Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2005.01095
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IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 20. Oktober 2006
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1955, leidet an einer Dystrophia myotonica Curschmann-Steinert (Urk. 7/26). Seit 1. Februar 1990 bezieht sie eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/17) und seit 1. Juli 1999 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (Urk. 7/16). Zudem gab die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verschiedene Hilfsmittel ab (Elektrobett, Rollator, Rollstuhl, Antriebsbügel zum Elektrobett; Urk. 7/9, 7/10, 7/13-14). Am 23. Juni 2005 ersuchte die Versicherte um Kostengutsprache für einen Fauteuil mit Aufstehhilfe im Betrag von Fr. 1'990.-- (Urk. 7/6-7). Mit Verfügung vom 15. Juli 2005 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/5). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 21. August 2005 (Urk. 7/4) wies sie mit Entscheid vom 26. August 2005 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 21. September 2005 Beschwerde und beantragte die Übernahme der Kosten von Fr. 1'990.-- für die Anschaffung eines Fauteuils mit elektrischer Aufstehhilfe (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Hierauf wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).
2.2 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 114 Erw. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch hat auf den beantragten Fauteuil mit elektrischer Aufstehhilfe.
3.1 Zunächst ist zu untersuchen, ob sich der von der Beschwerdeführerin beantragte Fauteuil einer der im HVI Anhang aufgeführten Hilfsmittelkategorien zuordnen lässt.
3.1.1 Der beantragte Fauteuil kann innerhalb der abschliessenden Aufzählung der Hilfsmittelkategorien von vornherein nicht einer der in den Ziffern 1 bis 12 erwähnten Hilfsmittelkategorien (Prothesen; Orthesen; Schuhwerk und orthopädische Fusseinlagen; Hilfsmittel für den Kopfbereich, Brillen und Kontaktlinsen; Rollstühle; Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge; Hilfsmittel für Blinde und hochgradig Sehschwache; Gehhilfen) zugeordnet werden. Eine Zuordnung unter die in Ziffer 13 aufgeführten Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges kommt daher nicht in Betracht, weil die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigung zu 100 % arbeitsunfähig ist und eine ganze Invalidenrente bezieht. In Betracht fallen somit einzig die in Ziffer 14 aufgeführten Hilfsmittel für die Selbstsorge, welche WC-, Dusch- und -Trockenanlagen sowie Zusätze zu bestehenden Sanitäreinrichtungen (sofern Versicherte ohne einen solchen Behelf nicht zur Durchführung der betreffenden Körperhygiene fähig sind) (Ziffer 14.01), Krankenheber (Ziffer 14.02), Elektrobetten (Ziffer 14.03), invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung (Ziffer 14.04) und Treppenfahrstühle und Rampen (Ziffer 14.05).
3.1.2 Der beantragte Fauteuil mit Aufstehhilfe lässt sich keiner der unter dem Titel Hilfsmittel für die Selbstsorge aufgeführten Ziffern zuordnen und wird folglich von der Hilfsmittelliste nicht erfasst.
3.2 Zu prüfen bleibt die Gesetzes- und Verfassungskonformität dieser Nichtaufnahme in den HVI Anhang.
3.2.1 Nach ständiger Rechtsprechung steht dem Bundesrat und dem Departement eine grosse Freiheit in der Ausgestaltung der Hilfsmittelliste zu, weil das Gesetz nicht ausdrücklich sagt, nach welchen Gesichtspunkten die Auswahl vorzunehmen ist (BGE 126 V 71 Erw. 4b/aa, 117 V 181 Erw. 3b; SVR 1996 IV Nr. 90 S. 270 Erw. 3b). In Anbetracht des sehr weiten Spielraums des Verordnungsgebers in der Auswahl der Hilfsmittel und in der Ausgestaltung der Hilfsmittelliste kann nicht gesagt werden, die Nichtaufnahme der streitigen Behelfe in den HVI Anhang falle offensichtlich aus dem Rahmen der delegierten Kompetenzen heraus oder sei sonstwie gesetzwidrig. Unter diesen Umständen darf das Gericht nur dann eine schwerwiegende, durch richterliches Eingreifen auszufüllende Lücke der HVI (vgl. SVR 1996 IV Nr. 90 S. 270 Erw. 3 Ingress) annehmen, wenn die Nichtaufnahme der fraglichen Massnahmen in die Hilfsmittelliste das Willkürverbot (Art. 9 der Bundesverfassung, BV) oder das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und dadurch die Bundesverfassung verletzt (vgl. BGE 126 V 52 Erw. 3b, 71 Erw. 4a, 125 V 30 Erw. 6a, 117 V 180 Erw. 3a und 181 Erw. 3b; AHI 2000 S. 240 Erw. 2b; RKUV 2000 Nr. KV 102 S. 19 Erw. 4a; SVR 1996 IV Nr. 90 S. 270 Erw. 3a und 3b).
3.2.2 Zu prüfen ist demnach, ob die HVI, indem sie den beantragten Fauteuil mit Aufstehhilfe nicht enthält, sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt (Willkür) oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt (rechtsungleiche Behandlung). Zu beurteilen ist mit anderen Worten, ob das Departement durch die Nichtaufnahme der fraglichen Massnahmen in die Hilfsmittelliste innerlich unbegründete Unterscheidungen getroffen oder sonstwie unhaltbare, nicht auf ernsthaften sachlichen Gründen beruhende Kriterien aufgestellt hat (BGE 117 V 182 Erw. 3b; SVR 1996 IV Nr. 90 S. 270 Erw. 3b). Ein Eingreifen des Gerichts ist nur zulässig und geboten, wenn die Nichtaufnahme eines bestimmten Behelfs das Erreichen der gesetzlichen Eingliederungsziele in einem bestimmten Bereich in schlechthin unannehmbarer, stossender und innerlich unbegründeter Weise in Frage stellt (SVR 1996 IV Nr. 90 S. 270 Erw. 3c; vgl. BGE 117 V 183 Erw. 3c).
3.2.3 Diese strengen Voraussetzungen für ein richterliches Eingreifen sind nicht erfüllt. Dass der Bundesrat beziehungsweise das Departement des Innern einen Fauteuil mit Aufstehhilfe nicht in die HVI aufgenommen haben, lässt sich nicht als schlichtweg unhaltbar bezeichnen. Das Aufstehen von einem Fauteuil kann mit anderweitigen Haushaltsgegenständen unterstützt werden, indem der Fauteuil beispielsweise so platziert wird, dass beim Aufstehen ein Abstützen auf einem Tisch möglich ist. Im Unterschied zum Elektrobett, welches der Beschwerdeführerin zugesprochen worden ist, und dessen Liegefläche in der Höhe verstellbar ist und bei welchem das Rückenteil in die Sitzposition gebracht werden kann, befindet sich die Beschwerdeführerin in dem Fauteuil vor dem Aufstehen bereits in sitzender Position. Wenn in der Hilfsmittelliste das Elektrobett Aufnahme gefunden hat, der Fauteuil mit Aufstehhilfe dagegen nicht, beruht dies auf ernsthaften sachlichen Kriterien, weshalb das Willkürverbot nicht verletzt worden ist.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für den beantragten Fauteuil mit Aufstehhilfe nicht besteht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin
HurstTiefenbacher