Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 18. August 2005 in teilweiser Gutheissung ihrer Einsprache S.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55 % mit Wirkung ab dem 1. November 2003 eine halbe Invalidenrente zugesprochen, einen weitergehenden Rentenanspruch indessen verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 19. September 2005, mit welcher die Versicherte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprechung einer vollen Invalidenrente bzw. die Einholung weiterer medizinischer Berichte verlangt hat (Urk. 1), sowie in die Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 25. Oktober 2005, mit welcher diese die Abweisung der Beschwerde bzw. eventualiter im Sinne einer reformatio in peius die Zusprechung einer Viertelsrente von März bis Mai 2004 und einer halben Rente erst ab Juni 2004 beantragt hat (Urk. 8),
nach Einsicht in die Replik vom 27. Februar 2006 (Urk. 15), mit welcher die Versicherte an ihren Anträgen festgehalten hat, in die Duplik vom 8. März 2006 (Urk. 19), mit welcher die IV-Stelle den Antrag gestellt hat, es sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde unter Berücksichtigung des späteren Rentenbeginns der Beschwerdeführerin von März bis Mai 2004 eine Viertelsrente und ab Juni 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, sowie in die Stellungnahme zur Duplik vom 9. Juni 2006 (Urk. 23), mit welcher die Versicherte übereinstimmend mit der IV-Stelle beantragt hat, es sei ihr eine Viertelsrente ab März 2004 und eine Dreiviertelsrente ab Juni 2004 zuzusprechen,
nachdem die zum Verfahren beigeladene Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich am 18. August 2006 auf Stellungnahme verzichtet hat (Urk. 27),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin duplicando zum Ergebnis gekommen ist, es sei zwar keine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten, weshalb daran festgehalten werden müsse, dass eine Restarbeitsfähigkeit von 45 % bestehe,
dass sie jedoch der Beschwerdeführerin darin beipflichtete, dass das Invalideneinkommen nicht auf der Basis des Valideneinkommens berechnet werden dürfe, zumal die Beschwerdeführerin nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis - insbesondere auch nicht an der überdurchschnittlich gut bezahlten Stelle beim früheren Arbeitgeber - stehe,
dass das Invalideneinkommen viel mehr auf der Basis der Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik zu bemessen sei,
dass das Invalideneinkommen somit bei einer Arbeitsfähigkeit von 45 % Fr. 21'863.08 betrage, was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 56'726.32 eine Erwerbseinbusse von Fr. 34'863.24 bzw. einen Invaliditätsgrad von 61 % und somit einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ergebe,
dass gemäss der in der Beschwerdeantwort geäusserten Ansicht daran festgehalten werden müsse, dass die Eröffnung der Wartezeit im Einspracheentscheid nicht korrekt erfolgt sei,
dass vielmehr bis Ende Oktober 2003 lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % gegeben gewesen sei und erst ab dem 1. November 2003 eine solche von 55 % bestehe,
dass die Parteien im Ergebnis darin übereinstimmen, dass der Beschwerdeführerin von März bis Mai 2004 eine Viertelsrente und ab Juni 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zusteht,
dass dieser übereinstimmende Antrag aufgrund der Akten- und Rechtslage gerechtfertigt erscheint, weshalb in diesem Sinne zu entscheiden ist,
dass die Beschwerdeführerin geltend gemacht hat, ihr stehe bis August 2004 neben den beiden jüngeren Kindern auch für den ältesten Sohn B.___, geboren 1985, eine Kinderrente zu, da dieser zwar schon volljährig, aber noch in Ausbildung gewesen sei (Urk. 4),
dass aus dem Lehrzeugnis der Firma A.___ vom 19. August 2004 hervorgeht, dass B.___ bis zum 19. August 2004 eine Lehre als Logistikassistent absolviert hat (Urk. 5),
dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kinderrente für B.___ bis August 2004 somit ausgewiesen ist, was die Beschwerdegegnerin nicht bestritten hat,
dass somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin von März bis Mai 2004 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab Juni 2004 auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat, wogegen bis Ende Februar 2004 kein Anspruch besteht,
dass ausserdem festzustellen ist, dass der Beschwerdeführerin auch für den Sohn B.___, geboren 1985, bis August 2004 eine akzessorische Kinderrente zusteht,
dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu entrichten hat,
dass Rechtsanwalt Georg Engeli mit Kostennote vom 1. Juni 2006 (Urk. 24) einen Aufwand von Fr. 2'936.95 (inkl. MWSt und Barauslagen) geltend gemacht hat,
dass der Beschwerdeführerin angesichts des teilweisen Obsiegens eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zuzusprechen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. August 2005 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin von März bis Mai 2004 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab Juni 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Bis Ende Februar 2004 besteht kein Rentenanspruch. Ausserdem steht der Beschwerdeführerin auch für den Sohn B.___, geboren 1985, bis August 2004 eine akzessorische Kinderrente zu.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Georg Engeli unter Beilage eines Doppels von Urk. 27
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage eines Doppels von Urk. 27
- Beamtenversicherungskasse des Kanton Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).