Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01090
IV.2005.01090

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Lienhard


Urteil vom 10. Februar 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1 S.___, geboren 1960 und Mutter von heute vier Kindern (Jahrgang 1978, 1979, 1989 und 1991), war vom 1. März 2001 bis zum 30. November 2002 bei der A.___ AG, B.___, als Fabrikationsmitarbeiterin tätig, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 28. Januar 2002 war (Urk. 10/37/1 Ziff. 1, Ziff. 4). Am 5. Mai 2003 meldete sich die Versicherte wegen einer am 1. Februar 2002 vorgenommenen Lungenoperation bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Hilfsmittel) an (Urk. 10/41 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte (Urk. 10/13-14; Urk. 10/18/3; Urk. 10/19/4; Urk. 10/20-21), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/37/1) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 10/38) ein. Am 8. Mai 2003 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Kostengutsprache für ein Hilfsmittel (Urk. 10/11). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, das am 9. September 2004 (Urk. 10/14) erstattet wurde, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. November 2004 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 10/9). Dagegen erhob diese am 3. Dezember 2004 Einsprache (Urk. 10/5), die die IV-Stelle mit Entscheid vom 14. Juli 2005 abwies (Urk. 10/2 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juli 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 21. September 2005 Beschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und Zusprache einer ganzen Invalidenrente, eventualiter Rückweisung der Sache zur interdisziplinären medizinischen Abklärung (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2005 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Am 30. November 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29 - 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.      
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Berichte davon aus, dass die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin nicht invalidisierend sei und aus pneumologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestehe (Urk. 2 S. 4). Der beschwerdeweise erwähnte Unfall vom 29. Februar 2002 sei nicht aktenkundig und werde in den medizinischen Berichten nicht erwähnt. Ebenso habe die Beschwerdeführerin die beschwerdeweise vorgebrachten Gelenkschmerzen nie erwähnt. Hinsichtlich des psychiatrischen Gutachtens hätten sodann keine Verständigungsschwierigkeiten bestanden (Urk. 9 S. 2).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie leide seit der Operation des linken Lungenflügels an Atmungsschwierigkeiten und müsse auch den rechten Flügel entfernen lassen, was sie ängstige. Sie sei zudem psychisch krank; diese Beschwerden hätten nach dem am 29. Februar (richtig: August; vgl. Urk. 15/2 oben) 2002 erlittenen Autounfall stark zugenommen. Sie leide seither an starken Kopfschmerzen, Konzentrationsschwäche sowie Angstzuständen und Gleichgewichtsstörungen. Weiter sei die psychiatrische Begutachtung im Beisein einer serbisch sprechenden Übersetzerin vorgenommen worden, obwohl sie selbst albanisch spreche und Serbisch nur ungenügend verstehe. Zudem leide sie an Gelenkschmerzen, die nicht untersucht worden seien (Urk. 1 S. 2).

3.
3.1 Die Ärzte des Spitals C.___, wo sich die Beschwerdeführerin vom 29. Januar bis 6. Februar 2002 stationär aufhielt, diagnostizierten mit Austrittsbericht vom 7. Februar 2002 (Urk. 10/19/4) eine virale Enteritis sowie einen Status nach pulmonaler Tuberkulose mit residuellen Kavernen mit rezidivierenden bronchopulmonalen Infekten und einem Aspergillom im apikoposterioren Oberlappen links (Urk. 10/19/4 S. 1).
Die Beschwerdeführerin leide an chronisch rezidivierenden Infekten. Infolge des zunehmenden Leidensdrucks habe sie sich nun für eine Operation entschieden. Die Resektion der befallenen Lungenabschnitte sei dringend empfohlen (Urk. 10/19/4 S. 2 f.).
3.2 Mit Bericht vom 28. Mai 2003 (Urk. 10/21/1) diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin und Hausarzt der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 10/13/4), einen Status nach Oberlappenresektion links, einen Status nach Tuberkulose, rezidivierende Bronchitiden, Bronchiektasen sowie chronische Entzündungsschmerzen. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. D.___ eine depressive Grundstimmung (Urk. 10/21/1 lit. A, lit. B). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär, ihre Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Ergänzende medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (Urk. 10/21/1 lit. C Ziff. 1-2, Ziff. 6). Infolge der Operation sei der Bewegungsumfang auch für leichte Tätigkeiten eingeschränkt (Urk. 10/21/2 S. 1). Die psychischen Funktionen seien uneingeschränkt; es sei keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar (Urk. 10/21/2 S. 2).
3.3 Dr. med. E.___, Spezialarzt für Chirurgie FMH, führte mit Bericht vom 2. Juli 2003 (Urk. 10/20) aus, die Beschwerdeführerin sei bei ihm nur wegen rezidivierender Lumbalgie, Rückenschmerzen und einem Hals-Schultersyndrom in Behandlung gewesen. Sie sei wegen einem chronisch schrumpfenden kavernösen Lungenprozess, rezidivierenden bronchopulmonalen Infekten, Depressionen und einer Benzodiazepin-Intoxikation hospitalisiert gewesen. Zu ihm habe sie sich nur sporadisch und zeitweise notfallmässig in Behandlung begeben. Über weitere Diagnosen könne er keine Auskunft geben (Urk. 10/20 lit. A, lit. B).
3.4 Mit Bericht vom 30. September 2003 (Urk. 10/18/3) stellten die Ärzte des Universitätsspitals K.___, Pneumologie, folgende Diagnose (Urk. 10/18/3 lit. A in Verbindung mit Urk. 10/18/1 lit. A):
1. Postentzündlich zerstörte Oberlappen beidseits bei wahrscheinlich Status nach Tuberkulose
- Status nach Oberlappenresektion links bei rezidivierenden Infekten am 12. März 2002
- Bronchiektasen und Destruktion des rechten Oberlappens
2. Chronische Schmerzen thorakal links
- Differentialdiagnostisch bei Status nach Thorakoskopie links, im Rahmen von 3.
3. Chronische depressive Verstimmung, wahrscheinlich reaktive Aetiologie
Aus pneumologischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % seit Februar 2002. Die Beschwerdeführerin sei in der Schmerzsprechstunde in Behandlung; die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht und auf Grund der Schmerzen werde von den dafür zuständigen Ärzten abgeklärt (Urk. 10/18/3 lit. B in Verbindung mit Urk. 10/18/1 lit. B).
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Ihre Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Es sei eine psychiatrische Evaluation angezeigt (Urk. 10/18/3 lit. C Ziff. 1-2, Ziff. 6 in Verbindung mit Urk. 10/18/1 lit. C Ziff. 1-2, Ziff. 6). Aus pneumologischer Sicht sei der Verlauf seit der Oberlappenresektion links sowohl klinisch wie auch lungenfunktionell stationär und die Prognose werde durch die Schmerzen und die depressive Verstimmung bestimmt (Urk. 10/18/3 lit. C Ziff. 7 in Verbindung mit Urk. 10/18/1 lit. C Ziff. 7).
3.5 Lic. phil. F.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierten mit Gutachten vom 9. September 2004 (Urk. 10/14) eine leichte bis mittelschwere Depression (ICD-10: F31.0,1), eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie differentialdiagnostisch eine dissoziative Störung (ICD-10: F44; Urk. 10/14 S. 4).
Der objektive Befund habe keine Aufmerksamkeits-, Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen ergeben. Die Trauer über die erlittenen Schicksalsschläge komme deutlich zum Ausdruck und es seien sichtbare Anzeichen für eine depressive Störung vorhanden. Die Schmerzangaben seien inkonsistent; es sei schwierig, eine klare Antwort zu bekommen. Auffällig sei, dass die Beschwerdeführerin einmal verzweifelt wirke und dann wieder distanziert von ihren Beschwerden berichte (Urk. 10/14 S. 4).
Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig. Die Verminderung der Arbeitsfähigkeit sei durch die depressive Störung und die Schmerzstörung bedingt. Man habe der Beschwerdeführerin empfohlen, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben. Ananmestisch habe sie nach dem tödlichen Unfall ihres Sohnes an einer Depression gelitten, die nie behandelt worden sei. Nachdem sie in die Schweiz eingereist und bei verschiedenen Arbeitgebern tätig gewesen sei, sei es ihr nach eigenen Angaben psychisch gut gegangen. Nach der Lungenoperation hätten die Schmerzen angedauert und sei eine depressive Störung aufgetreten. Diagnostisch handle es sich wahrscheinlich um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, es könne sich aber aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin und der Art, wie sie ihre Beschwerden darstelle, auch um eine dissoziative Störung handeln (Urk. 10/14 S. 4 f.).
Da es sich um eine chronifizierte Störung handle, sei fraglich, ob sich die Arbeitsfähigkeit mittels psychotherapeutischer Behandlung in nächster Zukunft in grösserem Ausmass verändern lasse. Die Beschwerdeführerin sei spätestens seit Juli 2004 arbeitsunfähig und könne in allen angepassten Tätigkeiten, die ihre Schmerzen gebührend berücksichtigten, halbtags eingesetzt werden (Urk. 10/14 S. 5).
3.6 Dr. med. H.___, Lungenkrankheiten und Innere Medizin FMH, hielt mit Bericht vom 22. März 2005 (Urk. 10/13/2) fest, dass bei der Beschwerdeführerin im März 2002 eine Oberlappenresektion links vorgenommen worden sei, dies bei damals beidseitig zerstörten Oberlappen. Man habe angenommen habe, dass eine beidseitige Tuberkulose die Ursache für diese Veränderungen hätte gewesen sein können. In der Zwischenzeit leide die Beschwerdeführerin, die postoperativ nie schmerzfrei geworden sei, wieder gehäuft an respiratorischen Infekten, beklage einen ständigen Husten und sei generell deprimiert, was nicht erstaune. Wahrscheinlich müsste der rechte Oberlappen jetzt entfernt werden. Andererseits sei sie auch nachher mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht vollkommen beschwerdefrei und es müsse aufgrund der Tatsache, das sie nach der Oberlappenresektion links immer noch thorakale Schmerzen beklage, damit gerechnet werden, dass postoperativ beträchtliche Restbeschwerden aufträten (Urk. 10/13/2 S. 1 f.).
Mit einem weiteren Bericht vom 29. März 2005 (Urk. 10/13/3) führte Dr. H.___ aus, es solle besser keine erneute Operation vorgenommen werden, da ja vor allem Restschmerzen aus der linken Thorakotomiestelle beklagt würden. Die Gefahr sei gross, dass dann auch rechtsseitige Thoraxschmerzen aufträten und man könne nicht sämtliche Bronchiektasen entfernen. Es müsse deshalb auch später mit Husten und Phasen von rezidivierenden Infekten gerechnet werden (Urk. 10/13/3).
3.7 Mit Bericht vom 22. April 2005 (Urk. 10/13/1) führte Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, die Beschwerdeführerin leide auf Grund ihrer körperlichen Beschwerden und der chronischen Schmerzen an einer ausgeprägten depressiven Entwicklung und einer schweren Schmerzverarbeitungsstörung. Aus psychiatrischer Sicht sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Inwieweit die schwierigen familiären Verhältnisse und die Verlusterlebnisse in der Vorgeschichte einen ungünstigen Einfluss auf die gesamte Entwicklung hätten, habe aufgrund der sprachlich begrenzten Möglichkeiten und der Fixierung auf die somatische Ebene nicht genauer abgeklärt werden können. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die schwierigen psychosozialen Umstände die gesamte Situation ungünstig beeinflussten. In der Gesamtbeurteilung sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig bleiben werde. Möglicherweise sei der nächste Schritt eine interdisziplinäre Begutachtung (Urk. 10/13/1 S. 3).

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin reichte nach Abschluss des Schriftenwechsels einen Arztbericht von Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, vom 3. Januar 2006 (Urk. 13/3) sowie Schadenunterlagen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 29. August 2002 (Urk. 15/1-2) ein.
Nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Stellungnahmen einer Partei sind aus dem Recht zu weisen; demgegenüber sind nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel, namentlich Gutachten, insoweit zu berücksichtigen, als diese etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194).Auf die erwähnten Unterlagen kann nicht abgestellt werden: Gemäss Dr. J.___ habe sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Autounfalls vom 28. August 2002 eine Halswirbelsäulen-Distorsion sowie eine Commotio cerebri zugezogen (Urk. 13/3). Den Unfallunterlagen zufolge hat jedoch nicht die Beschwerdeführerin Verletzungen erlitten, sondern ihr Ehemann (vgl. Urk. 15/1 Ziff. 8; Urk. 15/2 S. 3). Dementsprechend und aufgrund des Umstands, dass der Verkehrsunfall in keinen der medizinischen Berichte Eingang fand, ist auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt für die behaupteten Gelenkschmerzen (Urk. 1 S. 2), für die nach Lage der Akten keine Anhaltspunkte bestehen.
4.2 Dem Bericht der Ärzte des Spitals C.___ vom 7. Februar 2002 (Urk. 10/19/4) und dem Bericht von Dr. E.___ vom 2. Juli 2003 (Urk. 10/20) können keine Angaben über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, sei es in ihrer angestammten oder einer behinderungsangepassten Tätigkeit, entnommen werden, weshalb sie nichts zur hier interessierenden Frage beizutragen vermögen. Dasselbe gilt für die Berichte von Dr. H.___ vom 22. und 29. März 2005 (Urk. 10/13/2-3).
4.3 Dr. D.___ hielt mit Bericht vom 28. Mai 2003 (Urk. 10/21/2) eine Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin für nicht mehr zumutbar (Urk. 10/21/2 S. 2). Diese Beurteilung wurde nicht weiter begründet und ist nicht nachvollziehbar, zumal aus den von Dr. D.___ genannten Diagnosen, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten (vgl. Urk. 10/21/1 lit. A), nicht ohne weiteres auf eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit geschlossen werden kann, wie der Bericht und die diesbezügliche Einschätzung der Pneumologen am Universitätsspital K.___ zeigte (Urk. 10/18/3). Es ist davon auszugehen, dass die Beurteilung durch Dr. D.___ auch vom Vertrauensverhältnis zwischen Hausarzt und Patientin beeinflusst ist (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Insgesamt kann auf den Bericht von Dr. D.___ mangels Schlüssigkeit nicht abgestellt werden (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
4.4 Die Ärzte des Universitätsspitals K.___ hielten mit Bericht vom 30. September 2003 (Urk. 10/18/3) die Beschwerdeführerin aus pneumologischer Sicht seit Februar 2002 zu 20 % arbeitsunfähig (Urk. 10/18/3 lit. B), wobei nicht ersichtlich ist, ob dies für die angestammte oder eine behinderungsangepasste Tätigkeit gilt. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Arbeitsfähigkeit auch aus psychiatrischer Sicht beurteilt werde (Urk. 10/18/3 lit. B) und eine psychiatrische Evaluation angezeigt sei (Urk. 10/18/3 lit. C Ziff. 6). Eine Gesamtbeurteilung wurde jedoch nicht vorgenommen. Entsprechend vermag der Bericht der Ärzte des Universitätsspitals K.___ lediglich einen Hinweis darauf zu geben, dass die Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
4.5 Hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin gingen lic. phil. F.___ und Dr. G.___ mit Gutachten vom 9. September 2004 (Urk. 10/14) davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig sei, dies bedingt durch die depressive Störung und die Schmerzstörung (Urk. 10/14 S. 4). Es handle sich wahrscheinlich um eine somatoforme Schmerzstörung, es könnte sich aber auch um eine dissoziative Störung handeln (Urk. 10/14 S. 4, S. 5). Man habe Anzeichen für eine depressive Störung und für eine Schmerzstörung feststellen können (Urk. 10/14 S. 5).
Die blosse Möglich- oder Wahrscheinlichkeit einer Diagnose kann jedoch grundsätzlich nicht genügen. Zudem gilt bei einer somatoformen Schmerzstörung rechtsprechungsgemäss die Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
Diesbezüglich äusserten sich Dr. G.___ und lic. phil. F.___ lediglich dahingehend, dass fraglich sei, ob sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei psychiatrischer Behandlung verändern lasse (Urk. 10/14 S. 5). Insgesamt besteht keine vollständige und nachvollziehbare Begründung für die angegebene, psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 %, da nicht beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführerin bei tatsächlichem Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung eine Überwindung ihrer Schmerzen zugemutet und damit ein tieferer Arbeitsunfähigkeitsgrad erreicht werden könnte. Entsprechend vermag dieses Gutachten den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.2) nicht zu genügen.
4.6 Dr. I.___ hielt die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht für zu 100 % arbeitsunfähig, dies auf Grund ihrer körperlichen Beschwerden und einer schweren Schmerzverarbeitungsstörung (Urk. 10/13/1 S. 3), ohne sich dabei an eine anerkannte Klassifikation zu halten, wie dies praxisgemäss erforderlich wäre (BGE 130 V 396 Erw. 6.3). Zudem ist gemäss Dr. I.___ davon auszugehen, dass die schwierigen psychosozialen Umstände die gesamte Situation ungünstig beeinflussten. Inwieweit dies der Fall sei, habe nicht genauer abgeklärt werden können (Urk. 10/13/1 S. 3). Psychosoziale Belastungsfaktoren sind jedoch vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.5). Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass die von Dr. I.___ festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht mit dem Arbeitsunfähigkeitsgrad, der invalidenversicherungsrechtlich zu berücksichtigen ist, übereinstimmt. Der Bericht von Dr. I.___ vermag somit ebenfalls den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.2) nicht zu genügen.
4.7 Insgesamt liegen somit keine genügenden Angaben über die somatisch und psychisch bedingte Gesamtarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten und einer behinderungsangepassten Tätigkeit vor. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.

5.
5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

5.2 Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen und unter Einholung eines aussagekräftigen interdisziplinären Berichts, sich zur verbleibenden Gesamtarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu äussern haben wird, den Sachverhalt neu beurteile und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Bei den medizinischen Abklärungen ist aufgrund der schlechten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 10/14 S. 1; Urk. 10/13/1 S. 3) soweit notwendig ein Dolmetscher beizuziehen. Soweit sich im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung bestätigen sollte, sind die rechtsprechungsgemässen Beurteilungskriterien (BGE 130 V 352) zu beachten und entsprechende ärztliche Angaben einzuholen.
5.3 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 und Urk. 15/1-2 zur Kenntnis
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).