität noch das abstrakte Denkvermögen seien in Berücksichtigung des Bildungsniveaus des Beschwerdeführers nennenswert beeinträchtigt, es sei lediglich die Interferenzanfälligkeit erhöht. Die beschriebenen, vorwiegend fronto-temporalen Minderleistungen seien aetiologisch unspezifisch und wahrscheinlich nicht als direkte Unfallfolge zu werten. Aetiologisch komme hier in erster Linie die langjährige Suchtproblematik in Frage, in zweiter Linie könnten sich aber auch die mehrfachen Narkosen ungünstig ausgewirkt haben (Urk. 20/1 S. 7).
Nachdem der Beschwerdeführer als Hilfskoch eine vorwiegend körperliche Tätigkeit ausübe und eine Umschulung aufgrund des Bildungsniveaus sowie der fraglichen Motivation als wenig erfolgversprechend beurteilt worden sei, dürften die als insgesamt leichtgradig einzustufenden neuropsychologischen Defizite die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner Tätigkeit als Hilfskoch kaum beeinflussen. Die Arbeitsunfähigkeit werde praktisch ausschliesslich durch die bestehende körperliche Behinderung mit deutlich verminderter Belastbarkeit des linken Beines und der bestehenden Schmerzsymptomatik bestimmt. Dadurch bleibe der Grad der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Einschätzung von Dr. F.___ unverändert bei 40 bis 45 % (Urk. 20/1 S. 7).
4.
4.1 Die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 265 Erw. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren reicht nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich (vgl. Erw. 3.2.2 hievor). Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person diese Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 Erw. 3.2 in fine).
In Bezug auf die Neuanmeldung ist somit die Sachlage bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 22. Januar 2002 (Urk. 10/15) mit den danach verfassten medizinischen Berichten zu vergleichen und zu prüfen, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, die die Arbeitsfähigkeit nachhaltig zu beeinflussen vermochte. Eine Würdigung der relevanten medizinischen Berichte ergibt Folgendes:
4.2 Der Bericht von Dr. D.___ vom 19. März 2002 wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Dr. D.___ beurteilte den Gesundheitszustand und nahm Stellung zu den Fragen, bezüglich welcher Tätigkeiten und in welchem Umfang der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist. Er legte dar, dass diesem für das linke Bein stark belastende Tätigkeiten vorwiegend gehend und stehend, nicht zumutbar seien. Andererseits erachtete er den Beschwerdeführer in einer sitzenden, wenig belastenden Tätigkeit als voll arbeitsfähig. Die berufliche Tätigkeit als Koch bezeichnete er wegen der Möglichkeit der wechselnden Positionen in dem Sinn als optimal - da keine Umschulung notwendig sei -, andererseits sei dem Beschwerdeführer die Arbeit als Koch nur zu 50 % zumutbar. Diese Ausführungen erweisen sich insoweit als nachvollziehbar, als sie eine Abstufung für die unterschiedlichen körperlichen Tätigkeiten (leicht, mittel, schwer) vorsehen. Da es nicht Aufgabe des Arztes ist, über den Sinn eine Umschulung zu entscheiden, sondern die dem Patienten zumutbaren Tätigkeiten und deren Umfang zu umschreiben (vgl. vorstehend Erw. 1.6), erscheint der Bericht dafür aussagekräftig (vgl. vorstehend Erw. 1.7). Somit war dem Beschwerdeführer im März 2002 eine sitzende, körperlich leichte Tätigkeit (noch) uneingeschränkt zumutbar.
4.3 Der Bericht von Dr. E.___ vom 22. Oktober 2003 bestätigt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechterte (vgl. Urk. 10/23 lit. C.1) und der Beschwerdeführer durch die Restbeschwerden in seiner Tätigkeit als Koch deutlich eingeschränkt ist. Selbst wenn eine eingehende Darlegung der Zusammenhänge fehlt, geht aus dem Bericht hervor, dass Dr. E.___ dem Beschwerdeführer nicht nur als Koch, sondern auch in einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar erachtete. Damit erscheint die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers begründet.
4.4 Das Gutachten von Dr. F.___ beruht auf zwei umfassenden Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Es wird nachvollziehbar dargelegt, dass die Folgen des Unfalls zu einer dauernden, ausserdem zunehmenden Minderbelastung des linken Beines geführt haben, und dass auch aus therapeutischer Sicht keine Verbesserung angeboten werden kann. Übereinstimmend mit den anderen Ärzten kam Dr. F.___ zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine schwere Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist. In einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit, Wechselpositionen einzunehmen, erachtete er den Beschwerdeführer als zu 50 % arbeitsfähig. In der nicht mehr als leicht zu qualifizierenden Tätigkeit als Koch erachtete Dr. F.___ eine Arbeitsfähigkeit von 40 bis 45 % als zumutbar. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und beschreibt in logischer Art die Auswirkung der Unfallfolgen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Das Gutachten erweist sich als überzeugend und aussagekräftig, weshalb darauf abgestellt werden kann.
4.5 Dr. G.___ und lic. phil. H.___ beurteilten den Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht. Aufgrund der langjährigen Betreuung und damit zusammenhängend einer fundierten Einschätzung des Beschwerdeführers kamen sie zum nachvollziehbaren Schluss, dass dessen psychischen Funktionen nicht eingeschränkt sind und demzufolge zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen. Im Gutachten wird nicht Stellung genommen zur Frage, ob sie die Arbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten einschränken. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung kann jedoch der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer für einfache und repetitive Tätigkeit, deren Niveau allgemein keine besonderen Fähigkeiten voraussetzen (vgl. nachfolgend Erw. 7.6), aus psychiatrischer Sicht keine weitergehende Einschränkung erleidet als wegen den körperlichen Beschwerden. Es sind mithin keine Gründe ersichtlich, welche gegen ein Abstellen auf den Bericht sprechen.
4.6 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheids massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 130 V 140 Erw. 2.1, 99 V 102 je mit Hinweisen).
Obwohl das Gutachten von Dr. I.___ erst im Mai 2006 verfasst wurde, ist es für die Beurteilung des Streitgegenstandes zu berücksichtigen, da hauptsächlich Tatsachen dargelegt werden, die sich vor dem Entscheiderlass vom 18. August 2005 manifestierten. Es fusst aus neurologischer und aus neuropsychologischer Sicht auf umfassenden Untersuchungen. Dr. I.___ hat die medizinischen Zusammenhänge in Kenntnis der Vorakten eingehend und logisch nachvollziehbar dargestellt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 2 und S. 7) konnte sie ein Schädel-Hirn-Trauma wie auch ein längerdauerndes Koma ausschliessen und Gründe für das Durchgangssyndrom veranschaulichen. Die diagnostizierten leichten neuropsychologischen biofronto-temporalen Minderleistungen seien aetiologisch unspezifisch, wahrscheinlich nicht unfallbedingt und würden die Arbeitsfähigkeit als Koch kaum beeinflussen. Selbst wenn Dr. I.___ nicht explizit beurteilte, inwieweit diese Defizite sich bei einer nicht körperlichen Tätigkeit auszuwirken vermögen, erscheint ihr Gutachten überzeugend, da mit Bestimmtheit die körperlichen Beschwerden die Einschränkungen die Arbeitsfähigkeit dominieren (vgl. nachstehend Erw. 7.6).
4.7 Basierend auf den vorhandenen medizinischen Berichten kann somit zusammenfassend festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Herbst 2002, als er seine Tätigkeit aufgab (vgl. Urk. 10/50), eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eintrat. Bis dahin war ihm in einer leichten, vorwiegend sitzenden - eher handwerklich ausgerichteten - Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zumutbar. Spätestens seit der Beurteilung durch Dr. E.___ ist ihm - wegen seinen körperlichen Beschwerden - auch eine derart angepasste Tätigkeit nur noch zu 50 % zuzumuten. Weder aus psychiatrischer noch aus neurologischer Sicht bestehen weitergehende Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit; diese sind gegenteils als sehr gering einzustufen und für handwerkliche Tätigkeiten ohne Belang. Etwas intensiver würden sie sich auf rein geistige Tätigkeiten auswirken.
Der Beschwerdeführer bringt bezüglich der Zumutbarkeit einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit nichts vor (vgl. Urk. 1 S. 4), was die fachärztliche Beurteilung in Frage stellen könnte, denn sein persönliches Können und seine schulische Bildung sind dabei ebensowenig ausschlaggebend wie die arbeitsmarktliche Situation (vgl. vorstehend Erw. 1.5).
Die durch die Ärzte attestierte Arbeitsfähigkeit von 40 bis 45 % als Koch ist insoweit nicht ausschlaggebend, als sich diese Tätigkeit als nicht mehr leicht einstufen und somit als nicht optimal behinderungsangepasst im Sinne des Gesetzes qualifizieren lässt. Deswegen ist dem Beschwerdeführer eine 50%ige behinderungsangepasste Arbeitsfähigkeit anzurechnen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Wartezeit am 9. März 1994 eröffnet worden sei, weswegen ein Fall der verspäteten Anmeldung vorliege (Urk. 1 S. 6 f.).
5.2
5.2.1 Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (vgl. BGE 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
5.2.2 Laut Art. 29ter IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG vor, wenn der oder die Versicherte an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
5.2.3 Gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG werden die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, wenn sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet.
5.3 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
5.4 Der Beschwerdeführer hatte sich am 25. Mai 1995 (Urk. 11/49), am 2. April 2001 (Urk. 10/40) sowie am 4. September 2003 (Urk. 10/61) bei der Invalidenversicherung angemeldet. Seine ersten beiden Gesuche um Ausrichtung einer Rente wurden abgewiesen, da ihm in einer angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zumutbar war (vgl. Urk. 10/16 und Urk. 10/15). Der Beschwerdeführer ging nach seinem Unfall und nach Erlass der ablehnenden Verfügung vom 22. Januar 2002 (Urk. 10/15) einer Tätigkeit als Hilfskoch nach und arbeitete bis Ende September 2002 (Urk. 10/50). Aufgrund der damals wie heute vorliegenden medizinischen Akten (vgl. vorstehend Erw. 3.1-3.7) bestehen keine Gründe für die Annahme einer offensichtlichen Unrichtigkeit der dazumal angenommenen Erwerbsfähigkeit. Ausserdem werden keine erheblichen Tatsachen vorgebracht, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, als dass der Beschwerdeführer bis zum Erlass der Verfügung vom 22. Januar 2002 in einer körperlich leichten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig war. Deshalb fehlen auch die Voraussetzungen für eine formelle Revision und unter Berücksichtigung der Beendigung der Arbeitstätigkeit ist die Wartezeit ist per 1. Oktober 2002 zu eröffnen.
6.
6.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs - vorliegend Oktober 2003 - massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
6.2 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
6.3 In den Verfügungen vom 23. Februar 2005 (Urk. 10/13) und im Einspracheentscheid vom 18. August 2005 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin von einem Einkommen ohne Behinderung von Fr. 57'806.-- aus (vgl. Urk. 10/13), welches sie basierend auf der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE), Tabelle TA1 S. 43, Niveau 4, indexiert auf das Jahr 2003 errechnete. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass beim Valideneinkommen vom Niveau 3 auszugehen sei, da er als Schlosser eine Anlehre absolviert und einige Jahre als Schlosser gearbeitet habe, bis rezessionsbedingt die Kündigung erfolgt sei. Demzufolge sei von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 69680.-- auszugehen (Urk. 1 S. 5).
6.4 Von 1999 bis im Jahr 2002 war der Beschwerdeführer als Hilfskoch im Restaurant Z.___, X.___, teilzeitig erwerbstätig, wobei im Jahr 2000 das höchste Einkommen von Fr. 16'575.-- erzielt wurde (Urk. 10/57). Selbst bei der Annahme, dass es sich dabei um ein Pensum von 40 % handelte, ergäbe eine Hochrechnung ein Valideneinkommen von Fr. 41'438.--. Bei einer Indexierung von 2,4 % im Jahr 2001, von 1,9 % im Jahr 2002 und von 1,5 % im Jahr 2003 (vgl. Die Volkswirtschaft, 11-2005, Tabelle B10.2, S. 87) resultiert daraus ein Einkommen von Fr. 43'887.-- (Fr. 41'438.-- x 1,024 x 1,019 x 1,015).
Ein Blick auf den individuellen Kontoauszug des Beschwerdeführers zeigt, dass er vor seinem Unfall einzig bei der Maschinenfabrik Rieter AG, Winterthur, ununterbrochen während einem Jahr vollzeitig tätig war und von Juli 1990 bis Juli 1991 ein Einkommen von Fr. 51'059.- erzielte (vgl. Urk. 10/57). Selbst wenn dem Beschwerdeführer seitens der O.___ AG rezessionsbedingt gekündigt wurde, hat er bis zu seinem Unfall nie mehr vollzeitig als Schlosser gearbeitet. Der erzielte Lohn bei der O.___ AG betrug gemäss IV-Auszug zwischen Juli 1990 und Juli 1991 Fr. 51'059.-- für 13 Monate (Urk. 10/57), mithin Fr. 47'131.-- für ein Jahr. Angepasst an die nominelle Lohnentwicklung für verarbeitendes Gewerbe und Industrie im Jahr 1992 von 4,1 %, im Jahr 1993 von 2,6 %, im Jahr 1994 von 1,8 %, im Jahr 1995 von 0,9 %, im Jahr 1996 von 1,2 %, im Jahr 1997 von 0,2 %, im Jahr 1998 von 0,8 %, im Jahr 1999 von 0,2 %, im Jahr 2000 von 1,2 %, im Jahr 2001 von 2,7 %, im Jahr 2002 von 1,8 % und im Jahr 2003 von 1,2 % (Die Volkswirtschaft, 11/2005, S. 87, Tabelle B10.2, lit. D; Die Volkswirtschaft, 1/2000 S. 28, Tabelle 10.2 lit. D; Die Volkswirtschaft, 2/1997, S. 13, Tabelle B4.4) ergibt dies ein Jahreseinkommen für das Jahr 2003 von Fr. 56'702.-- (Fr. 47'131.-- x 1,041 x 1,026 x 1,018 x 1,009 x 1,012 x 1,002 x 1,008 x 1,002 x 1,012 x 1,027 x 1,018 x 1,012).
Da jedoch dem Beschwerdeführer gemäss den medizinischen Berichten und den darauf gestützten, rechtskräftigen Rentenverfügungen (vgl. Urk. 10/15-16), in einer angepassten leichten Tätigkeit bis im Herbst 2002 ein Vollzeitpensum zumutbar war, rechtfertigt sich in analoger Anwendung der Berechung des hypothetischen Invalideneinkommens (vgl. nachstehend Erw. 6.5) zugunsten des Beschwerdeführers und in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin von einem Einkommen für einfache und repetitive Tätigkeiten gemäss LSE, Niveau 4, von monatlich Fr. 4557.-- (LSE 2002, Tabelle TA1 S. 43), angepasst an die Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden und an die Teuerung von 1,4 % für das Jahr 2003 (vgl. Die Volkswirtschaft, 11-2005, Tabelle B10.2, S. 87 und Tabelle B9.2, S. 86) von Fr. 57'806.-- (Fr. 4557.-- x 12 : 40 x 41,7 x 1,014) als Jahreseinkommen für das Jahr 2003 auszugehen.
Basierend auf diesen Erwägungen scheint zugunsten des Beschwerdeführers die Annahme eines hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 57'806.--, basierend auf der LSE, Niveau 4, für das Jahr 2003 als gerechtfertigt.
6.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung auch hier die Tabellenlöhne LSE herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Ist die versicherte Person weiterhin erwerbstätig, so ist zu prüfen, ob das erzielte Einkommen als hypothetisches Invalideneinkommen übernommen werden kann. Dies ist nur der Fall, wenn die versicherte Person bestmöglich eingegliedert ist, das heisst sie die ihr medizinisch attestierte Restarbeitsfähigkeit voll ausnutzt, der Lohn der Leistung entspricht und zu erwarten ist, dass ein solches Einkommen auch anderweitig auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielt werden könnte und besonders stabile Arbeitsverhältnisse vorliegen (BGE 117 V 18, BGE 126 V 75). Obwohl der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Koch erst im Herbst 2002 aufgegeben hat, stellte diese Tätigkeit gemäss den medizinischen Unterlagen nicht die optimale Arbeit dar, da es sich nicht um eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit handelte. Es ist somit gerechtfertigt, auch beim Invalideneinkommen von den Tabellenlöhnen auszugehen, was im Übrigen nicht bestritten wurde (vgl. Urk. 1 S. 5 unten).
6.6 Trotz seines Gesundheitsschadens verfügt der Beschwerdeführer noch über ein namhaftes Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten. Zumutbar sind ihm grundsätzlich alle körperlich leichten Tätigkeiten, die vorwiegend sitzend ausgeübt werden können aber auch ermöglichen, Wechselpositionen einzunehmen, und zwar in einem Pensum von 50 % (vgl. vorn Erw. 4.7). Obwohl er sich gemäss BEFAS eher für handwerkliche als für Bürotätigkeiten eignet (vgl. Urk. 10/72, letzte Seite), stehen ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. vorstehend Erw. 1.5) genügend Stellen offen, welche sich keineswegs nur auf einen Sektor beschränken. Vielmehr hat er in Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht geeignete Tätigkeiten in jedem Sektor anzunehmen beziehungsweise sich anrechnen zu lassen.
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass ihm wegen der drohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nur ein 40%iges, Arbeitspensum in einer angepassten Tätigkeit zumutbar sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass ihm gemäss medizinischen Berichten bis zum Beurteilungszeitpunkt des Einspracheentscheids vom 18. August 2005 die Zumutbarkeit eines Umfangs von 50 % für eine leichte, angepasste Tätigkeit attestiert wurde. Deswegen ist vorliegend davon auszugehen; es bliebt anzumerken, dass eine allfällige, weitergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes erst im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu berücksichtigen wäre und - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht bereits im vorliegenden Verfahren eine 40%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden kann.
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist, wobei nicht für jedes Merkmal, das ein unter den Durchschnittswerten liegendes Einkommen erwarten lässt, separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen sind. Vielmehr ist der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Weiter hat die Verwaltung kurz zu begründen, warum sie einen Abzug vom Tabellenlohn gewährt, insbesondere welche Merkmale sie bei ihrer gesamthaften Schätzung berücksichtigt. Das Sozialversicherungsgericht darf dabei bei der Überprüfung des Abzuges sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75 Erw. 5 b dd, Erw. 6).
6.7 Die Beschwerdegegnerin nahm einen Abzug in der Höhe von 15 % vor, dies wegen der Einschränkung des Beschwerdeführers in der Gehfähigkeit (Urk. 10/13).
Dem 1962 geborenen Beschwerdeführer sind körperlich leichte, vorwiegend sitzende, eher handwerkliche Tätigkeiten in einem Teilpensum von 50 % zumutbar. Da er keine mittel- und schweren körperlichen Tätigkeiten mehr ausführen kann, könnten ihm auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Lohnnachteile entstehen, denen jedoch mit einem Abzug von 15 % vom Tabellenlohn angemessen Rechnung getragen wird. Die weiteren persönlichen und beruflichen Umstände des Beschwerdeführers - für die rechtsprechungsgemäss ohnehin keine separat quantifizierten Abzüge vorzunehmen wären (vgl. vorstehend Erw. 5.6) - sind nicht geeignet, einen höheren Abzug zu rechtfertigen: Der Beschwerdeführer hat in unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen gearbeitet und verfügt über ein breit gefächertes handwerkliches Geschick. Sein Alter stellt ebenfalls keinen Grund für einen zusätzlichen Abzug dar. Sodann haben mangelnde schulische und Berufskenntnisse bei einfachen Tätigkeiten mit niedrigem Anforderungsniveau geringere Auswirkungen, weshalb diese Umstände nicht automatisch Lohneinbussen nach sich ziehen. Ausserdem sind die Einarbeitungs- und Ausbildungszeiten für einfache Tätigkeiten mit niedrigem Anforderungsniveau im Verhältnis zur verbleibenden Aktivitätsdauer relativ kurz (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Oktober 2003 in Sachen S., I 392/02, Erw. 3.1). Somit besteht kein Anlass, von der Einschätzung der Vorinstanz abzuweichen (vgl. vorstehend Erw. 7.6); es ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 24'568.-- (Fr. 57'806.-- x 0,85 x 0,5).
6.8 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 57'806.-- (vgl. vorstehend Erw. 7.3) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 24'568.-- ergibt einen Invaliditätsgrad von 57,5 %, was rechtsprechungsgemäss (BGE 130 V 121) auf 58 % zu runden ist und einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründet.
7. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die von der Beschwerdegegnerin angenommene behinderungsangepasste Restarbeitsfähigkeit von 50 % und ihre Berechnung des Invaliditätsgrades inklusive vorgenommenem Abzug vom Tabellenlohn von 15 % und somit der Zusprechung einer halben Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 58 %, mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 wie auch der angefochtene Einspracheentscheid 18. August 2005 als rechtens erweisen.
8. Anzumerken bleibt, dass sich der angefochtene Einspracheentscheid einzig auf die Rentenfrage bezog und erst mit Einreichung der Beschwerde ein Eventualantrag um Gewährung einer Umschulung gestellt wurde.
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503, 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
Da diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist auf den Eventualantrag nicht einzutreten, wobei es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, sich bei entsprechender Motivation für eine Umschulung bei der Beschwerdegegnerin neu anzumelden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).