IV.2005.01092

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 28. September 2006
in Sachen
K.___
Haldenweg 4,
Beschwerdeführer

Zustelladresse: K.___
 

dieser vertreten durch Rolf Hofmann
Schwager + Partner, Anwaltsbüro
Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nach Einsicht in
die Verfügung vom 14. Juni 2004 und den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. August 2005, mit denen das am 29. September 2002 gestellte Gesuch des 1950 geborenen K.___ um eine Invalidenrente abgelehnt worden ist (Urk. 2, 8/13),
die dagegen gerichtete Beschwerde dieses Versicherten vom 21. September 2005 (Urk. 1) mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei ihm eine IV-Rente aufgrund eines Einkommensvergleichs auszurichten, eventualiter seien weitere medizinische und berufliche Abklärungen zu tätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin,
die auf Beschwerdeabweisung schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 3. November 2005 (Urk. 7) sowie in die übrigen Akten;
unter Hinweis darauf, dass
der Beschwerdeführer im Februar 1993 einen Verkehrsunfall erlitten hat, seither unter Beschwerden somatischer und psychischer Art leidet, seine Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter/Verkaufsleiter bei der A.___ AG und deren Rechtsnachfolgerin, der B.___ AG, aber weitergeführt und nach dem konkursbedingten Verlust dieser Stelle im Jahr 2000 in derselben Branche als Selbständigerwerbender tätig ist,
der zuständige Unfallversicherer, die „Zürich“ Versicherungs-Gesellschaft, die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen mit Verfügung vom 27. April 2001 per September 1999 mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den vorhandenen Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfall einstellte, und der entsprechende Einspracheentscheid vom 23. Juli 2001 vom hiesigen Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 22. Januar 2003 (Verfahrensnummer UV.2001.00098) beziehungsweise vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 2. Dezember 2003 (Verfahrensnummer U 33/03) bestätigt worden ist,
die IV-Stelle - im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Instituts C.___ (Urk. 8/24) - aufgrund der objektivierbaren Befunde von einer seit dem Unfall von 1993 bestehenden 30%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgeht, das Vorhandensein eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades jedoch mit der Begründung verneint, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Unfall bis zum Konkurs der Arbeitgeberin ein Einkommen in der Höhe des Valideneinkommens oder gar mehr erzielt habe und ihm aus medizinischer Sicht die Weiterführung dieser Tätigkeit weiterhin zumutbar wäre, weshalb es an einer Einkommenseinbusse fehle; wenn der Beschwerdeführer nun als Selbständigerwerbender weniger verdiene, so liege dies an der nicht optimalen Verwertung seine Restarbeitsfähigkeit (Urk. 2 S. 4-5);
in Erwägung, dass
bezüglich der massgebenden gesetzlichen Grundlagen und der dazu entwickelten Praxis (Rentenanspruch, Invaliditätsbegriff, Einkommensvergleich) auf die Erwägungen im Einspracheentscheid verwiesen werden kann, wobei zu präzisieren ist, dass einzelne Bestimmungen des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) per 1. Januar 2003 mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und per 1. Januar 2004 mit der 4. IV-Revision geändert worden sind und dies vorliegend insofern von Bedeutung ist, als die gesundheitliche Beeinträchtigung unter der Herrschaft des alten Rechts entstand und der die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildende Einspracheentscheid (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen, BGE 128 V 174) nach Inkrafttreten der genannten Änderungen erging, weshalb entsprechend den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen bis Ende 2002 die altrechtlichen und ab 1. Januar 2003 beziehungsweise 1. Januar 2004 die neurechtlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangen;
in weiterer Erwägung, dass
         die Ärzte des Instituts C.___ im Gutachten vom 13. April 2004 aufgrund internistischer, neurologischer und psychiatrischer Abklärungen als die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Gesundheitsstörungen folgende Diagnosen anführten (Urk. 8/24 S. 26):
1.  Status nach Frontalkollision vom 09.02.1993
- HWS-Distorsion oder HWS-Abknicktrauma (ICD-10 S13.4), persistierendes, heute leicht bis mässig ausgeprägtes, linksbetontes, unteres Zervikalsyndrom (ICD-10 M53.0) mit leichter, schmerzhafter Funktionseinschränkung mit zervikaler und zervikozephaler Symptomatik von teilweise migräniformem Charakter
- LWS-Distorsionpersistierende lumbovertebrale Beschwerden (ICD-10 M54.5)
- Leichte traumatische Hirnverletzung, persistierende leichte kognitive Defizite (ICD-10 F06.7)
2.  Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nach Auffassung der Gutachter die weiteren Diagnosen bleiben, nämlich ein Verdacht auf eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4), ein Status nach akuter Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) und fortgesetztem Nikotinkonsum (zirka 20 py; ICD-10 F17.1),
die Gutachter ausführten, dass die neurologischen Beschwerden im Vordergrund stünden und sich beim Exploranden aktuell ein linksbetontes unteres, leicht bis mässig ausgeprägtes Zervikalsyndrom mit leichter Funktionseinschränkung, eine leichte Koordinationsstörung im Bereich der rechten Hand, die nicht sicher zuordenbar sei, und eine wahrscheinlich zentrale oder zervikogene Gleichgewichtsstörung zeigten; aufgrund der objektivierbaren neuropsychologischen Befunde - persistierende Verlangsamung und Konzentrationsstörungen und Gedächtnisschwierigkeiten - sowie aufgrund des schmerzbedingten Pausenbedarfs bestehe im angestammten Bereich bei ganztägiger Zumutbarkeit eine Leistungseinschränkung von zirka 30 %, wobei in einer Verweisungstätigkeit keine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei (Urk. 8/24 S. 27 f.),
dem neurologischen Teilgutachten zur Arbeitsfähigkeit folgendes zu entnehmen ist (Urk. 8/24 S. 20):
Die angestammte Tätigkeit des Patienten liegt im Verkauf von Schreibgeräten. Der Patient hat in diesem Bereich offenbar jahrelang sehr hohe Verdienste erzielt und sich ein grosses Beziehungsnetz aufgebaut, so dass es ihm auch nach dem Unfall, trotz kognitiven Defiziten möglich war, wieder voll in diese Tätigkeit einzusteigen, allerdings unter Entlastung in den Bereichen, welche durch die posttraumatischen kognitiven Einschränkungen tangiert waren.
Er gibt an, heute bis zu 17 Stunden pro Tag zu arbeiten, vorwiegend in Folge der persistierenden Verlangsamungen, der Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten, um diese Defizite zu kompensieren. Aufgrund der feststellbaren objektivierbaren Befunde ist aber mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Leistung pro Zeit deutlich abgenommen hat, was der Patient durch massive Überstundenarbeit kompensiert. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann grob auf etwa 30 (-50 %) eingeschätzt werden, eine genauere Beurteilung ist nicht möglich, da genaue Zahlen bezüglich des Erwerbseinkommens bis heute fehlen. Dementsprechend muss eine genauere Einschätzung aufgrund von Vergleichen des Erwerbseinkommens erfolgen, um die unfallbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit, beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit vornehmen zu können. Festzuhalten ist auf jeden Fall, dass der Patient durch die Kompensation der kognitiven Einschränkungen durch Überstundenarbeit stark an Lebensqualität eingebüsst hat, und es ist wahrscheinlich, dass er dies nicht mehr über viele Jahre wird durchhalten können.
die Gutachter in der Gesamtbeurteilung des weiteren festhielten, dass aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten davon auszugehen sei, dass die 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit ondulierendem Verlauf ab dem Unfalldatum anzunehmen sei; mit zunehmendem Alter des Expoloranden und dabei altersmässig abnehmenden Kompensationsmöglichkeiten - mitunter in Folge der Hirnalterung - sich die Einschränkungen immer deutlicher manifestieren würden; um nicht zu dekompensieren, müsste der Versicherte sinnvollerweise seine Stundenzahl um 30 % senken und eine entsprechende Einkommensminderung in Kauf nehmen (Urk. 8/24 S. 28);
in weiterer Erwägung, dass
der Beschwerdeführer gemäss dem in jeder Hinsicht überzeugenden Gutachten (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a) somit zweifellos an erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die seit dem Unfall bis zum Zeitpunkt der Abklärung im Institut C.___ eine medizinisch-theoretische Einschränkung der Leistungsfähigkeit von durchschnittlich 30 % begründeten,
diese Zumutbarkeitsbeurteilung weder durch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer am 4. August 2004 und 25. Februar 2005 die linke Hand operieren musste (Urk. 3/4, 8/6, 8/8), noch durch den Bericht von Dr. med. D.___, Chirurgie, spez. Handchirurgie FMH, vom 29. Januar 2005 (Urk. 8/23), der aufgrund der seit 1983 bestehenden Handbeschwerden für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2004 eine 50%ige, vom 1. Juli bis 2. August 2004 eine 75%ige, vom 3. August bis 30. September 2004 eine 100%ige und ab dem 1. Oktober 2004 wieder eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, in Frage gestellt wird; denn diese Zumutbarkeitsbeurteilung bezieht sich nur auf die Tätigkeit eines Kunstmalers, mithin eine Freizeitbeschäftigung des Beschwerdeführers (vgl. Angaben des Beschwerdeführers im C.___-Gutachten; Urk. 8/24 S. 22, 27), und Dr. D.___ hält - im Einklang mit Dr. E.___, Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie, im Bericht vom 29. März 2005 (Urk. 8/22) - fest, dass in einer angepassten Tätigkeit, bei der die dominante linke Hand nicht repetitiv eingesetzt und nicht mit mehr als 5 kg belastet wird und bei der keine besondere Handgelenksbeweglichkeit erforderlich ist, eine Arbeitsfähigkeit von 100 % möglich wäre,
auch Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, der den Beschwerdeführer am 21. April 2006 untersuchte, das Gutachten des Instituts C.___ im Bericht vom 2. Mai 2006 (Urk. 12/1) nicht grundlegend in Zweifel zieht und die von ihm vertretene Auffassung, wonach eine unfallbedingte frontale (links überwiegende) Hirnfunktionsstörung vorliege, die stärker als nur zu 30 % zu gewichten sei, die gutachterliche Zumutbarkeitsbeurteilung nicht zu widerlegen vermag,
ohnehin in erster Linie strittig ist, wie sich die medizinisch-theoretische Einschränkung von 30 % in erwerblicher Hinsicht konkret auswirkt, und die IV-Stelle diesbezüglich zu Recht darauf hinweist, dass die im IK-Auszug (Urk. 8/44) bis ins Jahr 2000 ausgewiesene Einkommensentwicklung bei der A.___ AG beziehungsweise der B.___ AG, (1992 104'953.--[= Fr. 96'207: 11 x 12], 1993 Fr. 113'980.--, 1994 Fr. 117'382.--, 1995 Fr. 134'314.--, 1996 Fr. 123'791.--, 1997 Fr. 127'339.--, 1998 Fr. 141'154.--, 1999 Fr. 131'767.--, 2000 Fr. 122'685.--) keinen Einkommensrückgang ausweise (Urk. 8/19 S. 3), zumal das von 1992 bis 2000 erzielte Durchschnittseinkommen von rund Fr. 124'152.-- pro Jahr beziehungsweise Fr. 10'246.-- pro Monat den Jahreslohn von Fr. 114'651.-- beziehungsweise den Monatslohn von Fr. 9'554.-- sogar übersteigt, wie er sich aufgrund der Anpassung des Anfangslohnes von Fr. 104'953.-- an die allgemeine Nominallohnentwicklung von 1699 Indexpunkten im Jahr 1992 auf 1856 Indexpunkte im Jahr 2000 (vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2004, Tabelle T1.A.39, Arbeitnehmerkategorie Männer) ergibt,
die wesentlich tieferen Einkommen, die der Beschwerdeführer gemäss Steuererklärungen der Jahre 2001 bis 2003 nach dem Stellenverlust als Selbständigerwerbender erzielte (2001 Fr. 68'195.--, 2002 Fr. 41'376.--, 2003 Fr. 18'557.--; Urk. 8/29-30, 8/42), entgegen seiner Auffassung (vgl. Urk. 1 S. 3) eine invaliditätsbedingte Einkommenseinbusse ebenfalls nicht zu belegen vermögen und daher nicht zur Bestimmung des Invalideneinkommens herangezogen werden können, da sich der Einkommensrückgang weitgehend mit der finanziellen Durststrecke erklärt, die selbst bei bestehendem Kundennetz beim Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise zu überwinden ist,
jedoch nicht verkannt werden kann, dass der Beschwerdeführer an seiner früheren Stelle offenbar gut eingegliedert war (vgl. Besprechungsnotiz vom 10. Februar 1997, Urk. 8/47/10), und es ihm dort - gemäss seinen Angaben anlässlich der Begutachtung im Institut C.___ im Jahr 2004 wie auch bei den früheren Abklärungen - möglich war, die an sich gegebene Leistungseinschränkung mit vermehrten Überstunden zu kompensieren beziehungsweise die 100%ige Arbeitsfähigkeit unter grosser Willensanstrengung und Anpassung sowie unter Inkaufnahme einer massiven Einbusse an Lebensqualität aufrechtzuerhalten (Urk. 8/24 S. 20, Urk. 8/46/2 S. 8, 15, Urk. 8/46/3 S. 11 f., 21 f., Urk. 8/46/4 S. 1 f., Urk. 8/46/8 S. 4),
dies dem Beschwerdeführer nach Einschätzung des neurologischen Gutachters längerfristig jedoch nicht möglich ist und daher der Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach ihm die bisherige Erwerbstätigkeit - und damit offenbar auch die Erzielung des bisherigen Verdienstes - weiterhin zumutbar wäre (Urk. 2 Erw. 3.4), auch unter dem Gesichtspunkt der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht nicht gefolgt werden kann; vielmehr davon auszugehen ist, dass die vorhandene Behinderung sich an einer neuen Stelle ausgewirkt hätte, weshalb im Rahmen des nach Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) vorzunehmenden Einkommensvergleichs ab dem Zeitpunkt des konkursbedingten Stellenverlustes die ärztlich attestierte Leistungseinschränkung bei der Ermittlung des Invalideneinkommens, das sich nach den auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestehenden Verdienstmöglichkeiten richtet, nicht unberücksichtigt bleiben kann,
deshalb zur Bemessung des Invalideneinkommens für das Jahr 2001, ab dem aufgrund der Anmeldung vom September 2002 (Urk. 8/48) gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG die Ausrichtung einer allfälligen Invalidenrente in Betracht fällt und das daher für die Durchführung des Einkommensvergleichs massgebend ist (vgl. BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine), entsprechend dem in Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 für Männer des Anforderungsniveaus 2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) bei 40-Stundenwoche im Wirtschaftssektor 51 (Handelsvermittlung, Grosshandel, privater Sektor; vgl. Urk. 8/40) erhobenen Medianwert von monatlich Fr. 8'388.-- unter Berücksichtigung der bis 2001 erfolgten Nominallohnentwicklung von 2,5 % (vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2004, Tabelle T1.P.39, Arbeitnehmerkategorie Männer) und der im Jahr 2001 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (vgl. Die Volkswirtschaft, 3-2006, Tabelle B9.2), von einem Jahreseinkommen von rund Fr. 107'557.-- auszugehen ist, dem bei der ärztlich attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % Fr. 75'290.-- entsprechen,
dem Umstand, dass der gesundheitlich beeinträchtigte Beschwerdeführer im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt ist und deshalb - aber auch wegen seines Alters und des reduzierten Beschäftigungsgrades - mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen muss, mit einem Abzug von 15 % Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 126 V 75 ff., BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen), womit das Invalideneinkommen mit rund Fr. 63'997.-- zu bemessen ist,
bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf den bei der B.___ erzielten Durchschnittslohn von Fr. 124'152.-- pro Jahr abgestellt werden kann, da auch für den Gesundheitsfall nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer nach deren Konkurs eine Stelle in der selben Branche mit denselben Verdienstmöglichkeiten gefunden hätte; jedoch - entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 Erw. 3.2 S. 4) - davon auszugehen ist, dass er zumindest das anfängliche Lohnniveau von Fr. 104'953.-- im Rahmen der allgemeinen Nominallohnentwicklung von 1699 Indexpunkten im Jahr 1992 auf 1902 Indexpunkte im Jahr 2001 (vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2004, Tabelle T1.A.39, Arbeitnehmerkategorie Männer) hätte halten und somit ein Jahreseinkommen von rund Fr. 117'493.-- hätte erzielen können,
aus dem Vergleich zwischen diesem Valideneinkommen mit dem Invalideneinkommen von Fr. 63'997.-- ein Invaliditätsgrad von rund 46 % resultiert, der laut Art. 28 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet;
in weiterer Erwägung, dass
zu beachten ist, dass die für die Entstehung des Rentenanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG massgebende Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 40 % während eines Jahres auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen ist (BGE 130 V 99 Erw. 3.2 mit Hinweisen),
allein aufgrund der im Gutachten des Instituts C.___ vom 13. April 2004 ab dem Unfallzeitpunkt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 30 % das Wartejahr nicht erfüllt ist,
Dr. E.___ dem Beschwerdeführer im Zeugnis vom 14. Januar 2005 (Urk. 8/9) aber für die Zeit vom 16. Dezember 2004 bis zur Handoperation am 25. Februar 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat, womit das Wartejahr mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40 % an sich Ende Januar 2005 bestanden wäre ([16 Tage im Dezember 2004 + 30,5 Tage im  Januar 2005] = {[365 Tage x 40 %] - [365 Tage x 30 %]} : 100 %),
sich indes die Frage stellt, ob das Wartejahr allenfalls schon früher erfüllt beziehungsweise ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Verkaufsleiter bereits im Zusammenhang mit der Handoperationen vom 4. August 2004 vorübergehend zu mehr als 30 % eingeschränkt war,
der Bericht von Dr. D.___ vom 29. Januar 2005 (Urk. 8/23) dazu jedoch keinen Aufschluss gibt, da die darin bescheinigte Arbeitsunfähigkeit, wie erwähnt, keinen Bezug nimmt auf die massgebende Tätigkeit des Beschwerdeführers im Verkauf (vgl. Art. 6 ATSG; BGE 105 V 159 Erw. 2a),
die Sache daher an die Verwaltung zurückzuweisen ist, damit sie weitere Abklärungen zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Verkaufsleiter nach der Ende 2003 erfolgten Begutachtung im Institut C.___ tätige, gestützt darauf das Wartejahr ermittle und den Rentenanspruch gegebenenfalls an die nach dem C.___-Gutachten vom 13. April 2004 eingetretene gesundheitliche Entwicklung anpasse, wobei sie den Rentenentscheid auch der früheren Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers mitzuteilen haben wird (vgl. Art. 49 Abs. 4 ATSG);
in weiterer Erwägung, dass
der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang, der praxisgemäss einem Obsiegen des Beschwerdeführers entspricht (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) hat;

erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid  vom 25. August 2005 aufgehoben und die Sache an der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rolf Hofmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).