Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01086[8C_235/2007]
IV.2005.01086

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty


Urteil vom 21. März 2007
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stumm
Bahnhofstrasse 52, Postfach 6133, 8023 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der im Jahre 1952 geborene G.___, gelernter Maschinenschlosser, erlitt bei einem Unfall im Jahre 1977 schwere Verbrennungen an beiden Beinen und Händen. Aufgrund der Verletzungen war ihm eine körperliche Tätigkeit nicht mehr möglich, und er liess sich zum kaufmännischen Angestellten umschulen, wobei die Kosten von der Invalidenversicherung getragen wurden (Handelsschule, Abschluss 1980). In der Folge konnte der Versicherte wieder ein existenzsicherndes Einkommen erzielen und machte sich im Jahre 1989 selbständig. Im Jahre 2000 erlitt er einen Bandscheibenvorfall, an dessen Folgen er trotz Operation noch heute leidet (Urk. 12/41, Urk. 12/62, Urk. 12/51, Urk. 12/26). Am 24. Dezember 2003 meldete er sich bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 12/62 S. 5 ff.). In der Folge sprach die IV-Stelle dem Versicherten ausgehend von einer Invalidität von 55 % ab Dezember 2002 eine halbe Rente zu (Verfügung vom 14. April 2005, Urk. 12/21). Nach erfolgter Einsprache beurteilte die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt neu und sprach dem Versicherten ab Dezember 2002 eine ganze Rente zu, ausgehend von einem IV-Grad von 70 % (undatierter Einspracheentscheid, Verfügung vom 18. August 2005, Urk. 12/9, Urk. 12/15).

2. Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 16. September 2005 Beschwerde und beantragte, es seien die angefochtenen Verfügungen insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer eine Maximalrente zuzusprechen sei. Weiter sei der Rentenbeginn auf Dezember 1997 festzulegen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Nachdem die Vertreterin des Beschwerdeführers mit Replik vom 21. Dezember 2005 an den gestellten Anträgen festgehalten hatte (Urk. 13) und sich die Beschwerdegegnerin in der Folge nicht mehr weiter vernehmen liess (Urk. 17), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. Februar 2006 geschlossen (Urk. 18).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Zwischen den Parteien liegt nicht mehr im Streit, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls ab Dezember 2002 eine ganze Rente zusteht (Urk. 2 S. 3, Urk. 1 S. 2). Strittig ist hingegen die Frage einer weitergehenden Nachzahlung.
         Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Auszahlung der ganzen Rente aufgrund der verspäteten Anmeldung erst per 1. Dezember 2002 zu erfolgen habe (Urk. 2 S. 3). Nach der Umschulung sei der Beschwerdeführer rentenausschliessend eingegliedert gewesen, weshalb die Prüfung der Rentenfrage im damaligen Zeitpunkt hinfällig geworden sei (Urk. 11).
         Demgegenüber macht die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass ihrem Mandanten seit dem Unfall im Jahre 1977 immer eine Maximalrente zugestanden hätte, weshalb diese auch spätestens ab Dezember 1997 auszuzahlen sei. Der Beschwerdeführer habe schon im Zeitpunkt des Unfalls ein Rentenbegehren eingereicht, und im Rahmen der Wiedereingliederung sei kein Rentenausschluss erfolgt. Das Unfallbild habe aber schon damals eine Maximalrente erwarten lassen (Urk. 1 S. 8).

2.
2.1     Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) richtete sich die Nachzahlung von Leistungen allein nach Art. 48 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG).
         Gemäss Art. 48 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung, aIVG) erlischt der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren seit dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war.
         Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt (Art. 48 Abs. 2 aIVG).
2.2     Daran hat sich inhaltlich nach Inkrafttreten des ATSG nichts geändert. Gemäss Art. 48 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2003 gültigen Fassung) richtet sich der Anspruch auf Nachzahlung grundsätzlich nach Art. 24 Abs. 1 ATSG, welcher hinsichtlich der Leistungen Art. 48 Abs. 1 aIVG entspricht. Art. 48 Abs. 2 IVG (in der ab 1. Januar 2003 gültigen Fassung) lautet wie folgt: Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der  Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt (Art. 48 Abs. 2 IVG).  


3.
3.1 Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Unfall im Jahre 1977 bei der Invalidenversicherung angemeldet hatte, welche in der Folge die Kosten der Umschulung zum kaufmännischen Angestellten übernahm. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den Jahren nach der erfolgten Umschulung ein höheres Einkommen erzielen konnte als vor dem Unfall (maximale Einkommen vor dem Unfall: per 1973 Fr. 27'066.--, per 1975 Fr. 24'467.--; Einkommen per 1980: Fr. 38'133.--, per 1981: Fr. 34'667.--; Urk. 12/53). Im Zeitpunkt der erstmaligen Anmeldung verzichtete die Beschwerdegegnerin somit zu Recht auf die Prüfung der Rentenfrage. Der Beschwerdeführer war dazumal noch nicht selbständig erwerbend, und die Invalidität wäre nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches zu ermitteln gewesen. Aus den obgenannten Zahlen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach der Umschulung ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen konnte.
3.2     Weiter geht weder aus den Akten hervor noch wird seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht, dass er nach der Umschulung am Rentenbegehren festgehalten hätte. Soweit ersichtlich hat er bis zur aktuellen Anmeldung (24. Dezember 2003) auch nie eine anfechtbare Verfügung verlangt, in welcher verbindlich über die Rentenfrage zu befinden gewesen wäre. Vielmehr hat der Beschwerdeführer - welcher sich ärztlichen Angaben zufolge (Urk. 12/26, Urk. 12/28) während Jahren über seine Leistungsgrenze hinaus belastete - stets (in bemerkenswerter Weise) versucht, seine Existenz aus eigener Kraft zu sichern.
         Nach Abschluss der Umschulung im Jahre 1980 hat sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Rentenbegehrens während mehr als 20 Jahren nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin gemeldet. Unabhängig von der Beantwortung der Frage der Wirkungsdauer der erstmaligen Anmeldung kann dieses Stillschweigen des Versicherten nach dem Vertrauensprinzip (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Februar 2003 in Sachen S., I 172/02, Erwägung 4.4 mit Hinweis auf Guhl/Merz/Kummer, OR, 7. Auflage, S. 91) aber nur so verstanden werden, dass er auf die Prüfung der Rentenfrage zumindest einstweilen verzichtete. Er kann sich damit nicht auf den Standpunkt stellen, dass die im Jahre 1977 erfolgte Anmeldung zum Rentenbezug im Zeitpunkt seiner erneuten Anmeldung am 24. Dezember 2003 noch pendent war.
         Da der Beschwerdeführer den anspruchsbegründenden Sachverhalt zweifelsohne kannte, sind die Nachzahlungen auf die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate zu begrenzen, wie dies die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid richtigerweise getan hat (Leistungen ab 1. Dezember 2002).

4.       Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Andrea Stumm
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).