Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01091
IV.2005.01091

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Steck


Urteil vom 6. Juli 2006
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     T.___, geboren 1957, arbeitete zuletzt seit 1992 als Briefsortiererin bei der B.___, in ___ (Urk. 9/54 Ziff. 1 und Ziff. 6). Dabei war sie vom 1. April 1994 bis 22. Juli 2001 in einem Vollzeitpensum (Urk. 9/54 Ziff. 9 und Ziff. 11) und vom 23. Juli 2001 bis 25. Oktober 2004 in einem Pensum von 50 % tätig, wobei sie ab 1. Januar 2004 nur noch einen Lohn entsprechend einem Arbeitspensum von 25 % erzielte (Urk. 9/54 Ziff. 11-12). Sie meldete sich am 11. März 2002 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/69 Ziff. 7.8). Ab 26. Oktober 2004 arbeitete sie krankheitsbedingt nicht mehr (Urk. 9/35).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/34/2-5), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/67) und einen Zusammenzug des individuellen Kontos der Versicherten ein (Urk. 9/65). Am 14. November 2002 erging die Verfügung, mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde (Urk. 9/26).
1.3     Am 22. November 2002 stellte die Versicherte ein Wiedererwägungsgesuch (Urk. 9/58) und reichte ein Schreiben von PD Dr. med. B.___, FMH für Physikalische Medizin, vom 20. November 2002 (Urk. 9/59) ein. Daraufhin holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht von Dr. B.___ vom 1. April 2003 (Urk. 9/32/2) ein. Mit Wiedererwägungsverfügung vom 17. Juni 2003 verneinte sie erneut einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 9/22).
         Am 15. Juli 2003 (Urk. 9/21) und mit ergänzender Begründung vom 6. August 2003 (Urk. 9/17) erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Juni 2003 (Urk. 9/17). Die IV-Stelle liess daraufhin bei Dr. med. C.___, FMH für Physikalische Medizin (Urk. 9/30/5), und bei Dr. med. D.___, Oberarzt, und med. prakt. E.___, Assistenzarzt, Psychiatrische Privatklinik, Sanatorium F.___ (Urk. 9/29) je ein Gutachten erstellen, zog weitere medizinische Berichte (Urk. 9/30/2-3, Urk. 9/30/1, Urk. 9/28/1-3) bei und holte erneut einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/54) ein.
         Mit Einspracheentscheid vom 23. August 2005 (Urk. 2) beziehungsweise 30. August 2005 (Urk. 9/1/2) sprach sie der Versicherten in teilweiser Gutheissung der Einsprache eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2004 zu. Am 23. August 2005 (Urk. 9/2) beziehungsweise am 30. August 2005 (Urk. 9/1/1) erliess sie die Verfügungen, mit welchen sie dieser den Einspracheentscheiden entsprechend eine Dreiviertelsrente vom 1. Juni 2004 bis 31. August 2005 und mit Wirkung ab 1. September 2005 zusprach.
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 23. August 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. September 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2004 (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde reichte sie einen Bericht von Dr. med. G.___, Psychiatrie & Psychotherapie FMH, H.___ (___), vom 7. September 2005 (Urk. 3) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 6. Dezember 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) sowie über die ärztliche Aufgabe bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person im Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, weshalb darauf, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 1 ff.).
1.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und der Zeitpunkt des Rentenbeginns.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache einer Dreiviertelsrente damit, aufgrund des lumbovertebralen Syndroms und der mittelgradigen depressiven Episode bestehe bei der Beschwerdeführerin eine gesamthafte Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit. Der für die Bemessung des Invaliditätsgrades massgebende Gesundheitsschaden sei mit Beginn der depressiven Erkrankung am 1. Juni 2003 eingetreten. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 62'621.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 24'447.-- resultiere eine Einkommenseinbusse von Fr. 38'174.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 61 %. Somit bestehe ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2004 (Urk. 2 S. 3 f.).
2.2     Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, auf die Beurteilung durch Dr. C.___ könne nicht abgestellt werden, da diese unvollständig sei. Dies zeige sich auch darin, dass die Beschwerdeführerin selbst in der bisherigen, an sich angepassten Arbeit als Briefsortiererin lediglich eine Leistungsfähigkeit von 25 % aufweise, weshalb eine Teilpensionierung im Umfang von 75 % in die Wege geleitet habe werden müssen. Die Ärzte der Psychiatrischen Privatklinik, Sanatorium F.___, gingen von einer 50 %igen Arbeitsunfähigkeit aus, was aus interdisziplinärer Sicht eine Gesamtarbeitsunfähigkeit von 100 % ergebe. Diese Beurteilung entspreche auch den Beurteilungen durch Dr. B.___ und Dr. G.___. Entsprechend sei - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin - auch in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 1. Januar 2003 auszugehen. Sollte das Gericht trotzdem von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidenangepassten Tätigkeit ausgehen, rechtfertige sich ein behinderungsbedingter Abzug von 25 %. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 62'621.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 18'298.50 ergebe sich somit ein Invaliditätsgrad von rund 71 % (vgl. Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 18-20).

3.
3.1     In seinem Bericht vom 2. Mai 2002 nannte Dr. B.___, der die Beschwerdeführerin seit September 2001 behandelte (Urk. 9/34/3 S. 1 lit. D Ziff. 1), folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/34/3 S. 1 lit. A):
           -  Lumbospondylogenes Syndrom bei leichten degenerativen Veränderungen
           -  Zervicovertebralsyndrom mit spondylogener Komponente im rechten Arm
         In ihrer angestammten Tätigkeit, die keiner körperlich leichten entspreche, sei die Beschwerdeführerin seit dem 18. September 2001 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 9/34/2 S. 2, Urk. 9/34/3 S. 1 lit. B und lit. D Ziff. 7). In einer behinderungsangepassten Arbeit mit Wechselpositionen hingegen sei ihr ein ganztägiges Pensum zumutbar (Urk. 9/34/2 S. 2).
3.2     Am 1. April 2003 hielt Dr. B.___ fest, dass sich an der rein medizinischen Beurteilung nichts geändert habe. In diesem Sinne attestierte er der Beschwerdeführerin auch die gleiche Arbeitsfähigkeit wie in seinem Bericht vom 2. Mai 2002 (vgl. Urk. 9/32/2).
3.3     Zuhanden des Ärztlichen Dienstes der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin führte Dr. B.___ am 16. September 2003 sodann aus, er rechne nicht mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in den nächsten Monaten. Für ihn sei in diesem Sinne auch nicht ersichtlich, ob diese in nächster Zeit eine höhere Leistungsfähigkeit als 25 % erbringen könne. Grundsätzlich sei sie in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 9/30/2).
3.4     In seinem im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 18. Dezember 2003 erstatteten, auf Aktenstudium, Anamnese, Angaben der Beschwerdeführerin, eigenen Untersuchungen und klinischen- sowie Röntgenbefunden beruhenden Gutachten stellte Dr. C.___ folgende Diagnose (Urk. 9/30/5 S. 4 Ziff. 4):
           -  Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung bei leichten         degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS)
         Er gab an, in ihrer bisherigen Tätigkeit als Sortiererin bei der B.___ sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht mit Sicherheit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 9/30/5 S. 4 Ziff. 5). Mittels medizinischer Massnahmen oder Hilfsmittel lasse sich die Arbeitsfähigkeit nicht verbessern. Medizinisch-theoretisch könnte mittels einer beruflichen Umstellung die Arbeitsfähigkeit noch gesteigert werden (Urk. 9/30/5 S. 5 Ziff. 6). In einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Arbeit in Wechselpositionen der Wirbelsäule ohne konstantes Sitzen oder Stehen und ohne stereotype Bewegungen in ungünstiger Wirbelsäulenposition (wie zum Beispiel dauernd halbgebückt, rekliniert) betrage die Arbeitsfähigkeit 100 % (Urk. 9/30/5 S. 5 Ziff. 7).
3.5     Aufgrund des Hinweises von Dr. B.___, er habe bei der Beschwerdeführerin im Verlauf der Jahre 2003 und 2004 eine depressive Entwicklung beobachtet (vgl. Urk. 9/30/1), veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Begutachtung in der Psychiatrischen Privatklinik, Sanatorium F.___ (Urk. 9/29). In ihrem am 13. Dezember 2004 erstatteten, auf Aktenstudium, den Ergebnissen der ambulanten Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 12. August 2004, Anamnese und eigener Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdeführerin beruhenden Gutachten nannten diese Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 9/29 S. 7 Ziff. 7):
           -  Mittelgradig depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10:         F32.11)
           -  Verdachtsdiagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-     10: F45.4)
         In ihrer zusammenfassenden Beurteilung gelangten sie zum Schluss, dass den psychologischen Faktoren hinsichtlich der Rückenschmerzen der Beschwerdeführerin zumindest eine aufrechterhaltende Rolle zukämen. Die frühen Beziehungserfahrungen der Beschwerdeführerin seien von einer zur Entwicklung einer somatoformen Störung prädisponierenden Natur gewesen. Andererseits liessen sich diese Zusammenhänge aufgrund der zurückhaltenden Äusserungen der Beschwerdeführerin zu ihrer seelischen Befindlichkeit nicht ausreichend konkretisieren, weshalb lediglich die Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt werden könne (Urk. 9/29 S. 11 oben).
         In der Untersuchung hätten sie keine Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation gefunden. Die im psychopathologischen Befund festgehaltene Beobachtung, dass die Beschwerdeführerin ihr Äusseres auffällig pflege und über einen trainierten Körper verfüge, stehe ihres Erachtens nicht im Widerspruch zu den von ihnen angestellten Überlegungen zu den psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin. Berücksichtige man deren ausgeprägte Unzufriedenheit mit sich selbst und ihrer gegenwärtigen Lebenssituation, so könne ihre Zuwendung zum eigenen Körper als Versuch aufgefasst werden, die subjektiv bestehenden Schwächen und Unzulänglichkeiten zu kompensieren, um so ihr Selbstwertgefühl zu verbessern, aber auch mehr Kontrolle über ihren Körper zu gewinnen, nachdem sie in ihren Bemühungen um eine Bewältigung ihrer körperlichen Beschwerden nicht ausreichend Erfolg gehabt habe (Urk. 9/29 S. 11 Mitte).
         Die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode schränke die Arbeitsfähigkeit über das durch die orthopädische Erkrankung begründete Ausmass ein. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit insbesondere aufgrund der depressions- und schmerzbedingten Konzentrationsstörungen sowie der infolge von Dysphorie, Gereiztheit, Nervosität und Schlafstörungen verminderten psychischen Belastbarkeit beeinträchtigt. Der durch die psychische Störung bedingte Grad der Arbeitsunfähigkeit sei auf 50 % zu veranschlagen. Dies bedeute, dass ohne das gleichzeitige Vorliegen des Rückenleidens zum Beurteilungszeitpunkt aus psychischer Sicht der Beschwerdeführerin ein Arbeitspensum von 50 % in der angestammten Tätigkeit zumutbar wäre. Aufgrund des erhobenen Querschnittbefundes sei unter Berücksichtigung auch der orthopädischen Erkrankung gegenwärtig von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen (Urk. 9/29 S. 11 Mitte/unten Ziff. 8).
         Der genaue Zeitpunkt, von dem an das beschriebene Krankheitsbild in seiner im Beurteilungszeitpunkt vorliegenden Ausprägung vorhanden gewesen sei, liesse sich nicht bestimmen. Dem Hinweis von Dr. B.___ zufolge habe die depressive Entwicklung im Jahre 2003 eingesetzt (Urk. 9/29 S. 11 unten).
         Die durch die depressive Störung bedingte Arbeitsunfähigkeit könnte prinzipiell durch eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung verringert werden. Aufgrund der Wechselbeziehung zwischen Schmerz und Depression könnte hierdurch auch eine Besserung der Schmerzstörung erreicht werden. Allerdings sei aufgrund des chronischen Verlaufs der Rückenschmerzen eine wesentliche oder gar vollständige Rückbildung der Schmerzen unwahrscheinlich. Die Therapie sollte zum einen eine suffiziente pharmakologische Behandlung mit einem Antidepressivum beinhalten, zum anderen eine Bearbeitung der erwähnten psychologischen Faktoren. Diesbezüglich empfehle sich ein kognitiv-verhaltenstherapeutisches Vorgehen, welches das subjektive Krankheitsmodell der Beschwerdeführerin berücksichtige und unter anderem Elemente der Psychoedukation, Entspannungsverfahren und kognitive Verfahren verbinde. Ein solcher Behandlungsversuch sei im Falle der Beschwerdeführerin bislang noch nicht erfolgt. Insofern könne noch nicht beurteilt werden, ob ein dauerhafter psychischer Gesundheitsschaden vorliege. Andererseits sei nicht damit zu rechnen, dass sich der psychische Zustand ohne eine Behandlung in absehbarer Zeit bessere. Das zusätzliche Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung sowie der sich abzeichnenden Auswirkungen der Erkrankungen auf die Partnerschaft der Beschwerdeführerin seien prognostisch ungünstige Faktoren (Urk. 9/29 S. 12).
         Fremdanamnestischen Angaben zufolge liege der Beginn der depressiven Erkrankung im Jahr 2003. Die psychische Störung bedinge eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit. Aufgrund der Natur der psychischen Beschwerden könne die Arbeitsfähigkeit nicht durch eine Anpassung der Tätigkeit verbessert werden. Ob ein dauerhafter Schaden vorliege, könne erst nach einer psychiatrischen Behandlung beurteilt werden, die bislang noch nicht erfolgt sei (Urk. 9/29 S. 13 Ziff. 2).
         Die Akten enthielten lediglich rheumatologische Beurteilungen. Somatische Befunde liessen bei chronischen Rückenschmerzen jedoch erfahrungsgemäss nur bedingt Rückschlüsse auf das Ausmass der Schmerzen und der schmerzbedingten Beeinträchtigungen des psychosozialen Funktionsniveaus zu. Im Übrigen enthielten die vorhandenen Arztberichte - abgesehen vom Hinweis auf eine seit 2003 beobachtete depressive Entwicklung - welche nicht durch konkrete Beobachtungen begründet würden, keine Informationen, die im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht relevant wären (Urk. 9/29 S. 13 Ziff. 3).
3.6     Auf Zuweisung von Dr. B.___ zur psychotherapeutischen Behandlung fand eine Untersuchung durch Dr. G.___ statt. In seinem Bericht vom 13. Mai 2005 bestätigte dieser die von den Ärzten der Psychiatrischen Privatklinik, Sanatorium F.___, gestellte Diagnose einer depressiven Störung. Weiter führte er aus, dass das Rückenleiden und die psychiatrische Störung ein sich gegenseitig aufschaukelndes Beschwerdesystem darstellten. Seiner Ansicht nach sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/28/3 S. 2).
3.7     Zuhanden der Winterthur Versicherungen stellte Dr. B.___ in seinem Bericht vom 30. Mai 2005 nunmehr im Wesentlichen gleichlautende Diagnosen wie in seinem Bericht vom 2. Mai 2002, mit den Präzisierungen, dass eine nachgewiesene Diskushernie L4/5 vorliege und das Zervikovertebralsyndrom mit einer Fehlhaltung einhergehe. Zudem ergänzte er seine Diagnose um diejenige einer depressiven Störung (vgl. Urk. 9/28/2 S. 1 Ziff. 4).
         Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im Beurteilungszeitpunkt. Bei dem chronischen Schmerzbild und der depressiven Störung sehe er keine andere Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit. Es sei aber auch in Zukunft nicht mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 9/28/2 S. 1 f. Ziff. 5-7).
3.8     Am 22. Juni 2005 stellte Dr. B.___ im Wesentlichen gleichlautende Diagnosen wie in seinem Bericht vom 30. Mai 2005, wobei er bezüglich der HWS-Beschwerden von einem chronischen Syndrom ausging. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verwies er auf seinen Bericht vom 30. Mai 2005 (Urk. 9/28/1).
3.9     Die Beschwerdeführerin stand seit dem 24. Mai 2005 in delegierter ambulanter Psychotherapie bei lic. phil. I.___ (Urk. 3 S. 1). Dr. G.___ als verantwortlicher Arzt bestätigte in seinem Bericht vom 7. September 2005 erneut die von den Ärzten der Psychiatrischen Privatklinik, Sanatorium F.___, gestellte Diagnose einer mittelschweren Depression. Diese Erkrankung habe im Rahmen der therapeutischen Massnahmen nicht im Sinne einer namhaften Verbesserung beeinflusst werden können. Daher sei die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nach wie vor auf 100 % festzusetzen (Urk. 3 S. 2).

4.
4.1     Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Gutachten von Dr. C.___ (Urk. 9/30/5) und der Ärzte der Psychiatrischen Privatklinik, Sanatorium F.___ (Urk. 9/29) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind. Sodann sind sie - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 18) auch dasjenige von Dr. C.___ - vollständig. Insbesondere berücksichtigte Dr. C.___ die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Urk. 9/30/5 S. 3 Ziff. 2) und führte die notwendigen - insbesondere auch bildgebende - Untersuchungen durch (Urk. 9/30/5 S. 3 f. Ziff. 3). Die Ärzte der Psychiatrischen Privatklinik, Sanatorium F.___, befragten die Beschwerdeführerin unter anderem auch zur Einschätzung ihrer eigenen Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/29 S. 5 Ziff. 5.5) und führten eine psychopathologische sowie eine testpsychologische Untersuchung durch (Urk. 9/29 S. 6 f. Ziff. 6.1-6.2). Weiter sind die Gutachten in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und enthalten nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Sie genügen daher den an ein Gutachten gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
         Daran vermögen die anderslautenden Beurteilungen durch Dr. B.___ und Dr. G.___ nichts zu ändern. Insbesondere gehen ihre Argumente fehl, wonach aus einer interdisziplinären Optik, ausgehend von der Tatsache, dass ein Schmerzsyndrom und eine depressive Störung ein sich aufschaukelndes Beschwerdesystem bildeten (vgl. Urk. 3 S. 2) beziehungsweise, aufgrund des vorliegenden lumbospondylogenen Syndroms bei nachgewiesener Diskushernie und der Entwicklung einer reaktiven Depression sei ein Gesamtbild zu beurteilen (Urk. 9/28/1), weshalb eine Gesamtarbeitsunfähigkeit von 100 % vorliege. Denn beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen, deren erwerbliche Auswirkungen sich in der Regel überschneiden, ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen. Eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade ist nicht zulässig (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 11. November 2002, I 368/01, mit Hinweisen). Aufgrund der aus somatischer Sicht vorliegenden Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ist davon auszugehen, dass - auch entgegen den Darlegungen der Ärzte der Psychiatrischen Privatklinik, Sanatorium F.___, welche unter Berücksichtigung auch der orthopädischen Erkrankung im Beurteilungszeitpunkt von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgingen (vgl. Urk. 9/29 S. 11 Ziff. 8) - mit der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 50 % insbesondere den psychischen Leiden der Beschwerdeführerin genügend Rechnung getragen wurde.
         Weiter überzeugt die Einschätzung durch Dr. G.___ nicht, wonach das Gutachten der Ärzte der Psychiatrischen Privatklinik, Sanatorium F.___, sei dahingehend zu kritisieren, dass es gemäss ICD-10 die Konsequenzen einer Diagnose bezüglich der Arbeitsfähigkeit nicht umsetze. Dr. G.___ ging davon aus, dass bei der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gemäss der ICD-10-Kodifikation soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten nur unter erheblichen Schwierigkeiten fortgesetzt werden könnten. Er äusserte daher, dass konsequenterweise eine Arbeitsunfähigkeit von über 50 % angenommen werden müsse (Urk. 3 S. 2). Aus der Formulierung „Vorliegen erheblicher Schwierigkeiten” kann indessen nicht geschlossen werden, dass eine Arbeitsunfähigkeit von über 50 % beziehungsweise 100 % vorliegt.
         Zudem ist die Beurteilung durch Dr. B.___ nicht restlos nachvollziehbar. Obwohl dieser davon ausging, bei der Beschwerdeführerin habe er ab dem Jahr 2003 auch eine depressive Entwicklung beobachtet (Urk. 9/30/1, vgl. auch Urk. 9/29 S. 13 Ziff. 3), attestierte er in seinem Bericht vom 1. April 2003 (Urk. 9/32/2) noch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer körperlich leichten Arbeit mit Wechselpositionen. In seinem Bericht vom 21. Juni 2004 ging er sodann von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (Urk. 9/30/1) und erst in seinen Berichten vom 30. Mai 2005 (Urk. 9/28/2 S. 1 f. Ziff. 5-7) und vom 22. Juni 2005 (Urk. 9/28/1) ging er von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeglicher Tätigkeit aus.
         Des Weiteren erklärte sich Dr. B.___ mit der Beurteilung durch Dr. C.___ grundsätzlich einverstanden. Er bemängelte aber, dass Dr. C.___ die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden zervikovertebralen und zervikospondylogenen Aspekte nicht berücksichtigt habe, weshalb sich diese Einschätzung als unvollständig erweise (Urk. 9/30/1). Darauf weist auch die Beschwerdeführerin hin (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 13). Dr. C.___ aber kannte die Einschätzungen durch Dr. B.___ und stellte seine Diagnose nach durchgeführten eigenen sowie bildgebenden Untersuchungen. Daher ist nicht davon auszugehen, dass die Beurteilung durch Dr. C.___ unvollständig sei.
         Auch der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die Beurteilung durch Dr. C.___ nicht korrekt sei, da sich aus dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 5. Mai 2004 ergebe, dass die Beschwerdeführerin auch die ihr zugewiesene, körperlich leichte Arbeit in Wechselposition der Wirbelsäule ohne konstantes Sitzen oder Stehen lediglich im Rahmen von 50 % - bei einer Leistungsfähigkeit von 25 % - auszuüben vermochte (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 13), kann nicht gefolgt werden. Zwar ging die Arbeitgeberin davon aus, die Beschwerdeführerin könne seit ihrer Teilpensionierung bei halber Leistung in einer körperlich leichten Arbeit in der Handsortierung nur noch zu 25 % arbeiten (Urk. 9/35, vgl. auch Urk. 9/56 und Urk. 9/30/4). Indessen liegt keine vertrauensärztliche Beurteilung vor, die der Beschwerdeführerin nur noch eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % bei einer Leistungsfähigkeit von 25 % attestierte (vgl. Urk. 9/33/5, Urk. 9/33/2).
         Im Zusammenhang mit dem Argument der Beschwerdeführerin, dass auch die Ärzte der Psychiatrischen Privatklinik, Sanatorium F.___, in ihrem Gutachten davon ausgingen, dass aufgrund des erhobenen Querschnittbefundes und unter Berücksichtigung der orthopädischen Erkrankung von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (vgl. Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 16 und Ziff. 18), ist - wie bereits erwähnt - auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach bei Vorliegen von rheumatologischen und psychischen Beschwerden keine Addition der Arbeitsunfähigkeitsgrade vorgenommen werden darf, sondern vielmehr eine Beurteilung der Gesamtarbeitsfähigkeit notwendig ist.
         Abschliessend ist nicht ersichtlich ist, weshalb der an Rückenbeschwerden leidenden Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht nicht eine körperlich leichte Tätigkeit in Wechselpositionen der Wirbelsäule ohne konstantes Sitzen oder Stehen und ohne stereotype Bewegungen in ungünstiger Wirbelsäulenposition (wie zum Beispiel in dauernd halbgebückten oder reklinierten Haltungen) im Umfang von 100 % zumutbar sein sollte.
4.2     Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus einer Gesamtsicht in körperlich leichten Tätigkeiten in Wechselpositionen der Wirbelsäule ohne konstantes Sitzen oder Stehen und ohne stereotype Bewegungen in ungünstiger Wirbelsäulenposition (wie zum Beispiel in dauernd halbgebückten und reklinierten Haltungen) zu 50 % arbeitsfähig ist.

5.
5.1     Zu beurteilen sind im Weiteren die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Leistungseinbusse.
5.2     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände verdient hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3).
         Die Beschwerdeführerin ist auch nach ihrer Erkrankung an Rücken- und psychischen Beschwerden - in einem reduzierten Pensum - als Briefsortiererin bei der B.___ in ___, tätig gewesen (Urk. 9/30/4, Urk. 9/54 Ziff. 7). Es ist davon auszugehen, dass sie auch im Gesundheitsfall weiterhin als Briefsortiererin tätig gewesen wäre, weshalb es sich bei der Berechnung des Valideneinkommens rechtfertigt, an das bei der B.___ zuletzt erzielte Erwerbseinkommen anzuknüpfen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben im Arbeitgeberbericht vom 23. März 2004 und setzte für das Jahr 2004 ein Einkommen von Fr. 62’621.-- ein (Urk. 9/41). Gemäss der im Rahmen des Einspracheverfahrens eingeholten Auskunft der Arbeitgeberin hätte die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2004 ein Jahreseinkommen von Fr. 62'621.-- (inkl. 13. Monatslohn) erzielt (Urk. 9/54 Ziff. 16). Dass es sich bei dem angenommenen Valideneinkommen um ein solches inklusive 13. Monatsgehalt handelt, zeigt ein Vergleich mit den in den Jahren 2002 und 2003 erzielten Jahreseinkommen (vgl. Urk. 9/54 Ziff. 20). Damit erweist sich das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Gehalt als korrekt, weshalb von einem Valideneinkommen für das Jahr 2004 (Rentenbeginn) von Fr. 62'621.-- auszugehen ist.
5.3     Die Beschwerdeführerin hat das Invalideneinkommen ermittelt, indem sie auf drei Profile der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) abgestellt hat (Urk. 9/60-62). Es handelt sich dabei um teils sitzend, teils stehend auszuübende Tätigkeiten mit Tragbelastungen bis höchstens 5 kg. Im Vergleich zum medizinischen Anforderungsprofil (vorstehend Erw. 4.2) können sowohl das Erfordernis einer körperlich leichten, als auch dasjenige einer wechselbelastenden Tätigkeit als erfüllt betrachtet werden. Da gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 129 V 472 mit Hinweisen) fünf DAP-Profile vorliegen müssen, damit auf diese abgestellt werden kann, müsste grundsätzlich geprüft werden, ob die ausgewählten Tätigkeiten exakt dem Anforderungsprofil entsprechen.
5.4     Diese Frage kann indessen offen bleiben. Denn nach der Rechtsprechung können für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens auch Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b).
         Aufgrund der Aktenlage hat die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens ihre Stelle bei der B.___ zwar beibehalten. Indessen war sie ab 1. Januar 2004 nur noch im Umfang von 50 % bei einer Leistungsfähigkeit von 25 % in ihrer bisherigen Arbeitsstelle tätig (Urk. 9/54 Ziff. 12). Zudem arbeitete sie ab 26. Oktober 2004 krankheitsbedingt nicht mehr (vgl. Urk. 9/35). Daher rechtfertigt es sich, auf die Tabellenlöhne abzustellen.
         Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2004 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 6/2006 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Vorliegend kann sodann angesichts der zu berücksichtigenden medizinischen Faktoren ganz allgemein festgehalten werden, dass der Beschwerdeführerin immer noch ein weites Feld von Erwerbsmöglichkeiten offen steht, auch wenn sich die Stellensuche als schwierig erweist. Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne konstantes Sitzen oder Stehen und ohne stereotype Bewegungen in ungünstiger Wirbelsäulenposition (wie zum Beispiel in dauernd halbgebückten und reklinierten Haltungen) sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durchaus zu finden. Es ist nicht darauf abzustellen, ob eine versicherte Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen überhaupt vermittelt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob sie die ihr entsprechend ihrem Gesundheitszustand verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn konjunkturell die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, I 176/98).
5.5     Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn der Frauen, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, belief sich im Jahre 2002 auf monatlich Fr. 3’820.-- (LSE 2002, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2004, Tabelle A1, Niveau 4, Total). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass diesem eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt. Ausgehend vom genannten Einkommen und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 6/2006, S. 86 Tabelle B9.2) ergibt dies unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,4 % für das Jahr 2003 und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0,9 % für das Jahr 2004 ein Einkommen für das Jahr 2004 von Fr. 4’065.-- (Fr. 3’820.--: 40 x 41,6 x 1,014 x 1,009) pro Monat beziehungsweise von Fr. 48’780.-- (Fr. 4’056.-- x 12) pro Jahr.
         Nach der Rechtsprechung ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
         Die Beschwerdeführerin kann nur noch körperlich leichte Tätigkeiten in Wechselpositionen der Wirbelsäule ohne konstantes Sitzen oder Stehen und ohne stereotype Bewegungen in ungünstiger Wirbelsäulenposition (wie zum Beispiel in dauernd halbgebückten und reklinierten Haltungen) verrichten (vgl. Urk. 9/30/5 S. 5 Ziff. 7), die in der Regel weniger gut entlöhnt werden. Indessen kann die Beschwerdeführerin behinderungsbedingt zwar nur noch ein Teilzeitpensum erfüllen, jedoch wirkt sich bei den erwerbstätigen Frauen Teilzeitarbeit nicht als Lohneinbusse aus (vgl. LSE 2004 S. 28 Tabelle 8). Daher rechtfertigt sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 20) ein Abzug von 10 % vom Tabellenlohn. Entsprechend resultiert bei Vollzeitbeschäftigung ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 43'902.-- (Fr. 48’780.-- x 0,9). Dies entspricht bei einem der attestierten Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungsgrad von 50 % einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 21’951.-- (Fr. 43’902.-- x 0,5).
5.6     Ausgehend von einem Valideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 62'621.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 21’951.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 40’670.--. Es resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 65 %, weshalb ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ausgewiesen ist.

6.       Gemäss den Angaben von Dr. med. J.___, Regionaler ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, ist der invaliditätsrelevante Gesundheitsschaden, mithin die depressive Erkrankung der Beschwerdeführerin, etwa Mitte des Jahres 2003 eingetreten (Urk. 9/10 S. 4). Auch Dr. B.___ ging davon aus, die depressive Entwicklung sei bei der Beschwerdeführerin im Verlauf der Jahre 2003 und 2004 zu beobachten gewesen (Urk. 9/30/1). Da sie in der Folge während mehr als einem Jahr ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG), ist der Beginn des Rentenanspruches - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 19) - auf den 1. Juni 2004 festzusetzen.

7.       Dr. C.___ ging in seiner Beurteilung davon aus, dass mittels einer beruflichen Umstellung die Arbeitsfähigkeit noch gesteigert werden könne (Urk. 9/30/5 S. 5 Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin selbst machte gegenüber den Ärzten der Psychiatrischen Privatklinik, Sanatorium F.___ geltend, die Arbeit sei eine grosse physische und psychische Belastung. Ihre Arbeit und ihr Alltag überforderten sie komplett. Eine völlige Genesung sei aus ihrer Sicht nicht möglich (Urk. 9/29 S. 5 Ziff. 5.5). Sollte sich die Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt gesundheitlich besser fühlen und für berufliche Massnahmen motiviert sein und diesbezüglich Unterstützung zur Wiedereingliederung in den Berufsalltag benötigen, steht es ihr offen, sich erneut bei der Invalidenversicherung anzumelden.

8.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Juni 2004 hat und dass sie im Falle von notwendiger Unterstützung zur Wiedereingliederung in den Berufsalltag sich jederzeit bei der Beschwerdegegnerin für berufliche Massnahmen anmelden kann.
        
         Der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. August 2005 erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).