Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 9. Februar 2006
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. G.___, geboren 1961, ist gelernte Hauswirtschaftsangestellte (Urk. 7/18) und war seither unter anderem in Behindertenheimen, Spitälern sowie einer privaten Spitexorganisation als Hilfspflegerin arbeitstätig gewesen (Urk. 7/7, Urk. 11 und Urk. 7/16). Zuletzt war sie vom 28. März 2001 bis zum 17. Juni 2003 bei der Z.___ AG, Private Hauskrankenpflege Spitex, "__", als Pflegehelferin angestellt gewesen (Urk. 7/17 und Urk. 7/15). Am 15. März 2004 (Urk. 7/19) meldete sie sich wegen psychischer Probleme, Schlaflosigkeit, innerer Unruhe und Verstimmungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung) an. In der Folge erkundigte sich die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach dem ehemaligen Arbeitsverhältnis der Versicherten (Urk. 7/17), holte einen Bericht über die individuelle Tätigkeit der Versicherten von der Z.___ AG (Urk. 7/15) sowie einen Arztbericht von Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, "___", vom 28. April 2004 (Urk. 7/17) ein, nahm berufliche Abklärungen vor (Urk. 7/10, Urk. 10 und Urk. 11) und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti der Versicherten (Urk. 7/16). Mit Verfügung vom 10. Januar 2005 (Urk. 7/6) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung und teilte der Versicherten gleichzeitig mit, dass über den Anspruch auf Arbeitsvermittlung separat entschieden werde. Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. Februar 2005 (Urk. 7/5), ergänzt mit Eingabe von Dr. A.___ vom 10. März 2005 (Urk. 7/8), wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 24. August 2005 (Urk. 7/1 = Urk. 2) ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob die Versicherte am 22. September 2005 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, es sei ihr eine Kostengutsprache für Berufsberatung und Umschulung zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2005 (Urk. 6) ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 2. November 2005 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt. Am 12. Januar 2006 hat die Beschwerdegegnerin auf Anfrage des hiesigen Gerichts die Stellungnahme von Dr. B.___, RAD, vom 1. Dezember 2004 (Urk. 9), das "Verlaufsprotokoll Arbeitsvermittlung" (Urk. 10) und das "Verlaufsprotokoll Berufsberatung" (Urk. 11) eingereicht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin lässt nebst dem Antrag auf Umschulung beantragen, es sei ihr Berufsberatung angedeihen zu lassen (Urk. 1). Dazu ist festzuhalten, dass abgesehen vom Anspruch auf Umschulung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVG, worüber gemäss Verfügung vom 10. Januar 2005 (Urk. 7/6) mit separater Verfügung entschieden werde, allfällige weitere Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art weder Gegenstand der Verfügung vom 10. Januar 2005 (Urk. 7/6) noch des angefochtenen Einspracheentscheides vom 24. August 2005 (Urk. 2) bildeten. Auf die Beschwerde ist somit, soweit nebst dem Anspruch auf Umschulung auch ein solcher auf Berufsberatung geltend gemacht wird, nicht einzutreten.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
2.3 Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus, das heisst, es ist jeweils von den Umständen des konkreten Falles auszugehen (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation, etc., siehe AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa und S. 172 Erw. 3a; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).
2.4 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
2.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.7 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Umschulung, zum Beispiel auf eine qualifizierte Tätigkeit mit Behinderten oder eine solche mit Tieren (Urk. 2).
Nicht strittig ist, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzung einer krankheitsbedingten Erwerbseinbusse von 20 % für eine Umschulung nach Art. 17 IVG erfüllt (siehe Urk. 7/10 S. 2 und Urk. 11). Strittig ist hingegen die Eingliederungswirksamkeit dieser beruflichen Massnahme.
3.2 Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf die medizinischen Akten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Im Jahre 1981 habe die Beschwerdeführerin eine Lehre zur hauswirtschaftlichen Angestellten abgeschlossen. Seitdem sei sie bis Mai 2003 berufstätig gewesen. Die letzte Stelle als Spitex-Mitarbeiterin habe sie aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Auch heute sei der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit als Spitexmitarbeiterin nicht zumutbar, eine solche als hauswirtschaftliche Angestellte hingegen sei behinderungsangepasst. Eine neue Ausbildung sei nicht notwendig. Zudem bedinge eine neue Ausbildung auch den Besuch einer Schule, welchen die Beschwerdeführerin ablehne. Eine Ausbildung im Hinblick auf eine Berufstätigkeit mit Tieren setze voraus, dass die Beschwerdeführerin den speziellen Tiergeruch inklusive Exkremente ertrage, was gemäss ihrer Aussage nicht der Fall sei. Eine Ausbildung im Hinblick auf eine Tätigkeit mit Behinderten setze voraus, dass sie Konflikte und Spannungen konstruktiv angehen könne. Dem sei gemäss Arztbericht nicht so. Es seien damit keine berufliche Massnahmen durchführbar.
3.3 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass ihr eine Berufsberatung und eine Ausbildung aus dem Teufelskreis ihrer Behinderung heraushelfen und es ihr ermöglichen könnte, wieder selber für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Nicht einverstanden sei sie mit den Ausführungen über ihre Person, ihre Interessen und Fähigkeiten. Sie empfinde diese Aussagen als einseitig und falsch bewertet. So hätte sie nicht jahrelang Spitexmitarbeiterin sein können, wenn sie Exkremente nicht sehen könnte. Im Weiteren habe sie nicht deshalb den Boden unter den Füssen verloren, weil sie nicht fähig gewesen sei, Konflikte und Spannungen konstruktiv anzugehen, sondern weil ihre Vergangenheit durch eine sehr schwierige Partnerschaft wieder hochgekommen und sie emotional labil und nicht mehr belastungsfähig gewesen sei. Es sei gerade eine Fähigkeit von ihr, auch schwierige, konflikthafte Situationen, wie sie sich in der Spitexarbeit häufig ergeben hätten, zu meistern. Ihre emotionale Labilität habe sich in der Zwischenzeit, das heisst seit der Anmeldung bei der IV vor eineinhalb Jahren, deutlich verändert. Dies obwohl die Arbeitslosigkeit und der Umstand, dass sie Sozialhilfeempfängerin sei, schwer auf ihr lasteten und sie noch nicht die frühere Stärke und Stabilität gefunden habe. Auch seien die Fragen der beruflichen Identität, die auf ihre Traumatisierungen zurückgingen, noch nicht geklärt. Ihre einjährige Ausbildung zur hauswirtschaftlichen Angestellten sei heute kaum mehr etwas wert. Sie habe sich zur Spitexmitarbeiterin hocharbeiten können ohne entsprechende Ausbildung (Urk. 1).
3.4 Laut dem Bericht von Dr. A.___ vom 28. April 2004 (Urk. 7/7) leidet die Beschwerdeführerin seit 1999 an einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression (ICD-10: F43.22) sowie seit Kindheit an einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.10), differenzialdiagnostisch an einer emotional instabilen Persönlichkeit (ICD-10: F60.31). In ihrer angestammten Tätigkeit als Spitexmitarbeiterin sei die Beschwerdeführerin seit Dezember 2002 noch zu 20 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit Mai 2004 zu 50 % arbeitsfähig. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine erhöhte Verletzbarkeit, welche die Anpassungsfähigkeit in Konflikten sowie Spannungssituationen vermindere. Daher seien ein anerkennendes Milieu und Autonomie notwendig. Depressive Verstimmungen könnten zusätzlich die Belastbarkeit und das Konzentrationsvermögen einschränken. Körperliche Einschränkungen bestünden keine. Erläuternd führte Dr. A.___ dazu aus, dass die Beschwerdeführerin unter sehr schwierigen Verhältnissen mit multiplen psychischen Traumatisierungen und fehlender Akzeptanz sowie Geborgenheit aufgewachsen sei. Die Mutter sei wegen psychischer Erkrankungen abwesend gewesen. Zum Vater, der wegen sexuellen Missbrauchs im Gefängnis gewesen sei, bestehe eine hochambivalente Beziehung. In den verschiedenen Heimen, in denen die Beschwerdeführerin aufgewachsen sei, habe sie fehlendes Verständnis für ihre Anliegen und Eigenschaften, fehlende Akzeptanz sowie fehlende persönliche Unterstützung erlebt. Eine über längere Zeit stabile und vertrauensvolle Beziehung aufzubauen, sei ihr nur mit wenigen Leuten gelungen. So bestünden seit der Kindheit eine erhöhte emotionale Labilität und Verletzbarkeit sowie depressive Verstimmungen, Ängste und Schlafstörungen. Trotz guter Intelligenz sei eine berufliche Ausbildung der Beschwerdeführerin an ihrer Verletzbarkeit sowie ihrer emotionalen Labilität gescheitert. Ohne eigentliche Ausbildung sei sie über viele Jahre erfolgreich und beliebt in Behindertenheimen, Spitälern und zuletzt in der privaten Spitex Z.___ AG tätig gewesen. Vor vier Jahren habe sie geheiratet. Jedoch sei diese Ehe durch die Probleme des Ehemannes mit seinem Motorradgeschäft sowie seiner Drogensucht bald sehr belastet gewesen. Dadurch sei die Beschwerdeführerin wieder labiler sowie vulnerabler geworden und habe eine depressive Verstimmung entwickelt. Ihre Arbeit habe sie immer weniger ertragen, habe sie jeweils für kurze Zeit ausgesetzt und sei sehr enttäuscht gewesen, dass sie nach neuem Start nur kurze Zeit habe durchhalten können. Die Ausfälle seien immer häufiger geworden. Im Jahre 2002 habe die Beschwerdeführerin ungefähr noch 50 % gearbeitet, und seit Dezember 2002 bestehe noch eine Arbeitsfähigkeit von 20 %. Seit der Trennung von ihrem Ehemann im Jahre 2002 werde die Beschwerdeführerin von der Sozialfürsorge der Gemeinde "___" unterstützt. Es bestünden immer noch Stimmungsschwankungen von zuversichtlich bis initiativ zu verzweifelt depressiv. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin aber stabiler geworden und wünsche sich eine Rückkehr ins Erwerbsleben. Diese sollte stufenweise erfolgen und ihren Fähigkeiten und Wünschen (z.B. Arbeiten mit Behinderten) entsprechend geplant sein. Die Therapie bestehe in stützend führender Psychotherapie mit zeitweiliger medikamentöser Unterstützung (Antidepressiva, Tranquilizer). Eine Prognose sei kaum zu stellen. Da sich die Symptomatik der Beschwerdeführerin reaktiv auf Beziehungs- und Arbeitsprobleme verstärke und durch die Lösung der Beziehungsprobleme eine gewisse Stabilisierung eingetreten sei, würden von einer Unterstützung durch die Invalidenversicherung bei der Lösung der Arbeitsprobleme eine weitere Besserung und eine mindestens teilzeitliche Arbeitsfähigkeit erwartet.
4.
4.1 Zur Begründung ihrer Abweisung führte die Beschwerdegegnerin sinngemäss aus, die Ausbildung auf eine qualifizierte Tätigkeit mit Behinderten sei der Behinderung der Beschwerdeführerin nicht angepasst. Hinsichtlich einer Umschulung auf eine Tätigkeit mit Tieren fehle es an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 2).
4.2 Es kann als eine Erfahrungstatsache gelten, dass eine qualifizierte Arbeit mit Behinderten ein gewisses Mass an physischer und psychischer Stabilität sowie die Fähigkeit voraussetzt, mit Konflikten und Spannungen konstruktiv umzugehen. Angesichts der von Dr. A.___ festgestellten erhöhten Verletzbarkeit und verminderten Anpassungsfähigkeit in Konflikt- und Spannungssituationen sowie des Umstands, dass nach wie vor Schwankungen der Stimmungen von zuversichtlich und initiativ zu verzweifelt depressiv bestünden (Urk. 7/17), müssen der Beschwerdeführerin die genannten Fähigkeiten für eine qualifizierte Arbeit mit Behinderten zur Zeit abgesprochen werden. Auch das durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin erstellte Zumutbarkeitsprofil, wonach der Beschwerdeführerin die Betreuung einer behinderten Person grundsätzlich zumutbar sei, sofern es sich dabei um eine einzelne und unkomplizierte Person handle (Urk. 9), deckt sich mit dieser Einschätzung. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine Arbeit mit Behinderten, welche weit über eine Betreuung des Haushalts hinausginge, zumutbar wäre. Für solche Tätigkeiten besitzt die Beschwerdeführerin aber bereits eine Ausbildung. Der Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin bei der Z.___ AG umfasste gemäss deren Bericht vom 31. März 2004 (Urk. 7/15) nebst der Grundpflege im Bett oder am Lavabo, der Mobilisation und der hauswirtschaftlichen Tätigkeiten auch betreuerische Aufgaben. Die Spitexmitarbeiter seien bei ihren Privatklienten zu Hause im Einsatz. Es stünden klar die individuellen Bedürfnisse ihrer Klienten im Vordergrund. Häufig handle es sich dabei um komplexe Situationen, welche entweder mit dem sozialen Umfeld oder mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhingen. Das verlange von den Spitexmitarbeitern ein hohes Mass an Belastbarkeit (physisch und psychisch), Sozial- und Fachkompetenz, Diskretion und Flexibilität im Denken und Handeln. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Institution nicht mehr einsetzbar gewesen.
Hinsichtlich den Ausführungen von Dr. A.___, wonach er sich durch die Unterstützung der Beschwerdegegnerin zur Lösung der Arbeitsprobleme eine weitere Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und eine erneute, mindest teilzeitige Arbeitsfähigkeit verspreche (Urk. 7/17), ist anzufügen, dass Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation - wie Stabilisierung der Persönlichkeit - mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen, nicht unter den Begriff der Umschulung fallen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).
Nach dem Gesagten entspricht eine Ausbildung zu einer qualifizierten Behindertenbetreuerin nicht den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin, ist mithin nicht behinderungsangepasst.
4.3 Hinsichtlich einer Umschulung auf eine Arbeit mit Tieren hat die Beschwerdeführerin weder im Rahmen der Berufsberatung durch die Beschwerdegegnerin noch in der Beschwerde konkrete Angaben darüber gemacht, um was für eine Ausbildung es sich dabei handeln sollte. Im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 5. November 2004 (Urk. 11 S. 4) findet sich in diesem Zusammenhang der Eintrag, dass sich die Beschwerdeführerin nicht über Ausbildungen im Hinblick auf eine Arbeit mit Behinderten oder Tieren informiert habe. Da kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Protokolleintrag der Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin zwar gern mit Tieren arbeiten würde, aber den Geruch von Mist nicht ertrage (Urk. 11 S. 4), falsch sein sollte, erscheinen die gegenteiligen Vorbringen in der Beschwerde als nicht sehr überzeugend. Alle diese Umstände führen zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin - wenn überhaupt - nur ein sehr geringes Interesse an einer Umschulung auf eine Arbeit mit Tieren besteht, weshalb es ihr diesbezüglich an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit fehlt.
4.4 Ganz grundsätzlich stellt sich jedoch die Frage - unabhängig von den in Erw. 4.2 und 4.3 genannten konkreten Berufssparten -, ob bei der Beschwerdeführerin eine Umschulung eingliederungswirksam wäre, mithin zu einer wesentlichen Verbesserung der Verdienstmöglichkeiten beizutragen vermöchte.
Den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin von 1980 bis 1981 eine Haushaltslehre absolviert hat (siehe Fähigkeitszeugnis vom 31. März 1981, Urk. 7/18), welche vom Alterswohnheim Y.___, wo diese Ausbildung stattgefunden hatte, in seinem Zeugnis als "Fortsetzungslehre" deklariert worden ist (Beilage zur Urk. 7/22). Danach war die Beschwerdeführerin an verschiedenen Arbeitsstellen in wechselnden Funktionen tätig gewesen, wobei für die Jahre 1983 bis April 1984 und 1985 bis März 1989 in der Erwerbsbiographie gewisse Lücken existieren (Urk. 7/22), die auch nicht durch die Einträge im individuellen Konto der Beschwerdeführerin (Urk. 7/16) ganz geschlossen werden können. Zudem ergibt sich aus den Akten auch nicht, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin vor ihrer Arbeitsunfähigkeit als Spitexmitarbeiterin ab Januar 2001 (siehe Urk. 7/7 lit. B) jeweils erwerbstätig gewesen war - mit Ausnahme ihrer Tätigkeit bei der letzten Arbeitgeberin (siehe Beilagen zu Urk. 7/22) - und gegebenenfalls aus welchen Gründen. Die Aussage von Dr. A.___ in seinem Schreiben vom 10. März 2005 (Urk. 7/8), wonach die Beschwerdeführerin seit je aus krankheitsbedingten Gründen nicht in der Lage gewesen sein soll, vollzeitlich erwerbstätig zu sein, ist nicht erstellt, zumal er die Beschwerdeführerin erst seit Juni 1999 kennt (Urk. 7/7 lit. D Ziff. 1) und sie gegenüber der Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin geltend gemacht hat, sie habe neben der Arbeit weitere Interessen, die sie pflege, weshalb denn auch beim Einkommensvergleich von einem 60%igen und nicht von einem 100%igen Valideneinkommen ausgegangen worden ist (siehe Urk. 11 S. 2). Genau so wenig steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich aus krankheitsbedingten Gründen nicht in der Lage gewesen war, eine ihren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung zu absolvieren. Entgegen der Aussage von Dr. A.___ hat die Beschwerdeführerin einen Beruf erlernt (siehe Urk. 7/18), diesen aber nach dem Abschluss der Lehrzeit über mehrere Jahre hinweg offenkundig nicht ausgeübt (siehe IK-Auszug, Urk. 7/16).
Dr. A.___ macht in seinen Berichten (Urk. 7/7 und Urk. 7/8) nicht geltend, der Beschwerdeführerin seien ihr erlernter Beruf oder die von ihr danach ausgeübten Tätigkeiten aus krankheitsbedingten Gründen grundsätzlich nicht mehr zumutbar. Ausschlaggebend für die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und für ihre Arbeitsunfähigkeit als Spitexmitarbeiterin war denn auch in erster Linie die problematische Beziehung zu und die Trennung von ihrem Gatten, die sich dann auch auf ihre Aufgaben bei ihrer letzten Arbeitsstelle auswirkten ("Durch diese überfordernden Belastungen wurde sie wieder labiler und vulnerabler und entwickelte despressive Verstimmungen. Ihre Arbeit vermochte sie immer weniger zu ertragen..."., Urk. 7/7), was nachvollziehbar ist. Die von Dr. A.___ beschriebene erhöhte Verletzbarkeit und verminderte Anpassungsfähigkeit in Konflikt- und Spannungssituationen dürften aber generell in jedem Beruf problematisch sein, so dass eine Umschulung auf eine andere Tätigkeit nicht eingliederungswirksam wäre.
4.5 Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Umschulung zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).