Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01087
IV.2005.01087

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 29. Juni 2007
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1944, Mutter von zwei inzwischen erwachsenen Kindern, absolvierte eine Ausbildung als Apothekerhelferin. Diesem Beruf ging sie bis im Jahre 1985 nach. Von August 1990 bis April 1991 arbeitete sie als Verkäuferin in einem Kinderspielwarengeschäft. Danach war sie als Kinderbetreuerin/Tagesmutter erwerbstätig, welche Tätigkeit sie im Jahr 1997 gesundheitsbedingt aufgab. Seither geht K.___ keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
         Im Jahre 1999 meldete sich K.___ erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 10/58). Nach erfolgten Abklärungen in medizinischer wie in erwerblicher Hinsicht wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Juli 2000 gestützt auf einen errechneten Invaliditätsgrad von 28 % ab (Urk. 10/9). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.       Am 23. Juni 2004 meldete sich K.___ erneut zum Rentenbezug an (Urk. 10/45). Die IV-Stelle klärte in der Folge den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit von K.___ neu ab. Zu diesem Zwecke holte sie bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte ein (Urk. 10/18-19) und liess die Versicherte medizinisch begutachten (Gutachten vom 28. April 2005; Urk. 10/17). Ebenso veranlasste sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärung vom 13. Juni 2005; Urk. 10/38). Mit Verfügung vom 15. Juli 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch der Versicherten unter Hinweis darauf, dass sich gestützt auf die erfolgten Abklärungen ein Invaliditätsgrad von 26 % errechne, abermals ab (Urk. 10/5). Eine dagegen erhobene Einsprache vom 9. August 2005 (Urk. 10/4) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 6. September 2005 ebenfalls ab (Urk. 2 = Urk. 10/2).
3.         Dagegen erhob K.___ hierorts mit Eingaben vom 15. September bzw. 19. September 2005 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1 und Urk. 4).
         Die IV-Stelle verzichtete am 24. November 2005 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung (Urk. 9). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 29. November 2005 geschlossen (Urk. 11).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 6. September 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung (ATSV) sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1         Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Versicherte im Gesundheitsfall einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde und somit als Teilerwerbstätige zu gelten hat, wobei der Anteil der Erwerbstätigkeit auf 80 % sowie derjenige im Haushalt auf 20 % festzulegen sind. Entsprechend unbestritten ist die Bemessung des Invaliditätsgrades aufgrund der gemischten Methode. Streitig ist hingegen das Ausmass der Beeinträchtigung in den jeweiligen Bereichen beziehungsweise der Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.
2.2     Die IV-Stelle hatte im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen ausgeführt, es liege eine spezialärztliche Beurteilung der Beschwerden und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Danach sei der Versicherten mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand eine Tätigkeit als Pharmaassistentin weiterhin zu 60 % Prozent zumutbar. Das Gutachten sei nachvollziehbar, weshalb sich der Entscheid der IV-Stelle auf diese Angaben stütze. Mit den Ausführungen in der Einsprache würden keine neuen Tatsachen geltend gemacht. Alsdann sei aufgrund der ausführlichen Unterlagen auch keine erneute Abklärung der Einschränkung im Haushalt notwendig (vgl. Urk. 2).
2.3         Dagegen macht die Versicherte im Wesentlichen geltend, es sei ihr unmöglich zu arbeiten. So habe sie Probleme beim Gehen und Stehen wegen der teilweise deformierten Füsse, sie leide ebenso unter starken Glieder- und Gelenkschmerzen, Rückenleiden, Schmerzen beim Sitzen und Liegen, Asthma und zeitweise Kopfschmerzen. Sodann sei sie bei den Haushaltarbeiten auf Hilfe angewiesen, so auch bei persönlichen Tätigkeiten wie etwa beim Ankleiden. Der Invaliditätsgrad sei daher neu zu beurteilen (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 4).

3.
3.1         Aufgrund der von der IV-Stelle im Rahmen der Neuanmeldung eingeholten ärztlichen Berichte ergibt sich zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten was folgt:
3.2     Dr. med. A.___, Spezialärztin FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumatologie, stellte in ihrem Bericht vom 13. September 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Fibromyalgie mit Sekundärsymptomen: Müdigkeit, Schlafstörung, Schnupf- und Niesanfälle (keine allergische Komponente gefunden), DD: SAPHO-Syndrom bei Akne pustulosa und Verdacht auf SC-Arthropathie, bestehend seit Jahren, verstärkt seit März 2003. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie ein Asthma bronchiale anamnestisch 1 bis 2 mal pro Monat mit Notwendigkeit der Cortisoneinnahme, bestehend seit 2 1/2 Jahren.
         Dr. A.___ führte im Wesentlichen aus, falls die Patientin genügend Ruhepausen einlegen und die Arbeiten über den Tag verteilen könne, bestehe für leichte Arbeiten im Haushalt eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Für mittelschwere bis schwere Arbeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Auf längere Sicht sei keine Besserung zu erwarten.
         Als Tagesmutter sei die Versicherte kaum mehr einsetzbar, da sie mit den diversen Beschwerden, die sich anfallweise auch verstärken könnten, keine zuverlässige und konstante Betreuung gewährleisten könne. Seit einem Jahr bestehe für die Arbeit als Tagesmutter wie auch eine auswärtige Erwerbsarbeit eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % beziehungsweise es sei ihr eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar. Eventuell seien weitere Abklärungen nötig (vgl. Urk. 10/19).
3.3     Dr. med. B.___, Facharzt für allgemeine Medizin FMH und Homöopathie SVHA, stellte am 19. September 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Fibromyalgiesyndrom (auswärtige) Diagnosestellung 30. März 2004, Fussdeformität beidseits, Haluces valgi, Hammerzehen, Asthma bronchial, depressive Verstimmung, alles bestehend seit über 5 Jahren.
         Dr. B.___ führte im Wesentlichen aus, eine Rentenerhöhung sei von Seiten der Füsse nicht indiziert. Inwieweit die anderen Faktoren eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen, könne er nicht beurteilen. Das in letzter Zeit auftretende Asthma und die Schmerzen im Bewegungsapparat könnten rentenbeeinflussend sein. Eine kurzstationäre Abklärung an einem MEDAS Zentrum erachte er als notwendig. In ihrer angestammten Tätigkeit sei die Versicherte zu 50 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 10/18).
3.4     In dem von der IV-Stelle eingeholten medizinischen Gutachten vom 28. April 2005 stellten die Dres. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie FMH und Physikalische Medizin, Interventionelle Schmerztherapie, sowie D.___, Facharzt für physikalische Medizin FMH, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Chronische Schmerzen Füsse bds mit
  - Status nach Hallux-valgus-Operation bds 1970 mit Schmerzpersistenz
  - Beginnende Hammerzehenbildung Digiti II + III
  - Leichte Senk- und Spreizfüsse
2. Chronisches cervikovertebrales und cervicocephales Schmerzsyndrom
  - Degenerative Veränderungen ossär wie diskal
3. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
  - Degenerative Veränderungen ossär wie diskal
4. Leichte Retropatellärarthrose bds
5. Radiologisch leichte, kaudal betonte Coxarthrose bds
6. Schmerzgeneralisierungstendenz
  - Anamnestisch Fibromyalgie
  - Symptomausweitung
  - Hinweise auf Schonverhalten/Selbstlimitierung
  - Hinweise auf inadäquate Schmerzverarbeitung
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Befunde erhoben:
  1. Wiederholte depressive Episoden
  2. Pollinosis, Asthma bronchiale
  3. Status nach Cystopexie und Hysterektomie 12/2004
  4. Status nach Exzision von Mikroverkalkungen in der li Mamma 1996
         Die begutachtenden Ärzte bezeichneten die Versicherte aufgrund der degenerativen Veränderungen der HWS, der LWS der Hüften, der Knie sowie der Füsse für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei sie zu 60 % arbeitsfähig. Eine angepasste Tätigkeit entspreche einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit, mit regelmässigem Unterbruch durch kurzes Gehen und Stehen, mit Heben und Tragen von Gewichten bis max. 5 kg, ohne Kälte- und Nässeexposition. Haltungsmonotonien und Bewegungsstereotypien sollten nur einen kleinen Teil der Tätigkeit ausmachen.
         Als Tagesmutter sei keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Ein Einsatz als Apothekerhelferin sei nach wie vor denkbar unter den Bedingungen, wie sie für die angepasste Tätigkeit beschrieben worden seien. Gefordert wäre in dieser Hinsicht ein vorwiegender Einsatz in der Administration und weniger im Verkauf (wegen des Stehens und Gehens). Im Haushalt, wo vorwiegend leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten anfallen würden, sei die Versicherte ebenfalls zu 60% arbeitsfähig.

4.
4.1     Zu Dr. A.___s Bericht ist zu bemerken, dass ihre Angaben nicht schlüssig sind, da sie einerseits ausführt, für die Arbeit als Tagesmutter wie auch im Hinblick auf eine auswärtige Erwerbsarbeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (soweit sie nicht als schwer oder mittelschwer einzustufen sei, wofür eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe); an anderer Stelle wird angegeben, der Beschwerdeführerin sei weder in angestammter noch in leidensangepasster Tätigkeit überhaupt eine Erwerbstätigkeit zumutbar (vgl. Urk 10/19). Mithin kann darauf nicht abgestellt werden. Ebensowenig kann auf die Ausführungen von Dr. B.___ zur Arbeitsfähigkeit abgestellt werden: Denn aufgrund seines Berichtes ist unklar, auf welche Tätigkeit er sich bezieht, wenn er die Beschwerdeführerin als angestammt zu 50 % arbeitsfähig bezeichnet. Seine Ausführungen erweisen sich auch insoweit als nicht nachvollziehbar, als er - neben den die Füsse betreffenden Befunden - weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhebt, gleichzeitig aber angibt, er könne nicht beurteilen, inwieweit (diese) anderen Faktoren eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigten; es ist zudem auch unklar, ob diese gestellten Diagnosen Eingang in seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fanden (vgl. Urk. 10/18).
4.2     Das von Dres. D.___ sowie C.___ erstellte Gutachten erfüllt demgegenüber die von der Rechtsprechung genannten Anforderungen (vgl. Erw. 1.5). So ist das Gutachten für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf einem einlässlichen klinischen Untersuch und auf aktuellen Röntgenbildern, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und erscheint in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend. Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift angegebenen Beschwerden bleibt insbesondere anzumerken, dass diese allesamt Berücksichtigung und teilweise auch Eingang in die Diagnosen fanden. Sodann ergaben sich soweit ersichtlich keine Hinweise auf (weitere) gesundheitliche Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, welche zusätzliche Abklärungen nahegelegt hätten. Im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schmerzen ist insbesondere zu bemerken, dass die begutachtenden Ärzte als mit Schmerzverarbeitungsstörungen vertraute Fachpersonen mit Blick auf die anlässlich der Untersuchung festgestellte Schmerzgeneralisierung (vgl. Urk. 10/17 S. 4) keine weiteren psychiatrischen Abklärungen für erforderlich hielten.
4.3         Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das medizinische Gutachten der Dres. D.___ und C.___ vom 28. April 2005 abgestellt werden kann. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig und in einer angepassten leichten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig ist, soweit es sich um eine vorwiegend sitzende Tätigkeit handelt, mit regelmässigem Unterbruch durch kurzes Gehen und Stehen, mit Heben und Tragen von Gewichten bis max. 5 kg, ohne Kälte- und Nässeexposition. Als Tagesmutter ist sie nicht mehr und in ihrer angestammten Tätigkeit als Pharmaassistentin - unter Berücksichtigung der angegebenen Einschränkungen - namentlich im administrativen Bereich zu 60 % arbeitsfähig.

5.      
5.1     Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit.
         Die Beschwerdeführerin ist seit Mitte der achtziger Jahre nicht mehr als Pharmaassistentin tätig, weshalb für die Bestimmung des Valideneinkommens nicht an ein in dieser Tätigkeit erzieltes Einkommen angeknüpft werden kann. Mit Blick auf das bescheidene Einkommen, das die Beschwerdeführerin zuletzt als Tagesmutter erzielte (in Höhe von Fr. 1'500.-- bis Fr. 2'000.-- pro Monat bei rund 40 Stunden/Woche, vgl. Urk. 10/58) und vor allem mit Blick darauf, dass ihre beiden volljährigen Kinder sich noch in Ausbildung befinden (vgl. Urk. 10/38 S. 2; vgl. dazu ZAK 1992 92 Erw. 4a, so etwa auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. Februar 2006, I 505/05) ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie eine solche vergleichsweise gering entschädigte Tätigkeit weitergeführt und sich weiterhin mit einem bescheidenen Einkommen begnügt hätte. Mangels eines bestimmbaren Einkommens, an welches anzuknüpfen wäre, ist das Valideneinkommen demnach anhand der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln.
         Da die Beschwerdeführerin seit 1997 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und somit das Invalideneinkommen ebenfalls anhand der LSE zu bestimmen wäre, kann auf eine ziffernmässige Bestimmung der beiden hypothetischen Einkommen verzichtet und die Invalidität, ausgehend von einem Valideneinkommen von 80 %, direkt prozentual bestimmt werden (vgl. BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen).
5.2     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.3     Wie in Ziff. 4.3 ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch im (reduzierten) Umfang von 60 % eines Vollzeitpensums noch in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, was sich in einer zusätzlichen Verdiensteinbusse auswirken kann. Da andererseits beim Kriterium des Beschäftigungsgrades zu berücksichtigen ist, dass Teilzeit arbeitende Frauen im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten proportional mehr verdienen (LSE 2004 S. 25 Tabelle 6) und sich das Alter der Beschwerdeführerin ebenfalls lohnerhöhend auswirkt (LSE 2004 TA9. S. 65), erscheint unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ein leidensbedingter Abzug in Höhe von insgesamt 15 % angemessen.
         In erwerblicher Hinsicht ergibt sich demnach gegenüber einer im Gesundheitsfall im Umfang von 80 % ausgeübten Erwerbstätigkeit eine Einschränkung von 36,25 % (100- [60 x 100 : 80 x 0.85]).

6.      
6.1      Was die Einschränkung im Haushalt anbelangt ist festzuhalten, dass die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle beziehungsweise im Haushalt nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (vgl. Kreissschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit, KSIH, gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff) eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt darstellt (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4, vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 10. Dezember 2003 in Sachen I 483/03 unter Hinweis auf BGE 129 V 67). In das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person greift das Gericht nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 Erw. 4; vgl. auch BGE 130 V 61).
6.2     Zur Abklärung des Anspruches auf eine Invalidenrente wurde am 13. Juni 2005 eine Haushaltabklärung durchgeführt. Diese ergab eine Einschränkung in der Haushalttätigkeit von 28,5 % (Urk. 10/38).
         Die im Haushaltbericht vorgenommenen Gewichtungen der einzelnen Haushaltsbereiche erscheinen angemessen und entsprechen den im erwähnten Kreisschreiben (KSIH) vorgegebenen prozentualen Anteilen der jeweiligen Bereiche. Ebenso erscheinen die mit Blick auf die von Dres. D.___ sowie C.___ gestellten Diagnosen sowie unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe der im Haushalt lebenden Familienangehörigen ermittelten Einschränkungen in den einzelnen Bereichen nachvollziehbar. Da sich demnach aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für klare Fehleinschätzungen der Abklärungsperson ergeben und auch die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe einzig anführt, dass sie bei den Haushaltarbeiten auf Hilfe angewiesen sei, jedoch weder das Ergebnis des Haushaltsberichts als Ganzes in Frage stellt noch Einschätzungen der Abklärungsperson im Einzelnen rügt (vgl. Urk. 4), ist auf den Abklärungsbericht abzustellen. Dies gilt umso mehr, als die ermittelte Einschränkung von rund 30 % unter Berücksichtigung der in Anrechnung gebrachten zumutbaren Mitwirkung der im Haushalt lebenden Familienangehörigen in Einklang steht mit der ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit von 60 % im Haushalt (vgl. Erw. 3.4 in fine).
         Zu bemerken ist indes, dass sich die errechnete Einschränkung von 28,5 % insoweit als unzutreffend erweist, als die Abklärungsperson bei einer Gewichtung des Bereichs "Einkauf und weitere Besorgungen" von 10 % sowie einer Einschränkung in diesem Bereich von 50 % eine Behinderung von 1 % ermittelt hat (vgl. Urk. 10/38 S. 4; Ziffer 6.4). Dies ist offensichtlich unzutreffend. Unter Berücksichtigung der entsprechenden (korrekten) Behinderung von 5 % (10 % x 50 %) resultiert demnach eine Einschränkung im Haushalt von insgesamt 32,5 %.

7.       Der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich (36,25 %) sowie im Haushaltbereich (32,5 %) sind im Verhältnis dieser Teilbereiche zu gewichten. Wie erwähnt, hat die Erwerbstätigkeit einen Anteil von 80 % und der Haushaltbereich einen solchen von 20 % (vgl. Erw. 2.1). Somit resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von 35,5 % (29 % [36,25 % x 80 %]+ 6,5 % [32,5 % x 20 %]). Demnach hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).