IV.2005.01088

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 15. Februar 2006
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Weinbergstrasse 72, Postfach 305, 8042 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.       P.___, geboren 1953, ist gelernte Verkäuferin und arbeitete zuletzt vom 5. August 2002 bis zum 30. April 2004 als Inkasso-Sachbearbeiterin bei der Z.___ AG, W.___ (Urk. 11/31 Ziff. 1, 5 und 6). Gemäss Unfallmeldung vom 23. Oktober 2003 wollte sie am 6. Juli 2003 aus einer grossen Eternitkiste, welche auf 20 cm hohen Füssen stand und am Balkon angelehnt war, ein Bäumchen aus der Erde ziehen, als die Kiste in ihre Richtung kippte und die Versicherte sich mit den Beinen dagegen stemmte (vgl. Urk. 11/42/1 Ziff. 6; vgl. Urk. 11/42/3 Ziff. 1 S. 2). Die Versicherte meldete sich am 14. Mai 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 11/35 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog medizinische Berichte (Urk. 11/18, 20-22), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/31) und die Unterlagen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Urk. 11/42) bei und veranlasste ein medizinisches Gutachten (Urk. 11/19) sowie einen Zusammenzug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/34). Mit Verfügung vom 15. Februar 2005 verneinte sie einen Anspruch auf Rentenzahlungen (Urk. 11/16) und mit Verfügung vom 16. Februar 2005 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 11/15). Gegen beide Verfügungen erhob die Versicherte mit  Eingabe vom 7. April 2005 Einsprache (Urk. 11/13). Mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2005 wies die IV-Stelle diese Einsprache ab (Urk. 11/5 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juli 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 6. September 2005 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Urk. 1). Darin beantragte sie die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1. Juli 2005 (Urk. 2) sowie die Vornahme zusätzlicher medizinischer sowie beruflicher Abklärungen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Schreiben vom 14. September 2005 überwies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Akten dem hiesigen Gericht (Urk. 5).
         Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 wurde Rechtsanwältin Reger-Wyttenbach antragsgemäss zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin bestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide der kantonalen IV-Stellen in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle.
         In diesem Fall hat die IV-Stelle Zürich über die Ansprüche der Beschwerdeführerin entschieden, weshalb das hiesige Gericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist.
1.2     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Vorliegend wurde verfügungsweise über berufliche Massnahmen (Urk. 11/15) wie auch über einen Rentenanspruch (Urk. 11/16) entschieden. Die Beschwerdeführerin hat beide Verfügungen mit Einsprache angefochten (vgl. Urk. 11/13). Die Beschwerdegegnerin hat diese mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2005 abgewiesen (Urk. 2). Anfechtungsgegenstand bilden somit die Verfügung vom 15. Februar 2005 wie auch die Verfügung vom 16. Februar 2005 beziehungsweise der Einspracheentscheid vom 1. Juli 2005, der bezüglich beider Verfügungen erging.

2.
2.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 und Art. 29 IVG), zur Rentenberechnung sowie zur Aufgabe der Ärzte sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit folgender Ergänzung, verwiesen werden.
2.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und ein sich daraus ergebender Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
3.2     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit überwiegend auf das Gutachten von Prof. Dr. med. A.___, Facharzt Neurologie FMH, vom 12. November 2004 (vgl. Urk. 11/19). Da dieser die Beschwerdeführerin bereits vormals untersucht (vgl. Urk. 11/21/5) und somit eine Vergleichsmöglichkeit mit den Vorbefunden gehabt habe, sei seiner Beurteilung ein hoher Stellenwert zuzumessen. Gemäss der Einschätzung von Prof. A.___ bestehe kein Gesundheitsschaden, der eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken würde. Deswegen verneinte die Beschwerdegegnerin Ansprüche auf Leistungen der Invalidenversicherung.
3.3     Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, es erscheine fraglich, ob auf das Gutachten von Prof. A.___ abgestellt werden könne, da er nicht als unbeteiligte, neutrale, sachverständige Drittperson betrachtet werden könne (vgl. Urk. 1 S. 6). Zudem weiche seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von den Beurteilungen der übrigen Ärzte ab. In Berücksichtigung derer Beurteilungen sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in leistungsbegründendem Ausmass auszugehen (Urk. 1 S. 7 oben). Dabei sei insbesondere auch den neusten medizinischen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, wonach chronische Schmerzen an und für sich als Krankheit gelten würden, ohne dass eine andere medizinische Ursache dafür gegeben sein müsse. Die Auswirkungen dieser Einschränkungen seien sorgfältig abzuklären; dabei sei ausserdem zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit Antidepressiva zu sich nehmen müsse (Urk. 1 S. 7 Mitte).

4.
4.1     Dr. med. B.___, Oberärztin in Vertretung, und Dr. med. C.___, Assistenzärztin, Neurologische Klinik und Poliklinik, Universitätsspital V.___ (V.___), führten in ihrem Bericht vom 21. Juli 2003 aus, die Beschwerdeführerin sei vom 10. bis zum 14. Juli 2003 bei ihnen hospitalisiert gewesen (Urk. 11/21/4 S. 1).   Zum Neurostatus bei Eintritt führten die Ärztinnen aus, der Romberg sei mit einem ungerichteten Schwanken verbunden, der Gang und der Strichgang seien leicht unsicher gewesen. Der Einbeinstand sei nicht möglich gewesen und beim Zehengang habe die linke Wade geschmerzt. An beiden Füssen hätten sockenförmige Kribbelparästhesien und Hyperpathien bestanden (Urk. 11/21/4 S. 3). Ein MRI der Lenden- und Brustwirbelsäule ergab um den Konusbereich eine kontrastmittelaufnehmende Veränderung und eine Diskusprotrusion L2/3 ohne Einengung des Rückenmarks. Eine Elektroneuromyographie und eine Liquorpunktion ergaben Normalbefunde (Urk. 11/21/4 S. 3 f.). Als Diagnose nannten die Ärztinnen subakute Parästhesien und Schmerzen der Beine und Füsse beidseits unklarer Ätiologie. Sie attestierten der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 20. Juli 2003 (Urk. 11/21/4 S. 1).
4.2     Prof. Dr. med. A.___, Facharzt Neurologie FMH, hielt in seinem Bericht vom 27. November 2003 fest, die jetzige Störung habe die Beschwerdeführerin erstmals am 7. Juli 2003 bemerkt (Urk. 11/21/5 S. 1 unten). Am Vortag habe sie eine grosse Blumenkiste durch Anstemmen mit dem Oberschenkel am Kippen verhindert. Einen Hexenschuss habe sie dabei nicht erlitten. Am folgenden Tag habe sie beim Sitzen auf dem Bürostuhl in beiden Beinen ein Kribbeln gespürt und den Eindruck gehabt, dass die Füsse kalt seien. Dies sei recht schmerzhaft gewesen. Da die Missempfindungen auch weiter angehalten haben, sei es zu sehr eingehenden Abklärungen gekommen. Diese hätten keinerlei pathologischen Befunde ergeben. Seit zwei bis drei Wochen hätten sich die Beschwerden nun etwas anders manifestiert. Die Beschwerdeführerin habe wohl nach wie vor ein unangenehmes, kribbelartiges Gefühl. Diese mache sie „nervös“, sodass sie aufstehen und herumgehen müsse (Urk. 11/21/5 S. 2 oben). Prof. A.___ konnte bei der vollständig durchgeführten neurologischen Untersuchung bis auf auffallend schwache, aber doch beidseits auslösbare Achillessehnenreflexe absolut nichts Pathologisches feststellen (Urk. 11/21/5 S. 2 f.). An den unteren Extremitäten beständen keine Muskelatrophien und keine fassbaren Paresen. Der Babinski und der Romberg seien beidseits negativ. Die Sensibilität für Berührung und Vibrationssinn und für den Lagesinn der Grosszehe seien intakt. Auch die Sensibilität in den sakralen Dermatomen sei für Berührung, aber auch für Temperatur erhalten. Die Fusspulse seien beidseits gut tastbar. Feinste Berührungen würden sowohl am Fuss wie an den Zehen wahrgenommen. Der Normalgang sei hinkfrei, der Fussspitzen- und Hackengang seien beidseits ausführbar und der Strichgang mit Blick an die Decke sicher. In seiner Beurteilung hielt Prof. A.___ fest, dass trotz der auffallend schwachen Achillessehnenreflexe weder die Verteilung der angegebenen Missempfindungen an den Beinen noch der Befund für die Annahme einer Polyneuropathie sprächen. Vor allem die in den letzten Wochen klar beschriebenen Beschwerden würden am ehesten für eine Restless-legs-Syndrom sprechen. Obwohl diese Störung meist keine fassbare Ursache habe, gäbe es das Phänomen auch als Ausdruck eines Eisenmangels, welcher vorliegend jedoch ausgeschlossen werden könne. Prof. A.___ empfahl zunächst eine Beschränkung auf eine symptomatische Behandlung der „restless legs“ mit einem Dopaminagonisten (Urk. 11/21/5 S. 3).
4.3     Dr. med. D.___, Oberarzt, und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, Neurologische Klinik und Poliklinik, Universitätsspital V.___, nahmen in ihrem Bericht vom 7. April 2004 eine Verlaufsbeurteilung vor (Urk. 11/21/6). Als Hauptdiagnosen nannten sie Parästhesien und Schmerzen der Beine und Füsse beidseits unklarer Ätiologie. Differentialdiagnostisch erwähnten sie ein „Burning feet“-Syndrom (Urk. 11/21/6 S. 1). Die bekannten Fühlstörungen an beiden Füssen sowie Schmerzen (Füsse, Beine, Rücken) beständen fort. Die Schmerzen im Rücken würden von der Beschwerdeführerin als permanent und dumpf angegeben, sie seien jedoch nicht lage- oder belastungsabhängig. Im Bereich der Oberschenkel beständen beidseits „Muskelschmerzen“, wobei der ganze Muskel betroffen sei, die Intensität aber fluktuiere. Episodisch würden krampfartige Wadenschmerzen jeweils über rund eine Viertelstunde auftreten und wieder vollständig verschwinden, bevor die Fühlstörungen der Füsse/Knöchelgegend wieder in den Vordergrund rückten. Die Fühlstörungen würden als Kribbeln und Kältegefühl zum Teil schmerzhaft erlebt und seien kontinuierlich vorhanden. Der Neurostatus sei im Vergleich zu den vorbeschriebenen Befunden unverändert. Die rohe Kraft sei proximal und distal seitengleich erhalten. Der Vorhalteversuch der Beine sei seitengleich und ohne Absinken möglich. An der Fusssohle bestehe eine Hyperpathie, welche lateral betont sei. Die Muskeleigenreflexe an Armen und Beinen zeigten sich seitengleich und unauffällig. Auch die Stand- und Ganguntersuchungen erwiesen sich als unauffällig. Aufgrund der Anamnese ohne Hinweis auf zusätzliche neurologische Ausfälle und der gleichbleibenden klinischen Untersuchungsbefunde sahen die Ärzte keinen Anhalt für zusätzliche Diagnostik mit Ausnahme der durchgeführten Blutanalysen. Aus therapeutischer Sicht empfahlen sie eine schmerzdistanzierende Therapie mit Neurontin (Urk. 11/21/6 S. 2).
4.4     Dr. med. F.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, Akupunktur TCM ASA, stellte in seinen Berichten vom 24. Mai 2004 und 17. Juni 2004 die Diagnosen ungeklärter Bein- und Fussschmerzen beidseits und anhaltender Lumbalgie im Anschluss an ein Verhebetrauma am 6. Juli 2003 (Urk. 11/21/3 S. 1). Ausserdem bestehe seit Jahren eine Epicondylitis ulnaris rechts (Urk. 11/21/1 lit. A). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. F.___ aus, vom 8. bis zum 27. Juli 2003 sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig gewesen. Vom 28. Juli 2003 bis zum 15. Februar 2004 attestierte er ihr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und seither andauernd eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/21/1 lit. B). Als Symptome nannte er symmetrische Schmerzen in beiden Beinen, ein schmerzhaftes Schweregefühl in den Oberschenkeln und krampfartige Schmerzen in den Waden, sowie ein kribbelndes Brennen und Kältegefühl in den Füssen. Die Fusssohlen seien schmerzhaft berührungsempfindlich (Urk. 11/21/3 S. 2). Die Beschwerdeführerin leide auch an lumbosakralen Dauerschmerzen ohne Ausstrahlung (Urk. 11/21/3 S. 3 oben). Dr. F.___ stellte eine deutlich erhöhte Berührungsempfindlichkeit beider Füsse bis etwa zu beiden oberen Sprunggelenken fest. Im übrigen sei der neurologische Befund unauffällig (Urk. 11/21/3 S. 3). Seines Erachtens seien die Beschwerden, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und der Lebensgewohnheiten glaubhaft, auch wenn ein anatomisches Substrat fehle. Der zeitliche Zusammenhang des Auftretens der Symptome mit dem Verhebetrauma sei gegeben. Denkbar sei deshalb eine ähnliche Schädigung wie sie vom Halswirbelsäulentrauma her bekannt sei (Urk. 11/21/3 S. 3 Mitte).
         Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 7. August 2003 in seiner Behandlung mit Chinesischer Phytotherapie (Urk. 11/21/3 S. 1 unten). Neben der Akupunktur sei diese Therapie die einzige Methode gewesen, welche die Schmerzen zu lindern vermocht hätten. Zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit führte Dr. F.___ aus, der Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit eine, maximal zwei Stunden Arbeit zumutbar (Urk. 11/21/2 S. 2). Die psychischen Funktionen seien uneingeschränkt, aber in den physischen Funktionen sei sie sehr stark eingeschränkt (vgl. Urk. 11/21/2 S. 1).
4.5     Dr. med. G.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, nannte in ihrem Bericht vom 7. Juni 2004 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Parästhesien und Schmerzen der Beine und Füsse beidseits unklarer Ätiologie (Urk. 11/22). Sie attestierte der Beschwerdeführerin vom 21. bis zum 27. Juli 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und vom 28. Juli bis November 2003 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die letzte Konsultation habe am 13. Januar 2004 stattgefunden, da die Beschwerdeführerin seit November 2003 bei Dr. F.___ in Behandlung sei. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin persistierten die Parästhesien und Schmerzen in den Beinen und Füssen beidseits. Neurologische und rheumatologische Abklärungen hätten jedoch keine pathologischen Befunde ergeben (Urk. 11/22).
4.6     Dr. med. H.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, Akupunktur TCM ASA, führte in seinem Bericht vom 18. September 2004 aus, die Beschwerdeführerin sei seit 5. März 2004 bei ihm in Akupunkturbehandlung (Urk. 11/20 in Verbindung mit 11/20 lit. D.1). Als Diagnosen nannte er einen Status nach Verhebetrauma der Sakrolumbalregion, unklare Schmerzen und Parästhesien beider Beine und Füsse sowie Therapieresistenz auf beziehungsweise Unverträglichkeit von üblicher schmerzlindernder Medikation (Urk. 11/20 lit. A). Die Arbeitsunfähigkeit beurteilte er seit seinem Behandlungsbeginn bis auf weiteres als 100 % (Urk. 11/20 lit. B). Die Beschwerdeführerin habe gemäss eigenen Angaben am 6. Juli 2003 an einer Pflanzkiste gearbeitet, dabei sei die Kiste auf ihren Oberschenkel gekippt. Mit grosser Kraftanstrengung habe sie die Kiste zurückgeschoben, um schwerwiegende Quetschungen der unteren Extremitäten zu vermeiden. Unmittelbar danach seien Kreuz- und lumbale Schmerzen aufgetreten. Anderntags habe sie Kribbelparästhesien, Wadenkrämpfe, Gangunsicherheiten und eine grosse Beinschwäche gespürt (Urk. 11/20 lit. D.3). Zu Beginn habe sie fast andauernd an unerträglichen Schmerzen im Rücken und an Parästhesien der unteren Extremitäten gelitten. Ihre Arbeit habe die Beschwerdeführerin im Februar 2004 sistiert (Urk. 11/20 lit. D.4).
         Zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit führte Dr. H.___ aus, der Beschwerdeführerin sei das Heben und Tragen von mittleren bis schweren Gewichten nicht mehr zumutbar. Bis zu einer halben Stunde seien ihr unter anderem folgende Tätigkeiten zumutbar: das Heben und Tragen von leichten Gewichten, das Hantieren mit Werkzeugen, Arbeiten über Kopfhöhe, Rotationen, vorgeneigtes Sitzen und Stehen, Knien, Treppen steigen und das Gehen von langen Strecken. In ihren psychischen Funktionen sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Die Arbeit als Hausfrau könne eingeschränkt, etwa zu 20 %, ausgeführt werden. In ihrer bisherigen Berufstätigkeit sei ihr keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 11/20 Beiblatt).
4.7     Prof. A.___ erstellte zuhanden der IV-Stelle am 12. November 2004 ein Gutachten, wofür er die Beschwerdeführerin am 8. November 2004 nochmals eingehend untersuchte und befragte (Urk. 11/19 S. 1). Im Vergleich zur Untersuchung im November 2003 habe die Beschwerdeführerin nun ausgeführt, dass sie bereits damals an lumbalen Rückenschmerzen gelitten habe, weswegen sie ihre sitzende Tätigkeit höchstens noch während vier Stunden habe ausüben können und dies nur dank der Einnahme von Schmerzmitteln. Danach habe sie sich zu Hause ausruhen müssen. Ihren Haushalt besorge hauptsächlich ihr Partner. Erst auf Befragen habe die Beschwerdeführerin ergänzt, dass sie auch an den Füssen Beschwerden empfunden habe. Anlässlich der Besprechung (vom 8. November 2004) habe sie zunächst negiert, dass sie damals (am 27. November 2003) eine Unruhe in den Beinen und Füssen verspürt habe, welche sie zu einem zwanghaften Bewegen derselben veranlasst habe. Am Nachmittag nach der Untersuchung habe sie telefonisch mitgeteilt, dass sie in der Nacht eine quälende Unruhe verspüre und deswegen drei bis vier Mal pro Nacht aufstehen müsse (Urk. 11/19 S. 3). Auf die Frage, ob für sie die Rücken- oder die Beinbeschwerden im Vordergrund ständen, habe sie beide gleichermassen, aber mit wechselnder Betonung, angegeben.
         Prof. A.___ führte nochmals eine vollständige neurologische Untersuchung durch, die keine pathologischen Befunde ergab (Urk. 11/19 S. 4 f.). So stellte er eine vorzügliche Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit, unauffällige Muskeltoni und keine Muskelatrophien in den oberen und unteren Extremitäten fest. Die Patellar- und der Achillessehnenreflexe waren nun auch ohne Jendrassik beidseits normal lebhaft vorhanden. Der Babinski- und der Romberg-Test waren ebenfalls beide negativ (Urk. 11/19 S. 5).
         In seiner Beurteilung wies Prof. A.___ auf die unterschiedlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin hin. So habe er am 24. November 2003 eine Schilderung erhalten, die auf ein Restless-legs-Syndrom hingedeutet habe, andere Darstellungen seien davon abweichend ausgefallen. Die geschilderten Beschwerden seien uncharakteristisch und würden am ehesten noch an eine Polyneuropathie denken lassen. Allerdings seien die klinischen Befunde diesbezüglich keineswegs verdächtig (Urk. 11/19 S. 5). Trotz der subjektiv angegebenen nennenswerten Beschwerden liessen sich bei der Untersuchung weder Verdachtsmomente auf eine (signifikante) Polyneuropathie noch auf ein Restless-legs-Syndrom noch auf eine nennenswerte Pathologie der Wirbelsäule erheben (Urk. 11/19 S. 6). Bezüglich des Grads der Arbeitsfähigkeit führte Prof. A.___ aus, die erhobenen Befunde erlaubten nicht die Annahme, dass diese die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten (Urk. 11/19 S. 7 Ziff. 7; vgl. Urk. 11/19 S. 7 Ziff. 1). Auf die Zusatzfrage hin, weswegen Diskrepanzen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorlägen, erläuterte Prof. A.___, dies beruhe auf einem Abstellen auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und der Nichtberücksichtigung der erhobenen Befunde (Urk. 11/19 S. 8 Ziff. 4).
4.8     Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für Anästhesiologie FMH, stellte in seinem Brief vom 28. Februar 2005 zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Diagnosen (Urk. 3/3):
         - Lumbovertebral-Syndrom
         - Unklare Allodynie beider Füsse
         - Verhebetrauma am 6. Juli 2003
         Er habe der Beschwerdeführerin empfohlen, die Behandlung mit Seropram einmal täglich weiter zu führen und zusätzlich 5 Tropfen Surmontil vor dem Schlafen einzunehmen. Eine epidurale Infiltration mit Corticosteroiden, Lokalanästhetika und Analgetika habe die Schmerzen vorübergehend eliminiert beziehungsweise reduziert. Eine Wiederholung sei in drei Monaten vorgesehen. Er könne nicht beurteilen, ob ein Unfallgeschehen vorliege, da er die Beschwerdeführerin vor dem Unfall nicht untersucht habe. Für körperlich schwere Arbeiten sei sie vollständig arbeitsunfähig. Für eine behinderungsangepasste, wechselbelastende Tätigkeit beurteilte er die schmerzbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % (Urk. 3/3).

5.      
5.1
5.1.1   Der Versicherungsträger prüft nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt.
5.1.2   Die Partei kann den Gutachter gemäss Art. 44 ATSG aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen.
         Triftige Gründe im Sinne von Art. 44 ATSG liegen zunächst dann vor, wenn Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründe (wie sie beispielsweise in Art. 22 f. des Bundesgesetzes über die Organisation der Rechtspflege festgehalten sind) gegen die Begutachtungsstelle vorliegen. Dabei ist Art. 36 ATSG zu beachten, wonach auch medizinische Sachverständige in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen erscheinen (Kieser, Kommentar zum ATSG, Rz 5 zu Art. 36 in Verbindung mit Rz 11 zu Art. 44). Angesichts der überragenden Bedeutung von Gutachten bei sozialversicherungsrechtlichen Leistungsentscheiden ist ein hoher Massstab an die Unparteilichkeit von Sachverständigen zu legen (BGE 122 V 162).
         Ein triftiger Grund ist überdies darin zu erblicken, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint.
5.1.3   Die Beschwerdeführerin wurde am 28. Oktober 2004 für eine spezialärztliche Untersuchung durch Prof. A.___ vorgeladen (Urk. 11/29). Erst nachdem das Gutachten vom 12. November 2004 (Urk. 11/19) vorlag, machte sie mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 geltend, diesem komme kein Stellenwert als Gutachten zu, da Prof. A.___ sie bereits im November 2003 begutachtet habe (vgl. Urk. 11/28 S 2; vgl. Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 3). Dieser Einwand kann nicht als triftiger Grund im Sinne des Gesetzes betrachtet werden, da er erst im nachhinein vorgebracht wurde und zudem keine Befangenheit des Gutachters im Sinn eines Ausschlussgrundes zu begründen vermag. Weiter kann auch nicht von einer fehlenden Kompetenz gesprochen werden, da Prof. A.___ als Facharzt umfassende Untersuchungen vorgenommen und die medizinische Situation nachvollziehbar dargelegt hat. Seine Hinweise auf widersprüchliche Angaben der Beschwerdeführerin verdeutlichen vielmehr, dass er den Aussagen der Beschwerdeführerin (auch in den Vorakten) aufmerksam gefolgt ist und diese mit den Befunden verglichen hat.
         Prof. A.___ berücksichtigt in seinem Gutachten die Vorakten und die beklagten Beschwerden. Zudem nahm er zweimal umfassende neurologische Untersuchungen vor (vgl. vorstehend Erw. 4.2, 4.7), welche in Übereinstimmung zu den übrigen medizinischen Berichten (vgl. vorstehend Erw. 4.1, 4.3 - 4.5) unauffällige Normalbefunde zeigten. Die Schlussfolgerung in seiner Expertise erscheint begründet, da aufgrund der extensiv durchgeführten Untersuchungen und deren Ergebnisse keinerlei Hinweise für eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden konnten.
         Zusammenfassend liegen somit keine Gründe vor, welche gegen ein Abstellen auf das Gutachten von Prof. A.___ sprechen.
5.2     Die Berichte der Ärzte der Neuroklinik und Poliklinik des Universitätsspitals V.___ (vgl. vorstehend Erw. 4.1 und 4.3) beruhen auf sehr umfangreichen Untersuchungen bezüglich der geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin. Ein Korrelat zwischen den unauffälligen Befunden und den geltend gemachten Schmerzen konnten sie nicht feststellen. Sie attestierten der Beschwerdeführerin ein kurzzeitige, zehntägige Arbeitsunfähigkeit bis zum 20. Juli 2003. Auf ihre Beurteilung kann abgestellt werden, da die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen dafür ebenfalls erfüllt sind (vgl. vorstehend Erw. 2.2).
5.3     Im Bericht von Dr. H.___ werden hauptsächlich die geklagten Beschwerden berücksichtigt. Dabei fällt auf, dass diese von der Beschwerdeführerin jeweils unterschiedlich beschrieben wurden. So berichtete Dr. H.___, welcher die Beschwerdeführerin erst seit März 2004 behandelt, dass diese laut eigenen Aussagen von Beginn an und andauernd an unerträglichen Rückenschmerzen gelitten habe (vgl. vorstehend Erw. 4.6). Dies widerspricht nicht nur ihren Aussagen gegenüber den Ärzten des V.___ (vgl. vorstehend Erw. 4.1) sowie gegenüber Prof. A.___ (vgl. vorstehend Erw. 4.2 und 4.7), sondern auch ihren Angaben in der Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 11/35 Ziff. 7.2: Keine klare Diagnose, eventuell Restless-legs-Syndrom). Weiter geht aus dem Bericht nicht hervor, aufgrund welcher tatsächlich vorgenommener Untersuchungen und basierend auf welchen Befunden Dr. H.___ zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführerin sei als Sachbearbeiterin überhaupt keine Tätigkeit und im Haushalt noch eine solche von rund 20 % zumutbar. Zudem erscheint unvereinbar, dass die Beschwerdeführerin überhaupt keine berufliche Arbeit mehr zumutbar sein soll, ihr andererseits aber diverse Tätigkeiten während immerhin rund einer halben Stunde zugemutet werden können. Auf die Einschätzung von Dr. H.___ kann deshalb nicht abgestellt werden.
5.4     Dr. F.___  stellte einen unauffälligen neurologischen Befund fest. Im Vergleich dazu erscheint die geschätzte Arbeitsfähigkeit von maximal zwei Stunden täglich als unlogisch. Daran vermag nicht zu ändern, dass die Beschwerdeführerin ihre angegebenen Empfindungen und Einschränkungen subjektiv glaubhaft dargetan haben soll. Im Bericht von Dr. F.___ wird nicht nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb die Kribbelempfindungen in den Füssen und Beinen und der geklagte lumbosakrale Dauerschmerz die Beschwerdeführerin derart einzuschränken vermögen. Mit anderen Worten fehlt es an einem medizinisch feststellbaren, pathologischen Korrelat, welches die subjektiven Angaben begründen könnten. Von einer Verwertung dieser hauptsächlich auf subjektiven Angaben vorgenommener Einschätzung ist mangels einer begründeten Schlussfolgerung abzusehen.
         Dies gilt ebenfalls für den Bericht von Dr. G.___. Darin wurde ebenso wenig begründet, weshalb die Beschwerdeführerin trotz neurologisch und rheumatologisch unauffälliger Befunde derart in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein sollte.
5.5     Im Bericht von Dr. I.___ wurde nicht dokumentiert, aufgrund welcher vorgenommener Untersuchungen und Befunde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für schwere Arbeiten und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine behinderungsangepasste, wechselbelastende Tätigkeit bestehen soll. Eine aufschlussreiche Darlegung der medizinischen Situation und der sich daraus ergebenden  Einschätzung der zumutbaren Tätigkeiten ist nicht erfolgt. Es wurden vielmehr Behandlungsmöglichkeiten empfohlen, die jedoch keine verwertbaren Rückschlüsse auf eine mögliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zulassen. Da der Bericht für die streitigen Belange wenig umfassend erscheint, ist bei dessen Verwertung Zurückhaltung geboten. 
5.6     In ihrer Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin zudem geltend, es sei bisher in ungenügender Weise berücksichtig worden, dass sie seit längerer Zeit Antidepressiva zu sich nehmen müsse (Urk. 1 S. 7 Mitte). Dem ist entgegenzuhalten, dass in keinem medizinischen Bericht von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung die Rede ist, welche eine psychisch bedingte Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit bewirken könnte. Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich als heiter und aufgeräumt (Urk. 11/19 S. 5 Mitte), lebhaft und psychisch unauffällig (Urk. 11/21/3 S. 3) beschrieben. Ausserdem geht aus den Akten hervor, dass sie - wenn überhaupt - wenige Medikamente in geringen Dosen einnimmt oder diese nach kurzen Zeit wieder absetzt (vgl. Urk. 11/21/3 S. 2 Mitte und unten; vgl. Urk. 11/21/6 S. 2 oben, vgl. Urk. 11/19 S. 2 unten). Eine diesbezüglich massgebende Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit wird somit nicht glaubhaft dargetan. Dieser Einwand erweist sich mithin nicht als stichhaltig und gibt keinen Anlass für zusätzliche Abklärungen aus psychischer Sicht.
         Basierend auf den unauffälligen neurologischen, bildgebenden und rheumatologischen Befunden kann somit in Übereinstimmung mit der Einschätzung von Prof. A.___ und den Ärzten des V.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Auf die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin ist deshalb nicht einzugehen und es erweist sich der Sachverhalt als genügend abgeklärt.
         Aus dem Gesagten geht hervor, dass mangels einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch ein Anspruch auf Rentenzahlungen besteht.
         Der Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.       Die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Reger-Wyttenbach, ist ausgehend von ihrer Honorarnote vom 24. Januar 2006 (Urk. 13) und einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 975.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, wird mit Fr. 975.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).